Förderprogramm

Förderung der Familienerholung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Privatperson
Fördergeber:

Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration

Ansprechpunkt:

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

– Landesjugendamt –
Referat 31

Reiterstraße 16

76829 Landau

Weiterführende Links:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Unsere Aufgaben

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen und mit Ihrer Familie einen familiengerechten Urlaub zu tragbaren Preisen verbringen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie mit Zuschüssen, wenn Sie einen Familienurlaub planen oder an einer Familienfreizeit teilnehmen möchten. Um die Förderung zu bekommen, dürfen Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen oder müssen besonderen Belastungen ausgesetzt sein.

Sie erhalten eine Förderung für den Aufenthalt

  • in Familienferienstätten oder anderen geeigneten Einrichtungen gemeinnütziger Träger,
  • in familiengeeigneten Jugendherbergen in Rheinland-Pfalz,
  • in familiengeeigneten Winzer- und Bauernhöfen in Rheinland-Pfalz.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 25,00 pro Kind oder EUR 30,00 für Kinder mit wesentlichen Behinderungen je Tag. Abhängig von Ihrem Einkommen und möglichen außergewöhnlichen Belastungen können Sie noch weitere Zuschüsse bekommen.

Ihr Antrag wird vom jeweiligen Träger beziehungsweise der jeweiligen Einrichtung der Familienerholung an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung gerichtet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Familien mit Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz und mit mindestens einem Kind, für das sie Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhalten.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Einhaltung der Einkommensgrenzen nachweisen.
  • Die Einrichtungen – Familienferienstätten, Jugendherbergen oder Winzer- und Bauernhöfe – bieten nach ihrer örtlichen Lage, ihrer räumlichen Ausstattung und den vorhandenen Freizeitangeboten gute Möglichkeiten für familiengerechten Urlaub.
  • Die Einrichtungen gewährleisten eine ausreichende Verpflegung zu familiengerechten Preisen mit mindestens einer Hauptmahlzeit täglich.
  • Ihr Ferienaufenthalt umfasst einen Zeitraum von mindestens 5 und höchstens 21 Tagen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderung der Familienerholung

Verwaltungsvorschrift
des Ministeriums für Kultur, Jugend, Familie und Frauen
vom 18. Dezember 2000 (931-1-74 280-1)
Fundstelle: GAmtsbl. 2001, S. 237
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz
vom 24. April 2018 (2018/001958)
verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz
vom 1. September 2020 (05 522-715)]

Es gehört zu den Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder und Jugendhilfe – und nach § 18 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632, BS 216-1) in der jeweils geltenden Fassung zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie ein bedarfsgerechtes Angebot für Familienfreizeit und Familienerholung zu gewährleisten und Familien die Teilnahme an entsprechenden Angeboten zu ermöglichen. Das Land gewährt ergänzend hierzu als freiwillige Leistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse für gemeinsamen Familienurlaub und für Familienferienzeiten von Eltern mit ihren Kindern nach den folgenden Bestimmungen:

Abschnitt 1
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

1 Zweck der Landesförderung

Das gemeinsame Erleben von Familienurlaub und Familienfreizeiten dient nicht nur der Gesundheit und Erholung für Eltern und Kinder, sondern fördert zugleich durch gemeinsame Erlebnisse und Erfahrungen gegenseitiges Verständnis, Vertrauen und Zusammenhalt der Familiengemeinschaft. Auf diese Weise wirken Ferien mit der ganzen Familie positiv auf die Lebenssituation der Familie und tragen dazu bei, dass Eltern „ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können” (vgl. § 16 Abs. 1 SGB VIII).

Das Land unterstützt entsprechende Angebote. Die Landeszuschüsse sollen insbesondere dazu beitragen, dass Familien mit niedrigen Einkommen und Familien mit besonderen Belastungen der gemeinsame familiengerechte Urlaub zu tragbaren Preisen ermöglicht wird.

2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Angebote der Familienfreizeit und -erholung

  • in Familienferienstätten oder anderen für Familienerholung geeigneten Einrichtungen gemeinnütziger Träger,

  • in familiengeeigneten Jugendherbergen in Rheinland-Pfalz sowie

  • in familiengeeigneten Winzer- und Bauernhöfen in Rheinland-Pfalz.

2.1 Familienferien in Familienferienstätten oder anderen für Familienerholung geeigneten Einrichtungen

2.1.1 Gefördert werden Ferienaufenthalte in Familienferienstätten oder anderen für Familienerholung geeigneten Einrichtungen gemeinnütziger Träger in Rheinland-Pfalz, anderen Bundesländern und im benachbarten europäischen Ausland. Kirchen, Wohlfahrtsverbände und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie die Stiftung Bahn-Sozialwerk, der Verein ErholungsWerk Post Postbank Telekom und das Bundeswehr Sozialwerk gelten ohne weitere Prüfung als geeignete Träger.

2.1.2 Die gemeinnützigen Familienferienstätten oder andere für Familienerholung geeignete Einrichtungen sollen insbesondere nach ihrer örtlichen Lage, ihrer räumlichen Ausstattung und den vorhandenen Freizeitangeboten gute Möglichkeiten für familiengerechten Urlaub und für Familienferienzeiten in der Gemeinschaft mit anderen Familien bieten; die bloße Unterbringung in einzelnen Privat-, Hotel- oder Gasthofzimmern erfüllt die Voraussetzungen nicht. Auf die Belange von Familien mit behinderten Familienmitgliedern ist besonders Rücksicht zu nehmen.

2.1.3 Vom Träger ist dafür Sorge zu tragen, dass die Familien die notwendigen Anregungen und Hilfen für die gemeinsame Urlaubs- und Familienfreizeitgestaltung und die Gemeinschaft mit anderen Familien erhalten. Es ist die Möglichkeit zu bieten, dass Eltern auf Wunsch ihre Kinder zeitweise sozialpädagogisch erfahrenen Helferinnen oder/und Helfern anvertrauen können. Zudem sollen auch Formen von Eltern- und Familienbildung und -beratung in die Arbeit einbezogen werden. Diese können auch in der Zusammenarbeit insbesondere mit Familienbildungsstätten und Beratungsstellen ermöglicht werden. Entsprechende Einzelveranstaltungen in Familienferienstätten in Rheinland-Pfalz, in denen Ehe-, Familien- und Erziehungsfragen behandelt werden, können zusätzlich über die Förderung der Familienbildung unterstützt werden.

2.1.4 Die Möglichkeit einer ausreichenden Verpflegung zu familiengerechten Preisen ist zu gewährleisten. In der Regel ist den Familien mindestens eine Hauptmahlzeit anzubieten.

2.2 Familienferien in Jugendherbergen in Rheinland-Pfalz

Bezuschusst wird auch Familienerholung in hierfür geeigneten Jugendherbergen in Rheinland-Pfalz. Als geeignet gelten Jugendherbergen, deren Familiengeeignetheit gemäß Anforderungskatalog (Anlage 1) durch das Deutsche Jugendherbergswerk – Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. – ausgewiesen ist. Sie müssen sich besonders auf Familien und vor allem auf deren Kinder einstellen, notwendige Anregungen und Hilfen für die gemeinsame Urlaubs- und Familienfreizeitgestaltung und die Gemeinschaft mit anderen Familien geben, räumlich dafür eingerichtet sein und die tägliche Verpflegung mit mindestens einer Hauptmahlzeit gewährleisten.

2.3 Familienferien auf Winzer- und Bauernhöfen in Rheinland-Pfalz

2.3.1 Zuschussfähig ist Familienerholung auch in geeigneten Winzer- und Bauernhöfen in Rheinland-Pfalz. Dies gilt für Winzer- und Bauernhöfe, deren Familiengeeignetheit gemäß Anforderungskatalog (Anlage 2) durch die staatlichen Lehr- und Versuchs-(Forschungs-)anstalten für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau in Rheinland-Pfalz in Zusammenarbeit mit der Landesarbeitsgemeinschaft „NatUrlaub auf Winzer- und Bauernhöfen in Rheinland-Pfalz/Saarland” ausgewiesen ist.

2.3.2 Familiengeeignete Winzer- und Bauernhöfe bieten Gelegenheit zum aktiven Erleben von Natur und landwirtschaftlicher Arbeit. Sie müssen sich besonders auf Familien und vor allem auf deren Kinder einstellen, räumlich dafür eingerichtet sein und die tägliche Verpflegung mit mindestens einer Hauptmahlzeit gewährleisten.

3 Berechtigter Personenkreis

3.1 Familien, die ihren Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, erhalten einen Zuschuss, wenn sie mit mindestens einem Kind, für das sie Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhalten, an der Erholungsmaßnahme teilnehmen. Der Zuschuss kann auch dann gewährt werden, wenn ein Elternteil nachweislich aus besonderen Gründen (z.B. wegen Krankheit) an der Teilnahme verhindert ist.

3.2 Für die Zuschüsse (siehe Nr. 4.1) sind folgende Einkommensgrenzen (regelmäßiges Monatseinkommen) maßgebend:

Förderstufe A:

  • 1.073,71 EUR für beide Eltern

  • 869,20 EUR für Alleinerziehende

  • 306,78 EUR für jedes Kind der Familie.

Förderstufe B:

  • 818,07 EUR für beide Eltern

  • 613,55 EUR für Alleinerziehende

  • 230,08 EUR für jedes Kind der Familie.

Wird die Einkommensgrenze nur geringfügig überschritten, gilt Nummer 4.1.2.

Als Einkommen der Familie werden berücksichtigt die Einkünfte der Eltern und ihrer kindergeldberechtigten Kinder. Von dem Einkommen sind entsprechend § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe –abzusetzen die auf das Einkommen entrichteten Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.. Weiterhin sind abzusetzen gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltsleistungen an nicht zur Familie gehörende Kinder.

Kindergeld, Elterngeld, Pflegegeld und vergleichbare Leistungen für Pflegekinder, Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie besondere Leistungen für schwerbehinderte Menschen einschließlich steuerlicher Entlastungen bleiben bei der Berechnung des Einkommens unberücksichtigt.

Der Einkommensnachweis entfällt, wenn durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides nachgewiesen wird, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung eine der folgenden Leistungen bezogen wird:

  • laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

  • Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende –.

3.3 Zuschussfähig sind Ferienaufenthalte von mindestens 5 und höchstens 21 Tagen. An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag. Der Zuschuss wird insgesamt für 21 Tage innerhalb des laufenden und des vorangegangenen Jahres gewährt.

4 Art und Höhe der Zuschüsse

4.1 Zuschüsse für Familien

4.1.1 In der Förderstufe A wird für jedes zu berücksichtigende Kind pro Tag 25 EUR, für ein Kind, das nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert ist (wesentliche Behinderung), 30 EUR geleistet. An- und Abreisetag werden als ein Tag mitgerechnet. Der Nachweis über das Vorliegen einer Behinderung wird durch Vorlage des Ausweises über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (Schwerbehindertenausweis) oder eines Bescheides über Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geführt.

In der Förderstufe B wird zusätzlich ein Zuschuss für Eltern von jeweils 10 EUR pro Tag und Elternteil gewährt.

4.1.2 Übersteigt das anrechenbare Einkommen der Familie die maßgebliche Einkommensgrenze um höchstens 10 v.H., so mindert sich der Zuschuss bei einer Überschreitung bis zu 5 v.H. um ein Viertel, bei einer Überschreitung von mehr als 5 v.H. und höchstens 10 v.H. um die Hälfte.

4.1.3 In besonderen Belastungssituationen aufgrund außergewöhnlicher familiärer Lebensumstände kann für die Eltern ein Zuschuss bis zur Höhe des Zuschusses für Kinder gewährt werden, wenn nach Ausschöpfung aller privaten und öffentlichen Hilfemöglichkeiten die Aufbringung der Eigenmittel nicht möglich ist und für die Erholungsmaßnahme dringender Bedarf besteht. Entsprechende Anträge an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Landesjugendamt – sind über das zuständige Jugendamt zu stellen; das Jugendamt bestätigt den besonderen Hilfebedarf und gibt an, in welcher Höhe es sich seinerseits an den notwendigen Kosten beteiligt.

4.2 Zuschüsse für pädagogische Helferinnen und Helfer

Im Rahmen von Familienferien nach Nummer 2.1 werden Zuschüsse für Personen gezahlt, die ausschließlich zur pädagogischen Betreuung eingesetzt sind. Der Zuschuss beträgt 12,78 EUR pro Tag. Bezuschusst wird je eine Person für die ersten sechs Kinder sowie für jeweils weitere zwölf Kinder; dabei werden auch Kinder aus Rheinland-Pfalz mitgerechnet, für die kein Zuschuss nach Nummer 4.1 bewilligt werden kann. Die der Helferin bzw. dem Helfer auszuzahlenden Beträge dürfen nicht geringer sein als der Landeszuschuss.

Abschnitt 2
Antragstellung, Zahlung, Abrechnung

Soweit nachfolgend keine ergänzenden oder abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen zu § 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2017 S. 340) in der jeweils geltenden Fassung.

Bewilligende Stelle für alle Angebote der Familienfreizeit und -erholung nach Nummer 2 ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Landesjugendamt –. Dort sind die notwendigen Formblätter erhältlich.

5 Verfahren bei Familienerholungsaufenthalten in Familienferienstätten oder anderen für Familienerholung geeigneten Einrichtungen (Nr. 2.1)

5.1 Eltern stellen den Antrag auf Familienzuschuss (Nr. 4.1) nach Formblatt (Formblatt 1) beim Träger der Familienerholungsmaßnahme oder bei der Familienferienstätte selbst.

5.2 Die Träger oder die Familienferienstätten legen die Anträge rechtzeitig vor Beginn der Familienfreizeit und -erholung in Form von Sammelanträgen (Formblatt 2), in denen zugleich die Anzahl der pädagogischen Helferinnen bzw. Helfer und die hierauf entfallenden zuschussfähigen Beschäftigungstage (Nr. 4.2) anzugeben sind, dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Landesjugendamt – zur Bewilligung vor.

War eine vorherige Antragstellung aus einem wichtigen Grund nicht möglich, kann der Zuschuss ausnahmsweise auch noch bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der Familienfreizeit und -erholung beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Landesjugendamt – beantragt werden.

5.3 Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Landesjugendamt – erteilt nach Prüfung der Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Bewilligungsbescheide. Abschlagszahlungen an die Träger bzw. die Familienferienstätten sind im Rahmen der erbrachten Leistungen möglich.

5.4 Die Auszahlung der bewilligten Zuschüsse erfolgt nach Prüfung der Verwendungsnachweise, die nach Formblatt (Formblatt 3) jeweils bis spätestens 1. November dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Landesjugendamt – vorzulegen sind. Mit der Abrechnung, der auch Nachweise über die Leistungen an die pädagogischen Helferinnen bzw. Helfer beizufügen sind, wird gleichzeitig die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse bestätigt. Werden mit diesen Nachweisen die Zuschüsse nicht bis zur vollen Höhe ausgeschöpft, ist der verbleibende Betrag als Pauschale für Fahrt- und Verpflegungskosten zu berücksichtigen, sofern keine Vollverpflegung gebucht worden ist.

6 Verfahren bei Familienerholungsaufenthalten in Jugendherbergen in Rheinland-Pfalz (Nr. 2.2)

6.1 Eltern stellen den Antrag auf Familienzuschuss (Nr. 4.1) nach Formblatt (Formblatt 1) beim Deutschen Jugendherbergswerk, Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e. V., oder der familiengeeigneten Jugendherberge in Rheinland-Pfalz.

6.2 Das Deutsche Jugendherbergswerk, Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e. V., legt die Anträge rechtzeitig vor Beginn der Familienfreizeit und -erholung in Form von Sammelanträgen (Formblatt 2) dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Landes-jugendamt – zur Bewilligung vor.

6.3 Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Landesjugendamt – erteilt nach Prüfung der Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Bewilligungsbescheide. Abschlagszahlungen an das Deutsche Jugendherbergswerk, Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e. V., sind im Rahmen der erbrachten Leistungen möglich.

6.4 Die Auszahlung der bewilligten Zuschüsse erfolgt nach Prüfung der Verwendungsnachweise, die nach Formblatt (Formblatt 3) jeweils bis spätestens 1. November dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Landesjugendamt – vorzulegen sind. Mit der Abrechnung wird gleichzeitig die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse bestätigt. Werden mit diesen Nachweisen die Zuschüsse nicht bis zur vollen Höhe ausgeschöpft, ist der verbleibende Betrag als Pauschale für Fahrt- und Verpflegungskosten zu berücksichtigen, sofern keine Vollverpflegung gebucht worden ist.

7 Verfahren bei Familienerholungsaufenthalten auf Winzer- und Bauernhöfen in Rheinland-Pfalz (Nr. 2.3)

7.1 Eltern stellen den Antrag auf Familienzuschuss (Nr. 4.1) nach Formblatt (Formblatt 1) beim Verein „NatUrlaub auf Winzer- und Bauernhöfen in Rheinland-Pfalz e.V.” oder beim zuständigen Jugendamt.

7.2 Die Landesarbeitsgemeinschaft ‚NatUrlaub auf Winzer- und Bauernhöfen in Rheinland-Pfalz/Saarland‘ oder das zuständige Jugendamt legen die Anträge rechtzeitig vor Beginn der Familienerholung in Form von Sammelanträgen (Formblatt 2) dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Landesjugendamt – zur Bewilligung vor.

War eine vorherige Antragstellung aus einem wichtigen Grund nicht möglich, kann der Zuschuss ausnahmsweise auch bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der Familienfreizeit und -erholung beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Landesjugendamt – beantragt werden.

7.3 Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Landesjugendamt – erteilt nach Prüfung der Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Bewilligungsbescheide.

7.4 Die Auszahlung der bewilligten Zuschüsse erfolgt nach Prüfung der Verwendungsnachweise, die nach Formblatt (Formblatt 3) jeweils spätestens bis 1. November dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Landesjugendamt – vorzulegen sind. Mit der Abrechnung, der auch Bestätigungen des jeweiligen Ferienhofes über den Aufenthalt der Familie auf dem Winzer- oder Bauernhof beizufügen sind (Anlage zu Formblatt 3) wird gleichzeitig die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse bestätigt. Werden mit diesen Nachweisen die Zuschüsse nicht bis zur vollen Höhe ausgeschöpft, ist der verbleibende Betrag als Pauschale für Fahrt- und Verpflegungskosten zu berücksichtigen, sofern keine Vollverpflegung gebucht worden ist.

8 In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Familie vom 28. März 1990 (632 – 74 280-1) – MinBl. S. 117 – außer Kraft.

 

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