Förderprogramm

Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen

Förderart:
Darlehen, Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz, Infrastruktur, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität

Ansprechpunkt:

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität

Kaiser-Friedrich-Straße 1

55116 Mainz

Weiterführende Links:
Fachverfahren MIP-Förderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ein wasserwirtschaftliches Vorhaben durchführen, das eine zumutbare Entgeltbelastung der Einwohnerinnen und Einwohner und eine effiziente Nutzung der Wasserressourcen in Rheinland-Pfalz ermöglicht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss oder ein Darlehen bekommen.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Durchführung wasserwirtschaftlicher Vorhaben von öffentlichem Interesse.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

  • Wasserversorgung (Erhöhung der Versorgungssicherheit und der zur Erreichung der Klimaschutzziele erforderliche Ausbau von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen),
  • Abwasserbeseitigung (Maßnahmen der Abwasserbehandlung für eine verbesserte Schadstoffminimierung des Abwassers, Ausbau von Abwasseranlagen zur Erreichung der Klimaschutzziele, Maßnahmen der öffentlichen Kanalisation),
  • Analysen, Gutachten und Konzeptionen (zum Beispiel zur Modernisierung von Infrastruktur der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung),
  • Kooperationen Wasserversorgung-Landwirtschaft (beispielsweise Wasserschutzberatung, Monitoring),
  • Gewässer- und Flussgebietsentwicklung (Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung „Aktion Blau Plus“, zur Wiederherstellung der aufwärtsgerichteten Durchgängigkeit, zum Fischschutz an Wasserkraftanlagen),
  • Beseitigung von Schäden durch außergewöhnliche Wetterereignisse,
  • Stauanlagen, Wasserspeicher,
  • Hochwasserrisikomanagement,
  • landwirtschaftlicher Wasserbau,
  • Verbesserung der Grundwasserneubildung, des Bodenwasserhaushalts und des Wasserrückhalts auf der Fläche,
  • interkommunale Zusammenarbeit bei der Gewässerentwicklung,
  • Modellvorhaben und Pilotprojekte
  • Maßnahmen der Umweltbildung Wasser.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss und/oder als Darlehen.

Je nach Art des Vorhabens beträgt die Höhe des Zuschusses bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten, die Höhe des Darlehens beträgt nach Berechnung des jährlichen Entgeltbedarfs bis zu 80 Prozent.

Für eine neue Maßnahme richten Sie bitte Ihren Gesamtförderantrag auf Aufnahme in das mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) über das elektronische Fachverfahren MIP-Förderung an das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität.

Nach Aufnahme der Maßnahme in das MIP müssen Sie den Gesamtförderantrag über das elektronische Fachverfahren MIP-Förderung aktualisieren und vervollständigen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Zuwendungen für ausgewählte Maßnahmen von besonderem wasserwirtschaftlichen Interesse können an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft vergeben werden.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre geplante Maßnahme
    • ist vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität in das mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) aufgenommen,
    • entspricht in hohem Maße wasserwirtschaftlichen und ökologischen Zielsetzungen,
    • ist notwendig und steht von ihren Kosten her in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Nutzen.
  • Zum Zeitpunkt der Mittelbewilligung liegen die erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen vor oder die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für den Bau und Betrieb einer Anlage sind erfüllt.
  • Bei jeder wasserwirtschaftlichen Maßnahme berücksichtigen Sie die Auswirkungen des demografischen Wandels für den jeweiligen Siedlungsraum und setzen angepasste, flexible Lösungen ein.
  • Sie setzen die mit der Maßnahme realisierbaren Klimaschutzpotenziale um.
  • Bei Baumaßnahmen setzen Sie regelmäßig ökologische Baustoffe (insbesondere Holzbauweise) oder recycelte Baumaterialien ein.
  • Darüber hinaus gelten je nach Förderbereich weitere spezifische Anforderungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen (Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung – FöRiWWV)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität vom 2. Dezember 2021 (103- 04 331/2020-5#71)

Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern und für Sport wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

[…]

1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.1 Rechtsgrundlagen

Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20.12.1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.11.2019 (GVBl. S. 333), BS 63-1, der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10.02.2020 (MinBl. 2020, S. 298), und unter Beachtung der gesetzlichen Zweckbestimmungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom 30.11.1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.11.2020 (GVBl. S. 606) BS 6022-1, dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung vom 21.07.1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2231) § 13 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), § 16 Abs. 1 und 2 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) vom 22.12.1980 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 516), BS 75-52, § 5 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes (LWEntG) vom 03.07.2012 (GVBl. S. 202 BS 75-53), zuletzt geändert durch § 124 des Gesetzes vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127) die Durchführung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen finanziell gefördert. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

1.2 Zuwendungszweck

Bei öffentlichen Investitionen in den Bau oder die Modernisierung von Infrastruktur im Bereich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sollen die Zuwendungen es den Zuwendungsempfängern ermöglichen, die Entgelte so zu gestalten, dass eine zumutbare Entgeltbelastung der Einwohner möglichst nicht überschritten wird. Die Förderung ist daher vorrangig an der vor Durchführung der wasserwirtschaftlichen Maßnahme bereits vorhandenen Entgeltbelastung ausgerichtet und soll vor dem Hintergrund des demografischen Wandels zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Verbesserung der Umwelt- und Lebensqualität insbesondere in den ländlichen Räumen beitragen. Zugleich soll eine effiziente Nutzung der Wasserressourcen im Sinne des Sustainable Development Goal (SDG) Nr. 6 und der EU-Strategie für eine nachhaltige Entwicklung (Rio 20+) erreicht werden. Bei Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind die Belange des Klimaschutzes zwingend zu berücksichtigen und die Möglichkeiten zur Energieeinsparung, zur Erhöhung der Energieeffizienz sowie zur Nutzung erneuerbarer Energieträger auszuschöpfen. Dabei sind sektorübergreifende Synergien möglichst zu heben. Bei Baumaßnahmen sind regelmäßig ökologische Baustoffe (insbesondere Holzbauweise) oder recycelte Baumaterialien einzusetzen. Sofern besondere Anforderungen an die Baukultur wie etwa im Weltkulturerbe Mittelrhein bestehen, sind diese angemessen zu beachten. Mit der erweiterten „Aktion Blau Plus“ sollen Kommunen und weitere Partner in ganz Rheinland-Pfalz dazu animiert werden, sich für den Gewässerschutz und damit auch für mehr Lebensqualität gerade im ländlichen Raum zu engagieren. Renaturierungsmaßnahmen sollen mit der kommunalen Entwicklung, dem Denkmalschutz, der Landwirtschaft und dem Naturschutz vernetzt werden. Die Zuwendungen kommen der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur und damit jedermann zugute. Bei allen anderen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen soll durch die Gewährung von Zuwendungen vermieden werden, dass den Maßnahmeträgern Lasten auferlegt werden, die ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft gefährden. Diese Zuwendungen werden gewährt, da das Land ein erhebliches öffentliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen hat, das ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Dies betrifft insbesondere die Maßnahmen, die zum Erreichen der Umweltziele im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie, ABl. EG Nr. L 327 S. 1), beitragen, wie auch für Maßnahmen, die dazu beitragen, hochwasserbedingte Risiken für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, Infrastrukturen und Eigentum zu verringern und zu bewältigen im Sinne der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrisikomanagementrichtlinie, ABl. EU Nr. L 288 S. 27). Die Erreichung der Ziele dieser Richtlinien kann durch eine aktive Beteiligung aller interessierten Stellen und einen in geeigneter Form durchgeführten (analoger oder digitaler) Bürgerdialog besonders unterstützt werden.

2 Gegenstand der Förderung

Die Zuwendungen werden zu Ausgaben für ein bestimmtes, dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben (Projektförderung gemäß Nummer 2.1 zu § 23 VV-LHO) gewährt.

2.1 Förderbereich Wasserversorgung

Die Erstausstattung von Wasserversorgungsanlagen gilt als abgeschlossen.

Maßnahmen der öffentlichen Wasserversorgung sind grundsätzlich über kostendeckende Entgelte zu finanzieren. Zuwendungen für den Bau und Modernisierung der Infrastruktur werden nur an Maßnahmeträger mit einer weit überdurchschnittlich hohen Entgeltbelastung gewährt. Daneben können Zuwendungen entgeltunabhängig als Bonusförderung für Maßnahmen von besonderem wasserwirtschaftlichen Interesse gewährt werden. Gefördert wird der zur Erhöhung der Versorgungssicherheit und der zur Erreichung der Klimaschutzziele erforderliche Ausbau von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, sowie Kosten zum notwendigen Ankauf von Flächen, soweit dies dem Schutz des Wasservorkommens dient. Hierzu zählen insbesondere:

  • dementsprechende Anlagen zur Gewinnung, zur Aufbereitung und zum Schutz von Wasservorkommen für die öffentliche Wasserversorgung,
  • Vorarbeiten zur planerischen und rechtlichen Sicherung, Erkundung und Erschließung neuer Wasservorkommen,
  • die Anbindung an zentrale Versorgungseinheiten,
  • die Errichtung überregionaler Versorgungsverbünde,
  • Maßnahmen zum Schutz der kritischen Infrastrukturen der öffentlichen Wasserversorgung,
  • Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung von Menge und Qualität der Wasserversorgung und zur Einhaltung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung,
  • Maßnahmen zur Reaktivierung von Wasserfassungen, die aufgrund einer zu hohen stofflichen Belastung des Grundwassers aus der Wassergewinnung herausgenommen wurden,
  • Maßnahmen für eine klimaneutrale Wasserversorgung (Energieeinsparung und/oder Eigenenergieerzeugung),
  • Maßnahmen zur Verringerung von Wasserverlusten,
  • Maßnahmen der Digitalisierung zur Effizienzsteigerung oder Erhöhung der Sicherheit,
  • Erhaltung von bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Anlagen.

Die Gewährung von Zuwendungen für die Ertüchtigung oder dem Neubau von Trinkwasserspeichern setzt voraus, dass die Möglichkeiten zur Energieeinsparung, -rückgewinnung und -speicherung (Lastmanagement, Turbinierung) geprüft und ausgeschöpft werden.

2.2 Förderbereich Abwasserbeseitigung

Die Erstausstattung von Abwasserbeseitigungsanlagen gilt als abgeschlossen.

Maßnahmen für den Bau und Modernisierung der Infrastruktur der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind grundsätzlich über kostendeckende Entgelte zu finanzieren. Zuwendungen werden grundsätzlich nur an Maßnahmeträger mit einer weit überdurchschnittlich hohen Entgeltbelastung gewährt. Daneben können Zuwendungen entgeltunabhängig als Bonusförderung für Maßnahmen von besonderem wasserwirtschaftlichen Interesse gewährt werden. Gefördert wird der zur Verringerung der Gewässerbelastung und zur Erreichung der Klimaschutzziele erforderliche Ausbau von Abwasseranlagen nach den jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik, soweit sie angemessen und notwendig sind. Neben Maßnahmen der Abwasserbehandlung für eine verbesserte Schadstoffminimierung des Abwassers zählen hierzu insbesondere:

  • die Aufbereitung der anfallenden Klärschlämme (Entwässerung, Trocknung soweit unter Einsatz von Abwärme oder regenerativer Energie) für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Entsorgung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Anlagen zur Gewinnung der aus den Klärgasen anfallenden Energie, soweit eine überwiegende Verwertung als Eigenenergie erfolgt,
  • die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung,
  • Maßnahmen für eine klimaneutrale Abwasserbehandlung (Energieeinsparung und/oder Eigenenergieerzeugung),
  • Maßnahmen zum Schutz der kritischen Infrastrukturen der öffentlichen Abwasserbeseitigung.
  • Maßnahmen der öffentlichen Abwasserinfrastruktur zum innerörtlichen Rückhalt von Niederschlagswasser, multifunktionale Rückhalteräume für eine wassersensible Stadtentwicklung („blaue Oasen“),
  • Maßnahmen in der öffentlichen Kanalisation zur Herausnahme von gering belastetem Niederschlagswasser aus der Kanalisation und dem Rückhalt dieses Niederschlagswassers,
  • Maßnahmen der Digitalisierung zur Effizienzsteigerung oder Erhöhung der Sicherheit.

Daneben werden Maßnahmen der öffentlichen Kanalisation gefördert,

  • zum Anschluss an Abwasserbehandlungsanlagen, die strengere Anforderungen nach Anhang 1 der Abwasserverordnung einhalten,
  • zur Umwandlung einer Mischwasserkanalisation in eine Trennkanalisation,
  • zur Beseitigung von Kanalschäden (Renovation, Erneuerung) in Schmutz- und Mischwasserkanälen mit einem nachgewiesenem sofortigem bzw. kurzfristigen Handlungsbedarf (Zustandsklasse 0 und 1 nach DWA Merkblatt M-149 bzw. 4 und 5 nach ISYBAU).

2.3 Förderbereich Analysen, Gutachten und Konzeptionen

Gefördert werden Analysen, Gutachten und Konzeptionen zur Modernisierung von Infrastruktur der Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung:

  • Feinanalysen zur Ermittlung des Energieeinsparpotenzials bzw. des Eigenstromerzeugungspotenzials, insbesondere Potenzialstudien für klimafreundliche Abwasserbehandlungsanlagen bzw. Trinkwasserversorgung nach der Kommunalrichtlinie,
  • Gutachten Energierückgewinnung Wasserversorgung, energetische Optimierung der Wassernetze,
  • Erstmalige Einführung eines Technischen Sicherheitsmanagements-TSM (DWA M 1000, DVGW W 1000),
  • Wasserverlustanalysen,
  • Kanalsanierungskonzepte (Bedarfsplanung),
  • Machbarkeitsstudien Wärmenutzung aus Abwasser,
  • Machbarkeitsstudien für eine weitergehende Nährstoff-/Spurenstoffeliminierung,
  • Gutachten, Untersuchungen und Konzepte zum Schutz der kritischen Infrastrukturen Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung,
  • Machbarkeitsstudien zur Umsetzung von wasserwirtschaftlichen Projekten im Rahmen der Wasserstoffstrategie des Landes,
  • Machbarkeitsstudien für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in wasserwirtschaftlichen Anlagen und Prozessen.

Gefördert werden auch sonstige Analysen, Gutachten und Konzeptionen an denen ein besonderes wasserwirtschaftliches Interesse besteht, insbesondere auch Gutachten und Erhebungen zur Realisierung von Maßnahmen zur Vorbereitung interkommunaler Kooperationen (organisatorische und wirtschaftliche Bewertungen).

2.4 Förderbereich Kooperationen Wasserversorgung-Landwirtschaft

Gefördert werden Maßnahmen (z.B. Wasserschutzberatung, Monitoring) im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit der Landwirtschaft zum vorbeugenden Schutz oder zur Vermeidung von Beeinträchtigungen in solchen Wasserkörpern, bei denen ein guter chemischer Zustand des Grundwassers entsprechend den Umweltzielen der Wasserrahmenrichtlinie nicht erreicht ist, sowie in sonstigen, im Hinblick auf den Grundwasserschutz sensiblen, Bereichen unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Europäischen Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor.

2.5 Förderbereich Gewässer- und Flussgebietsentwicklung

2.5.1 Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung

Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens und zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes der Gewässer in und außerhalb von Siedlungsbereichen werden in den Einzugsgebieten der Gewässer gefördert. Dies erfolgt vorrangig im Hinblick auf die Umsetzung der landesweiten „Aktion Blau Plus“ zur Gewässerrenaturierung und der zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie aufzustellenden Maßnahmenprogramme. Hierzu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Planung, Programmentwicklung und Vorarbeiten,
  • Erstellung von Konzepten zur Gewässerentwicklung und -unterhaltung,
  • wasserwirtschaftliche Fachpläne,
  • Strukturverbesserung der Gewässer,
  • Wiederherstellung und Fortentwicklung naturnaher Gewässerauen und Flusslandschaften,
  • Gewässerbezogene Naturschutzmaßnahmen (z.B. Wiedervernässung von Mooren und Quellbereichen, Regeneration von Feuchtwiesen) soweit diese den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen entsprechen,
  • Erwerb, Pacht oder sonstige Sicherung von Ufergrundstücken,
  • Vertragsgewässerschutz,
  • Verbesserung des natürlichen Wasserrückhalts in Gewässern und der Aue,
  • Verbesserung des ökologischen Zustands von Stehgewässern (z.B. Belüftung und Entschlammung), insbesondere solche mit einer Fläche größer als 50 ha (WRRL-Stehgewässer), soweit wasserwirtschaftlich geboten, ansonsten nur bei besonderer wasserwirtschaftlicher Notwendigkeit,
  • Maßnahmen am Gewässer zur Vermittlung von Kenntnissen über die Gewässer als natürliche Lebensgrundlage und zur Schaffung eines Bewusstseins für die Ressource Wasser,
  • Naturnahe Gewässerunterhaltungsarbeiten.

2.5.2 Maßnahmen zur Wiederherstellung der aufwärtsgerichteten Durchgängigkeit

Gefördert wird die nach § 34 WHG erforderliche Wiederherstellung der aufwärtsgerichteten Durchgängigkeit insbesondere zur Bewahrung und Steigerung der Biodiversität soweit diese zur Erreichung der Ziele der WRRL oder anderer europarechtlicher Ziele erforderlich ist. Gefördert werden die Herstellung von Fischaufstiegen (z.B. Sohlgleite, Raue Rampe, Umgehungsgerinne, Beckenpass). Soweit dadurch eine kosteneffizientere Lösung erreicht werden kann, ist auch die Ablösung von Wasserrechten zuwendungsfähig. Sofern Stauanlagen im Zusammenhang mit einer zu wirtschaftlichen Zwecken genutzten vorhandenen Wasserkraftanlage stehen, ist die Förderung auf Anlagen bis zu einer Ausbaugröße von 500 kWh und auf kleine Unternehmen nach der KMU-Definition nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) in der jeweils gültigen Fassung und den dort für Umweltschutzbeihilfen festgelegten Beihilfeintensitäten beschränkt. Gefördert werden nur Maßnahmen an im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Förderrichtlinie bestehenden Anlagen, die durch ein Wasserrecht zugelassen sind. Als solche gelten auch im Betrieb befindliche Anlagen, deren wasserrechtliche Zulassung aufgrund einer Befristung erloschen ist, wenn der Antrag auf Neuerteilung gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 1 Landeswassergesetz (LWG) bei der zuständigen Wasserbehörde gestellt worden ist und die gewerbliche Benutzung ununterbrochen fortgesetzt werden soll. Neuerrichtungen von Stauanlagen sind von der Förderung ausgeschlossen. Ebenfalls nicht gefördert wird die Wiederherstellung noch teilweise vorhandener Stauanlagen, soweit das Gewässer trotz der vorhandenen Teile der Stauanlage durchgängig ist.

2.5.3 Maßnahmen zum Fischschutz an Wasserkraftanlagen

Gefördert werden die nach § 35 WHG erforderlichen Maßnahmen zum Fischschutz (z.B. Rechen) sowie die Herstellung von Fischabstiegen (z.B. Bypass) vor den Wasserkraftanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 500 kWh und beschränkt auf kleine Unternehmen nach der KMU-Definition nach Anhang I der AGVO auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen („De-minimis-Verordnung“) in der jeweils gültigen Form.

2.6 Förderbereich Beseitigung Schäden durch außergewöhnliche Wetterereignisse

Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch außergewöhnliche Wetterereignisse an Gewässern und Anlagen mit einem außergewöhnlich hohen Aufwand.

2.7 Förderbereich Stauanlagen, Wasserspeicher nach DIN 19700

Gefördert wird die Errichtung und Veränderung von Anlagen zum Ausgleich der Wasserführung, insbesondere von Stauanlagen, die der Wasserspeicherung für die öffentliche Wasserversorgung, der Hochwasserrückhaltung, dem Rückhalt von Außengebietswasser oder der Niedrigwasseraufhöhung dienen einschließlich der wasserwirtschaftlich erforderlichen Nebenanlagen. Stauanlagen zum Hochwasserrückhalt und zum Rückhalt von Außengebietswasser werden nur gefördert, soweit sich die Notwendigkeit aus einem örtlichen Hochwasser- und Starkregenkonzept ergibt.

2.8 Förderbereich Hochwasserrisikomanagement

Gefördert werden:

  • Örtliche Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte. An Gewässern erster, zweiter und dritter Ordnung in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde (gemäß „Leitfaden für die Aufstellung eines örtlichen Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepts“ in aktueller Fassung) erarbeitete örtliche Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte, einschließlich einer Bewertung und Beratung hinsichtlich objektbezogener Schutzmaßnahmen in besonders gefährdeten Gebieten,
  • Die Umsetzung der in örtlichen Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepten aufgezeigten Maßnahmen der Wasserwirtschaft,
  • Maßnahmen zum technischen Hochwasserschutz. Errichtung und Umgestaltung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern zweiter und dritter Ordnung, insbesondere von Deichen und Hochwasserschutzmauern einschließlich der wasserwirtschaftlich erforderlichen Nebenanlagen sofern die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist. Maßnahmen zum technischen Hochwasserschutz werden nur gefördert, wenn sich die Notwendigkeit aus einem örtlichen Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept ergibt.

2.9 Förderbereich Landwirtschaftlicher Wasserbau

Gefördert werden:

  • Maßnahmen, die nachweislich zur Verbesserung der ökologischen Ausrichtung von überbetrieblichen Gemeinschaftsanlagen zur Frostschutzberegnung oder anfeuchtenden Beregnung beitragen. Insbesondere förderungsfähig sind Anlagen zur Rückhaltung, Entnahme, Speicherung und Zuleitung von Wasser mit dem Ziel einer wasser- und energieeffizienten Feldberegnung und zur Grundwasseranreicherung. Für neue Anlagen sind eine digitale Mengenerfassung und witterungsgesteuerte Beregnungstechniken Voraussetzung für eine Förderung. Diese technischen Einrichtungen dürfen nur nach Vorliegen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung und in Regionen gefördert werden, die im langjährigen Mittel von April bis September eine negative klimatische Wasserbilanz aufweisen,
  • Maßnahmen zur Errichtung von gemeinschaftlichen Viehweidetränkanlagen.

2.10 Förderbereich Verbesserung der Grundwasserneubildung, des Bodenwasserhaushalts und des Wasserrückhalts auf der Fläche

Gefördert werden außerdem Maßnahmen für eine erosions- und hochwassermindernde oder rückhaltende Bewirtschaftung öffentlicher Flächen, insbesondere

  • Flächenerwerb,
  • Entsprechend profilierte Wegeseitengräben, Querschläge ins Gelände,
  • Mulden, Kleinstrückhalte, Gräben,
  • Tümpel als System, Gräben als verbindendes Element,
  • Geländeprofilierungen zur Erhöhung des Wasserrückhalts,
  • Verlängerung der Fließwege, Verlangsamung der Abflussgeschwindigkeiten,
  • Naturnahe Bepflanzung zum Zweck des Wasser-/Treibgut- oder Geschieberückhalts.

2.11 Förderbereich Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gewässerentwicklung

Gefördert werden die Kosten der erstmaligen Einrichtung von Kooperationen für eine flussgebietsübergreifende Gewässerbewirtschaftung (Zweckverbände, Zweckvereinbarungen etc.).

2.12 Förderbereich Modellvorhaben, Pilotprojekte

Gefördert werden Grundlagenuntersuchungen, Forschungs-, Entwicklungs- und Modellvorhaben sowie Pilotprojekte

  • zu Innovationen im Bereich der Gewässerökologie,
  • zum Erreichen der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie,
  • zum Schutz der Ressource Wasser (insbes. gefährliche Stoffe, antibiotikaresistente Keime, Mikroverunreinigungen und damit im Zusammenhang stehend Mikroplastik),
  • zum Klimaschutz oder zur Klimafolgenanpassung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen,
  • für eine ökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung,
  • zur Weiterentwicklung und Digitalisierung einer nachhaltigen Abwasser- bzw. Wasserversorgungstechnik,
  • im Bereich des vorsorgenden Gewässerschutzes oder für einen vorsorgenden Hochwasserschutz,

an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Zu diesem Fördergegenstand zählen auch zeitlich befristete Förderungen von besonderem wasserwirtschaftlichen Interesse (z.B. Förderprogramm Trinkwasserbrunnen), die durch einen Erlass weiter konkretisiert werden können.

2.13 Förderbereich Umweltbildung Wasser

Gefördert werden Maßnahmen der Umweltbildung zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie sowie für ein Bewusstsein für eine klimaschonende und ressourcenschonende Wasserwirtschaft an geeigneten wasserwirtschaftlichen Projekten in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung (Förderbereich 2.1 bis 2.4, 2.10)

3.1.1 Körperschaften des öffentlichen Rechts

3.1.1.1 Unmittelbare Maßnahmeträger

Zuwendungsempfänger in der Wasserversorgung und in der Abwasserbeseitigung sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Träger der Pflichtaufgabe sind und unmittelbare Rechtsbeziehungen zum Benutzer haben, sowie bestehende Träger im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 4 des Landeswassergesetzes (LWG). Zuwendungsempfänger sind auch Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit die Pflichtaufgaben gemäß Satz 1 auf diese weiter übertragen worden sind.

3.1.1.2 Mittelbare Maßnahmeträger

Maßnahmeträger, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, jedoch keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zum Benutzer haben (z.B. Zweckverbände mit Teilfunktion), insbesondere soweit sie nur Anlagen überörtlich oder gemeinschaftlich betreiben, können regelmäßig keine Zuwendungen erhalten. Soweit die Finanzierung ihrer Maßnahmen durch die beteiligten Träger nach Nummer 3.1.1.1 erfolgt, werden die dadurch entstehenden Belastungen und die Baukostenzuschüsse bei diesen beteiligten Trägern berücksichtigt. Ausnahmen können auf Antrag der beteiligten Träger zugelassen werden, wenn dies im Interesse der solidarischen Aufgabenerfüllung geboten ist und die Beteiligten die Verteilung der Lasten und Zuwendungen rechtswirksam vereinbart haben. Der mittelbare Maßnahmeträger kann im Auftrag der beteiligten Träger einen gemeinsamen Förderantrag stellen. Gewährte Zuwendungen sind in diesem Fall ungekürzt an die beteiligten Träger weiter zu leiten. Bei länderübergreifenden Maßnahmen können für die rheinland-pfälzischen Träger fiktive Baukostenzuschüsse als zuwendungsfähige Kosten ermittelt oder sonstige geeignete Zuwendungsregelungen getroffen werden.

3.1.2 Sonstige Zuwendungsempfänger

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können Zuwendungen für ausgewählte Maßnahmen von besonderem wasserwirtschaftlichen Interesse erhalten, soweit die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen („De-minimis-Verordnung“) in der jeweils gültigen Form erfüllt sind und die Förderung die gezogenen Grenzen nicht übersteigt.

3.2 Gewässermaßnahmen, Hochwasserschutz (Förderbereich 2.5 bis 2.8, 2.10)

Zuwendungen können grundsätzlich nur an Körperschaften des öffentlichen Rechts gegeben werden, die wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift als Pflichtaufgabe oder als Träger öffentlicher Aufgaben durchführen; Zuwendungsempfänger nach dieser Vorschrift sind auch Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit die Pflichtaufgaben gemäß Halbsatz 1 auf diese übertragen worden sind. Ausnahmen können in begründeten Fällen und mit Zustimmung des Trägers der Pflichtaufgabe zugelassen werden.

4 Zuwendungsvoraussetzung

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Gefördert werden grundsätzlich nur Maßnahmen, die in das von der Bewilligungsbehörde (Nummer 6.1) aufgestellte mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) aufgenommen sind. Zuwendungen für Baumaßnahmen sollen nur bewilligt werden, wenn im Einzelfall die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 12.500 EUR und die Zuwendung mindestens 5.000 EUR betragen (Nr. 1.2 der VV-LHO zu § 44 Teil II). Dies gilt nicht in den Förderbereichen 2.3 bis 2.13, soweit an der Umsetzung dieser Maßnahmen ein besonderes wasserwirtschaftliches Interesse besteht.

4.2 Umweltgerechte Ausgestaltung, Notwendigkeit, Angemessenheit

Gefördert werden nur Maßnahmen, die in hohem Maße wasserwirtschaftlichen und ökologischen Zielsetzungen entsprechen, die notwendig sind und bei denen die Kosten der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Nutzen stehen.

4.3 Demografischer Wandel, Klimawandel, Klimaschutz

Bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen der Infrastruktur sind die Auswirkungen des demografischen Wandels für den jeweiligen Siedlungsraum zu berücksichtigen und angepasste, flexible Lösungen zum Einsatz zu bringen. Die Folgen des Klimawandels sind bei der Konzeption wasserwirtschaftlicher Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen. Die mit der Maßnahme realisierbaren Klimaschutzpotentiale sollen zur Umsetzung gebracht werden. Maßnahmeträger im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung, die überdurchschnittlich hohe reale Wasserverluste ausweisen, werden Zuwendungen nach Ziffer 5.1.1 nur unter der Auflage gewährt, dass eine Wasserverlustanalyse durchzuführen und ein Umsetzungsplan zur Reduzierung der Verluste erarbeitet und vorgelegt wird.

4.4 Finanzierung, Nutzung

4.4.1 Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung (Förderbereich 2.1 bis 2.4, 2.10)

Zuwendungen für Investitionen in der Wasserversorgung und in der Abwasserbeseitigung werden einem Träger grundsätzlich nur im Rahmen seiner Entgeltbelastung gewährt, soweit dies nicht nach Ziffer 5.1 für gesonderte Bonus-Zuschüsse erfolgt. Die Entgeltbelastung ist anhand des geprüften Jahresabschlusses nachzuweisen. Maßgeblich ist das Wirtschaftsjahr, zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Bewilligung. Der Nachweis ist mit einem Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers entsprechend dem Muster nach Anlage 2 oder der Anlage 3 zu erbringen. Grundlage hierfür ist der nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 5. Oktober 1999 (GVBl. S. 373, BS 2020-1-10) unter Beachtung der Maßgaben des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), BS 610-10, und des § 3 Abs. 2 der Kommunalabgabenverordnung (KAVO) vom 11. Januar 1996 (GVBl. S. 67), geändert durch Art. 59 Euro-Anpassungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 28. August 2001 (GVBl S. 210), BS 610-10-1, aufgestellte letzte geprüfte und genehmigte Jahresabschluss. Die Zuwendungsempfänger bzw. ihre Einrichtungen (z.B. Eigenbetriebe, Eigengesellschaften) dürfen jedoch nicht in den letzten fünf Jahren Gewinne oder Überschüsse an den allgemeinen Haushalt der Träger, Mitglieder oder Gesellschafter abgeführt oder in den letzten zehn Jahren vor der Bewilligung Eigenkapital zurückgezahlt haben, es sei denn, diese Beträge werden in die Einrichtungen (Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung) wieder eingelegt. Zur angemessenen Kostendeckung der Wasserdienstleistungen (Artikel 9 der Wasserrahmenrichtlinie), muss das anhand des geprüften Jahresabschlusses nachzuweisende Entgeltaufkommen zumindest einen Umfang von 90 v.H. (Mindestkostendeckung) des jeweiligen Entgeltbedarfs I betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, wird eine Zuwendung nur unter dem Vorbehalt gewährt, dass in den folgenden zwei Jahren die Mindestkostendeckung nachweislich erreicht ist. Ansonsten kann die Zuwendung zurückgefordert werden. Das für die wasserwirtschaftliche Förderung zuständige Ministerium kann abweichend der vorstehenden Regelungen der Nummer 4.4.1 in besonders begründeten Einzelfällen Maßnahmen fördern, etwa

  • zur Sicherung vertretbarer Entgelte aus strukturpolitischen Gründen, insbesondere soweit sich durch große Bauprojekte in den Förderbereichen 2.1 und 2.2 mit den binnen 3 Jahren beim jeweiligen Maßnahmenträger anfallenden Investitionskosten von mehr als 5,0 Mio. EUR besondere Belastungen für die Entgelte ergeben,
  • bei einem besonderen Interesse des Landes im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit.

Hierbei sind die finanzielle Leistungsfähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften und die vorhandene Entgeltbelastung zu berücksichtigen („Großinvestitionsbonus“).

4.4.2 Gewässermaßnahmen, Hochwasserschutz (Förderbereich 2.5 bis 2.8, 2.10)

Der Maßnahmeträger hat eigene Finanzierungsmöglichkeiten, Kostenerstattungen sowie andere Finanzhilfen voll auszuschöpfen und auf Anforderung nachzuweisen, dass er die Gewässer oder Anlagen in den letzten zehn Jahren ordnungsgemäß unterhalten hat. Zum Ablösen bestehender naturschutz- oder wasserrechtlicher Ausgleichs- oder Ersatzverpflichtungen kann nur der dem Eigenanteil des Maßnahmeträgers entsprechende Anteil berücksichtigt werden.

4.5 Wirtschaftlichkeit

Der Maßnahmeträger hat darzulegen, dass die kosteneffizienteste Lösung gewählt worden ist. Die Wirtschaftlichkeit der vorgesehenen Investitionen muss unabhängig von der Gewährung einer Zuwendung gegeben sein. Bei Baumaßnahmen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung mit einem Investitionsvolumen über 100.000 EUR soll eine Förderung nur erfolgen, wenn aus mehreren Alternativen die Vorzugslösung durch eine dynamische Kostenvergleichsrechnung (DWA-M816) ermittelt worden ist. Bei Maßnahmen der Gewässer- und Flussgebietsentwicklung und technischen Hochwasserschutzmaßnahmen mit vorgesehenen Investitionskosten von mehr als 500.000 EUR muss bereits nach der HOAI-Leistungsphase II die Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahme mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt werden. Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Maßnahmeträgers (z.B. Einsparung von Energiekosten, Betriebskosten), sollen sich spätestens innerhalb der in Nummer 6.5 genannten Fristen amortisieren. Die Gewährung von Zuwendungen nach Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 für Maßnahmeträger, bei denen aufgrund des vorhandenen hohen Entgeltbedarfs Zuschüsse gewährt werden, setzt eine Teilnahme an dem landesweiten Benchmarking-Projekt innerhalb der letzten drei Jahre voraus bzw. die Selbstverpflichtung zu erklären, das eine Teilnahme an dem nächsten Benchmarking-Projekt erfolgt.

4.6 Rechtliche Zulässigkeit

Für die zu fördernden Maßnahmen müssen spätestens zum Zeitpunkt der Mittelbewilligung die erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen bestandskräftig sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für den Bau und Betrieb der Anlage erfüllt sein. Die erforderliche Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde nach Nr. 3.5.1 der VV-LHO zu § 44 Teil II, Anlage 2, muss für Baumaßnahmen vorliegen. Die Stellungnahme nach Satz 2 ist entbehrlich, soweit der Maßnahmeträger den zu finanzierenden Eigenanteil vollständig über Gebühren abdeckt und der Gesamtbetrag der Investitionen weniger als 100.000 EUR beträgt. Im Zuwendungsbescheid ist eine entsprechende Erklärung aufzunehmen.

4.7 Teilung, Zusammenfassung

Über einen längeren Zeitraum sich erstreckende Maßnahmen sind in funktions- bzw. genehmigungsfähige Abschnitte aufzuteilen, die sich höchstens über einen Zeitraum von fünf Jahren erstrecken sollen. Eine Aufteilung in mehrere Maßnahmen ist erforderlich, wenn ein Vorhaben unterschiedliche Fördergegenstände betrifft. Im Falle der Nummern 2.5 und 2.6 können die Planungskosten eigenständig gefördert werden. Die Zusammenfassung zu einer Maßnahme setzt den räumlichen und funktionalen Zusammenhang der Teil-Maßnahmen voraus.

4.8 Verpflichtungen der Maßnahmeträger

4.8.1 Auftragsvergabe

Der Maßnahmeträger verpflichtet sich, die zuständige obere Wasserbehörde über die Vergabe (Vergabeart, Submissionsergebnis, Auftragnehmer), den Baubeginn und die Beendigung unverzüglich zu unterrichten.

4.8.2 Daten, Pläne

Der Maßnahmeträger verpflichtet sich, sämtliche Daten einschließlich aller vorhandenen Pläne aus dem Bereich der durch Zuwendungen geförderten oder zu fördernden Maßnahmen auf Anforderung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

4.8.3 Auflagen, Bedingungen, Forderungen

Der Maßnahmeträger verpflichtet sich, Auflagen und Bedingungen der Bewilligungsbehörde oder Forderungen aus einer Rechnungsprüfung der Maßnahme unverzüglich zu erfüllen.

4.8.4 Barrierefreiheit

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei geförderten baulichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der baufachlichen Prüfung die Grundsätze des barrierefreien Bauens, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnung sowie die für die Maßnahme wesentlichen Normen zu beachten.

4.8.5 Vergaberecht

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

4.8.6 Beihilferecht, Quersubventionen

Zuwendungen für Baumaßnahmen in der Wasserversorgung und in der Abwasserbeseitigung sind nach Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (2016/C262/01, Randnr. 221 in Verbindung mit den Randnr. 211 und 212) keine Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die geförderte Infrastruktur ist keinem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt.
  • In dem geförderten Wirtschaftszweig werden regelmäßig nur vernachlässigbar kleine private Finanzierungsmittel aufgebracht.
  • Die geförderte Infrastruktur begünstigt nicht selektiv ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Wirtschaftszweig.
  • Die gewährte Zuwendung kann nicht für die direkte oder indirekte Subventionierung anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten einschließlich des Betriebs der Infrastruktur verwendet werden.

Gewährte Zuwendungen dürfen nicht zur Quersubventionierung oder mittelbaren Subventionierung anderer Wirtschaftstätigkeiten genutzt werden. Soweit der Eigentümer der Wasser- oder Abwasserinfrastruktur eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, müssen getrennte Bücher geführt werden, in denen die Kosten und Einnahmen ordnungsgemäß nachgewiesen werden und gewährleistet ist, dass öffentliche Zuwendungen nicht für andere Tätigkeiten verwendet werden. Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer 2.5 zur Herstellung der Durchgängigkeit können auf der Grundlage des Art. 36 AGVO gewährt werden. Für die nach der AGVO freigestellten Beihilfen gilt die Berichtspflicht des Art. 11 AGVO. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro gemäß Art. 9 AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website zu veröffentlichen sind. Soweit für Maßnahmen nach Ziffer 2.5.2 nach der AGVO freigestellte Beihilfen gewährt werden, dürfen diese nicht mit De-minimis-Beihilfen für Maßnahmen zum Fischschutz an Wasserkraftanlagen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden. Eine Kumulierung kommt nur in Betracht, wenn die jeweiligen Investitionen auf getrennte Investitionsentscheidungen gestützt werden und mit klar abgegrenzten Kosten realisiert werden.

4.8.7 Erfolgsnachweis

Nach Abschluss des Gesamtvorhabens ist entsprechend den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids zu überprüfen, ob der Erfolg der Förderung erreicht wurde. Hierzu ist für Baumaßnahmen ein geeigneter Nachweis vom Antragsteller mit dem Schlussverwendungsnachweis vorzulegen, der den Erfolg plausibel verdeutlicht. Dabei ist der Zustand vor und nach der Umsetzung der Maßnahme zu dokumentieren und der erreichte Erfolg gemessen an den in Ziffer 1.2 enthaltenen Zuwendungszielen zu beschreiben.

4.8.8 Grundbuchliche Sicherung

Der Erwerb oder die sonstige Sicherung von Ufergrundstücken ist durch eine Eintragung in das Grundbuch (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) zu Gunsten des Landes Rheinland-Pfalz zu sichern. Die Beantragung der Eintragung soll mit dem Schlussverwendungsnachweis belegt werden und der Nachweis ist spätestens 3 Jahre nach Erwerb der Bewilligungsbehörde vorzulegen, ansonsten kann die gewährte Zuwendung zurückgefordert werden. Ufergrundstücke dürfen nur zum Zweck der naturnahen Erhaltung und Entwicklung der Gewässer verwendet werden.

4.8.9 Öffentlichkeitswirksamkeit

Bei Maßnahmen von besonderem wasserwirtschaftlichen Interesse kann die Aufstellung eines Bauschildes oder einer Infotafel nach näherer Maßgabe der Wasserbehörde im Zuwendungsbescheid als Auflage vorgesehen werden.

4.8.10 Verrechnung mit der Abwasserabgabe

Bei Vorhaben, deren Investitionsausgaben mit der Abwasserabgabe verrechnet werden können, ist die maximal verrechenbare Abwasserabgabe bei den Investitionskosten zur Festlegung der zuwendungsfähigen Kosten immer in Abzug zu bringen. Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Investitionsausgaben 200 Prozent des für eine Verrechnung zur Verfügung stehenden Betrages an Abwasserabgabe übersteigen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, empfangene Zuwendungen in der Erklärung zur Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe anzugeben. Im Schlussverwendungsnachweis sind erfolgte Verrechnungen zu berücksichtigen.

4.8.11 Mehrkosten

Soweit sich bei den im Förderantrag veranschlagten Investitionskosten Kostensteigerungen um mehr als 20 v.H. ergeben, ist der Finanzierungsplan zwingend durch einen Aktualisierungsantrag (Ziffer 6.2) anzupassen. Eine Förderung dieser Mehrkosten setzt eine Zustimmung der Bewilligungsbehörde voraus. Sonstige Mehrkosten unterhalb einer Kostensteigerung von bis zu 20 v.H. können mit dem Schlussverwendungsnachweis geltend gemacht werden. Sie müssen spätestens bis zum Ablauf des auf die Prüfung des Verwendungsnachweises folgenden Jahres mit einem Förderantrag beantragt werden.

5 Art, Höhe und Umfang der Zuwendungen

5.1 Art und Höhe der Zuwendungen

Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage der geschätzten Investitionsaufwendungen sowie der Entgeltbelastungsberechnung gemäß Nummer 4.4.1 als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. In geeigneten Fällen kann eine Festbetragsfinanzierung erfolgen. Veränderungen in der Entgeltbelastung nach der Bewilligung bleiben unberücksichtigt; Nachbewilligungen sind ausgeschlossen. Anstelle von Landesdarlehen können auch Darlehen aus dem Zinszuschussprogramm gewährt werden. Das Land trägt die Zinsen in voller Höhe für das Fremdkapital, das der Maßnahmeträger anstelle von Darlehen aufnimmt. Die jeweiligen Darlehensbedingungen werden von dem für Finanzen zuständigen Ministerium mit den Kreditinstituten vereinbart. Die Zahlstellenfunktion zur Abwicklung der Zins- und Tilgungsleistungen erfolgt durch das für die wasserwirtschaftliche Förderung zuständige Ministerium. Soweit Zuwendungen als Darlehen je Maßnahme bis zu insgesamt 300.000 EUR vorgesehen sind, kann das Darlehen in einen äquivalenten Zuschuss (entsprechend dem gewährten Subventionsvorteil) umgewandelt und entsprechend bewilligt werden. Sofern in diesen Fällen zugleich bereits ein Zuschuss vorgesehen ist (hoher EGB I oder Bonusförderung), erfolgt eine Zusammenfassung als Zuschuss.

5.1.1 Wasserversorgung (Förderbereich 2.1)

Belastungsabhängige Regelförderung

Für Maßnahmen der Wasserversorgung werden Zuwendungen grundsätzlich in Form von Darlehen gewährt. Die Darlehen sind zinslos und mit 3 v.H. jährlich nach zwei tilgungsfreien Jahren zu tilgen.

Die Höhe beträgt ab einem jährlichen Entgeltbedarf (EGB I)

von mehr als 2,30 EUR/: 30 v.H. Darlehen

von mehr als 2,60 EUR/: 50 v.H. Darlehen

von mehr als 2,90 EUR/: 70 v.H. Darlehen

von mehr als 3,20 EUR/: 60 v.H. Darlehen
zuzüglich 20 v.H. Zuschuss

von mehr als 3,50 EUR/: 50 v.H. Darlehen
zuzüglich 30 v.H. Zuschuss

Der Darlehenssatz erhöht sich jeweils um 5 v.H.

  • für Maßnahmeträger (Benchmarking-Bonus), wenn diese in den letzten drei Jahren vor Antragstellung an dem landesweiten Leistungsvergleich (Benchmarking Wasserwirtschaft) teilgenommen haben und damit in besonderem Maße bemüht sind, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verbessern,
  • für Maßnahmen die durch interkommunale Zusammenarbeit zwischen Maßnahmeträgern umgesetzt und gemeinsam anteilig finanziert werden.

Soweit der Entgeltbedarf (EGB I) unterhalb von 2,30 EUR/ liegt, kann bei diesen Maßnahmen abweichend von Nummer 4.4.1 ein Darlehen von 30 v.H. gewährt werden.

Belastungsunabhängige Bonusförderung

Sofern Maßnahmen der Wasserversorgung in besonderem Maße dazu beitragen, wasserwirtschaftliche Zielsetzungen zu erreichen, können unabhängig von der Regelförderung Zuschüsse gewährt werden:

  • „KLIMA-Bonus“
    • für geeignete Energieeffizienz-Maßnahmen der Wasserversorgungsinfrastruktur, mit denen der spezifische elektrische Gesamtverbrauch maßgeblich verringert bzw. die Eigenenergieerzeugung als integraler Bestandteil der Wasserversorgungsinfrastruktur maßgeblich gesteigert wird. Die erreichte Energieeinsparung bzw. Eigenenergieerzeugung muss dabei mindestens 10.000 kg CO2 im Jahr betragen. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Fördereffizienz der gewährten Zuwendung für den Klimaschutz (bezogen auf einen Zeitraum von 20 Jahren)
      • CO2-Effizienz größer gleich 150 EUR/t CO2
        15 v.H. Zuschuss
      • CO2-Effizienz größer 100 und kleiner 150 EUR/t CO2
        20 v.H. Zuschuss
      • CO2-Effizienz kleiner gleich 100 EUR/t CO2
        25 v.H. Zuschuss

        Die zuwendungsfähigen Kosten sind für diesen Bonus im Einzelfall für die jeweils maßgeblichen energierelevanten Anlagenteile abzugrenzen.
    • für neue Trinkwasser-Verbundleitungen zu anderen Maßnahmenträgern zur Erhöhung der Versorgungssicherheit bei Wasserknappheit:
      20 v.H. Zuschuss.
  • „KRITIS-Bonus“
    für geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz der Wasserversorgung (z.B. Notstromaggregate, Fernüberwachung, IT-Sicherheit), die auf der Grundlage von Gutachten nach Ziffer 2.3 zur Umsetzung kommen
    15 v.H. Zuschuss
    20 v.H. Zuschuss für Unternehmen mit gültiger TSM-Bestätigung

Für Maßnahmen zum Erhalt von historisch bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Anlagen bis zu 90 v.H. Zuschuss, begrenzt auf einen Höchstwert von 75.000 EUR.

5.1.2 Abwasserbeseitigung (Förderbereich 2.2)

Belastungsabhängige Regelförderung

Für Maßnahmen der Abwasserbeseitigung werden Zuwendungen grundsätzlich in Form von Darlehen gewährt. Die Darlehen sind zinslos und mit drei v.H. jährlich nach zwei tilgungsfreien Jahren zu tilgen.

Die Höhe beträgt ab einem jährlichen Entgeltbedarf (EGB I)

von mehr als 170,00 EUR/E: 30 v.H. Darlehen

von mehr als 200,00 EUR/E: 50 v.H. Darlehen

von mehr als 230,00 EUR/E: 70 v.H. Darlehen

von mehr als 260,00 EUR/E: 60 v.H. Darlehen
zuzüglich 20 v.H. Zuschuss

von mehr als 300,00 EUR/E: 50 v.H. Darlehen
zuzüglich 30 v.H. Zuschuss

Dabei erhöht sich der Darlehenssatz jeweils um 5 v.H.

  • für Maßnahmeträger, wenn diese in den letzten drei Jahren vor Antragstellung an dem landesweiten Leistungsvergleich (Benchmarking Wasserwirtschaft) teilgenommen haben und damit in besonderem Maße bemüht sind, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verbessern,
  • für Maßnahmen die durch interkommunale Zusammenarbeit zwischen Maßnahmeträgern nach Ziffer 3.1.1. betrieben, umgesetzt und gemeinsam anteilig finanziert werden.

Soweit der Entgeltbedarf (EGB I) unterhalb von 170 EUR/E liegt, kann bei diesen Maßnahmen abweichend von Nummer 4.4.1 ein Darlehen von 30 v.H. gewährt werden.

Belastungsunabhängige Bonusförderung

Sofern Maßnahmen der Abwasserbeseitigung in besonderem Maße dazu beitragen, wasserwirtschaftliche Zielsetzungen zu erreichen, können unabhängig von der Regelförderung Zuschüsse gewährt werden:

  • „WRRL-Bonus“
    für Maßnahmeträger, bei denen zum Erreichen der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie in der jeweiligen Flussgebietseinheit eine über den Stand der Technik hinausgehende Abwasserbehandlung nachweislich erforderlich und geeignet ist. Die eingeleitete Nährstofffracht muss durch diese Maßnahmen mindestens um 20 v.H. reduziert werden.
    Die Höhe beträgt:
    • für Maßnahmen zum Anschluss an Kläranlagen mit strengeren Anforderungen nach Anhang 1 AbwVO an die Elimination von Stickstoff bzw. Phosphor
      20 v.H. Zuschuss
    • für weitergehende Mischwasserbehandlung
      (Retentionsbodenfilter)
      20 v.H. Zuschuss
    • für Maßnahmen zur gezielten Phosphorelimination:
      • Fällung, Fällungsoptimierung
        20 v.H. Zuschuss
      • Flockungsfiltration
        30 v.H. Zuschuss

        Der Fördersatz kann um weitere 10 v.H. Zuschuss erhöht werden, wenn die von der Bewilligungsbehörde festgelegten Betriebs- bzw. Jahresmittelwerte durch die Maßnahme um mehr als 30 v.H. unterschritten werden.
    • für Maßnahmen zur gezielten Elimination organischer Spurenstoffe in Abhängigkeit der Ausbaugröße der Kläranlage: 50 v.H. Zuschuss,
      begrenzt auf einen Höchstwert, der sich wie folgt bemisst:
      für Kläranlagen mit einer Ausbaugröße bis 20.000 EW:
      Höchstwert [EUR] = 350.000 + 20 * Zahl der angeschlossenen EW
      für Kläranlagen mit einer Ausbaugröße über 20.000 EW:
      Höchstwert [EUR] = 500.000 + 15 * Zahl der angeschlossenen EW
  • „KLIMA-Bonus“
    • für geeignete Energieeffizienz-Maßnahmen der Abwasserinfrastruktur mit denen der spezifische elektrische Gesamtverbrauch um mehr als 20 v.H. reduziert werden kann, sowie für geeignete Eigenenergieerzeugungs-Maßnahmen mit denen die elektrische Eigenenergieerzeugungsrate als integraler Bestandteil der Abwasserbehandlungsanlagen um mehr als 20 v.H. gesteigert wird, soweit diese nicht maßgeblich über die Eigenbedarfsdeckung hinausgeht. Die erreichte Energieeinsparung bzw. Eigenenergieerzeugung muss mindestens 10.000 kg CO2 im Jahr betragen.
      Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Fördereffizienz der gewährten Zuwendung für den Klimaschutz (bezogen auf einen Zeitraum von 20 Jahren)
      • CO2-Effizienz größer gleich 150 EUR/t CO2
        15% Zuschuss
      • CO2-Effizienz größer 100 und kleiner 150 EUR/t CO2
        20% Zuschuss
      • CO2-Effizienz kleiner gleich 100 EUR/t CO2
        25% Zuschuss

        Für Abwasserbehandlungsanlagen die den Zielwert der Kommunalabwasserrichtlinie von 23 kWh/Einwohnerwerten überschreiten wird ein Klimabonus von mehr als 100.000 EUR nur gewährt, sofern die vorgesehene Maßnahme Bestandteil der Umsetzungsempfehlungen für Klimaschutzmaßnahmen einer bereits erstellten Potentialstudie ist oder eine solche binnen Jahresfrist beauftragt wird.
    • für Maßnahmen der öffentlichen Abwasserinfrastruktur zum Rückhalt von Niederschlagswasser, multifunktionale Rückhalteräume für eine wassersensible Stadtentwicklung und Maßnahmen in der öffentlichen Kanalisation zur Herausnahme von gering belastetem Niederschlagswasser aus der Kanalisation und dem Rückhalt dieses Niederschlagswassers 15 v.H. Zuschuss
  • „KRITIS-Bonus“
    für geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz der Abwasserbeseitigung (z.B. Notstromaggregate, Fernüberwachung, IT-Sicherheit), die auf der Grundlage von Gutachten nach Ziffer 2.3 zur Umsetzung kommen 15 v.H. Zuschuss
    20 v.H. Zuschuss für Unternehmen mit gültiger TSM-Bestätigung

Eine gleichzeitige Anwendung von Boni kommt nicht in Betracht. Die zuwendungsfähigen Kosten sind im Einzelfall für die jeweils maßgeblichen Anlagenteile abzugrenzen. Soweit sich im Einzelfall durch Kombination von Darlehen und Zuschüssen eine Zuwendung mit einem Fördersatz von mehr als 100 v.H. ergibt, wird der vorgesehene Darlehensanteil entsprechend reduziert. Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.2 können Zuwendungen nur als Zuschüsse bis zu 50 v.H. erhalten.

5.1.3 Analysen, Gutachten und Konzeptionen (Förderbereich 2.3):

bis zu 70 v.H. Zuschuss, insgesamt maximal 150.000 EUR Zuschuss. Die Zuwendungen für Kanalsanierungskonzepte sind begrenzt auf insgesamt 75.000 EUR je Maßnahmenträger. Die Kosten der sich aus diesen Erhebungen ergebenden notwendigen Maßnahmen können entsprechend der in den Förderbereichen 2.1, 2.2 bzw. 2.5 festgelegten Fördersätzen gefördert werden. Die Kosten einer erstmaligen TSM-Überprüfung (Technisches Sicherheitsmanagement) können mit einem pauschalen Festbetrag gefördert werden:

Wasserversorgung 5.000 EUR

Abwasserbeseitigung 6.000 EUR

5.1.4 Kooperationen Wasserversorgung-Landwirtschaft (Förderbereich 2.4)

Maßnahmen im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit der Landwirtschaft: bis zu 30 v.H. Zuschuss

5.1.5 Gewässer- und Flussgebietsentwicklung (Förderbereich 2.5)

Förderbereich 2.5.1:
Für Maßnahmen in Oberflächenwasserkörpern, die die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG noch nicht erreicht haben:
bis zu 90 v.H. Zuschuss

Soweit diese Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde in besonderem Maße geeignet sind die wasserbezogenen Ziele der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie zu unterstützen:
bis zu 95 v.H. Zuschuss

Für Maßnahmen mit besonders wirtschaftlicher Bauweise (z.B. ingenieurbiologische Bauweise), bei denen die spezifischen Kosten unter 200 EUR je m renaturierter Gewässerstrecke liegen:
bis zu 100 v.H. Zuschuss

Für Maßnahmen in Oberflächenwasserkörpern, die die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG bereits erreicht haben, kommt eine Förderung nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Gründe und nach Art und Umfang des Erreichens sonstiger bedeutender Ziele der Aktion Blau Plus in Betracht. Die Bewilligungsbehörde kann Kostenrichtwerte festlegen, mit denen der Höchstwert der Förderung für die jeweilige Maßnahme (Lage, Gebietskulisse, Einzugsgebietsgröße) bestimmt wird. Maßnahmen der naturnahen Unterhaltung werden nur auf der Grundlage eines mit der oberen Wasserbehörde abgestimmten ökologischen Unterhaltungskonzeptes gefördert.

Förderbereich 2.5.2:
Maßnahmen zur Wiederherstellung der aufwärtsgerichteten Durchgängigkeit:
bis zu 90 v.H. Zuschuss

Soweit diese Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde in besonderem Maße geeignet sind die wasserbezogenen Ziele der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie zu unterstützen:
bis zu 95 v.H. Zuschuss

Für Stauanlagen, die im Zusammenhang mit zu wirtschaftlichen Zwecken genutzten vorhandenen Wasserkraftanlagen stehen:
bis zu 60 v.H. Zuschuss

Förderbereich 2.5.3:
Maßnahmen zum Fischschutz an Wasserkraftanlagen bis zu 85 v.H. Zuschuss begrenzt auf einen maximal zulässigen Gesamtbetrag innerhalb von drei Steuerjahren von 200.000 EUR.

5.1.6 Beseitigung Schäden durch außergewöhnliche Wetterereignisse (Förderbereich 2.6)

Beseitigung von Schäden durch außergewöhnliche Wetterereignisse an Gewässern und gewässerbezogenen Anlagen, soweit die von der Wasserbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Kosten über 12.500 EUR liegen: bis zu 50 v.H. Zuschuss

5.1.7 Stauanlagen (Hochwasser, Außengebietswasser), Wasserspeicher (Förderbereich 2.7)

bis zu 80 v.H. Zuschuss
in Abhängigkeit von der wasserwirtschaftlichen Bedeutung, beispielsweise

  • der Art und Umfang der Auswirkung auf Unterlieger (Sachgüter, Leben)
  • dem Umfang der nachgewiesenen Wirtschaftlichkeit (Kosten im Vergleich zu vermeidbaren Schäden)
  • der Bemessungsgrundlagen
  • der Art und Größe der Anlage

5.1.8 Hochwasserrisikomanagement (Förderbereich 2.8)

Technischer Hochwasserschutz:
bis zu 60 v.H. Zuschuss

Örtliche Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte:
bis zu 90 v.H. Zuschuss

Fortschreibung unter Nachweis einer weitgehenden Umsetzung
bis zu 60 v.H. Zuschuss

5.1.9 Landwirtschaftlicher Wasserbau (Förderbereich 2.9)

Ökologisch konzipierte Beregnungsanlagen
bis zu 50 v.H. Zuschuss

Viehweidetränkanlagen
bis zu 60 v.H. Zuschuss

5.1.10 Verbesserung der Grundwasserneubildung, des Bodenwasserhaushalts und des Wasserrückhalts (Förderbereich 2.10)

Maßnahmen außerhalb von Stauanlagen nach 5.1.7
bis zu 70 v.H. Zuschuss, insgesamt maximal
250.000 EUR Zuschuss je Maßnahmenträger.

5.1.11 Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gewässerentwicklung (Förderbereich 2.11)

Gewässerkooperationen
bis zu 90 v.H. Zuschuss, begrenzt auf zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von bis zu 200.000 EUR über einen Zeitraum von 3 Jahren.

5.1.12 Modellvorhaben, Pilotprojekte, Sondermaßnahmen (Förderbereich 2.12)

bis zu 90 v.H. Zuschuss

Die Höhe der Förderung richtet sich nach

  • der wasserwirtschaftlichen und strukturpolitischen Bedeutung,
  • der Qualität des Gesamtkonzeptes,
  • der Übertragbarkeit der Ergebnisse,
  • dem innovativen Ansatz,
  • der finanziellen Leistungsfähigkeit des Maßnahmeträgers.

Sofern an der Umsetzung der Maßnahme ein außerordentliches Landesinteresse besteht und die Maßnahme anders nicht zu realisieren ist, kann in besonderen Einzelfällen ein 100 v.H. Zuschuss gewährt werden. Für zeitlich befristete Sonderförderprogramme (z.B. Trinkwasserbrunnen, Benchmarking, Hochwasserschäden etc.) kann die Bewilligungsbehörde die Dauer, Art und Höhe der Förderung gesondert durch einen entsprechenden Erlass festlegen.

5.1.13 Umweltbildung Wasser (Förderbereich 2.13)

Bis zu 70% Zuschuss, begrenzt auf höchstens 20.000 EUR.

5.2 Umfang der Förderung

5.2.1 Zuwendungsfähige Kosten

Die zuwendungsfähigen Kosten eines Vorhabens setzen sich in der Regel zusammen aus

  • den Kosten der notwendigen Planungs- und Beratungsleistungen und für sonstige notwendige Leistungen (z.B. Bürgerbeteiligung, Hochwasserrisikomanagementplanungen, Beratungsleistungen Vergaberecht im Oberschwellenbereich). Die vereinbarten Ingenieurleistungen sind bis zu einem Höchstsatz von 50% über dem nach der HOAI 2021 zu ermittelnden Basishonorar, darüber hinaus mit höchstens 15% der anrechenbaren Baukosten nach DIN 276 zuwendungsfähig. Bei Vereinbarung der Planungsmethode Building Information Modeling (BIM) als besondere Leistung sind bis zu 20% des zuwendungsfähigen Honorars zusätzlich förderfähig, sofern die dafür zu erbringenden Leistungen und ihre Honorierung schriftlich vereinbart worden sind.
  • den Kosten einer Dynamischen Kostenvergleichsrechnung (KVR),
  • den Baukosten bzw. Baukostenzuschüssen im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit,
  • den Kosten für notwendigen Grunderwerb bzw. dingliche Sicherung und Nutzungsentschädigung einschließlich Nebenkosten (Notarkosten, Vermessungskosten, Grunderwerbssteuer),
  • den Kosten notwendiger Maßnahmen des Naturschutzes,
  • die Kosten einer mit dem Zuwendungsbescheid vorgeschriebenen Bautafel sowie eines dauerhaften Informationsschildes.

Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Baukosten ist von den Investitionskosten auszugehen,

  • die nach Abzug von Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen und der sonstigen nicht zuwendungsfähigen Kosten verbleiben (z.B. Anteile der Straßenbaulastträger, Baukostenzuschüsse von Sondereinleitern),
  • die nach Abzug der verrechenbaren Aufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG und § 6 Abs. 6 LAbwAG verbleiben.

Unbare Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers (Regiearbeiten) zählen in angemessener Höhe zu den zuwendungsfähigen Kosten (in der Regel 80 v.H. der Kosten bei öffentlicher Ausschreibung oder auf der Grundlage von Erfahrungswerten aus anderen vergleichbaren Projekten). Eigene Planungsleistungen können auf der Grundlage der HOAI (Basissatzhonorar) berücksichtigt werden. Dies gilt auch wenn der VTG (Verband der Teilnehmergemeinschaften) Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) im Wege der Amtshilfe für einen Maßnahmeträger nach Ziffer 3.2 tätig wird. Soweit bei den gewässerunterhaltungspflichtigen Körperschaften für eine fristgerechte Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie ein besonderer Projektsteuerungsaufwand für beauftragte externe Dienstleistungen oder zusätzlich erforderliche Eigenleistungen entsteht, zählen diese Kosten in angemessenem Umfang zu den zuwendungsfähigen Kosten. Als zuwendungsfähig wird ein pauschaler Wert von 5 v.H. der nachgewiesenen Bausumme der Gewässerprojekte (ohne Grunderwerb) festgelegt. Für die Anerkennung der Projektsteuerungskosten ist

  • bei externer Beauftragung ein entsprechender Leistungsauftrag,
  • bei befristeter Beschäftigung in der Verwaltung (außerhalb des bisherigen Stammpersonals),

ein entsprechender Beschäftigungsvertrag, der die Projektsteuerung von Gewässermaßnahmen zum Inhalt hat vorzulegen, aus dem die Zweckbindung der eingesetzten Mittel belegbar wird. Bei Maßnahmen der Kanalsanierung werden nur die aktivierungsfähigen bzw. -pflichtigen Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB) als zuwendungsfähige Kosten mit folgenden pauschalen Kostenrichtwerten berücksichtigt:

Art der SanierungSchmutzwasserkanäleMischwasserkanäle*
Renovierung350 EUR/m300 EUR/m
Erneuerung600 EUR/m475 EUR/m

* unter Berücksichtigung Kostenanteil 21 v.H. des Straßenbaulastträgers

Bei Maßnahmen nach Nummer 2.5 kann der Maßnahmeträger die Arbeit von Bachpaten oder Naturschutzverbänden, sofern ihre Leistungen die Grenze eines ehrenamtlichen Engagements überschreiten, wie Eigenleistungen in Ansatz bringen. Aus den hieraus resultierenden Zuwendungen hat der Maßnahmeträger die vom Ehrenamtlichen geltend gemachten Kosten in voller Höhe zu erstatten. Bei dem Erwerb von Ufergrundstücken sind die zuwendungsfähigen Kosten grundsätzlich ausgerichtet am Bodenrichtwert wie folgt zu beurteilen:

Lage BebauungFaktor BodenrichtwertNähere Maßgabe
Grund des Erwerbs: auf Vorrat
innerhalb außerhalbbis zu 1,0 
Lage BebauungFaktor BodenrichtwertNähere Maßgabe
Grund des Erwerbs: Für Entwicklungsmaßnahme
innerhalbbis zu 1,0 bis zu 1,5 Kaufpreis
< 150 EUR/, darüber hinausgehend nur mit Verkehrswertgutachten
max. 20 v.H. der zuwendungsfähigen Baukosten
außerhalbbis zu 2,0Kaufpreis Grünland
≤ 2,50 EUR/ Kaufpreis Ackerland
≤ 5,00 EUR/
bis zu 1,5Kaufpreis Grünland
> 2,50 EUR/
Kaufpreis
Ackerland
> 5,00 EUR/

Sofern die zum Grundstückserwerb beantragten Kosten den Bodenrichtwert überschreiten, ist eine hinreichende Begründung der Notwendigkeit erforderlich. Im Falle einer sonstigen Sicherung von Grundstücken (Eintragung Grunddienstbarkeit) können 20 v.H. des Verkehrswertes angesetzt werden bzw. wenn kein Wertgutachten vorliegt zur Vereinfachung 20 v.H. des 1,5-fachen Bodenrichtwertes. Sofern Grundstücke abseits vom Gewässer als Tauschflächen erworben werden, um diese Flächen zu einem späteren Zeitpunkt als Tausch für Ufergrundstücke für eine Gewässerentwicklungsmaßnahme bereitzuhalten, können die Kosten erst bei vollzogenem Tausch in die wasserwirtschaftliche Förderung einbezogen werden. Eine spätere Zuwendung setzt voraus, dass vor dem Tausch eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn beantragt wurde, das konkrete Ziel des Grunderwerbs benannt wird und der Tausch innerhalb einer Frist von 5 Jahren erfolgt. Bei Pacht oder Sicherung der Ufergrundstücke durch Vertragsgewässerschutz nach Nummer 2.5 sind Kosten bis zum maximal ortsüblichen Pachtzins zuwendungsfähig. Die Pacht bzw. die vertragliche Vergütung ist kapitalisiert über einen Zeitraum von maximal zwölf Jahren in einer Summe und gegebenenfalls für mehrere Vertragspartner gebündelt an den Zuwendungsempfänger zu zahlen. Vom Maßnahmenträger eingebrachte Grundstücke können auf der Grundlage der Bodenrichtwerte als zuwendungsfähig anerkannt werden, sofern eine dingliche Sicherung nach Ziffer 4.8.8 erfolgt.

5.2.2 Nicht zuwendungsfähige Kosten

Zu den nicht zuwendungsfähigen Investitionen zählen die Kosten für

  • Ortsrohrnetze und sonstige Anlagen der Wasserversorgung innerhalb von Siedlungsgebieten,
  • Anlagen, die zeitlich und örtlich zusammen mit der Maßnahme durchgeführt werden, aber einem anderen Zweck dienen (z.B. Herstellung von Straßendecken nach Verlegung von Leitungen, soweit sie über die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes hinausgeht),
  • Anlagen oder Anlagenteile für wasser- oder abwasserintensive Betriebe, die dem Nutzen Einzelner dienen oder durch diese verursacht sind. Dies gilt, wenn von einzelnen Gewerbe- und Industriebetrieben ein Anteil von 1 v.H. der Anlagenkapazität, der mindestens aber in der Wasserversorgung einem Bedarf von 100 Einwohnern oder in der Abwasserbeseitigung einer Belastung von 100 Einwohnergleichwerten entspricht, überschritten wird. Die hierzu eingeforderten Baukostenzuschüsse (BKZ) sind bei den als Leistungen Dritter von den Investitionskosten in Abzug zu bringen. Der Anteil der hiernach nicht zuwendungsfähigen Kosten an den Gesamtkosten ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, unbeschadet der tatsächlichen Entgeltsregelungen, zu bestimmen,
  • Herstellung und Sanierung von Hausanschlüssen sowie von Straßeneinläufen,
  • Zusatzkapazitäten von Anlagen, die über die Kapazität zur Abdeckung des zum Zeitpunkt der Verwirklichung vorhandenen Spitzenbedarfes zuzüglich einer angemessenen oder als erforderlich nachgewiesenen Reserve hinausgehen; als Zusatzkapazitäten gelten nicht durch Normung oder Typisierung bedingte Mehrgrößen,
  • die Erschließung von Flächen mit Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die in die Berechnung der Entgeltbelastung nicht einbezogen sind,
  • die Erschließung neuer und Erweiterung vorhandener Bau-, Gewerbe-, Industrie- und sonstiger Sondernutzungsgebiete,
  • Kanäle, die auch der Entwässerung von Verkehrsflächen dienen, in Höhe der dafür anzusetzenden Pauschalbeträge Dritter; dies gilt auch für Verkehrsflächen in der Baulast der Gemeinden sowie für die Entwässerung von Außengebieten,
  • den Gewässerausbau, der aus anderen als wasserwirtschaftlichen Gründen, insbesondere ohne hinreichenden Bezug zu den Gewässern, aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung oder überwiegend sonstigen Gründen erfolgen soll. Für Kosten, die aus wasserwirtschaftlichen sowie aus anderen Gründen entstehen, erfolgt nur eine anteilige Berücksichtigung bei den zuwendungsfähigen Kosten. Diese Kosten („Plus“-Punkte der Aktion Blau Plus) müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen, die ausschließlich ökologischen Zielsetzungen zuzurechnen sind.
  • Verrohrungen, mit Ausnahme der ökologischen Verbesserung vorhandener Verrohrungen, die zwingend erhalten werden müssen,
  • Einrichtungen zugunsten des Bundes und der stationierten Streitkräfte, für die der Bund oder die stationierten Streitkräfte die Kosten zu tragen haben, sowie deren anteilige Kosten an kommunalen Anlagen,
  • Betrieb, Instandhaltung und -setzung von Anlagen (Erhaltungsaufwand), soweit sich aus Nummer 5.2.1 nichts Anderes ergibt,
  • Betriebsgebäude, Bauhöfe, Dienst- und Werkdienstwohnungen und Garagen, soweit sie nicht in einem räumlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der Anlage oder dem Vorhaben stehen und nach Größe und Ausstattung zwingend erforderlich sind,
  • Verwaltungsgebäude,
  • Kosten der Erstellung von Zuwendungsanträgen,
  • Kapitalbeschaffungskosten,
  • Umsatzsteuerbeträge, die der Maßnahmeträger als Vorsteuer abziehen kann,
  • Aufwendungen für Kraftfahrzeuge, Maschinen und Geräte zur Bauausführung,
  • Werkstattausrüstung, Wartungsmaßnahmen,
  • Fachliteratur und Kosten, die durch unzureichende Vorarbeiten, mangelhafte Planung, unrichtige Massenansätze, nicht fachgerechte Bauausführung, mangelhafte Unterhaltung sowie unzureichende oder mangelhafte Ausrüstung der Anlage entstehen,
  • Kosten für Ersatzinvestitionen bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1.2,
  • Kosten für Maßnahmen der Stromerzeugung nach den Nummern 2.1 und 2.2, soweit diese nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet werden,
  • Kosten für regelmäßige Betriebs- und Unterhaltungsmaßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung (Baumschnitt, -pflege und Ersatzpflanzungen, Räumung des Profils und Kolkverbau soweit diese nicht unmittelbare Folge eines Hochwasserereignisses sind,
  • Mobile Hochwasserschutzsysteme, Geräte und Material zur Katastrophen- und Gefahrenabwehr,
  • Informationsmaterial (Flyer, Broschüren, sonstige Medien),
  • Ausgaben für Richtfeste und Einweihungen, Bewirtungskosten,
  • Ausgaben für Gerichtskosten, Anwälte.

6 Verfahren

6.1 Aufnahme neuer Maßnahmen (Gesamtförderantrag) in das MIP

Für jede neue Maßnahme können berechtigte und registrierte Maßnahmenträger ganzjährig ausschließlich über das elektronische Fachverfahren MIP-Förderung bei dem für die wasserwirtschaftliche Förderung zuständigen Ministerium einen Förderantrag zur Aufnahme in das mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) stellen. Informationen zum Antragsverfahren („MIP-Förderung) sind unter https://www.geoportal-wasser.rlp.de eingestellt. Dem Antrag sind Unterlagen in elektronischer Form beizufügen, die die beabsichtigte Maßnahme zutreffend beschreibt, deren finanzielle Auswirkungen darstellen, Angaben zur Entgeltbelastung und dem Entgeltaufkommen enthält, den Beginn und das Ende der Maßnahme beschreibt sowie die erforderlichen Erklärungen enthält. Dabei ist auch mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe mit einer Zuwendung gerechnet wird (Finanzplanung). Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag in begründeten Fällen auch die zeitlich befristete Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach Nr. 1.3 der VV-LHO zu § 44 Teil II aussprechen, sofern für Baumaßnahmen die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und eine vorgesehene Kofinanzierung durch Dritte dem nicht entgegensteht. Für Analysen, Gutachten und Konzepte in den Förderbereichen 2.3 und 2.8 wird grundsätzlich die Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns bereits mit der Aufnahme in das MIP durch ein entsprechendes Billigungsschreiben erteilt. Aus der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns können jedoch keinerlei Ansprüche auf die tatsächliche Förderung des Projektes hergeleitet werden. Das Finanzierungsrisiko liegt beim Antragsteller. Bei den nach dieser Richtlinie förderfähigen Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung und Grunderwerb einschließlich der Baufeldräumung nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. In diesen Fällen ist ein Vorhabenbeginn (Kauf, Auftragsvergabe etc.) ohne ausdrückliche Zustimmung der Bewilligungsbehörde förderschädlich. Die bei Extremwetterereignissen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, die in Abstimmung mit der oberen Wasserbehörde zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr getroffen werden, gelten ebenfalls nicht als Beginn des Vorhabens und sollen als unvorhersehbare und unabweisbare Sofortmaßnahmen nachträglich zeitnah zur Förderung beantragt werden. Über Änderungen der Grundlagen für die Anmeldung ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Bei Zuwendungen nach Nummer 3.1.2 ist der Zuwendungsempfänger vorab schriftlich gemäß anliegendem Muster (Anlage 3) über die Art und die voraussichtliche Höhe der Zuwendung zu informieren. Der Mitteilung ist eine Bescheinigung gemäß Anlage 4 beizufügen. In dieser Bescheinigung hat der Antragsteller zusätzlich eine vollständige Übersicht über die in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhaltenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen. Dem Bewilligungsbescheid über eine Zuwendung nach Nummer 3.1.2 ist eine Bescheinigung nach anliegendem Muster (Anlage 5) beizufügen.

6.2 Aktualisierung des Förderantrags

Für eine nach Ziffer 6.1 aufgenommene neue Maßnahme ist der Förderantrag, der Grundlage für die einzelnen Bewilligungen ist, über das elektronische Fachverfahren MIP-Förderung zu aktualisieren und zu vervollständigen (Aktualisierungsantrag). Anträge, die in einem Zeitraum von 2 Jahren nicht aktualisiert wurden, werden inaktiv. Eine Zuwendung kommt erst in Betracht, sofern die zuständige Behörde die Antragsprüfung abgeschlossen hat und die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Mit dem Aktualisierungsantrag sind der oberen Wasserbehörde alle erforderlichen Unterlagen zur Prüfung, insbesondere auch hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Ausgangsdaten, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Gesamtmaßnahme sowie Wirtschaftlichkeit (vgl. Nummer 4.5) sowie für Baumaßnahmen eine auf den Finanzbedarf abgestimmte kommunalaufsichtliche Stellungnahme vorzulegen. Sofern mit einem weiteren Aktualisierungsantrag eine Erhöhung der Investitionskosten von mehr als 20 v.H. einhergeht, ist es, sofern kein Ausnahmefall nach 4.6 Satz 3 vorliegt, erforderlich, eine erneute, auf den geänderten Finanzierungsbedarf angepasste kommunalaufsichtliche Stellungnahme vorzulegen. Auf besondere Anforderung der oberen Wasserbehörde sind Detailpläne und hydraulische Berechnungen den Unterlagen beizufügen. Soweit von der beabsichtigten Maßnahme wasser- oder abwasserintensive Betriebe betroffen sind, hat der Maßnahmeträger deren wasserwirtschaftliche Kenndaten sowie Angaben zu vorgesehenen Baukostenzuschüssen beizufügen. Auf Anforderung ist die Anmeldung durch geprüfte Betriebsabrechnungen zu ergänzen. Die Gewährung von Zuwendungen richtet sich nach dem Umfang der verfügbaren Haushaltsmittel sowie nach der von der Bewilligungsbehörde vorzunehmenden Priorisierung nach fachlichen Kriterien.

6.3 Bewilligung

6.3.1 Zuständige Behörde

Bewilligungsbehörde ist das für die wasserwirtschaftliche Förderung zuständige Ministerium. Für die Prüfung der Antragsunterlagen, baufachliche Prüfung (ZBau nach Anlage 1 VV-LHO zu § 44) sowie die nach der Bewilligung der Zuwendungen entstehenden Verwaltungsaufgaben (Prüfung der Auszahlungsanträge, Prüfung der Verwendungsnachweise) ist die obere Wasserbehörde zuständig, soweit sich aus Nummer 6.4.1 nichts Anderes ergibt. In der baufachlichen Prüfung soll insbesondere auch die Bewertung nach den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 dokumentiert werden. Ein geprüfter Kostenplan ist Grundlage für die Feststellung der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten.

6.3.2 Bescheid

Ist der Zuwendungsempfänger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, so richten sich Form und Inhalt des Zuwendungsbescheids Nr. 4 der VV-LHO zu § 44 Teil II, für die übrigen Zuwendungsempfänger nach Nr. 4 der VV-LHO zu § 44 Teil I. Die Zuwendung kann über die Allgemeinen Nebenbestimmungen nach Nr. 5 VV-LHO zu § 44 Teil I oder nach Nr. 5 VV-LHO zu § 44 Teil II hinaus mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, um eine zweckgerechte, wirtschaftliche Ausführung der Maßnahme, insbesondere in technischer Hinsicht, sicherzustellen.

6.3.3 Rückmeldung, Wiederbewilligung

Sofern ein Maßnahmenträger eine Zuwendung zurückmeldet und die Rückmeldung mit der Bitte um eine Wiederbewilligung verbindet, wird eine erneute Zuwendung nur auf der Grundlage der Vorlage eines Submissionsergebnisses (Baumaßnahme) bzw. Auftragsbestätigung (sonstige Maßnahmen) gewährt, um eine erneute Rückmeldung zu vermeiden.

6.4 Auszahlung, Verwendung

6.4.1 Auszahlung

Der Maßnahmeträger beantragt die Auszahlung der Zuwendungen oder von Teilbeträgen der Zuwendungen entsprechend dem tatsächlichen Finanzbedarf auf dem Dienstweg über das elektronische Fachverfahren MIP-Förderung grundsätzlich bei der oberen Wasserbehörde. Kassenmittel und Darlehen können innerhalb der im Zuwendungsbescheid angegebenen Bewilligungszeiträume abgerufen werden. Auszahlungen werden grundsätzlich nur auf der Grundlage von geleisteten Zahlungen veranlasst. Darlehen aus dem Zinszuschussprogramm können bis zum 1. November des dritten Jahres, das auf das Bewilligungsjahr folgt, abgerufen werden. Bei Darlehen aus dem Zinszuschussprogramm (Nummer 5.1) zahlt das für die wasserwirtschaftliche Förderung zuständige Ministerium die abgefragten Beträge aus (vgl. Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 30. März 2006, 1013-04331-80). Dabei ist durch die Antragsprüfung eine spätere Rückforderung auszuschließen. Bewilligte Zuwendungen, die noch nicht ausgezahlt wurden, können zu jedem Zeitpunkt zurückgemeldet werden bzw. werden nach Ablauf des Bewilligungszeitraums automatisch zurückgemeldet.

6.4.2 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist innerhalb des auf das Jahr der Auszahlung folgenden Kalenderjahres auf dem Dienstweg über das elektronische Fachverfahren MIP-Förderung gegenüber der zuständigen oberen Wasserbehörde zu führen. Die Anerkennung von Mehrkosten richtet sich nach Ziffer 4.8.11. Festgestellte Minderkosten können grundsätzlich nicht durch Mehrkosten bei anderen Maßnahmen ausgeglichen werden und die entsprechende Rückzahlung wird von der zuständigen Behörde veranlasst. Bei Zuwendungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zur Festbetragsfinanzierung als auch zur Anteilsfinanzierung bis 100.000 EUR gewährt wurden, genügt in geeigneten Fällen als Verwendungsnachweis eine Erklärung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin, des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin bzw. des Landrats oder der Landrätin, dass die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden. Dabei sind die Höhe der förderfähigen Kosten und deren Finanzierung (aufgeteilt nach Eigenanteil, Zuwendungen Dritter, Beiträgen und Zuwendungen aus Mitteln der Wasserwirtschaft) anzugeben. Mit schriftlicher Erklärung gegenüber der Zulassungsbehörde kann die Erklärung auf Nachgeordnete delegiert werden. Die Erklärung muss außerdem folgende Bestätigung beinhalten: „Die Bestimmungen des § 264 des Strafgesetzbuches und des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen sind mir bekannt“. Bei Vorhaben juristischer Personen, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind, ist die Bestätigung von dem Zuwendungsempfänger abzugeben, der für die Entgegennahme der Zuwendungen zuständig ist. Der Zuwendungsempfänger hat die Belege und sonstige Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Bei Nichteinhaltung der Vorlagetermine bleibt eine Rückforderung der Zuwendung vorbehalten. Anträge auf weitere Förderung werden nur dann bearbeitet und dem für die wasserwirtschaftliche Förderung zuständigen Ministerium zur Bewilligung vorgelegt, wenn der Antragsteller mit der Vorlage der Verwendungsnachweise nicht in Verzug ist. Im Falle der Nummer 3.1.1.2 kann der Verwendungsnachweis einheitlich vom Träger der überörtlichen oder gemeinschaftlichen Anlage erstellt werden.

6.5 Rückforderung

Ergänzend zu Nr. 8 der VV-LHO zu § 44 Teil I und Nr. 8 der VV-LHO zu § 44 Teil II gilt, dass die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn geförderte Anlagen nicht in einem den Regeln der Technik entsprechenden Zustand erhalten werden oder die Voraussetzungen nach Nummer 3.1.2 nicht mehr gegeben sind. Eine Zuwendung kann auch zurückgefordert werden, wenn die Anforderungen an die Kostendeckung nach 4.4.1, der grundbuchlichen Sicherung nach Ziffer 4.8.8 oder die Vorlagetermine für Verwendungsnachweise nach Ziffer 6.4.2 nicht eingehalten werden.

Von Rückforderungen wird abgesehen, wenn seit Inbetriebnahme

  • bei geförderten Bauten und Grundstücken zwölf Jahre,
  • bei geförderten technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten fünf Jahre

vergangen sind.

7 Inkrafttreten

Vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift ausgesprochene Bewilligungen bleiben unberührt. Soweit diese Zuwendungen zurückgemeldet werden, kann eine Wiederbewilligung nach dieser Verwaltungsvorschrift nur für zuwendungsfähige Kosten ausgesprochen werden, deren Rechnungsdatum nach dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift liegt. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Ernährung, Energie und Forsten vom 30. November 2017 (MinBl. 2018 S. 6) außer Kraft.

 

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