Förderprogramm

Fischereiwirtschaft und Fischereiwissenschaft

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Forschung & Innovation (themenspezifisch)
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Forschungseinrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität

Ansprechpunkt:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3–5

56068 Koblenz

Weiterführende Links:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) – Förderung der Fischerei Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) – Förderung der Fischerei

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur Stabilisierung und Entwicklung der Fischereiwirtschaft durchführen oder zur Fischereiwissenschaft forschen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stabilisierung und Entwicklung der Fischereiwirtschaft sowie bei Forschungsvorhaben der Fischereiwissenschaft.

Sie bekommen die Förderung

  • im Bereich Aquakultur für Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung von Produktionsanlagen sowie Erwerb und Installation von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wild lebende Tiere,
  • im Bereich Binnenfischerei für Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung von Binnenfischerei-Einrichtungen,
  • für Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und Aquakultur (Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung von Unternehmen),
  • für Maßnahmen zur Erschließung neuer Märkte und zur Ausarbeitung von Werbekampagnen für Erzeugnisse der Binnenfischerei und der Aquakultur,
  • für wissenschaftliche Versuchs- oder Forschungsarbeiten der Grundlagenforschung, der experimentellen Entwicklung sowie der angewandten Ökologie mit fischereilicher Zielsetzung.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise 20 Prozent, jedoch höchstens 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei erheblichem Interesse des Landes ist ein höherer Fördersatz möglich.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 500,00.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die örtlich zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion als obere Fischereibehörde.

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