Förderprogramm

Fischereiwirtschaft und Fischereiwissenschaft

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Forschung & Innovation (themenspezifisch)
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Forschungseinrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität

Ansprechpunkt:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3–5

56068 Koblenz

Weiterführende Links:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) – Förderung der Fischerei Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) – Förderung der Fischerei

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur Stabilisierung und Entwicklung der Fischereiwirtschaft durchführen oder zur Fischereiwissenschaft forschen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stabilisierung und Entwicklung der Fischereiwirtschaft sowie bei Forschungsvorhaben der Fischereiwissenschaft.

Sie bekommen die Förderung

  • im Bereich Aquakultur für Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung von Produktionsanlagen sowie Erwerb und Installation von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wild lebende Tiere,
  • im Bereich Binnenfischerei für Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung von Binnenfischerei-Einrichtungen,
  • für Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und Aquakultur (Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung von Unternehmen),
  • für Maßnahmen zur Erschließung neuer Märkte und zur Ausarbeitung von Werbekampagnen für Erzeugnisse der Binnenfischerei und der Aquakultur,
  • für wissenschaftliche Versuchs- oder Forschungsarbeiten der Grundlagenforschung, der experimentellen Entwicklung sowie der angewandten Ökologie mit fischereilicher Zielsetzung.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise 20 Prozent, jedoch höchstens 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei erheblichem Interesse des Landes ist ein höherer Fördersatz möglich.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 500,00.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die örtlich zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion als obere Fischereibehörde.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU, die in der Binnenfischerei und der Aquakultur im Haupt- und Nebenerwerb tätig sind,
  • Zusammenschlüsse oder Vereinigungen, die der Verarbeitung, Vermarktung oder Erschließung von Märkten oder der Ausarbeitung von Werbekampagnen dienen,
  • fischereiwissenschaftliche Einrichtungen sowie fischereiwissenschaftlich ausgebildete oder sich in der fischereiwissenschaftlichen Ausbildung befindliche Personen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Wenn Sie ein investives Vorhaben planen, muss es
    • zur Strukturverbesserung der Fischerei- und Aquakulturwirtschaft beitragen,
    • dauerhafte wirtschaftliche Auswirkungen entfalten,
    • ausreichende Garantien für seine Durchführbarkeit und Rentabilität bieten oder
    • die Gefahr der Schaffung von überschüssigen Produktionskapazitäten ausschließen.
  • Sie setzen das Projekt in Rheinland-Pfalz um.
  • Sie weisen die für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen sowie die für durchzuführende Maßnahmen notwendigen Genehmigungen (einschließlich wasserrechtlicher Zulassungen) nach.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Zuwendungen zur Förderung der rheinland-pfälzischen Fischereiwirtschaft und Fischereiwissenschaft (Fördergrundsätze Fischereiwirtschaft und Fischereiwissenschaft)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten
vom 14. Dezember 2015 (103-93 011/2014-1)
[verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
vom 27. Oktober 2020 (1015-05 510-30)]

1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Stabilisierung und Entwicklung des binnenfischereilichen Sektors im Land Rheinland-Pfalz gemäß § 40 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 9. Dezember 1974 (GVBI. S. 601), zuletzt geändert durch § 127 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 793-1, in Verbindung mit

1.1.1 § 5 der Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe vom 8. Juni 2002 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2012 (GVBl. 2013 S. 1), BS 2013-1-30,

1.1.2 den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 199), BS 63-1,

1.1.3 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2012 S. 410) in der jeweils geltenden Fassung und

1.1.4 § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 165), BS 2010-3,

1.1.5 § 1 des Landessubventionsgesetzes (LSubvG) vom 7. Juni 1977 (GVBl. S. 168, BS 452-2),

1.1.6 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. EU Nr. L 190 S. 45) und

1.1.7 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1) sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.

1.2 Durch eine den Bedingungen des Marktes und den ökologischen Standorterfordernissen angepasste Binnenfischerei und Aquakultur sollen wirtschaftlich rentable Betriebe aufgebaut, erhalten und ihre Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Im Vordergrund stehen dabei die Erhöhung der Rentabilität sowie die Verbesserung der Hygienebedingungen und der umweltfreundlichen Produktionsmethoden.

Mit der Förderung geeigneter Maßnahmen soll ein Beitrag geleistet werden, um ein Gleichgewicht zwischen der Bewahrung und dem Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaft, der nachhaltigen Nutzung der aquatischen Ressourcen und den Belangen des Umweltschutzes im Allgemeinen aufrecht zu erhalten.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der aus Sonderabgaben verfügbaren Mittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Maßnahmen in folgenden Bereichen:

2.1.1 Aquakultur

„Aquakultur“ bezeichnet gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 354 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion der fraglichen Organismen über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus; die Organismen verbleiben in allen Phasen der Aufzucht bis einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person. Produktionsformen der Aquakultur sind Teiche und Intensivanlagen (Haltung der Fische und anderer Wasserorganismen in Becken, Silos, Rinnen, Netzgehegen und anderen Anlagen sowie Brutanlagen einschließlich Laichfischhaltungen).

Zuwendungsfähig sind im Bereich der produktiven Investitionen die notwendigen Ausgaben für

  • Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung von Produktionsanlagen, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder der Hygiene, den besseren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse oder den Schutz der Umwelt,
  • Erwerb und Installation von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wild lebende Tiere.

2.1.2 Binnenfischerei

Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift bedeutet „Binnenfischerei“ erwerbsmäßiger Fischfang in Binnengewässern.

Zuwendungsfähig sind Investitionen für den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Binnenfischerei-Einrichtungen, die für größere Sicherheit, bessere Arbeits- oder Hygienebedingungen, eine bessere Produktqualität, den besseren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder den Schutz der Umwelt getätigt werden.

2.1.3 Schutz und Entwicklung der Wasserfauna und -flora

Zuwendungsfähig sind Maßnahmen zur Konstruktion, Modernisierung oder Installierung stationärer oder beweglicher Anlagen zum Schutz und Aufbau der aquatischen Fauna und Flora, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten, Begleitung und Bewertung.

Besatzmaßnahmen sind ausgeschlossen, es sei denn, ein EU-Rechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen.

2.1.4 Verarbeitung und Vermarktung

„Verarbeitung und Vermarktung“ bezeichnet gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 sämtliche Schritte der Behandlung, Bearbeitung, Herstellung und des Vertriebs von der Anlandung oder Ernte bis zum Stadium des Enderzeugnisses. Unterstützt werden können Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und Aquakultur (Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung von Unternehmen). Zuwendungsfähig sind Maßnahmen für

  • den Neu- und Ausbau von Be- und Verarbeitungskapazitäten für Erzeugnisse der Binnenfischerei und Aquakultur einschließlich der technischen Einrichtungen,
  • die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau/Modernisierung der technischen Einrichtungen,
  • Einrichtungen zum Lagern, Kühllagern und Gefrieren,

die

  • der Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der Gesundheits- und Hygienebedingungen oder der Qualität der Erzeugnisse,
  • der besseren Nutzung von weniger verwerteten Arten, Nebenerzeugnissen und Abfällen oder
  • der Herstellung oder Vermarktung neuer Erzeugnisse, der Anwendung neuer Techniken oder der Entwicklung neuer Produktionsmethoden

dienen.

2.1.5 Erschließung neuer Märkte und Werbekampagnen

Es können Maßnahmen von allgemeinem Interesse zur Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten oder zur Ausarbeitung von Werbekampagnen für Erzeugnisse der Binnenfischerei und der Aquakultur unterstützt werden, insbesondere

  • regionale Absatzförderung für Binnenfischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
  • die Durchführung einer Qualitätspolitik für Binnenfischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
  • die Zertifizierung der Qualität, einschließlich der Einführung von Gütezeichen und der Zertifizierung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden erzeugt wurden,
  • Kampagnen zur Verbesserung des Ansehens der Binnenfischerei- und Aquakulturerzeugnisse oder des Fischereisektors oder
  • die Durchführung von Marktstudien.

2.1.6 Fischereiwissenschaft

Im Bereich der Fischereiwissenschaft sind wissenschaftliche Versuchs- oder Forschungsarbeiten der Grundlagenforschung, der experimentellen Entwicklung sowie der angewandten Ökologie mit fischereilicher Zielsetzung für Rheinland-Pfalz förderfähig.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Betriebskosten
  • von der antragstellenden Person eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
  • Kreditbeschaffungskosten, Sollzinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Maklerprovision, Grunderwerbssteuer, Leasingkosten, Versicherungsbeiträge, Anliegerbeiträge, Mietkaufkosten, nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti, Verwaltungsgebühren für Genehmigungen und Erlaubnisse,
  • Aufwendungen für Vorplanungen, soweit es sich um Verwaltungskosten öffentlicher Stellen handelt,
  • Wohnbauten und deren Zubehör,
  • Maßnahmen, die nach anderen Richtlinien oder Förderprogrammen der Europäischen Union, des Bundes, anderer Bundesländer oder des Landes bezuschusst wurden oder werden,
  • Investitionen auf der Handelsstufe, soweit nicht Direktvermarktung, und
  • Vorhaben, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3:

Unternehmen der Binnenfischerei und der Aquakultur im Haupt- und Nebenerwerb, die kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 369 S. 37) sind.

3.2 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.4 und 2.1.5:

Neben den in 3.1 Genannten auch Zusammenschlüsse oder Vereinigungen, die der Verarbeitung, Vermarktung oder Erschließung von Märkten oder der Ausarbeitung von Werbekampagnen dienen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beilhilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

3.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.6:

Fischereiwissenschaftliche Einrichtungen sowie fischereiwissenschaftlich ausgebildete oder sich in der fischereiwissenschaftlichen Ausbildung befindliche Personen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine Einwilligung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist in begründeten Einzelfällen, jedoch grundsätzlich nur bei bewilligungsreif geprüften Anträgen, auf formlosen schriftlichen Antrag hin zulässig. Die Gründe und der Anreizeffekt der Zuwendung sind in diesem Fall aktenkundig zu machen.

In der schriftlich zu erteilenden Einwilligung ist festzulegen, dass hieraus kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann und die antragstellenden Personen das Finanzrisiko alleine zu tragen haben. Diese Personen haben ihre Kenntnisnahme und Anerkennung schriftlich zu bestätigen.

4.2 Zuwendungen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 werden nur gewährt, wenn die Vorhaben

  • zur Strukturverbesserung der Fischerei- und Aquakulturwirtschaft beitragen,
  • dauerhafte wirtschaftliche Auswirkungen entfalten,
  • ausreichende Garantien für ihre Durchführbarkeit und Rentabilität bieten und
  • die Gefahr der Schaffung von überschüssigen Produktionskapazitäten ausgeschlossen ist.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bei Antragstellung darzulegen.

4.3 Ersatzbeschaffungen und Reparaturen sind von der Förderung ausgeschlossen, es sei denn, sie wären durch höhere Gewalt oder Mehraufwendungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen bedingt. Gebrauchte Maschinen und Einrichtungen können im Rahmen der Erstbeschaffung nur gefördert werden, wenn sie nicht bereits aus öffentlichen Mitteln beschafft wurden, der Preis des Investitionsgutes seinen Marktwert nicht überschreitet und es den geltenden Normen und Standards entspricht.

4.4 Pachtbetriebe und sonstige Bewirtschafter nach Nummer 3.1 sollen nur gefördert werden, wenn das Objekt mindestens weitere fünf Jahre nach Antragstellung zur Verfügung stehen wird oder bei kürzeren Restpachtzeiten eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses gesichert ist.

4.5 Die Bewilligungsbehörde kann verlangen, dass die antragstellende Person für Investitionsvorhaben die betriebswirtschaftliche Rentabilität, die Auslastung der geplanten Kapazitäten sowie die Erreichbarkeit der unterstellten Produktionsmenge durch ein betriebswirtschaftliches Gutachten von unabhängiger Stelle nachweist.

4.6 Das Projekt, für das eine Förderung im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift beantragt wird, muss im Land Rheinland-Pfalz umgesetzt werden.

4.7 Unternehmen der Binnenfischerei und Aquakultur nach Nummer 3.1, deren Inhaberinnen oder Inhaber keine abgeschlossene Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt nachweisen, können nur gefördert werden, wenn

  • eine berufsständische Vertretung die fachliche Qualifikation bestätigt; der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt ist spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Bewilligungsbescheides zu erbringen oder
  • die Inhaberin oder der Inhaber eine Person mit abgeschlossener Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt beschäftigt.

4.8 Die für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen sowie die für durchzuführende Maßnahmen notwendigen Genehmigungen (einschließlich wasserrechtlicher Zulassungen) sind nachzuweisen.

4.9 Maßnahmen nach Nummer 2.1.5 dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein und auf ein einzelnes Land oder ein geografisches Gebiet Bezug nehmen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Eine Zuwendung wird ausschließlich zur Projektförderung und als Zuschuss gewährt.

5.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt in Form einer Anteilsfinanzierung. Der regelmäßige Fördersatz beträgt 20 v.H., der Höchstsatz beträgt 35 v.H. der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

Ein höherer Fördersatz ist in Ausnahmefällen möglich, wenn erhebliche Interessen des Landes dies rechtfertigen. Die Bewilligungsbehörde hat die Gründe hierfür aktenkundig zu machen.

5.3 Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist von den Kosten auszugehen, die nach Abzug von Leistungen Dritter, gewährten Skonti, Rabatten und sonstigen Vergünstigungen verbleiben. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, gehört die Umsatzsteuer nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4 Eigenleistungen können bis höchstens 80 v.H. einer vergleichbaren unternehmerischen Leistung (ohne Mehrwertsteuer, Rabatte und Skonti) berücksichtigt werden; der Stundenlohn wird grundsätzlich auf Basis des Nettolohns eines einfachen Arbeiters/Angestellten abzüglich 20 v.H. festgelegt.

5.5 Zuwendungen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 (Fischereiwirtschaft) werden nur als De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewährt.

5.6 Zuwendungen nach der Nummer 2.1.6 (Fischereiwissenschaft) werden nur als De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Dies gilt nicht für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des Kapitels 2.1.1 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01).

5.7 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn sie im Einzelfall mehr als 500,00 EUR beträgt.

5.8 Landfahrzeuge zum Transport von Fischen, Fischereigeräten und Futtermitteln können nur gefördert werden, wenn diese Fahrzeuge überwiegend für Zwecke der Fischerei verwendet werden.

5.9 Landfahrzeuge zur Direktvermarktung können gefördert werden, wenn mindestens 80 v.H. der angebotenen Waren aus der eigenen Urproduktion stammen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Zweckbindung

6.1 Die Zuwendung soll in der Regel mit dem Vorbehalt verbunden werden, dass ein Widerruf für den Fall erfolgt, dass geförderte

  • Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeit raumes von zwölf Jahren nach Fertigstellung sowie
  • technische Ausrüstungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung

nicht oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet oder veräußert werden.

6.2 Der Zuwendungsempfänger ist im Bewilligungsbescheid zu verpflichten, alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen vom Bewilligungszeitpunkt zehn Jahre lang aufzubewahren.

6.3 Die Bewilligungsbehörde kann verlangen, dass Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 wissenschaftlich begleitet werden.

7 Bewilligungsbehörde, Verfahren

7.1 Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen sowie für die Bewilligung ist die örtlich zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion als obere Fischereibehörde.

7.2 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag bewilligt.

Für Zuwendungsanträge ist das als Anlage 1 beigefügte amtliche Formular zu verwenden.

7.3 Dem Antrag sind zwei Kostenvoranschläge und ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Verwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) sowie die weiteren erforderlichen Nachweise, Genehmigungen, Erklärungen und Belege beizufügen. Bei Baumaßnahmen sind dem Antrag die Planungsunterlagen einschließlich Übersichtskarten beizufügen.

7.4 In den Fällen der Nummern 5.8 und 5.9 kann die Bewilligungsbehörde geeignete Nachweise über die Nutzung der Landfahrzeuge verlangen.

7.5 Der Zuwendungsempfänger ist vorab schriftlich gemäß anliegendem Muster über die Art und die voraussichtliche Höhe der Zuwendung zu informieren. Der Mitteilung ist eine von ihm auszufüllende Bescheinigung beizufügen.

In dieser Bescheinigung hat die antragstellende Person zusätzlich eine vollständige Übersicht über die in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhaltenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen. Dem Bewilligungsbescheid ist eine Bescheinigung nach anliegendem Muster beizufügen.

In den Fällen der Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 (Fischereiwirtschaft) sind als Muster die Anlagen 2 bis 4 zu verwenden; in den Fällen der Nummer 2.1.6 (Fischereiwissenschaft) die Muster der Anlagen 5 bis 7.

7.6 Soweit der Zuwendungsbescheid keine kürzere Frist vorsieht, ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme gegenüber der oberen Fischereibehörde ein Verwendungsnachweis unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 8 zu führen. Bei Nichteinhaltung des Vorlagetermins bleibt eine Rückforderung der Zuwendung vorbehalten.

Dem Verwendungsnachweis sind die entsprechenden Originalbelege beizufügen. Vorgelegte Originalbelege sind dem Zuwendungsempfänger zurückzugeben. Das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung ist von der oberen Fischereibehörde unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 9 aktenkundig zu machen.

7.7 Für die Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und eine gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gilt die VV-LHO zu § 44 LHO sowie § 1 LVwVfG in Verbindung mit den §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind. Das Verfahren ist möglichst in elektronischer Form abzuwickeln.

Die Auszahlung der Zuwendungen oder von Teilbeträgen der Zuwendungen erfolgt auf schriftlichen Abruf des Zuwendungsempfängers bei der oberen Fischereibehörde entsprechend dem tatsächlichen Finanzbedarf sowie nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids. In geeigneten Fällen ist von der Möglichkeit des Teils I Nr. 7.4 der VV-LHO zu § 44 Abs. 1 LHO Gebrauch zu machen, die Zuwendung erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe auszuzahlen.

8 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?