Richtlinie
Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) in Rheinland-Pfalz
Förderperiode 2021–2027
Kriterien zur Auswahl von Begünstigten und Projekten
[vom 13. September 2023]
[…]
1. Einführung
Die Verwaltungsbehörde im Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz (MASTD) muss sicherstellen, dass die mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) geförderten Projekte nach den für das Programm des Landes Rheinland-Pfalz für die Umsetzung des Europäischen Sozialfonds Plus im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für die Förderperiode 2021–2027 (im Folgenden ESF+-Programm genannt) geltenden Kriterien ausgewählt und unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften umgesetzt werden.
Um die Förderentscheidung transparent zu gestalten, werden die Kriterien zur Auswahl von Begünstigten und Projekten jedem potenziell Begünstigten zugänglich gemacht. Die Kriterien werden hierzu auf der Website www.esf.rlp.de veröffentlicht.
2. Zuständige Stellen
Zuständige Stellen für die Auswahl und die Genehmigung der zu finanzierenden Projekte sind die Verwaltungsbehörde im Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung, die zwischengeschaltete Stelle im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) und die jeweils zuständigen Fachreferate in dem am ESF+-Programm beteiligten Ressorts. Zudem überprüft das Gremium zur Sicherung der Auswahlergebnisse im Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung, ob die festgelegten Verfahren eingehalten wurden.
Die zuständigen Stellen bilden ein Auswahlgremium für die Projektauswahl. Zur Vermeidung von Interessenskonflikten werden von den stimmberechtigten Mitgliedern Erklärungen zur Vermeidung von Interessenskonflikten eingeholt.
3. Grundsätzliches
Grundsätzlich werden alle Projekte durch das im ESF+-Programm für die Förderperiode 2021–2027 beschriebene Anmeldeverfahren generiert. Ausnahmen davon sind im ESF+-Programm dargestellt, z.B. die Förderansätze „QualiScheck“ und „Betriebliche Weiterbildung“.
Die Förderung der Projekte erfolgt als Zuwendung nach §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO). Eine Zuwendung ist eine freiwillige, dem Ermessen des Zuwendungsgebers unterliegende Leistung. Auch bei Erfüllung der Projektauswahlkriterien besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
Alle Projektanmeldungen werden nach den in diesem Dokument beschriebenen Kriterien bewertet und ausgewählt. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
1. Grundsätzlich werden alle Projektanmeldungen auf die Förderfähigkeit geprüft.
2. Projekte, die bereits begonnen haben, sind nicht förderfähig.
3. Voraussetzung für die Teilnahme am Anmeldeverfahren ist, dass die vollständige Projektabwicklung von der Antragstellung bis zum Abschluss der Berichtsprüfung (Verwendungsnachweisführung) über das internetgestützte EDV-Begleitsystem erfolgt. Die Nutzung des EDV-Begleitsystems ist für alle Beteiligten obligatorisch. Informationen zum EDV-Begleitsystem stehen auf der Website www.esf.rlp.de zur Verfügung.
4. Die ESF+-Förderung setzt eine umfangreiche Berichterstattung über Finanzdaten, Teilnehmendendaten und inhaltliche Projektergebnisse voraus.
5. Das Prinzip der Additionalität ist zu beachten. Dies bedeutet, dass Mittel des Europäischen Sozialfonds Plus nicht an die Stelle öffentlicher Strukturausgaben oder diesen gleichwertigen Ausgaben des Bundes oder des Landes treten dürfen.
6. Die Kohärenz der Projekte zu anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder dem Programm des Bundes für den ESF+ ist sicherzustellen.
7. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 VO (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 VO (EU) 2021/1060 darf in allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III VO (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-CRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden.
Alle Begünstigten erklären sich im Anmeldeverfahren dazu bereit, im Fall einer Antragstellung eine Erklärung zur Achtung der Grundrechte in der Umsetzung des Projekts (und sofern zutreffend zur Weitergabe dieser Information an Teilnehmende des Projekts) zu unterzeichnen. Das unterzeichnete Dokument ist Bestandteil der Antragsunterlagen im EDV-Begleitsystem EurekaRLP Plus und zugleich Fördervoraussetzung. Die Verletzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Zusammenhang mit der Umsetzung des Projekts kann zu einem teilweisen oder vollständigen Widerruf der Zuwendung führen.
8. Näheres zu Antragsfristen und weitere Details zum Verfahren werden in dem jeweiligen Anmeldeverfahren festgelegt, welches öffentlich bekannt gemacht wird.
4. Rechtliche Auswahlkriterien
Die Basis für die Projektförderung im Rahmen des ESF+-Programms sind:
- Das Programm des Europäischen Sozialfonds Plus für die Förderperiode 2021–2027 in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (insbesondere Artikel 164 AEUV) und die aufgrund des AEUV erlassenen Rechtsakte, insbesondere die EU-Verordnungen und Leitlinien zur Struktur- und Investitionsfondsförderung in der jeweils gültigen Fassung:
- Die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik.
- Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013.
- Europäisches Beihilfenrecht, insbesondere:
- Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
- Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)
- Nationale vergaberechtliche Vorschriften, insbesondere
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) und Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen –/Teil A (VOL/A)
- Vierter Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Haushaltsrechtliche Regelungen des Landes Rheinland-Pfalz, insbesondere die Landeshaushaltsordnung Rheinland-Pfalz (LHO)
- Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- Von der Verwaltungsbehörde erlassene programmspezifische Rahmenbedingungen, Förderfähigkeitsregelungen, Vorgaben zur Umsetzung der Publizitätspflichten, Förderhinweise, Leitfäden und ähnliches
Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Struktur- und Investitionsfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
Im Folgenden wird die Auswahl der Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde dargelegt (Art. 67 der künftigen Allgemeinen Verordnung).
5. Auswahlkriterien nach Maßgabe des Programms
Es werden nur solche Projekte gefördert, die zur Erreichung der Zielsetzungen einer der drei folgenden spezifischen Ziele des ESF+-Programms beitragen:
Priorität | Spezifisches Ziel (Politisches Ziel: „Ein sozialeres Europa – Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte“) |
---|
Soziales Europa – Länderspezifische Empfehlungen: Gleichberechtigter Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung und soziale Integration | ESO 4.6 – Gleichberechtigter Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung |
ESO 4.7 – Lebenslanges Lernen |
ESO 4.8 – Aktive Inklusion und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit |
Querschnittsziele in allen Prioritätsachsen sind:
- Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen
- Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
- Transnationale Zusammenarbeit
- Nachhaltige Entwicklung (grüneres CO2-armes Europa)
6. Begünstigtenbezogene Auswahlkriterien
6.1 Grundsätzliches
Jeder Begünstigte muss in der Lage sein,
- das Projekt entsprechend des Konzepts und der rechtlichen Vorgaben umzusetzen.
- Nachweise über Kontakte und Kooperationen vorzulegen.
- die fachliche Eignung und praktische Erfahrung des für das Projekt vorgesehenen Personals zu gewährleisten.
6.2 Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit des Begünstigten/Akkreditierung
Jeder Begünstigte ist vor der ersten Antragstellung zu akkreditieren. Soweit die Akkreditierung vorliegt, ist die durch das EDV-Begleitsystems erteilte Akkreditierungsnummer im Rahmen des Anmeldeverfahrens anzugeben.
Ist keine Akkreditierung beim Eintritt in das Anmeldeverfahren vorhanden, kann diese nach positiver Bewertung des Projekts durch das Auswahlgremium vor Antragstellung durchgeführt werden. Der Projektbeginn kann sich aus diesem Grund verschieben.
Für die Akkreditierung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Nachweis des Sitzes oder der Niederlassung in Rheinland-Pfalz
2. Handelsregisterauszug/Vereinsregisterauszug oder ähnliche geeignete Dokumente mit Benennung der vertretungsberechtigten Personen
3. Unbedenklichkeitserklärung der Krankenkasse
4. Bestätigung über die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen des zuständigen Finanzamtes
5. Eigenerklärung des Begünstigten zur Vorfinanzierung der Projektkosten für einen Zeitraum von mindestens vier Monaten.
6. Zertifikat des beim Begünstigten benutzten Buchhaltungssystems
7. Eigenerklärung des Begünstigten zur termingerechten Berichtsvorlage und Erklärung zur ausreichenden Personalausstattung in der Projektverwaltung.
8. Nachweis der Qualitätssicherung (Zertifikat oder Eigenerklärung)
Bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entfällt die Vorlage der Unterlagen zu den Ziffern 1. bis 4.
Die vorgenannten Unterlagen sind nach Abschluss einer erfolgreichen Akkreditierung mit der ersten Antragsstellung im EDV-Begleitsystem an entsprechender Stelle zu hinterlegen und bei Bedarf eigenverantwortlich zu aktualisieren. Insbesondere die Unterlagen zu den Ziffern 3 und 4 sind jährlich bzw. nach Ablauf der jeweiligen Gültigkeit zu aktualisieren.
Sofern bei einer Neugründung eines Unternehmens nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden können, z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts, sind diese unverzüglich nachzureichen. Die Akkreditierung und Bewilligung des Projektantrags erfolgt in diesen Fällen unter Vorbehalt der Nachreichung der fehlenden Unterlagen.
Die Entscheidung über die Trägerakkreditierung trifft die Verwaltungsbehörde im Benehmen mit der zwischengeschalteten Stelle.
Die Akkreditierung kann ausgesetzt oder entzogen werden, wenn Erkenntnisse oder Verdachtsmomente vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Begünstigten begründen. Die sich aus der Akkreditierung ergebenden Rechte zur Antragstellung ruhen in diesem Zeitraum. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Abwicklung bereits durchgeführter und noch nicht abgeschlossener Projekte bleibt bestehen. Die Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich insbesondere ergeben aus den Erfahrungen in der Antrags- und Berichtsprüfung sowie der Termintreue, der Auswertung von Fehlerquoten und Unregelmäßigkeiten bei Folgeprüfungen der Prüfbehörden. Zudem sind Erkenntnisse aus der Einleitung von Insolvenzverfahren, Unzuverlässigkeit bei der Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie begründete Beschwerden über die Güte der Projektdurchführung durch Kofinanzierungspartner, Teilnehmende und Mitarbeitende zu berücksichtigen.
Zur Wiedererlangung der Akkreditierung ist der Begünstigte verpflichtet, nachvollziehbar zu belegen, dass die Gründe, die zum Entzug oder der Aussetzung geführt haben, beseitigt sind.
Die Ziffer 6 trifft nicht auf die Förderansätze „Qualischeck“ und „Betriebliche Weiterbildung“.
7. Projektbezogene Auswahlkriterien
Für die projektbezogene Bewertung sind folgende grundsätzliche Voraussetzungen von besonderer Bedeutung:
- zeitliche Angaben entsprechen den Anforderungen des Aufrufs
- Durchführungsort des Projektes liegt in Rheinland-Pfalz
- Projekt erfüllt die Vorgaben des aktuellen Aufrufs und der zum Förderansatz erlassenen Rahmenbedingungen
- Zielgruppe entspricht den Anforderungen des Aufrufs
- Zielerreichung/Indikatorik
- die Querschnittsziele – Nachhaltige Entwicklung (grüneres CO2-armes Europa), Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Frauen und Männern und Transnationalität werden inhaltlich beschrieben Konzept enthält keine inhaltliche oder tatsächliche Diskriminierung jeglicher Art.
Für die folgenden Projektauswahlkriterien gewährleistet die „Bewertungsmatrix für Projektanmeldungen“ eine nachvollziehbare Beurteilung für die Bewertung der Projektanmeldungen:
- Regionale Bedarfslage (tatsächliche Bedarfsdeckung, arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionales Erfordernis) und Ausgangssituation der Zielgruppe
- Projektinhalte/Qualifizierungsinhalte/Ziele
- Beschreibung der Projektstruktur und des Methodeneinsatzes
- Messung und Dokumentation der Ergebnisindikatorik (konkrete und nachprüfbare Zielgrößen qualitativer und quantitativer Art)
- Kontakte und Kooperationen/Öffentlichkeitsarbeit
- gegebenenfalls besonderes Merkmal, z.B. innovativer, transnationaler oder in besonderer Weise nachhaltiger Projektinhalt
Darüber hinaus werden folgende Aspekte bei der Projektauswahl berücksichtigt:
- Fachpolitische Zweckmäßigkeit des Projekts (soweit erforderlich unter Einholung von Stellungnahmen anderer sachlich berührter Stellen)
- Gewährleistung des allgemeinen Zugangs zum Projekt ohne inhaltliche und tatsächliche Diskriminierung jeglicher Art
- Bei Folgeprojekten: Positive Monitoring- oder Evaluierungsergebnisse (auch Zwischenergebnisse) über das vorangegangene Projekt, insbesondere der Nachweis darüber, dass Zielgruppe und Zielsetzung erreicht wurden.
8. Finanzielle Auswahlkriterien
- Höhe und wirtschaftliche Angemessenheit der Projektausgaben
- Gesicherte Gesamtfinanzierung
9. Geografische Auswahlkriterien
Das ESF+-Programm bezieht sich auf das gesamte Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.
Die Förderung wird auf Projekte beschränkt, deren Durchführungsort innerhalb von Rheinland-Pfalz liegt, die sich an Teilnehmende richten, die ihren Wohnsitz oder Arbeitsort in Rheinland-Pfalz haben und von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Trägern bzw. Unternehmen durchgeführt werden, die ihren Sitz bzw. eine Niederlassung in Rheinland-Pfalz haben.
10. Zeitliche Auswahlkriterien
Projekte können grundsätzlich zwischen dem 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2028 umgesetzt werden. Grundsätzlich beträgt die Laufzeit eines Projekts ein Jahr.
Bei der Auswahl von Projekten wird darauf geachtet, dass die Laufzeit so gewählt wird, dass eine effiziente und flexible Umsetzung des Projektes gewährleistet ist.
11. Verwaltungsvorschriften, die die Auswahlkriterien ergänzen und spezifizieren
Die Verwaltungsbehörde erlässt programmspezifische Rahmenbedingungen, Vorgaben zur Umsetzung der Publizitätspflichten und ähnliches, die die dargestellten Auswahlkriterien ergänzen und spezifizieren. Dies betrifft insbesondere Vorschriften zu Art, Umfang und Höhe der Zuwendung sowie zur Abrechnung der Zuwendung, sonstige Zuwendungsbestimmungen und Vorschriften zum Verfahren (Antragstellung, Bewilligung, Verwendungsnachweisverfahren, weitere zu beachtende Vorschriften).
12. Schlussbestimmungen
Entsprechend Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden diese Kriterien zur Auswahl von Projekten am 13. September 2022 vom ESF+-Begleitausschuss geprüft und genehmigt.