Richtlinie
Förderung von nicht-flächen- und nicht-tierbezogenen Maßnahmen im Rahmen des rheinland-pfälzischen Entwicklungsprogramms „Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung” (VV EPLR EULLE)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 31. Juli 2017 (8607)
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 28. Dezember 2021 (8607)]
1 Zielsetzung und Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Rheinland-Pfalz gewährt Zuwendungen auf der Grundlage des geltenden ELER-Entwicklungsprogramms „Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung” (EPLR EULLE, CCI Nr.: 2014DE06RDRP017) in der Förderperiode 2014-2020. Diese Verwaltungsvorschrift dient der Regelung des Verfahrens zur Gewährung von Zuwendungen, der Auszahlung von Zuwendungen, der Kontrolle der Verwendung der Zuwendungen, der Rückerstattung von Zuwendungen sowie der Vornahme von Verwaltungssanktionen.
1.2 Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen in Übereinstimmung mit dem EPLR EULLE auf der Grundlage der folgenden Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
1.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 320),
1.2.2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487),
1.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 549),
1.2.4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABI. EU Nr. L 193 S. 1),
1.2.5 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1),
1.2.6 der delegierten und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, die auf die vorgenannten EU-Verordnungen Bezug nehmen,
1.2.7 der beihilferechtlichen Vorschriften,
1.2.7 der vergaberechtlichen Vorschriften,
1.2.9 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) sowie der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2012 S. 410),
1.2.10 des § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102),
1.2.11 des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10).
1.3 Soweit erforderlich wird diese Verwaltungsvorschrift durch maßnahmenbezogene Umsetzungsregelungen zu den einzelnen Maßnahmen gemäß Nummer 2 ergänzt.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle (Nummer 8.2) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Zuwendungszweck und einzelne Maßnahmen
2.1 Die Maßnahmen, Teilmaßnahmen und Vorhabenarten (im Folgenden Maßnahmen), ihr konkreter Zuwendungszweck und ihre Förderbedingungen sind in Kapitel 8.2 des EPLR EULLE beschrieben. Das EPLR EULLE sowie die Kurzbeschreibungen der Maßnahmen sind auf der Webseite http://www.eler-eulle.rlp.de veröffentlicht.
2.2 Diese Verwaltungsvorschrift gilt für folgende Maßnahmen des EPLR EULLE:
a) M 1.1 a – Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen
b) M 1.2 b – Demonstrationstätigkeiten und Informationsmaßnahmen
c) M 2 – Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste
d) M 4.1 a – Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)
e) M 4.1 e – Förderung von Investitionen für Spezialmaschinen und Umweltinvestitionen (FISU)
f) M 4.2 b – Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen
g) M 4.3 c – Förderung des landwirtschaftlichen Wegebaus außerhalb der Flurbereinigung
h) M 4.3 d – Förderung zur Erschließung von Rebflächen in Steillagen einschließlich Erhalt von Weinbergsmauern
i) M 5.1 – Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen
j) M 6.4 a – Förderung von Investitionen zur Einkommensdiversifizierung (FID)
k) M 6.4 b – Förderung von Investitionen für den überbetrieblichen Maschineneinsatz (FÜM) sowie in die Verarbeitung und Vermarktung regionaler Erzeugnisse im Rahmen regionaler Wertschöpfungsketten (WKS)
l) M 7.3 a – Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume
m) M 7.6 b – Erhaltungs-, Wiederherstellungs- und Verbesserungsmaßnahmen von Gebieten mit hohem Naturschutzwert (Natura 2000 Gebiete)
n) M 7.6 c – Förderung des Bewusstseins für Natura 2000
o) M 7.2 d – Förderung von Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, insbesondere von Radwegen/Pendlerrouten
p) M 7.3 e – IKT zur Nutzung elektronischer Medien an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, zur Erwachsenenbildung und an öffentlichen Orten in ländlichen Räumen
q) M 16.1 – Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit”
r) M 16.2 – Förderung von Pilotvorhaben und Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Technologien im Rahmen von EIP
s) M 19.1 – Vorbereitende Unterstützung für den LEADER-Ansatz
t) M 19.2 – Umsetzung der LILE
u) M 19.3 – Gebietsübergreifende und transnationale Kooperationen
v) M 19.4 – Förderung des LEADER-Managements und der Sensibilisierung
3 Zuwendungsempfänger
Der Kreis der Zuwendungsempfänger für die jeweilige Maßnahme ergibt sich aus Kapitel 8.2 des EPLR EULLE.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Im Rahmen der Umsetzung des EPLR EULLE werden transparente und spezifizierte Projektauswahlkriterien und -verfahren (Nummer 9) für die jeweiligen Maßnahmen eingesetzt, um eine zielgerichtete Förderung sicherzustellen und das Antragsvolumen und die zur Verfügung stehenden Mittel aufeinander abzustimmen. Ausgaben im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift kommen nur für Vorhaben in Betracht, die auf Basis der beschlossenen und veröffentlichten Auswahlkriterien und Verfahrensvorschriften für die Förderung ausgewählt werden.
4.2 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn und soweit
a) das förderfähige Vorhaben vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde,
b) der Antragsteller eingewilligt hat, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen, die Einhaltung der im Bescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen sowie weitere Förderungssachverhalte durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen durch folgende Stellen oder deren Beauftragte prüfen zu lassen und diesen Auskünfte zu erteilen: die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, der Bundesrechnungshof, der Rechnungshof Rheinland-Pfalz, die für die Landwirtschaft zuständigen Bundes- und Landesministerien, die Bescheinigende Stelle, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, der Prüfdienst Agrarförderung, die Bewilligungsstelle sowie die für den Vollzug des Landwirtschafts-, Umweltschutz- und Lebensmittelrechts zuständigen Fachbehörden,
c) der Antragsteller in die nach unions- und nationalrechtlich vorgeschriebene Veröffentlichung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Förderdaten eingewilligt hat,
d) die förderfähigen Vorhaben in Rheinland-Pfalz umgesetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Vorhaben, die aus dem Bereich der Maßnahmen M 16 und M 19 stammen sowie andere Vorhaben, wenn in diesen Fällen Ausnahmen auf Antrag vom für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium zugelassen werden,
e) die Gesamtfinanzierung des konkreten Vorhabens gesichert und der Antragsteller zuverlässig ist. Von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Bewilligungsstelle zum Zeitpunkt der Bewilligung keine Anhaltspunkte bekannt sind, dass eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nicht gewährleistet ist. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über die administrative, finanzielle (Finanzierungsbestätigung) und operationelle Leistungsfähigkeit zur Umsetzung des Vorhabens und zur Erfüllung der an die mit der Zuwendung verbundenen Bedingung des Finanzierungsplans und der Durchführungsfristen verfügt,
f) die Voraussetzungen für den Erhalt der Zuwendung nicht künstlich geschaffen wurden.
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Die Zuwendung darf
a) nicht an Dritte abgetreten werden,
b) ausschließlich zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden,
c) nur im Rahmen einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung eingesetzt werden (angemessene Ausgaben) und
d) nur nach Vorlage der erforderlichen behördlichen Genehmigungen (Baugenehmigung, Umweltverträglichkeitsprüfung usw.) bewilligt werden. Genehmigungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die Bewilligungsstelle kann Ausnahmen in begründeten Fällen zulassen.
5.2 Für eine Förderung aus dem EPLR EULLE kommen nur Ausgaben in Betracht, die von Begünstigten zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 30. Juni 2025 getätigt werden/wurden. Über Ausnahmen entscheidet in begründeten Fällen die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium.
5.3 Im Bewilligungsbescheid ist festzulegen:
a) Beginn und Ende des Durchführungszeitraums – Anpassungen sind auf begründeten Antrag hin zulässig,
b) die Aufbewahrungsfrist – alle Aufzeichnungen, zahlungsbegründenden Unterlagen und Belege sind bis zum 31. Dezember 2032 aufzubewahren, außer dass sich aufgrund der Zweckbindungsfrist oder den sonstigen Bestimmungen des Bewilligungsbescheides eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt,
c) ob das DV-gestützte Buchführungssystem des Zuwendungsempfängers zur elektronischen Belegführung und Belegaufbewahrung zugelassen wird. Nachträgliche Anpassungen sind auf begründeten Antrag hin zulässig.
5.4 Die Zuwendungen werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt, dass ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens nach Artikel 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die geförderten
a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren,
b) mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräte und sonstigen Vermögensgegenstände innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
nicht veräußert, nicht verpachtet und dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden (Zweckbindung). Im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAK) abweichend festgelegte Fristen sind zu beachten, sofern diese fünf Jahre überschreiten. Für geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 800 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) finden die vorgenannten Fristen keine Anwendung.
5.5 Nach dem EPLR EULLE förderfähige Ausgaben eines Vorhabens dürfen zusätzlich aus Mitteln anderer öffentlich finanzierter Programme oder anderer Haushalte nur gefördert werden, wenn
a) der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung für das geförderte (Teil-) Vorhaben die im EPLR EULLE bzw. die in der Kurzbeschreibung für die jeweilige (Teil-) Maßnahme festgelegten Höchstgrenzen der Zuwendung nicht überschreitet,
b) die finanzielle Beteiligung von kommunalen Gebietskörperschaften bzw. öffentlichen Einrichtungen, die von kommunalen Gebietskörperschaften getragen werden und eng miteinander verbunden sind, als Eigenbeteiligung des kommunalen Projektträgers gewertet wird,
c) die nationale Gegenfinanzierung der ELER-Mittel aus dem Haushalt verschiedener öffentlicher Stellen zulässig ist,
d) eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken des Bundes und der Länder möglich ist und hierbei die förderrechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.
5.6 Als ländlicher Raum im Sinne des EPLR EULLE gilt Rheinland-Pfalz ohne die Städte Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz, Neuwied, Trier und Worms. In den Beschreibungen der Maßnahmen in Kapitel 8.2 des EPLR EULLE ist die jeweils zulässige Förderkulisse angegeben.
5.7 Die von der Natur benachteiligten Gebiete im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wurden nach dem in Kapitel 5.1 des EPLR EULLE beschriebenen Verfahren abgegrenzt. Die Liste der Gemarkungen wird auf der Homepage des EPLR EULLE (https://www.eler-eulle.rlp.de) veröffentlicht.
5.8 Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Regeln zulassen, soweit diese im EPLR EULLE oder in den in Nummer 1.2 genannten Unionsvorschriften vorgesehen sind.
6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1 Zuwendungen werden aus Mitteln des ELER und/oder nationalen Mitteln gewährt.
6.2 Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen bewilligt. Die Höhe der Zuwendungen ergibt sich aus Kapitel 8.2 des EPLR EULLE bzw. den maßnahmenbezogenen Umsetzungsregelungen. Geld- und Sachpreise (einschließlich Auszeichnungen) können nur im Rahmen von Wettbewerben bzw. Veranstaltungen bis zu einem Wert von bis zu 1.000 EUR pro Preis und Gewinner als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.
6.3 Im Wege der Projektförderung werden die Zuwendungen – soweit in der Maßnahmenbeschreibung des EPLR EULLE nicht abweichend geregelt – als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
6.4 Bei Vorhaben eines öffentlichen Zuwendungsempfängers werden grundsätzlich alle zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben für die Berechnung der ELER-Beteiligung herangezogen, sofern keine einschränkenden Regelungen in den einzelnen Maßnahmen getroffen werden.
6.5 Bei Vorhaben, die während ihrer Durchführung oder nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften, gilt die vom für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium vorgegebene Handreichung zur Berücksichtigung von Einnahmen gemäß der Artikel 61 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der jeweils gültigen Fassung.
6.6 Mittel von Dritten, öffentliche Zuwendungen oder sonstige Deckungsmittel ermäßigen die Zuwendung. Bei öffentlichen Mitteln reduziert sich die Zuwendung. Beiträge (z.B. Spenden) Dritter, nicht öffentlicher Stellen, die zweckgebunden einem Vorhaben zufließen, sind von den förderfähigen Gesamtkosten eines Projektes vor Berechnung der Zuwendung abzusetzen. Diese Regelung gilt nicht für gemeinnützige Vorhaben oder Vorhaben von Vereinen, für die die genannten Beiträge zu den Eigenmitteln zählen. Dabei dürfen Mittel von Dritten (u.a. zweckgebundene Spenden), öffentliche Zuwendungen oder sonstige Deckungsmittel die Gesamtkosten des Vorhabens nicht überschreiten..
6.7 Nicht aus ELER-Mitteln zuschussfähige Ausgaben sind
a) Abschreibungskosten gemäß Artikel 69 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013,
b) Ausgaben für Vorhaben, die aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden können,
c) Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten,
d) einfache Ersatzinvestitionen,
e) ab dem 1. Januar 2018 Einzelrechnungen von unter 100 EUR ohne Umsatzsteuer und nach Abzug von Skonti und Rabatten sowie in den Maßnahmen M 4 und M 6 Einzelrechnungen von unter 500 EUR ohne Umsatzsteuer und nach Abzug von Skonti und Rabatten,
f) sonstige Kosten wie Leasingkosten, Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste sowie sonstige reine Transaktionskosten,
g) Steuern, Abgaben und Gebühren (insbesondere direkte Steuern und Sozialabgaben auf Löhne und Gehälter), es sei denn, sie werden tatsächlich und endgültig vom Zuwendungsempfänger getragen. Die Grunderwerbsteuer ist – auch wenn sie vom Endbegünstigten getragen wird – nur zuwendungsfähig, sofern dies für die jeweilige Maßnahme vorgesehen ist.
6.8 Direkte Personalausgaben eines Vorhabens werden entsprechend Kapitel 8.1 des EPLR EULLE in den Maßnahmen M 1 „Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen”, M 7 „Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten“, M 16 „Zusammenarbeit”, M 19 „Unterstützung der lokalen Entwicklung LEADER” und M 20 „Technische Hilfe” auf Grundlage von Standardeinheitskosten gemäß Artikel 67 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 67 Abs. 5 Buchst. a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 abgerechnet. Hierzu werden in einem fortzuschreibendem Konzept für Standardeinheitskosten für Personalausgaben neben einem Jahresbetrag insbesondere auch die Gewährung eines festen Stundensatzes je nachgewiesener Arbeitsstunde vorgegeben (Artikel 68 a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013). Das Konzept wird auf der Website https://www.eler-eulle.rlp.de veröffentlicht. Für die gesamte Laufzeit eines Vorhabens ist der Stundensatz anzuwenden, der zum Zeitpunkt der Antragstellung galt.
6.9 Für Planungs- und Ingenieurleistungen eines Vorhabens werden entsprechend Kapitel 8.1 des EPLR EULLE in Abhängigkeit von den nachgewiesenen Investitionsausgaben nach Kostenhöhe und Honorarzone gestaffelte Pauschalsätze gemäß Artikel 67 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angesetzt. Die Anwendung des Pauschalsatzes setzt voraus, dass die ELER-Verwaltungsbehörde die Pauschalsätze in Kraft setzt und veröffentlicht; hieraus ergeben sich auch die Maßnahmen, für welche der Pauschalsatz Anwendung findet. Der jeweils gültige Satz wird von der ELER-Verwaltungsbehörde auf der Webseite https://www.eler-eulle.rlp.de mit der Angabe des Anwendungszeitpunkts veröffentlicht. Für die gesamte Laufzeit eines Vorhabens ist der Satz anzuwenden, der zum Zeitpunkt der Antragstellung galt. Bis zur Inkraftsetzung eines Pauschalsatzes für eine Vorhabenart erfolgt eine Förderung auf Basis der nachgewiesenen Ausgaben.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses
a) als Erstattung förderfähiger Kosten, die tatsächlich entstanden sind gemäß Artikel 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder
b) auf Grundlage standardisierter Einheitskosten, als Pauschalfinanzierung oder auf der Grundlage von Pauschalsätzen gemäß Artikel 67 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung (EU) 1303/2013.
Die Einführung vereinfachter Kostenoptionen für Vorhabenarten bzw. Fördertatbestände setzt voraus, dass die ELER-Verwaltungsbehörde deren Anwendung zulässt und die entsprechenden Fördertatbestände und vereinfachten Kostenoptionen auf der Webseite https://www.eler-eulle.rlp.de mit der Angabe des Anwendungszeitpunkts veröffentlicht bzw. die Anwendung von Artikel 67 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zulässt. Der Zuwendungsbetrag ergibt sich durch Multiplikation des standardisierten Einheitskostenwertes je Einheit mit dem Fördersatz bzw. beim Pauschalsatz als entsprechende Erhöhung der förderfähigen Ausgaben.
7 Anerkennung öffentlicher Mittel
7.1 Mittel von Stellen, die nicht zu den Gebietskörperschaften zählen, können vom für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium auf Antrag als öffentliche Ausgaben nach Artikel 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 anerkannt werden.
7.2 Anerkannte Stellen werden im Rahmen des EPLR EULLE unabhängig von ihrer Rechtsform als öffentliche Stelle behandelt. Die Mittel können für eigene, wie für Vorhaben Dritter, zur Kofinanzierung der ELER-Mittel herangezogen werden.
8 Zuständigkeit, Verfahren, Form der Antragstellung
8.1 Die Förderverfahren werden nach einem einheitlichen, im Verwaltungs- und Kontrollsystem für das EPLR EULLE beschriebenen Verwaltungsverfahren umgesetzt.
8.2 Die jeweils zuständige Bewilligungsstelle ergibt sich aus der Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung des Entwicklungsprogramms „Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung (EULLE)” im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vom 5. Juli 2016 (GVBl. S. 285, BS 7847-2) in der jeweils geltenden Fassung. Die Bewilligungsstellen sind für die Annahme, Prüfung, Bewilligung bzw. Ablehnung der Anträge auf Förderung zuständig.
8.3 Ein Antrag auf Fördermittel ist unter Verwendung der für die jeweilige Maßnahme vorgesehenen Formulare in einfacher Ausfertigung sowie Beifügung der geforderten Unterlagen bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.
8.4 Der Antragsteller hat im Antrag auf Fördermittel seine landwirtschaftliche Unternehmensnummer (BNRZD) sowie – soweit vorhanden – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) anzugeben.
8.5 Den Antragsunterlagen ist ein Kosten- und Finanzierungsplan und – soweit im Antragsformular vorgegeben – eine gesonderte Beschreibung des Vorhabens beizufügen. Der Antragsteller hat alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben beantragten oder bereits gewährten öffentlichen Zuwendungen Dritter oder von Dritten gewährte Vergünstigungen anzugeben.
8.6 Bei der Durchführung der Verwaltungsverfahren und der Durchführung der Auswahlverfahren sind unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Interessenkonflikte zu vermeiden. Es dürfen keine Personen beteiligt werden, die von den Bestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten betroffen sind. Die Prüfung eines Interessenkonfliktes ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
8.7 Die Bewilligungsstelle bestätigt nach Prüfung auf Vollständigkeit schriftlich den Eingang des Antrages auf Förderung. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanspruch auf eine Förderung nicht besteht. Der Bestätigung sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen des EPLR EULLE (ANBest-EULLE) beizufügen.
8.8 Die ANBest-EULLE sind in der jeweils geltenden Fassung zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen. Sie treten an die Stelle der in Teil I Nr. 5.1 Satz 1 und Teil II Nr. 5.1 Satz 1 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO genannten Bestimmungen.
9 Auswahl der Vorhaben
9.1 Die Projektauswahlkriterien und Verfahrensregeln werden nach Anhörung des EULLE-Begleitausschusses vom für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium festgelegt und auf der Webseite http://www.eler-eulle.rlp.de veröffentlicht.
9.2 Die Durchführung eines Auswahlverfahrens ist zu dokumentieren. Für jedes Vorhaben sind eindeutige Bezüge zu dem Auswahlverfahren einschließlich der Platzierung in der Rankingliste in der auf Papier oder elektronisch geführten Förderakte festzuhalten.
10 Auszahlung
10.1 Die Zuwendungen müssen schriftlich mit dem Zahlungsantrag (Mittelabruf) und einem zahlenmäßigen Nachweis beantragt werden. Alle Rechnungen sind der Bewilligungsstelle im Original zu übermitteln. Der Nachweis durch vergleichbare Belege ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsstelle zulässig. Die Übersendung elektronischer Belege (Rechnungen und Nachweise der erfolgten Zahlungen) ist nur zulässig, wenn dies im Bewilligungsbescheid zugelassen wurde.
10.2 Eine Zuwendung darf erst ausgezahlt werden, wenn und soweit der Bewilligungsbescheid bestandskräftig geworden ist.
10.3 Die Bewilligungsstelle setzt die Höhe der Auszahlung für den jeweiligen Mittelabruf fest und veranlasst die Auszahlung. Die Auszahlung wird vom für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium auf das vom Zuwendungsempfänger genannte Konto beauftragt.
11 Verwaltungskontrollen
11.1 Alle von Begünstigten oder Dritten vorzulegende Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen werden einer vollständigen Verwaltungskontrolle unterzogen.
11.2 Die Durchführung der Verwaltungskontrollen erfolgt durchgängig unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips.
11.3 Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge umfassen insbesondere die Überprüfung folgender Elemente:
a) Vergleich der angefallenen Kosten und der getätigten Zahlungen,
b) Vergleich des abgeschlossenen Vorhabens mit dem Vorhaben, für das ein Antrag auf Förderung eingereicht und genehmigt wurde.
Die Vergabeverfahren sind nach den vorgegebenen Checklisten zu prüfen.
11.4 Die Verwaltungskontrollen bei Investitionsvorhaben umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts, um die Durchführung der Investition zu überprüfen (Inaugenscheinnahme). Die Inaugenscheinnahme ist spätestens mit dem letzten Zahlungsantrag durchzuführen. Die Bewilligungsstelle kann ausnahmsweise von solchen Besuchen absehen, wenn
a) das Vorhaben bei Gesamtkosten in Höhe von bis zu 50.000 EUR als kleine Investition eingestuft wird oder
b) das Vorhaben Teil der Stichprobe für eine Vor-Ort-Kontrolle ist.
Eine entsprechende Entscheidung ist in der Förderakte zu dokumentieren. In Abstimmung mit dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium können weitere Ausnahmen zugelassen werden.
11.5 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens nachzuweisen, soweit im Bewilligungsbescheid keine abweichende Frist festgesetzt wurde.
12 Vor-Ort-Kontrollen und Ex-Post-Kontrollen
12.1 Vor-Ort-Kontrollen erfolgen zur Überprüfung der Einhaltung aller Förderkriterien, Verpflichtungen, sonstiger Auflagen und der Zweckbestimmung, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und nicht Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren.
12.2 Ex-Post-Kontrollen werden bei Investitionsvorhaben durchgeführt, um die Erfüllung der Zweckbindungsfristen (Nummer 5.4) sowie die im EPLR EULLE festgelegten Auflagen zu überprüfen.
12.3 Die Durchführung der Kontrollen erfolgt nach den Vorgaben des Prüfdienstes Agrarförderung.
13 Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und Rückforderung von Zuwendungen
13.1 Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides sowie die Rückforderung der Zuwendungen richtet sich nach § 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit den §§ 48 ff. VwVfG und der ANBest-EULLE sowie den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, Nr. 640/2014 (1) , Nr. 908/2014 (2) sowie Nr. 809/2014 (3).
13.2 Die Zuwendung ist zurückzufordern, wenn und soweit ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§ 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird.
13.3 Unabhängig von einem Widerruf oder einer Rücknahme ist die Zuwendung zurückzufordern, wenn eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben).
13.4 Auf die Anforderung von Beträgen, die 100 EUR – Zinsen nicht eingeschlossen – nicht übersteigen, wird verzichtet.
13.5 Die Zahlungsfrist für die Rückforderung darf 60 Tage nicht überschreiten. In den Fällen, in denen die Fälligkeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, ist die Frist auf den letzten davor liegenden Werktag festzusetzen.
13.6 Bei nicht fristgerechter Rückzahlung ist ein zu erstattender Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Für die Berechnung der Zinsen gelten folgende Regelungen:
a) Zinsen werden gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 für den Zeitraum zwischen dem Ende der im Rückforderungsbescheid vorgegebenen Zahlungsfrist und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung erhoben.
b) Auf die Anforderung von Zinsen kann im Rahmen der geltenden Kleinbetragsregelung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO und Anlage zur Nummer 2.3.2 zu § 59 LHO der VV-LHO verzichtet werden.
c) Die Zinsen sind in einem separaten Zinsbescheid festzulegen, mit dem auch die Fälligkeit der Zinsforderung festzulegen ist.
13.7 Wird die Zweckbindungsfrist nach Nummer 5.4 nicht eingehalten, werden im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge anteilig im Verhältnis zu dem
14 Verwaltungssanktion
14.1 Liegt der beantragte Auszahlungsbetrag um mehr als 10 v.H. über dem von der Bewilligungsstelle festgestellten Auszahlungsbetrag, gibt es neben der Kürzung zusätzlich eine Verwaltungssanktion nach Artikel 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014. Dieser Betrag entspricht dem errechneten Kürzungsbetrag.
14.2 Die Verwaltungssanktion nach Artikel 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist ein Betrag, der aufgrund von Verpflichtungs- oder Auflagenverstößen festgesetzt wird. Hierzu zählen auch Vergabefehler nach den „Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind” (Beschluss der Kommission vom 14. Mai 2019 C(2019) 3452 final).
14.3 Die jeweils zuständige Bewilligungsstelle führt das erforderliche Verfahren zur Umsetzung der vorstehenden Regelungen nach den Vorgaben des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums durch.
15 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
(1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 181 S. 48).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. EU Nr. L 255 S. 59).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 227 S. 69).Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.