Förderprogramm

Energieeffizienz und intelligente Netz- und Speicherinfrastruktur

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Infrastruktur, Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität

Ansprechpunkt:

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität

Referat 8.1.7 Energieinfrastruktur

Kaiser-Friedrich-Straße 1

55116 Mainz

Weiterführende Links:
EFRE-Förderperiode 2021–2027 „Energieeffizienz und intelligente Netz- und Speicherinfrastruktur“ EFRE-Förderperiode 2021–2027 – Förderaufrufe

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Energieeffizienzmaßnahmen an kommunalen Bestandsgebäuden planen oder intelligente Energiesysteme, Netze und Speichersysteme außerhalb des transeuropäischen Energienetzwerks entwickeln, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei Investitionen und vereinzelt auch bei nichtinvestiven Vorhaben, die zur Verbesserung der Energieeffizienz bei Nicht-Wohngebäuden und zur Einführung intelligenter Netz- und Speicherinfrastruktur beitragen.

Im Schwerpunkt „Förderung von Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen“ bekommen Sie die Förderung für ein Einzelvorhaben in folgenden Bereichen:

  • Verbesserung der Energieeffizienz in kommunalen Gebäuden, Modellprojekte: umfassende modellhafte, innovative und übertragbare Gebäudeenergieeffizienzmaßnahmen an kommunalen Bestandsgebäuden mit Fokus auf die energetische Verbesserung der Gebäudehülle sowie die Reduktion des Wärmeverbrauchs und die Umstellung auf Umweltwärme
  • Neue Strategien – Energieeffizienz in Kommunen: Unterstützung kommunaler Gebietskörperschaften bei der Implementierung von Energieeffizienzmaßnahmen direkt oder indirekt über Beratungseinrichtungen
  • Unternehmensnetzwerk für Energieeffizienz: Verbesserung der Informationsangebote sowie Stärkung im Rahmen der Vernetzung (Netzwerkaufbau sowie Beratung), die Unternehmen dabei unterstützen, ihre Energieeffizienz zu steigern und den Anteil erneuerbarer Energien im Bereich der CO2-armen Strom- und Wärmeproduktion deutlich zu erhöhen

Im Schwerpunkt „Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme außerhalb des transeuropäischen Energienetzwerks“ bekommen Sie die Förderung für

  • investive innovative Modell- und Demonstrationsprojekte im Bereich intelligente Energiesysteme, Netze und Speicher zur Erprobung beziehungsweise Einführung neuer Technologien, Strategien oder Verfahren.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise

  • in den stärker entwickelten Regionen von Rheinland-Pfalz (SER) bis zu 40 Prozent und
  • in der Übergangsregion Trier (ÜR) bis zu 60 Prozent

der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben Ihres Vorhabens müssen zwischen EUR 300.000 und EUR 4,5 Millionen liegen.

Der Zuschuss muss mindestens EUR 250.000 betragen.

Richten Sie bitte Ihre Projektskizze oder Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität.

Bitte beachten Sie: Das Antragsverfahren im Bereich „Verbesserung der Energieeffizienz in kommunalen Gebäuden, Modellprojekte“ ist zweistufig. Im 1. Schritt reichen Sie Ihren Projektvorschlag im Zeitfenster des jeweils aktuellen Förderaufrufs bitte bei dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität ein. Wenn Sie für Ihr Vorhaben den Zuschlag bekommen, können Sie Ihren Antrag über das EFRE-Kundenportal der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) stellen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Förderschwerpunkt

  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • juristische Personen, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt oder deren Mitglied sie sind,
  • Verbände,
  • (Landes-)Agenturen,
  • Beratungsunternehmen,
  • Energieversorgungsunternehmen sowie
  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen verknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss
    • mindestens dem Stand der Technik entsprechen,
    • zur Marktdurchdringung von Energieeffizienzmaßnahmen beziehungsweise intelligenten Energiesystemen, Netzen und Speichern beitragen,
    • übertragbar sein sowie
    • messbar zur CO2-Minderung beitragen.
  • Ihr Modellprojekt muss sich durch seinen technologischen Reifegrad und den Innovationsgrad des Lösungsansatzes auszeichnen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Privathaushalte,
  • Hersteller sowie mit Vertrieb und Einbau befasste Unternehmen, wenn ihr Geschäftsfeld betroffen ist.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Energieeffizienz und intelligente Netz- und Speicherinfrastruktur

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
vom 31. März 2023 (5403-0003#2022/0004-1401 8)

1 Zuwendungszweck

Das Land Rheinland-Pfalz fördert nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und im Einklang mit den nationalen und europäischen Rechtsvorgaben Investitionen und zu geringen Teilen auch nicht-investive Vorhaben zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Einführung intelligenter Netz- und Speicherinfrastruktur in Rheinland-Pfalz (Programmgebiet). Die geförderten Vorhaben müssen mindestens dem Stand der Technik entsprechen, sollen übertragbar sein sowie messbar zur CO2-Minderung beitragen. Es sollen Hemmnisse und Informationsdefizite abgebaut werden, um insbesondere Energieeffizienzmaßnahmen bei ihrer Marktdurchdringung zu unterstützen und zukunftsweisende Modell- und Demonstrationsvorhaben mit nachweisbaren Innovationsgehalt und mit hohen Treibhausgaseinsparungen zu fördern.

2 Rechtsgrundlagen

2.1 Zuwendungen werden in Übereinstimmung mit dem genehmigten EFRE-Programm 2021–2027 (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) sowie auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:

2.1.1 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159),

2.1.2 der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60) mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich der spezifischen Ziele und des Umfangs der Unterstützung aus dem EFRE im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“,

2.1.3 den Delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Kommission, die auf die vorgenannten EU-Verordnungen Bezug nehmen,

2.1.4 den beihilferechtlichen Vorschriften,

2.1.5 den vergaberechtlichen Vorschriften,

2.1.6 den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), BS 63-1, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVBl. S. 333) sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2022 S. 266) in der jeweils geltenden Fassung,

2.1.7 dem § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976(GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102) in ihrer jeweils geltenden Fassung,

2.1.8 bei Maßnahmen, die nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413) bzw. nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gültigen Fassung finanziert werden,

2.1.9 der Verwaltungsvorschrift „Zuwendungsverfahren im Rahmen der Umsetzung des Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Rheinland-Pfalz, Förderperiode 2021–2027 (VV IBW-EFRE) vom 21. Dezember 2022 (MinBl. 2023 S. 8).

2.2 Maßnahmen, welche die kumulativen Voraussetzungen des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. EG Nr. C 115 S. 47) erfüllen, sind als Beihilfen im Sinne dieser Vorschrift einzustufen. Solche Beihilfen werden im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (Abl. EU Nr. L 215 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise jeweils entsprechenden Nachfolgeregelung und gemäß der befristeten Beihilferegelungen zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) in der jeweils gültigen Fassung und nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65) in der jeweils gültigen Fassung beziehungsweise jeweils entsprechenden Nachfolgeregelung gewährt.

2.2.1 Als „De-minimis-Beihilfe“ werden solche Maßnahmen bezeichnet, die die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Sie werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Abs. 1 AEUV erfüllen. Daher sind sie von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Abs. 3 AEUV befreit. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den aktuell gültigen Höchstbetrag, der derzeit bei 200.000 EUR liegt, nicht übersteigen.

2.2.2 Unter die befristete BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 fallen Maßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Bundesregelung in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

2.2.3 Sofern der nach Nummer 2.2.1 aktuell gültige Höchstbetrag durch eine beihilferelevante Zuwendung überschritten wird und die befristete BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 nach Nummer 2.2.2 nicht zur Anwendung kommt, ist diese auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu gewähren. Beihilfen, die alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 des Kapitels I sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 AEUV freigestellt. Folgende Freistellungstatbestände aus der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 finden als Rechtsgrundlage für einzelne Fördermaßnahmen im Rahmen dieser Förderrichtlinie insbesondere Anwendung:

  • Regionalbeihilfen (Artikel 14 bis 16),
  • Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (Artikel 17 bis 19b),
  • Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (Artikel 25 bis 30),
  • Umweltschutzbeihilfen (Artikel 36 bis 49),
  • Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen (Artikel 50),
  • Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes (Artikel 53),
  • Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen (Artikel 55),
  • Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen (Artikel 56).

2.2.4 Zuwendungen dürfen nicht auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt werden, wenn der Empfänger einer Rückforderungsanordnung, die aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfolgte, nicht nachgekommen ist. Im Rahmen der beihilferechtlichen Prüfung von Zuwendungen, die nicht auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, sondern einer anderen beihilferechtlichen Grundlage gewährt werden sollen, muss der noch ausstehende Rückforderungsbetrag in Abzug gebracht werden.

3 Beschreibung der Fördergegenstände

3.1 Im Spezifischen Ziel 2.1 des EFRE- Programms „Förderung von Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen“ soll die Reduktion der CO2-Emissionen über Energieeffizienzmaßnahmen in allen Bereichen gesteigert werden. Folgende Einzelvorhaben können gefördert werden:

3.1.1 Verbesserung der Energieeffizienz in kommunalen Gebäuden, Modellprojekte: Umfassende modellhafte, innovative und übertragbare Gebäudeenergieeffizienzmaßnahmen an kommunalen Bestandsgebäuden mit Schwerpunktsetzung auf die energetische Verbesserung der Gebäudehülle sowie die Reduktion des Wärmeverbrauchs und die Umstellung auf Umweltwärme. Zielsetzung ist das Erreichen eines möglichst hohen Gebäudeenergieeffizienzstandards sowie eine signifikante Reduktion des Endenergiebezugs (Steigerung der Energieeffizienz sowie der Energieeinsparung).

3.1.2 Neue Strategien – Energieeffizienz in Kommunen: Kommunale Gebietskörperschaften sollen bei der Implementierung von Energieeffizienzmaßnahmen direkt oder indirekt über Beratungseinrichtungen unterstützt werden.

3.1.3 Unternehmensnetzwerk für Energieeffizienz: Förderfähig ist die Verbesserung der Informationsangebote sowie die Stärkung im Rahmen der Vernetzung (Netzwerkaufbau sowie Beratung), die Unternehmen dabei unterstützt, ihre Energieeffizienz zu steigern und den Anteil erneuerbarer Energien im Bereich der CO2-armen Strom- und Wärmeproduktion deutlich zu erhöhen.

3.2 Modellprojekte Effizienz/intelligente Netze und Speicher: Im Spezifischen Ziel 2.3 des EFRE-Programms „Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme außerhalb des transeuropäischen Energienetzwerks“ sind insbesondere investive innovative Projekte im Bereich intelligente Energiesysteme, Netze und Speicher angesprochen. Modell- und Demonstrationsprojekte in obigen Bereichen sollen öffentlichen und privaten Unternehmen und insbesondere Energieversorgern und Stadtwerken die Möglichkeit zur Erprobung bzw. Einführung neuer Technologien, Strategien oder Verfahren geben. Die geförderten Vorhaben müssen mindestens dem Stand der Technik entsprechen, nachweisbaren Innovationsgehalt und Modellcharakter haben und übertragbar sein sowie messbar zur CO2-Minderung beitragen. Die Förderung soll für zukunftsträchtige, innovative Ansätze technologieoffen gestaltet werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen und Auswahlverfahren

4.1 Förderanträge werden anhand der nachfolgend dargestellten Kriterien bewertet und unter Berücksichtigung des erheblichen Landesinteresses sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Landes ausgewählt. Folgende Anforderungen sind relevant:

a) Höhe der unmittelbaren bzw. beförderten Endenergie- und Treibhausgaseinsparung,

b) Art und Umfang des Beitrags zu den Energie- und Klimaschutzzielen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Rheinland-Pfalz,

c) Beitrag zur Marktdurchdringung,

d) Wirtschaftliche Tragfähigkeit,

e) Technologischer Reifegrad, Innovationsgehalt, Modellcharakter und Übertragbarkeit.

f) Allgemeine Qualitätskriterien:

  • Angemessenheit der Projektziele und des Mitteleinsatzes,
  • Hoher Beitrag zu den EFRE-Erfolgs- bzw. Outputindikatoren,
  • Qualität, Nachvollziehbarkeit und Realisierbarkeit des Arbeitsplans (Zeitplanung, Ressourcenplanung, Meilensteine, ggf. Abbruchkriterien),
  • Spektrum der projektspezifischen Erfahrungen des Antragstellers.

Im Förderantrag ist darzulegen, inwiefern das Vorhaben zur Marktdurchdringung von Energieeffizienzmaßnahmen beziehungsweise intelligenten Energiesystemen, Netzen und Speichern beiträgt beziehungsweise inwiefern es sich um ein Modellprojekt handelt. Bei Modellprojekten ist der aktuelle Stand der Technik, der technologische Reifegrad, der Innovationsgrad des Lösungsansatzes sowie die Patentlage zu beschreiben.

4.2 Im Fördergegenstand 3.1.1 erfolgt die Auswahl der Projekte durch ein Wettbewerbsverfahren (Fördercall), das dem formalen Förderantrag vorgelagert ist.

Die Bewilligungsstelle kann innerhalb des Fördergegenstands 3.1.1 fortlaufend Schwerpunkte setzen. Deren Definition kann im Rahmen der Fördercalls bzw. der allgemeinen Vorgaben nach Nummer 4.1 erfolgen.

Informationen zu Fristen und Terminen der einzelnen Fördercalls sowie der darin formulierten spezifischen (Mindest-)Anforderungen und Bewertungskriterien werden auf der Webseite der Bewilligungsbehörde veröffentlicht. Darüber hinaus finden sich die Angaben im Zusammenhang mit dem Zeitplan der geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 unter www.efre.rlp.de.

4.3 Eingereichte Projektanträge, welche die Fördervoraussetzungen erfüllen oder im Falle eines vorgelagerten Fördercalls eine zustimmende Einschätzung von Seiten der Bewilligungsbehörde erfahren haben, werden durch die Bewilligungsbehörde geprüft und im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens sowie unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. Aus der Einreichung von Bewerbungen im Rahmen eines Fördercalls oder von Projektanträgen kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Bei Konkurrenz verschiedener Vorhaben bei Erreichen der Budgetgrenze entscheiden im Falle eines Fördercalls die bewertungsseitigen Zielerreichungsgrade sowie in allen übrigen Fällen die zeitliche Reihenfolge der bewilligungsreifen Anträge.

4.4 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Als Vorhabenbeginn sind grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages bzw. eines Contractingvertrags oder die Aufnahme von Eigenarbeiten zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

Der vorzeitige Maßnahmebeginn (Beginn der Maßnahme vor Bewilligung) kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag zugelassen werden. In diesem Fall wird der Antragsteller gleichzeitig mit der Zulassung des Maßnahmebeginns zur Einhaltung der „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Rheinland-Pfalz, Förderperiode 2021–2027 (ANBest IWB-EFRE)“ verpflichtet. Diese werden dem Antragsteller mit der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns übersandt. Im Falle einer Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns trägt allein der Antragsteller das mit einer Ablehnung des Antrags verbundene finanzielle Risiko.

4.5 Kommunale Gebietskörperschaften in der Fördermaßnahme 3.1.1 haben eine Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage nach Teil II Anlage 1 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO sowie eine Berechnung der Folgekosten oder gegebenenfalls eine Wirtschaftlichkeitsberechnung beizufügen. Die Bewilligungsbehörde leitet, sofern einschlägig, diese Unterlagen nach Bewilligung an die Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme weiter. Im Hinblick auf § 25 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 LFAG bzw. § 18 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 LFAG vom 30. November 1999 wird durch die zu erzielenden nachhaltigen Energiekosteneinsparungen grundsätzlich von einer Amortisation der kommunalen Eigenmittel für die Gebäudeenergieeffizienzmaßnahmen über die technische Lebensdauer ausgegangen. Entsprechende Investitionen zur Leistung ihres Eigenanteils führen deshalb nicht zu einer Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der antragstellenden kommunalen Gebietskörperschaft. Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 Alternative 3 LFAG vom 30. November 1999 zur Erteilung des Einvernehmens sind deshalb nicht erforderlich.

4.6 In Fällen, in denen Unternehmen Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung erhalten, wird das betreffende Unternehmen zur Zusicherung aufgefordert, dass die finanzielle Unterstützung für das Unternehmen nicht zu einem signifikanten Arbeitsplatzabbau an anderen bestehenden Standorten des Unternehmens innerhalb der Europäischen Union führt.

5 Zuwendungsempfänger

5.1 Zuwendungen für die Fördergegenstände 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 können an kommunale Gebietskörperschaften, juristische Personen, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt oder deren Mitglied sie sind, Verbände, (Landes-)Agenturen, Beratungsunternehmen, Energieversorgungsunternehmen sowie KMU und in bestimmten Fällen (Artikel 5 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1058) auch andere Unternehmen gewährt werden.

Für den Fördergegenstand 3.2 können im Bereich Infrastruktur kommunale Gebietskörperschaften, Energieversorgungsunternehmen und KMU sowie im Bereich produktive Investitionen KMU gefördert werden.

Nicht antragsberechtigt sind Hersteller sowie mit Vertrieb und Einbau befasste Unternehmen, wenn ihr Geschäftsfeld betroffen ist.

Ausgenommen von diesem Ausschluss sind in Fördergegenstand 3.2 Contractoren. Für Contractoren im Fördergegenstand 3.2 gelten folgende Anforderungen:

Der Entwurf des Contractingvertrags, der den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt, ist mit dem Förderantrag vorzulegen. Der unterschriebene, rechtskräftige Contractingvertrag ist spätestens zum ersten Mittelabruf vorzulegen. Die Laufzeit des Contractingvertrags muss die gesamte Dauer der Zweckbindung umfassen. Der Contractingvertrag muss zur Vermeidung einer Doppelförderung einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs für die gleichen förderfähigen Kosten für das Vorhaben enthalten. Zusätzlich ist eine sowohl vom Contractor als auch vom Contractingnehmer zu unterzeichnende Erklärung beizulegen, die mindestens folgende Bestandteile hat:

  • Der Contractingnehmer wurde vom Contractor über die etwaige Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert.
  • Alle Parteien erklären sich mit der Einhaltung der in dieser Verwaltungsvorschrift, dem EFRE-Programm RLP, der VV IBW-EFRE, den einschlägigen EU-Verordnungen sowie der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Anforderungen einverstanden.
  • Der Contractingnehmer wie auch der Contractor erklären sich einverstanden, dass sie mit einer Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuwendungsgeber bzw. einen beauftragten Dritten sowie Prüfungen durch den Landes-, Bundes- und EU-Rechnungshof sowie weitere Prüfeinrichtungen einverstanden sind. Dies umfasst auch, dass Rechnungen, Zahlungsbelege und sonstige Geschäftsunterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt, Auskünfte in erforderlichen Umfang und Qualität erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.
  • Der Contractingnehmer wie auch der Contractor erklären sich mit der Veröffentlichung von Projektdaten im Rahmen der Transparenzanforderungen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung einverstanden.

5.2 Förderfähig sind ausschließlich Einzelvorhaben.

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1 Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteils- oder - in begründeten Fällen - Vollfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt. Es gelten folgende Förderquoten:

a) Die Förderquote beträgt regelmäßig bis zu 40 v.H. der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens in den stärker entwickelten Regionen von Rheinland-Pfalz (SER) und bis zu 60 v.H. der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens in der Übergangsregion Trier (ÜR).

b) Für Zuwendungen, die im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV beihilferelevant sind, gelten ggf. die niedrigeren Grenzen des Beihilferechtes.

c) Vorhaben von besonderem Landesinteresse können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel kofinanziert werden.

d) Zusätzliche Spezifikationen zur Förderquote sowie zu Art und Umfang der Kofinanzierung können im Rahmen der Fördercalls von der Bewilligungsbehörde veröffentlicht werden.

e) Die Höhe der Förderung richtet sich auch nach den ökonomischen und energiepolitischen Rahmenbedingungen des Vorhabens und soll bei investiven Vorhaben so bemessen sein, dass die dynamische Amortisationsdauer (betriebswirtschaftliche Effizienz unter Einschluss der Förderung) die technische Lebensdauer sowie die vorgesehene Betriebsdauer der geförderten Anlage unterschreitet. Ausgenommen davon sind Modellprojekte sowie Projekte ohne wirtschaftliche Tätigkeit.

f) Den über die Förderquote von 40 v.H. in SER und 60 v.H. in ÜR hinausgehenden Förderbedarf hat der Antragsteller eingehend zu begründen. Davon ausgenommen sind Fördercalls, in denen die Bewilligungsbehörde höhere Gesamtförderquoten festlegen kann. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Kofinanzierung im ausschließlichen Landesinteresse.

g) Eine Kumulierung mit weiteren staatlichen Beihilfen in Form von (nicht) rückzahlbaren Zu- bzw. Vorschüssen, Zinszuschüssen, verbilligten Krediten, Garantien, Steuervergünstigungen, Risikofinanzierungsmaßnahmen, zusätzlich zum Marktpreis gezahlten Prämien und Beteiligungen für den gleichen Fördergegenstand wird vorbehaltlich der Zulässigkeit innerhalb der betroffenen Beihilferegelungen sowie des Vorliegens eines einzelfallbezogenen positiven Prüfergebnisses der Bewilligungsstelle zugelassen. Davon abweichend können in Fördergegenstand 3.1.1 im Rahmen der Fördercalls Einschränkungen zur Kumulierung aufgenommen werden.

6.2 Förderfähige Ausgaben

Förderfähig sind notwendige und angemessene Aufwendungen zur Projektzielerreichung im Zuwendungsverfahren und zur Beachtung sowie Umsetzung von definierten Anforderungen der Bewilligungsbehörde.

Zu den förderfähigen Aufwendungen gehören, soweit im Rahmen der Fördercalls nicht abweichend festgelegt, insbesondere:

  • Investitionen, bspw. in Gebäude und technische Anlagen (soweit in Verbindung zu Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz oder intelligenten Energiesystemen stehend), mit grundstücksbezogenem Eigentumsrecht oder langfristig gesichertem Nutzungsrecht bzw. Grunddienstbarkeit,
  • Investitionen in Software und Hardware (soweit in Verbindung zu Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz oder intelligenten Energiesystemen stehend),
  • Sachkosten,
  • Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,
  • Ausgaben für Aufträge an Dritte,
  • Ingenieur- und Architektenleistungen, konzeptionelle Leistungen, Beratungsleistungen und investitionsvorbereitende Leistungen,
  • direkte Personalausgaben in Form von Standardeinheitskosten,
  • Gemeinkosten pauschal in Höhe von 15 v.H. der förderfähigen direkten Personalausgaben,
  • Reisekosten nach Landesreisekostengesetz,
  • Abschreibungen nach Art. 67 Abs. 2 Buchst. a bis d der Verordnung (EU) 2021/1060,
  • Miete und Leasing, sofern ein wirtschaftlicher Variantenvergleich zu einem konventionellen Beschaffungsvorgang vorgelegt wird, der die Vorteilhaftigkeit bei der Lebenszykluskostenberechnung belegt.

6.3 Personalausgaben und Gemeinausgaben werden auf der Basis des Regelwerks zur Anerkennung der Personal- und Gemeinausgaben gemäß Nummer 5.8.1 der VV IBW-EFRE gefördert.

6.4 Nicht förderfähig sind:

  • Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind,
  • Schuldzinsen sowie Finanz- und Kapitalkosten,
  • Erwerbe von unbebauten oder bebauten Grundstücken,
  • Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist,
  • Skonti und Preisnachlässe, sofern diese in Abzug gebracht wurden,
  • Sachleistungen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060,
  • über die Gemeinkostenpauschale hinausgehende Overheadkosten,
  • Gebäudeneubauten,
  • Werkverträge nach den §§ 631ff. BGB, sofern der Leistende in finanzieller, personeller, gesellschaftsrechtlicher oder sonstiger Verbindung mit dem Zuwendungsempfänger steht,
  • eigenerstellte immaterielle Vermögensgegenstände ohne Nachweis über Rechnung,
  • Erwerbe bereits geförderter Vermögensgegenstände,
  • Erwerbe gebrauchter Vermögensgegenstände,
  • direkte Personalausgaben von Beteiligungsunternehmen, sofern es sich nicht um verbundene Unternehmen auf Grundlage von § 271 Nr. 2 HGB in Verbindung mit § 290 HGB handelt, die in den Konzernabschluss über eine Vollkonsolidierung einbezogen werden.

6.5 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten technischen Einrichtungen und baulichen Anlagen innerhalb des Zeitraums der Zweckbindung von zehn Jahren nach der Übergabe der Anlage an den Betreiber/Eigentümer ohne vorherige Zustimmung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität veräußert, verpachtet oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden. Ausgenommen von der Regelung sind Modellprojekte, bei denen die temporäre Erprobung von Technologien, Strategien und Verfahren im Fokus steht.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Förderfähig sind ausschließlich Vorhaben, deren zuwendungsfähige Gesamtausgaben zwischen 300.000 EUR und 4.500.000 EUR liegen. Die Mindestfördersumme (Gesamtbetrag aller Zuwendungsmittel einschließlich EU-, Landes- und Bundesmittel) beträgt 250.000 EUR.

7.2 Die Abtretung der Zuwendung an Dritte ist ausgeschlossen.

7.3 Ausgaben im Rahmen von bewilligten Projekten können nur als förderfähig anerkannt werden, wenn diese für die jeweiligen Fördergegenstände gemäß Nummer 3 notwendig sind und die Ausgaben im EFRE-Förderzeitraum liegen.

7.4 Die Förderdaten eines bewilligten Projektes sind nach Maßgabe der Rechtsvorschriften nach Nummer 2.1.1 öffentlich. Vor der Bewilligung wird das Einverständnis des Zuwendungsempfängers zur Veröffentlichung seiner Angaben gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie bei Änderung entsprechender EU-Vorgaben zur Veröffentlichung weiterer Angaben eingeholt. Im Übrigen wird auf die Publizitätsvorschriften in der Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems für den EFRE 2021–2027 Bezug genommen.

7.5 Der Landesrechnungshof ist laut § 91 LHO berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen. Für den Zuwendungsempfänger besteht eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei Evaluierungen und Prüfungen durch EU, Bundes-, oder Landeseinrichtungen sowie zur Teilnahme an Begleituntersuchungen, die durch den Zuwendungsgeber oder deren Beauftragte durchgeführt werden. Der Zuwendungsempfänger hat alle für das jeweilige Vorhaben relevanten Informationen und Arbeitswerkzeuge zur Verfügung zu stellen sowie Zugang zur geförderten Anlage bzw. zum Projektstandort zu den üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Absprache zu gewähren. Die Vertraulichkeit unternehmensbezogener Daten und Geschäftsgeheimnisse wird sichergestellt. Veröffentlichungen der Begleitforschung werden vorab mit dem Zuwendungsempfänger abgestimmt.

8 Verfahren

8.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität.

8.2 Die weitere Abwicklung erfolgt durch die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB). Sie ist insbesondere für den Betrieb des EFRE-Kundenportals, die Mittelabrufprüfung, die Verwendungsnachweisprüfung, die Auszahlung der Zuwendungen, die Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben und die Überwachung der Dauerhaftigkeit der Vorhaben sowie der Zweckbindungsfristen zuständig. Die ISB ist zuständige Behörde für Aufhebung, (Teil-) Rücknahme und (Teil-) Widerruf von Zuwendungsbescheiden nach erfolgter Verwendungsnachweisprüfung. Dies umfasst die Rückforderung der zu erstattenden Leistung, auch im Falle eines Eintritts einer auflösenden Bedingung, einschließlich der Festsetzung der zu erstattenden Zinsen.

9 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

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