Richtlinie
Förderung der Investitionen für die Reaktivierung oder Ertüchtigung von nicht bundeseigenen öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen in Rheinland-Pfalz außerhalb des Rheinland-Pfalz-Taktes (VV NE-Bahnen)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 8. März 2016 (375-44 567)
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
vom 14. November 2023 (5040-0041#2022/0004-1401 8.0009)]
1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
Das Land Rheinland-Pfalz gewährt auf der Grundlage und nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972, S. 2), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 467), BS 63-1, und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2012 S. 410) sowie dieser Verwaltungsvorschrift zweckgebundene Zuwendungen zur Projektförderung
1.1 einmaliger Investitionen für die Reaktivierung oder nachhaltige Ertüchtigung (Gesamtmaßnahme) und
1.2 auf mehrere Jahre verteilter Investitionen zur Erhaltung der Betriebssicherheit (Einzelmaßnahme)
an öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen ohne tägliche Schienenpersonennahverkehre im Rheinland-Pfalz-Takt, die von nicht bundeseigenen Eisenbahnen betrieben werden. Ein Rechtsanspruch des Antragsstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Zuwendungsgegenstand
2.1 Gefördert werden anteilig
2.1.1 Investitionsmaßnahmen als Gesamtmaßnahmen nach Nummer 1.1 oder als Einzelmaßnahmen nach Nummer 1.2,
2.1.2 Planungsleistungen vorab zur Erlangung der Entscheidungsgrundlagen für eine Gesamtmaßnahme nach Nummer 1:1. Planungsleistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 und 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 10. Juli 2013 (BGBI. I S. 2276) als Grundlage für eine erste Entscheidung der Projektträger werden vorab durch das Land gefördert. Planungsleistungen entsprechend den Leistungsphasen 3 und 4 HOAI sind vom Antragsteller vorzufinanzieren, können aber ohne eine separate Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach Teil I Nr. 1.3 und Teil II Nr. 1.3 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO im Rahmen des Antragsverfahrens für die Durchführung des Projekts berücksichtigt werden.
2.2 Der Antragsteller hat sich spätestens bis zur Bewilligung der ersten Zuwendung für eine der Varianten gemäß Nummer 1.1 oder Nummer 1.2 verbindlich zu entscheiden.
2.3 Nach Abschluss der Gesamtmaßnahme gemäß Nummer 1.1 werden während der Zweckbindungsfrist des Zuwendungsbescheids für die betreffenden Eisenbahninfrastrukturen seitens des Landes grundsätzlich keine weiteren Maßnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift mehr gefördert.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungen können einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften (verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreisen, kreisfreien Städten) oder kommunalen Zweckverbänden gemäß dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit gewährt werden.
3.2 Für Einzelmaßnahmen nach Nummer 1.2 können Zuwendungen auch unmittelbar an juristische Personen des privaten Rechts gewährt werden (Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit einer Genehmigung gemäß § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes – AEG –).
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Maßnahme darf noch nicht begonnen sein (Teil I Nr. 1.3 und Teil II Nr. 1.3 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO). Planungsleistungen nach Nummer 2.1.2 Satz 2 bleiben davon unberührt.
4.2 Die Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn der Antragsteller (vgl. Nummer 3) die wirtschaftliche und rechtliche Tragfähigkeit der Maßnahme über den Zeitraum der Zweckbindung (vgl. Nummer 7.1) nachweisen kann.
4.3 Der Antragsteller hat die zu der Eisenbahninfrastruktur gehörenden planfestgestellten Bahnflächen zu erwerben oder im Rahmen eines langlaufenden Pachtvertrags (mindestens für den Zweckbindungszeitraum) zu pachten. Er hat diese Absicht bei Antragstellung zu erklären und unter gleichzeitiger Vorlage von entsprechenden Angeboten des derzeitigen Eigentümers der Infrastruktur zu belegen.
4.4 Der Antragsteller hat die Wirtschaftlichkeit durch eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nachzuweisen (§ 7 Abs. 2 LHO, Nummern 2 bis 4 zu § 7 LHO der VV-LHO). Diese Wirtschaftlichkeitsuntersuchung muss eine Prognose der Nutzerzahlen auf der Grundlage geeigneter Methoden beinhalten. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist dem Förderantrag beizufügen.
4.5 Die Prognose der touristischen Nutzer hat auf der Grundlage eines entsprechenden regionalen touristischen Gesamtkonzeptes zu erfolgen, aus dem der Nutzen der touristischen Ausflugsverkehre auf der Schiene ersichtlich wird. Auf eine solche Prognose kann verzichtet werden, wenn touristische Verkehre nach der Prognose der Nutzerzahl von untergeordneter Bedeutung sind.
4.6 Sofern in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß Nummer 4.4 nicht eigenwirtschaftliche touristische Ausflugsverkehre einbezogen sind, hat der regional zuständige Zweckverband Schienenpersonennahverkehr auf der Grundlage einer möglichst detaillierten Abschätzung der Bestellerentgelte einen verbindlichen Grundsatzbeschluss über die Bestellung und Finanzierung der vorgesehenen touristischen Ausflugsverkehre auf der jeweiligen Strecke für den Zweckbindungszeitraum der Infrastrukturförderung nach dieser Verwaltungsvorschrift (vgl. Nummer 7.1) zu fassen.
Eine Niederschrift des Grundsatzbeschlusses ist dem Antrag beizufügen.
4.7 Bei Strecken, für die in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß Nummer 4.4 auch eine Nutzung durch Schienengüterverkehre angenommen wird, müssen zum Nachweis der Konkurrenzfähigkeit der Schienengüterverkehre gegenüber anderen Verkehrsträgern (z.B. Straße) belastbare Angaben zur Menge der auf der Schiene zu erwartenden Verkehre (Tonnagen bzw. Tonnenkilometer) vorgelegt werden.
4.8 Der Antragsteller muss über eine Genehmigung nach § 6 AEG als öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen verfügen oder deren Erlangung für die zu fördernde Eisenbahninfrastruktur beabsichtigen. Der Antragsteller nach Nummer 3.1 kann sich diesbezüglich auch qualifizierter juristischer Personen des privaten Rechts bedienen, sofern diese im Wege eines den geltenden Vergabevorschriften entsprechenden öffentlichen Ausschreibungsverfahrens ermittelt werden.
4.9 Der Antragsteller benennt die maßgeblichen Parameter der Eisenbahninfrastruktur (Streckenklasse, Streckengeschwindigkeit), die durch die Investitionsmaßnahmen er reicht werden sollen, und hat deren dauerhafte Erhaltung während der Zweckbindungsfrist zuzusichern.
4.10 Der Antragsteller hat den Nachweis zu führen, welche Kosten für die Unterhaltung und Instandhaltung für eine unterbrechungsfreie betriebsbereite und sichere Vorhaltung der planfestgestellten öffentlichen Eisenbahninfrastruktur einschließlich der Verkehrsstationen für die Dauer der Zweckbindung des Zuwendungsbescheids anfallen und wie er diese unter Berücksichtigung seiner dauernden Leistungsfähigkeit finanzieren will.
4.11 Kommunale Gebietskörperschaften, auch soweit sie an einer antragstellenden juristischen Person beteiligt sind, müssen ihre Einnahmequellen ausschöpfen (§ 94 der Gemeindeordnung).
4.12 Die vorgelegten Pläne müssen veranschlagungs- und ausführungsreif sein (vgl. § 10 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung).
4.13 Werden die Zuwendungen unmittelbar juristischen Personen des privaten Rechts gewährt (Nummer 3.2), soll ein etwaiger Erstattungsanspruch im Zuwendungsbescheid durch Sicherheitsleistungen des Zuwendungsempfängers gesichert werden (Teil I Nr. 5.3.1 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO). Bei der Förderung juristischer Personen des privaten Rechts sind die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – Teil I Anlage 3 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO – zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen.
4.14 Bei einer Förderung kommunaler Gebietskörperschaften sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (ANBest-K) – Teil II Anlage 3 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO – zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung zur Anteilsfinanzierung als einmaliger nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss gewährt. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
5.2 Umfang der Zuwendung
5.2.1 Zuwendungen zu Planungsleistungen analog HOAI, Leistungsphasen 1 bis 4, werden nur bei Gesamtmaßnahmen nach Nummer 1.1 gewährt.
5.2.2 Zuwendungen werden gewährt zu Lieferungen und Leistungen, die im Rahmen gewerblicher/freiberuflicher Betätigung erbracht werden.
5.2.3 Förderungsfähig sind Ausgaben, die unter Beachtung geltender preis- und vergaberechtlicher Bestimmungen entstehen, angemessen sind, den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und der Erfüllung des technischen Regelwerks dienen.
5.2.4 Die Förderung der Lieferung oder Leistung eines wirtschaftlichen Unternehmens der Kommune ist ausnahmsweise möglich, wenn sie nachweislich nur alleine durch dieses Unternehmen erbracht werden kann. Die Förderung der Lieferung oder Leistung einer Gesellschaft mit öffentlicher Beteiligung ist ausnahmsweise möglich, wenn sie unter wettbewerbs- und vergaberechtlichen Bestimmungen erbracht sind.
5.2.5 Arbeitsleistungen des Antragstellers im Rahmen der zuwendungsfähigen Baumaßnahme (Eigenleistungen) werden; soweit sie nach Art und Umfang vertretbar sind, als Eigenmittelersatz anerkannt. Die als Eigenleistung vorgesehenen Teilmaßnahmen sollen 30 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten und sind im Rahmen der Antragstellung mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen. Der Wert der Eigenleistungen ist durch die Ermittlung der ersparten Unternehmerleistung nachzuweisen.
5.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Zu den nicht zuwendungsfähigen Ausgaben gehören insbesondere
5.3.1 Personal- und Sachaufwendungen des Antragstellers, die im Zusammenhang mit der Erstellung des Förderantrags entstehen sowie Verwaltung/Bewirtschaftung der Fördermittel (Verwaltungskosten).
5.3.2 Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Aufbringung des Eigenanteils des Antragstellers und der Verwaltung oder der Vorfinanzierung der Fördermittel (Geldbeschaffungskosten und Zinsen) entstehen.
5.3.3 Grunderwerbs- bzw. Pachtkosten und Kosten des Eisenbahninfrastrukturanschlusses.
5.3.4 Investitionen an Verkehrsstationen und deren Umfeld.
5.3.5 Projektsteuerungskosten.
5.3.6 Ausgaben, die ein Dritter verpflichtet ist zu tragen (z.B. nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht).
5.3.7 Ausgabenanteile, in deren Höhe der Zuwendungsempfänger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann (z.B. Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes).
5.3.8 Ausgaben für den laufenden Unterhalt und sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur sowie der Verkehrsstationen während der Zweckbindungsfrist des Zuwendungsbescheids. Hierzu zählen u.a. auch jährliche Vegetationsarbeiten, das Freihalten der Entwässerungseinrichtungen und die turnusmäßigen Prüfungen der Eisenbahnanlagen.
5.4 Höhe der Zuwendung
5.4.1 Für Gesamtmaßnahmen gemäß Nummer 1.1 werden Zuwendungen in Höhe von bis zu 85 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.4.2 Für Einzelmaßnahmen gemäß Nummer 1.2 werden Zuwendungen in Höhe von bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.4.3 Sofern eine Förderung über andere Förderprogramme (z.B. Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz vom 7. August 2013 – BGBl. I S. 3115 –) möglich ist, sind diese Fördermittel vorrangig in Anspruch zu nehmen. Ergänzend hierzu können Landeszuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift bewilligt werden. Landeszuwendungen werden dabei maximal bis zur Erreichung des Höchstfördersatzes gemäß Nummer 5.4.1 gewährt.
5.4.4 Im Finanzierungsplan ist der Finanzierungsanteil der kommunalen Gebietskörperschaften vollständig nachzuweisen. Auch bei Einzelmaßnahmen gemäß Nummer 12 ist eine kommunale Beteiligung in Höhe von 15 v.H. an den Investitionskosten nachzuweisen.
5.4.5 Der Nachweis der Finanzierung der nicht zuwendungsfähigen Investitions- bzw. jährlichen Ausgaben (vgl. Nummer 5. 3) und der Ausgaben gemäß Nummer 7.3 hat durch den Antragsteller für den Zweckbindungszeitraum (vgl. Nummer 7.1) auch für den Fall negativer Abweichungen von den Planungsannahmen vollständig zu erfolgen.
5.4.6 Eine nachträgliche Erhöhung der Landeszuwendung wegen eventueller Mehrausgaben (insbesondere aus Preissteigerungen) ist ausgeschlossen.
6 Antragstellung
6.1 Für jedes Vorhaben ist ein Antrag nach Teil 1 Anlage 4 Muster 1 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
6.2 Neben den Nachweisen zu den Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den Nummern 4.2 bis 4.10 sind mit dem Antrag die nachstehend bezeichneten Unterlagen vorzulegen:
6.2.1 Mit dem Erstantrag ist die verbindliche Erklärung gemäß Nummer 2.2 abzugeben.
6.2.2 Dem Antrag ist ein umfassender Erläuterungsbericht in einer Gliederung gemäß Anlage hinzuzufügen.
6.2.3 Bei Anträgen zu Einzelmaßnahmen gemäß Nummer 1.2 ist mit der ersten Antragstellung ein mittelfristiger Investitionsplan für die nächsten zehn Jahre vorzulegen.
6.2.4 Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist nachzuweisen (vgl. auch die Nummern 5.4.4 und 5.4.5). Bei Einzelmaßnahmen gemäß Nummer 1.2 ist eine Erklärung der Bereitschaft der Kommunen zur Mitfinanzierung ggf. erforderlicher weiterer Investitionsmaßnahmen gemäß Investitionsplan (vgl. Nummer 6.2.3) vorzulegen.
6.2.5 Sofern der Antragsteller eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte gemäß Nummer 7.7 beabsichtigt, ist dies bei der Beantragung anzugeben.
6.2.6 Von Antragstellern gemäß Nummer 3.1 ist eine Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage (Teil II Anlage 1 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO) und eine kommunalaufsichtliche Stellungnahme über die finanzielle Leistungsfähigkeit zur Erbringung des finanziellen Eigenanteils und der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. Nummer 5.3) vorzulegen.
6.2.7 Antragsteller, gemäß Nummer 3.2 haben zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine vergleichbare Sicherheit vorzulegen (vgl. Nummer 4.13).
7 Sonstige Bestimmungen
7.1 Die Zweckbindungsfrist bei Gesamtmaßnahmen gemäß Nummer 1.1 beträgt 15 Jahre. Die Zweckbindungsfrist für Einzelmaßnahmen gemäß Nummer 1.2 beträgt zehn Jahre. Im Einzelfall können auf begründeten Antrag hin abweichende Zweckbindungsfristen zugelassen werden.
7.2 Eine Einbeziehung der nicht zuwendungsfähigen Ausgabenpositionen gemäß den Nummern 5.3.1 bis 5.3.5 in die Kalkulation nach Nummer 4.10 ist für die Ermittlung der Trassenentgelte für touristische Verkehre nicht zulässig, sofern eine Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift erfolgt. Diese Kosten sind durch die Kommunen zu tragen.
7.3 Die Kosten für den laufenden Betrieb und die Instandhaltung der Verkehrsstationen und deren Umfeld (vgl. Nummer 5.3.8) werden bei Gesamtmaßnahmen nach Nummer 1.1 durch die Kommunen getragen.
7.4 Eine Wiederaufnahme des Schienenpersonennahverkehrs und damit einhergehende weitere Investitionen innerhalb des Zweckbindungszeitraums gemäß Nummer 7.1 sind förderunschädlich. Es entstehen in diesem Zusammenhang keine Rückzahlungsverpflichtungen für den Zuwendungsempfänger:
7.5 Forderungen der Landeseisenbahnaufsicht zur Gewährleistung der Betriebssicherheit bleiben unberührt. Insofern ist es sachgerecht, technische Fragen in den Antragsunter lagen im Vorfeld grundsätzlich mit der Landeseisenbahnaufsicht abzustimmen.
7.6 Zuwendungen zu Einzelmaßnahmen nach Nummer 1.2 werden für jedes Haushaltsjahr separat bewilligt. Verpflichtungsermächtigungen für solche Projekte sind im Landeshaushalt für maximal fünf Jahre vorgesehen.
7.7 Die Weiterleitung der Zuwendung von einem Antragsteller nach Nummer 3.1 an Dritte gemäß Nummer 3.2 kann in Form von Kostenerstattungen erfolgen. Die Bestimmun gen der Nummer 5.3.7 gelten in diesem Fall auch für den Dritten.
8 Bewilligung und Auszahlung
8.1 Zuwendungen werden durch das für das Eisenbahnwesen zuständige Ministerium gewährt. Form und Inhalt des Bewilligungsbescheids richten sich nach Teil II Nr. 4 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO bzw. bei Antragstellern nach Nummer 3.2 nach Teil I Nr. 4 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO.
8.2 Die Bewilligungsbehörde kann auf begründeten Antrag hin Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift zulassen. Ausnahmen zu den Nummern 5.4.1, 5.4.2, 5.4.4 und 5.4.5 sind jedoch nicht zulässig. Die ausnahmebegründenden Umstände sind aktenkundig zu machen. Im Antrag auf Gewährung einer Ausnahme von den Bestimmungen der Nummer 5.4.3 ist vom Antragsteller insbesondere darzulegen, welche alternative Fördermöglichkeiten bestehen und aus welchen Gründen von einer Antragstellung abgesehen wurde. Die Bewilligung einer Ausnahme bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
8.3 Die Bereitstellung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen der Nummer 1.4 ANBest-P bzw. der Nummer 1.3 ANBest-K durch das für das Eisenbahnwesen zuständige Ministerium. Die Auszahlung erfolgt anteilig auf Antrag des Zuwendungsempfängers.
9 Schlussbestimmungen
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Anlage (zu Nummer 6.2.2)
Erläuterungsbericht – Gliederung des Inhaltsverzeichnisses
1. Allgemeines
a) Lage im Netz, Grenzen zu anderen Infrastrukturen
b) Aussagen zu den maßgeblichen Parametern der Infrastruktur
aa) Streckenklasse (Streckengeschwindigkeit, Radsatzlast, Meterlast)
bb) Nutzungsrecht der Eisenbahninfrastruktur
cc) Derzeitiger / Zukünftiger Verkehr (touristischer Verkehr, Güterverkehr)
2. Erläuterung des Zustands der vorhandenen Anlage
3. Erläuterung des geplanten Zustands der Anlage
4. Untersuchte Lösungen und Wahl des Ausführungsvorschlags
5. Fachtechnische Einzelplanungen mit Kostenschätzungen (soweit beantragt), z.B.
a) Gleisanlagen
b) Erdbauwerke; Stützbauwerke und Entwässerung
c) Eisenbahnüberführungen und Tunnel
d) Durchlässe
e) Bahnübergange
f) Kabeltrassen allgemein
g) Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik
h) Oberleitungsanlagen
i) Elektrische Energieanlagen
j) Telekommunikationsanlagen
k) Fremdleitungen
l) Sonstige Anlagen
6. Rechtsangelegenheiten, z.B.
a) Nachweis Grundbucheigentum bzw. langlaufender Pachtvertrag
b) Erlangung von Baurecht; Planrechtfertigung und Zweckbestimmung
c) Vorübergehende Nutzung von Fremdgrundstücken
d) Wasser- und naturschutzrechtliche Belange
e) Immissionsschutzrechtliche Belange
f) Kampfmittel
7. Planungs- und Baukosten, verbindlicher Gesamtfinanzierungsplan und Aufteilung auf die einzelnen Jahre
8. Bauzeit- und Baudurchführung
9. Ermittlung der Kosten der laufenden Unterhaltung und des laufenden Betriebs der Strecke (nach der Investition) sowie der geplanten Höhe der Infrastrukturnutzungsentgelte
10. Wirtschaftlichkeit
a) Bei touristischen Verkehren;
Vorlage eines regionalen touristischen Gesamtkonzepts, aus dem die Zielsetzung und der Nutzen des touristischen Ausflugsverkehrs auf der Schiene ersichtlich werden.
b) Bei Schienengüterverkehren:
Vorlage belastbarer Mengenprognosen von Verladern bzw. Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie von Nachweisen zur dauerhaften Wettbewerbsfähigkeit dieser Schienengüterverkehre (z.B. gegenüber dem Straßengüterverkehr).
11. Grundsatzbeschluss der Verbandsversammlung des zuständigen Zweckverbands Schienenpersonennahverkehr zur Bestellung und Finanzierung touristischer Ausflugsverkehre (nur bei Strecken mit bestellten touristischen Ausflugsverkehren) für den Zeitraum der Zweckbindung des Zuwendungsbescheids. Hierbei wird u.a. erwartet, dass die unter Nummer 9 dargestellten Infrastrukturnutzungsentgelte berücksichtigt sind.