Richtlinie
Förderung der Einstellung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 22. Dezember 2008 (41 1-002-8408)
[zuletzt verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 9. November 2020 (0512-0001#2020/0001]
1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der §§ 23 und 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Übernahme von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben. Damit soll sichergestellt werden, dass Auszubildende, die ihre Ausbildung aufgrund einer Insolvenz im Sinne dieser Vorschrift beim bisherigen Ausbildungsbetrieb nicht fortführen können, die Ausbildung fortsetzen und abschließen können.
1.2 Auszubildende aus Insolvenzbetrieben im Sinne dieser Vorschrift sind Auszubildende, die im Zusammenhang mit
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der Beantragung, Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens,
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einem Liquidations- oder einem Gesamtvollstreckungsverfahren,
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einer Betriebsstilllegung oder -schließung,
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dem Wegfall der Ausbildungsberechtigung ihren Ausbildungsplatz verloren haben.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Fortführung der Ausbildung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben im Sinne von Nummer 1.2 in einem anderen Ausbildungsbetrieb.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger ist der Ausbildungsbetrieb, der Auszubildende aus Insolvenzbetrieben zur Fortsetzung der Ausbildung übernimmt. Ausbildungsbetrieb im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist auch eine sonstige Ausbildungsstätte im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (z.B. freiberufliche Praxis).
3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind der Bund, das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht Wirtschaftsunternehmen sind.
4 Förderungsvoraussetzungen
4.1 Die Förderung setzt voraus, dass sowohl in dem alten als auch in dem neuen Betrieb ein Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung abgeschlossen und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Kammer oder sonst zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz eingetragen worden ist.
4.2 Der Insolvenzbetrieb und der übernehmende Ausbildungsbetrieb müssen ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben.
4.3 Ausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden, die mit dem Ausbildenden in gerader Linie verwandt sind, werden nicht gefördert.
4.4 Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift werden nicht für Ausbildungsverhältnisse gewährt, für die der Ausbildungsbetrieb zur Förderung der betrieblichen Ausbildung Zuwendungen nach sonstigen vergleichbaren Programmen des Landes Rheinland-Pfalz, anderer Länder, des Bundes oder der Bundesagentur für Arbeit erhält.
5 Art, Form und Höhe der Förderung
5.1 Die Zuwendung wird als einmaliger Zuschuss zu den Aufwendungen, die durch die Ausbildung und die Integration der Auszubildenden in den Betrieb entstehen, gewährt.
5.2 Die Höhe des Zuschusses beträgt 2.500 EUR.
6 Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1 Anträge auf Gewährung des Zuschusses sind bei der Kammer oder sonst zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes bis spätestens drei Monate nach Fortsetzung der Ausbildung einzureichen.
6.2 Die Kammer oder sonst zuständige Stelle bestätigt auf dem Antrag, dass die Förderungsvoraussetzungen, soweit sich diese aus den ihr vorliegenden bzw. einsehbaren Unterlagen (z.B. Berufsausbildungsvertrag, Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, Handwerksrolle, Handelsregister) ergeben, erfüllt sind.
6.3 Die Kammer oder sonst zuständige Stelle leitet die Anträge an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH, Holzhofstr. 4, 55116 Mainz (Bewilligungsbehörde) weiter, die über die Anträge entscheidet.
6.4 Die Kammer bzw. sonst zuständige Stelle wird über die Entscheidung informiert.
7 Auszahlung der Zuschüsse, Verwendungsnachweis
7.1 Der Zuschuss wird nach Ablauf der restlichen Ausbildungszeit auf Antrag des Ausbildungsbetriebs ausgezahlt. Im Auszahlungsantrag ist der Abschluss der Ausbildung zu bestätigen und eine Kopie des Abschlusszeugnisses beizufügen.
7.2 Der Auszahlungsantrag gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis. Das Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises ist aktenkundig zu machen.
8 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.