Richtlinie
Landesförderprogramm im Rahmen des EFRE 2021–2027 „Effizienzsteigerung gewerblicher Unternehmen“ (EffInvest)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 29. August (8302)
1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
1.1 Das Land Rheinland-Pfalz gewährt im Wege der Projektförderung Zuwendungen an gewerbliche Unternehmen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBI. 1972 S. 2, BS 63-1) und der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2022 S. 266) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Es gelten zudem
- die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1) und
- die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung.
1.2 Sofern Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bewilligt werden, sind zudem die folgenden Regelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten:
- die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159),
- die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60),
- das Programm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) des Landes Rheinland-Pfalz (nachfolgend EFRE-Programm) in der Förderperiode 2021–2027,
- die Verwaltungsvorschrift über Zuwendungsverfahren im Rahmen der Umsetzung des Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Rheinland-Pfalz, Förderperiode 2021–2027 (VV IBW-EFRE) vom 21. Dezember 2022 (MinBl. 2023 S. 8) sowie
- die delegierten und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, die auf die vorgenannten EU-Verordnungen Bezug nehmen.
1.3 Mit den Zuwendungen sollen die rheinland-pfälzischen gewerblichen Unternehmen bei der Steigerung ihrer Energie- und Ressourceneffizienz unterstützt werden. Die Zuwendungen sollen zur wirksamen Verringerung von Treibhausgasemissionen, Materialverbrauch und Abfallaufkommen beitragen und die Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandortes Rheinland-Pfalz nachhaltig sichern.
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet auf Antrag die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Begriffsbestimmung
2.1 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)/Großunternehmen
Der bei der Förderung zugrunde zu legende Begriff kleiner und mittleren Unternehmen (KMU) folgt der Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen gelten die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 enthaltenen Berechnungsmethoden.
Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als kleine oder mittlere Unternehmen zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein oder mehrere Großunternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Gebilde auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines kleinen oder mittleren Unternehmens hinausgeht.
Großunternehmen sind Unternehmen, die nicht die o.a. Voraussetzungen für kleine und mittlere Unternehmen erfüllen.
2.2 Betriebsstätte
Für den Begriff der Betriebsstätte gilt § 12 der Abgabenordnung, der Begriff „gewerblich“ richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes1). Nicht als Gewerbebetrieb im Sinne der vorliegenden Vorschrift gelten gemeinnützige Unternehmen oder öffentliche Unternehmen. Gleiches gilt für Unternehmen, bei denen eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung von gemeinnützigen oder öffentlichen Unternehmen oder der öffentlichen Hand besteht. Im Rahmen der Prüfung kann die zuständige Behörde insbesondere mehrere kleine, nicht selbstständig tätige Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes des Antragstellers in derselben Gemeinde als eine einheitliche Betriebsstätte behandeln.
2.3 Eigenbetriebliche Nutzung
Eine Investition wird eigenbetrieblich genutzt, wenn die Nutzung ausschließlich mit eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt. Eine Vermietung oder Verpachtung oder sonstige Nutzungsüberlassung oder Übertragung schließt die eigenbetriebliche Nutzung aus.
2.4 Beginn des Investitionsvorhabens (Maßnahmebeginn)
Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder
a) der verbindliche (schriftliche oder mündliche) Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (als solcher kann regelmäßig die Beauftragung oder Bestellung angesehen werden),
b) der Beginn der Bauarbeiten für die Investition (Gleiches gilt für die Aufnahme von Eigenleistungen),
c) die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d) eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
Als Investitionsbeginn gilt in der Regel auch ein auf die Finanzierung des Vorhabens abgeschlossener Darlehens- oder Finanzierungsvertrag.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie gleich gelagerte vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens.
2.5 Ende des Investitionsvorhabens (Maßnahmeabschluss)
Ein Investitionsvorhaben ist beendet, wenn es fertiggestellt ist, d.h. mit der Anschaffung des letzten dem Vorhaben zuzurechnenden Wirtschaftsgutes oder sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (wesentliche Betriebsbereitschaft).
2.6 Beurteilungszeitpunkt
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfenintensität und des Beihilfenbetrags ist der Zeitpunkt der Gewährung der Förderung. Als Tag der Gewährung gilt gemäß Artikel 2 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Tag, an dem der Beihilfeempfänger einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.
3 Gegenstand der Förderung
3.1 Gefördert werden Investitionsvorhaben, die – bezogen auf die jeweilige Maßnahme – zu einer dauerhaften Steigerung der Energie- (um mindestens 20 v.H.) oder sonstigen Ressourceneffizienz (um mindestens 10 v.H.) führen und deren Gesamtfinanzierung gesichert ist. In der Regel werden nur Vorhaben mit einem geplanten Mindesteinsparvolumen von jährlich 40 t CO2 gefördert. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Werte können auch dadurch erreicht werden, dass verschiedene geförderte Investitionen zu einer Maßnahme zusammengefasst werden.
3.2 Das Programm fördert die Umsetzung von gewerblichen und industriellen Ressourceneffizienzmaßnahmen, die insbesondere den folgenden zum Klima- und Umweltschutz beitragenden Zielen dienen:
- Energieeinsparung und effizientere Energienutzung, Verringerung des Einsatzes von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, insbesondere des Materialeinsatzes, Vermeidung und Verringerung des Einsatzes von Wasser und des Anfalls von Abwasser sowie Verringerung und Zurückhaltung von Abwasserfrachten, insbesondere solcher Stoffe, die in öffentlichen Kläranlagen nicht oder nicht ausreichend eliminiert werden,
- Schließung von Stoffkreisläufen,
- Vermeidung und Verminderung von Abfällen, sowie die Verminderung ihrer Schädlichkeit,
- Reduzierung der Lärm- und Schadstoffemissionen.
3.3 Umfasst werden Investitionen in folgenden Bereichen:
- Anlagentechnik und Maschinenpark inklusive Querschnittstechnologien, wie Heizung, Kühlung, Beleuchtung, Lüftung, Warmwasserbereitung, elektrische Antriebe, Druckluft und Pumpen,
- Bauliche Maßnahmen im Bestand (z.B. Gebäudehülle), – Prozesskälte und -wärme,
- Wärmerückgewinnung/Abwärmenutzung,
- Mess-, Regel- und Steuerungstechnik,
- Informations- und Kommunikationstechnik,
- Wassernutzung sowie Abwasseraufbereitung und -behandlung,
- Abfallvermeidung und -verminderung,
- Energiespeicherung und Energiegewinnung, sofern ausschließlich für den Eigenbedarf,
- Verringerung des Materialeinsatzes.
3.4 Die erwartete Einsparung ist durch einen Sachverständigen zu berechnen und zu bestätigen. Geeignete Sachverständige und Gutachter werden bei der Programmübersicht auf der Homepage der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) veröffentlicht.
3.5 Die Bestätigung der geplanten Einsparung soll dem Förderantrag beigefügt werden und muss der Bewilligungsbehörde vor Erteilung der Bewilligung vorliegen. Nach Maßnahmeabschluss ist die ordnungsgemäße Umsetzung der Maßnahme durch einen Sachverständigen nach Nummer 3.4 zu bestätigen.
4 Zuwendungsempfänger
4.1 Zuwendungsempfänger sind gewerbliche Unternehmen einschließlich Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, die die Voraussetzungen der vorliegenden Verwaltungsvorschrift erfüllen.
4.2 Antragsberechtigt ist, wer die Investition vornimmt und eigenbetrieblich nutzt.
5 Fördervoraussetzungen
5.1 Die Zuwendungen können nur für Investitionen gewährt werden, die die Voraussetzungen der vorliegenden Verwaltungsvorschrift erfüllen und in Rheinland-Pfalz umgesetzt werden.
5.2 Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, mit deren Durchführung nicht vor Antragstellung (Eingang der ausgefüllten, elektronischen Antragsvorlage bei der ISB) und Erteilung der schriftlichen Bestätigung durch die ISB, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden (Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns), begonnen worden ist. Hieraus kann kein Anspruch auf eine spätere Zuwendung abgeleitet werden. In der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist der Antragsteller auf die im späteren Zuwendungsbescheid zu erwartenden Nebenbestimmungen sowie darauf, dass diese bei der gesamten Durchführung des Vorhabens zu beachten sind, hinzuweisen.
5.3 Die geförderten Anlagen und die durchgeführten Maßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen.
5.4 Bei allen Vorhaben müssen die jeweiligen genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
5.5 Für Einzelmaßnahmen ist die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Zuschusses aus dem vorliegenden Programm und aus den folgenden Förderprogrammen nicht möglich:
- Verwaltungsvorschrift „Zukunftsfähige Energieinfrastruktur (ZEIS)“ vom 9. September 2021 (MinBl. S. 151)
- Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1)
- Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit vom 21. November 2022 (BAnz AT 29.11.2022 B1)
5.6 Der Antragsteller muss seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Die Antragsunterlagen sind um eine aktuelle „Bescheinigung in Steuersachen“ des zuständigen Finanzamtes zu ergänzen.
5.7 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Dies ist durch eine Vollfinanzierungsbestätigung eines Kreditinstitutes nachzuweisen.
5.8 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt (beendet) wird. (Durchführungszeitraum)
5.9 Mehrkosten, die nach Bewilligung im Rahmen eines bereits geförderten einzelbetrieblichen Vorhabens entstehen, können nicht gefördert werden.
5.10 Als förderfähig werden nur Kosten berücksichtigt, die im Rahmen der förderfähigen Investitionen anfallen und nach steuerrechtlichen Grundsätzen im Anlagevermögen aktiviert werden. Gemietete, geleaste oder im Wege des Mietkaufs angeschaffte Wirtschaftsgüter sind nicht förderfähig.
5.11 Eigenleistungen sind nicht förderfähig.
5.12 Förderfähig sind unter den nachstehend genannten Voraussetzungen auch immaterielle Wirtschaftsgüter. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn
- diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind,
- der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
- diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der rheinland-pfälzischen Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden und mindestens drei Jahre (bei Großunternehmen mindestens fünf Jahre) im Betrieb des Ersterwerbers verbleiben.
5.13 Nicht in die Förderung einbezogen werden insbesondere die Kosten (einschließlich Nebenkosten) für
- Investitionen in nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung geförderte Anlagen,
- Grunderwerb,
- Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen; eine Ersatzbeschaffung liegt nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise für den Betrieb eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut,
- die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Pkw, Kombifahrzeuge, Lkw, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen),
- Wohnräume,
- Umsatzsteuer, soweit ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann,
- geringwertige Wirtschaftsgüter,
- Beratung, wenn diese nicht im Sachanlagevermögen aktiviert wird, z.B. für Rechtsberatung und allgemeine Unternehmensberatung; Gleiches gilt für die Kosten für den Sachverständigen nach Nummer 3.4.
5.14 Die durch Investitionshilfen geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre (bei Großunternehmen mindestens fünf Jahre) nach Abschluss des Investitionsvorhabens räumlich ausschließlich in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
5.15 Antragsteller, die nicht bestätigen, dass sie in den beiden Jahren vor der Beantragung der Förderung auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift keine Verlagerung aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hin zu der Betriebsstätte vorgenommen haben, in der die Erstinvestition, für die die Förderung beantragt wird, getätigt werden soll, und sich außerdem nicht verpflichten, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die die Förderung beantragt wird, nicht zu tun, sind von der Förderung ausgeschlossen.2)
6 Art, Umfang und Höhe der Förderung
6.1 Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse. Sie sind stets eine zusätzliche Hilfe und daher nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen.
6.2 Es werden nur Förderungen bewilligt, deren geplanter Investitionsumfang eine Zuschusshöhe von 50.000 EUR oder mehr zulässt. Dies bedeutet, dass bei kleinen Unternehmen in der Regel ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 250.000 EUR erforderlich ist, bei mittleren und großen Unternehmen von 500.000 EUR.
6.3 Der Beihilfehöchstbetrag/Subventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Fördermitteln gewährten Förderungen darf die beihilferechtlich festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.
6.4 Der Beitrag des Zuwendungsempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 v.H. der beihilfefähigen Kosten betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine öffentliche Förderung enthalten.
6.5 Im Einzelnen sind Förderungen im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift grundsätzlich bis zu folgendem Subventionswert möglich:
- Kleine Unternehmen: 20 v.H.
- Mittlere Unternehmen: 10 v.H.
- Große Unternehmen: 10 v.H. unter Beachtung der Nummer 6.6.
6.6 Die Förderung für große Unternehmen erfolgt als Deminimis-Beihilfe. Sie darf daher maximal 200.000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren pro Unternehmen betragen. Für Unternehmen, welche im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, darf die Förderung maximal 100.000 EUR pro Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren betragen. Der zugrunde zu legende Zeitraum von drei Steuerjahren bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das geförderte Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland maßgebend sind. Sofern bereits andere Förderungen gewährt wurden oder beantragt werden, ist die Kumulierungsregelung des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sowohl seitens der Bewilligungsstelle als auch seitens des Zuwendungsempfängers zu beachten. Insbesondere verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger vor Bewilligung sämtliche Informationen hinsichtlich der Überprüfung und Einhaltung der Kumulierungsregelung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Bewilligungsstelle schriftlich mitzuteilen.
6.7 Für den Teil des förderfähigen Investitionsvolumens, der den Betrag von 10 Mio. EUR übersteigt, wird abweichend von den Regelungen in Nummer 6.5 ein Zuschuss von höchstens 5 v.H. gewährt. Die maximale Fördersumme beträgt 5 Mio. EUR. In begründeten Einzelfällen kann das für die allgemeine Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium Ausnahmen von dieser Regelung zulassen, wenn ein besonderes Landesinteresse (insbesondere aufgrund der regional strukturprägenden Bedeutung für die Region oder des hohen Beitrags zur Erreichung wirtschafts-, innovations- oder klimapolitischer Ziele des Landes) vorliegt.
7 Ausschluss von der Förderung
7.1 Von der Förderung sind folgende Branchen insbesondere ausgeschlossen:
- Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung,
- Eisen- und Stahlindustrie gemäß Artikel 2 Nr. 43 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
- Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
- Erzeugung und Verteilung von Energie, Energieinfrastrukturen und Wasserversorgung,
- Baugewerbe, mit Ausnahme der Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Beton im Hochbau sowie Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Holz,
- Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel,
- Transport- und Lagergewerbe,
- Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Altenpflegeheime oder ähnliche Einrichtungen sowie Dienstleister, die entsprechende Leistungen ambulant erbringen,
- Kunstfaserindustrie,
- Beihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten3, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen,
- Flughäfen,
- Campingplätze,
- Schiffbau, Schiffsumbau und Schiffsreparatur,
- Betriebe, deren überwiegende Tätigkeit im Deponieren oder Verbrennen von Abfällen besteht,
- Kellereibetriebe,
- Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ oder unter Abschnitt M Nr. 69 „Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung“ oder unter die Klasse 70.22 „Unternehmensberatung“ (außer technische Unternehmensberatung) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt, die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt ist.
7.2 Antragstellern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
8 Widerruf und Rückforderung
8.1 Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel vom Zuwendungsempfänger zurückgefordert werden, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegende Fördervoraussetzungen der vorliegenden Verwaltungsvorschrift nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht erfüllt sind.
8.1.1 Ein Absehen vom Widerruf und der Rückforderung kommt regelmäßig in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen nach Nummer 5.8 (Durchführungszeitraum) auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat, und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vorhersehen konnte.
8.1.2 Eine Verlängerung des Durchführungszeitraums der Investition hat der Zuwendungsempfänger insbesondere nicht zu vertreten, wenn
- Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden,
- staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben,
- extrem schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördliche Auflagen die Durchführung verzögert haben.
8.2 Von einem Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer Rückforderung der bereits gewährten Fördermittel kann auch vorläufig abgesehen werden, wenn der Durchführungszeitraum nach Nummer 5.8 nicht eingehalten werden kann, weil technische oder sonstige Gründe, die außerhalb des Einflussbereiches des Investors liegen, einen längeren Investitionszeitraum unumgänglich machen und dies der ISB unverzüglich angezeigt wurde. Nicht ausreichend ist es in der Regel, dass sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten verändern oder nicht wie geplant entwickeln, z.B. geringere Absatzmöglichkeiten aufgrund nachlassender Nachfrage oder höhere Finanzierungskosten wegen steigender Zinsen.
8.3 Ein Absehen von Widerruf oder Rückforderung nach den Nummern 8.1 und 8.2 kommt im Falle der Insolvenz des Zuwendungsempfängers ohne Fortführung des Geschäftsbetriebs („Zerschlagung“) oder im Falle der Stilllegung der Betriebsstätte grundsätzlich nicht in Betracht.
8.4 Die Förderung ist außerdem zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen des Artikels 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorliegen. Von der Verkürzung des Zeitraums auf drei Jahre für kleine und mittlere Unternehmen wird Gebrauch gemacht.
9 Verfahren
9.1 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unter Verwendung der dort erhältlichen elektronischen Antragsvorlage zu stellen.
9.2 Zuständige Behörde ist
9.2.1 für den Erlass des Bewilligungsbescheides
- bei einem Zuschussbetrag ab 250.000 EUR das für die allgemeine Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium,
- bei einem Zuschussbetrag von weniger als 250.000 EUR die ISB,
9.2.2 für die gesamte weitere Abwicklung, einschließlich Abänderung und Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, die ISB. Dies umfasst auch die Rückforderung der zu erstattenden Leistung, auch im Falle des Eintritts einer auflösenden Bedingung, einschließlich der Festsetzung und der Geltendmachung der zu erstattenden Zinsen.
9.3 Zu den Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen ist die Stellungnahme der zuständigen Kammer (insbesondere Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) einzuholen.
9.4 Sofern die zuständige Behörde dies bestimmt, sind Angaben des Antragstellers durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater oder eine Steuerbevollmächtigte oder einen Steuerbevollmächtigten zu bestätigen.
9.5 Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Rheinland-Pfalz, Förderperiode 2021–2027 (ANBest IBW-EFRE)“ sind abweichend von Teil I Nr. 5.1 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO in der jeweils geltenden Fassung zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen.
9.6 Einzelförderungen nach dieser Verwaltungsvorschrift, die über 100.000 EUR betragen, werden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 veröffentlicht und können im Einzelfall durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 geprüft werden.
10 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift Landesförderprogramm „Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz in gewerblichen Unternehmen“ (ERGU) vom 3. Februar 2016 (MinBl. S. 94; 2021 S. 188), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Januar 2021 (MinBl. S. 26), außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt bewilligte Förderfälle werden nach der bisher gültigen Verwaltungsvorschrift vom 3. Februar 2016 zu Ende geführt.
1) § 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2022 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils geltenden Fassung.
2) Nach Artikel 14 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.