Förderprogramm

Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten im Weinsektor

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Ansprechpunkt:

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel

Görresstraße 10

54470 Bernkastel-Kues

Weiterführende Links:
Weinabsatzförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen der Weinwirtschaft Maßnahmen planen, um den Absatz rheinland-pfälzischer Weine außerhalb der Europäischen Union zu steigern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie, wenn Sie den Absatz und die Vermarktung von Weinen aus Rheinland-Pfalz auf Drittlandsmärkten planen.

Sie erhalten eine Förderung für

  • Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen,
  • die Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen,
  • Informationsveranstaltungen und Informationsreisen (insbesondere über die EU-Systeme für geschützte Ursprungsbezeichnungen (gU), geschützte geografische Angaben (ggA) und ökologische Erzeugung),
  • Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzförderungsmaßnahmen sowie zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sie erhalten die Förderung je Vorhaben und Zielmarkt für 3 Jahre. Die Bagatellgrenze beträgt je Vorhaben EUR 5.000.

Ihren Antrag richten Sie vor Beginn der Maßnahme und zu bestimmten Auswahlterminen an das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • privatwirtschaftliche Unternehmen (natürliche oder juristische Personen) oder Zusammenschlüsse von Unternehmen der Weinwirtschaft,
  • Marketingorganisationen, anerkannte Erzeuger- oder Branchenorganisationen oder öffentliche Stellen der Weinwirtschaft

mit Sitz in Rheinland-Pfalz.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Maßnahme bezieht sich auf Weine rheinland-pfälzischer Herkunft.
  • Der Wein ist für den direkten Konsum auf Drittlandsmärkten vorgesehen; reimportierte Weine sind nicht förderfähig.
  • Sie bewirtschaften keine widerrechtlichen Anpflanzungen oder ohne Genehmigung mit Reben bepflanzte Flächen.
  • Sie haben ausreichende Kapazitäten, um im Anschluss an die geplante Maßnahme die entstehende Nachfrage nach den beworbenen Weinen bedienen zu können.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen mit einer direkten oder indirekten Beteiligung der öffentlichen Hand von mehr als 25 Prozent,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten im Weinsektor
Ergänzendes Merkblatt zur Landesverordnung
Antragstellung

Stand 04.10.2018
– 61 31-00012/2017-002 –

Frühere Versionen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.[…]

1. Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Artikel 45 (1) b); (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671);

  • Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.07.2017, S. 1);

  • Nationales Stützungsprogramm der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO);

  • Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966);

  • Landesverordnung über die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten im Weinsektor vom 2. August 2017 (GVBl. S. 282-283).

2. Zuwendungszweck

Die Förderung des Absatzes und der Vermarktung von Weinen mit Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben – auch in Verbindung mit traditionellen Begriffen – auf Drittlandsmärkten ist vorrangiges Ziel der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte. Deshalb können förderfähige Kosten für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen auf diesen Märkten aus Mitteln der Europäischen Union bezuschusst werden. Die Förderung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zielt dabei auf solche Drittlandsmärkte, in denen eine vorhandene oder potenzielle Nachfrage besteht.

Um sicherzustellen, dass möglichst viele Marktteilnehmer von der Unterstützung profitieren können und dass die Informations- und Absatzförderungsvorhaben möglichst vielfältig sind, wird diese Unterstützung auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren für denselben Begünstigten in demselben Drittland oder auf demselben Drittlandsmarkt beschränkt.

3. Zuständige Bewilligungsbehörde

Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel mit Dienstsitz in Bernkastel-Kues.

4. Verfahren

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zuständige Stelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung, Kontrolle und Evaluation sowie die Überwachung und den Nachweis der Verwendung einschließlich der Prüfung des Verwendungsnachweises gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensrechts in der jeweils geltenden Fassung, des Subventionsrechts und des Haushaltsrechts, insbesondere Teil II und Teil II/Anlage 3 zu § 44 Abs. 1 der VV-LHO, sowie die maßgeblichen Durchführungsbestimmungen der Europäischen Union.

Gemäß § 44 Absatz 1 VV LHO gilt, dass nur für solche Vorhaben eine Zuwendung bewilligt werden darf, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn sind grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

Sobald ein vollständiger Antrag vorliegt, wird dies durch die Bewilligungsbehörde schriftlich bestätigt. Nach Eingang dieser Bestätigung kann mit der geplanten Maßnahmen auf eigenes Risiko begonnen werden.

Die eingereichten Anträge werden von der Bewilligungsbehörde geprüft, bewertet, einem Auswahlverfahren unterzogen (vgl. Abschnitt 9) und bewilligt bzw. abgelehnt. Auswahlverfahren finden am ersten Werktag der Monate Dezember, März, Juni und September eines Jahres statt. In das jeweilige Verfahren werden die Anträge einbezogen, die bis zwei Monate vor dem Auswahlverfahren vollständig der Bewilligungsbehörde eingereicht wurden. Einen Überblick über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Auszahlung der Förderung gibt die nachstehende Übersicht.

[Link zur Abbildung]

Erläuterungen zu den einzelnen Schritten des Verfahrens finden Sie in den folgenden Abschnitten.

Alle Tatsachen, die nach dem Verwendungszweck, den Bestimmungen dieses Merkblattes, den Angaben im Antrag und den danach möglichen Bewilligungsauflagen für die Bewilligung, Rückforderung der Zuwendung sowie Erhebung von Sanktionen maßgeblich für die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB).

Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, die Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung sowie die Erhebung von Sanktionen von Bedeutung sind.

Grobe Abweichungen gegenüber den Angaben im Antragsformular bzw. dem Bewilligungsbescheid führen dazu, dass die Beihilfe nicht gewährt wird (siehe Antragsformular, 5 c)). Zu groben Abweichungen zählen z.B. ein Wechsel der Maßnahmenart (vgl. Abschnitt 5.2) oder eine Änderung des/der im Antrag angegebenen Zielmarktes bzw. Zielmärkte.

Für statistische Zwecke und zur Maßnahmenkoordinierung und -bewertung erklären sich die Zuwendungsempfänger damit einverstanden, dass die aus dem Förderantrag und der abschließenden Dokumentation des durchgeführten Vorhabens hervorgehenden Daten und Informationen ausgewertet und an andere, für die Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach dem nationalen Stützungsprogramm zuständige Stellen, weitergegeben werden.

5. Gegenstand der Förderung

5.1. Weine

Gegenstand der Förderung sind auf Drittlandsmärkten zu vermarktende Weine rheinland-pfälzischer Herkunft:

  • Qualitäts- und Prädikatsweine oder

  • Landweine oder

  • Weine mit Rebsortenangabe oder

  • entsprechende Perl- und Schaumweine

auf die sich die in Abschnitt 5.2 genannten Maßnahmen inhaltlich beziehen müssen.

5.2. Maßnahmen

Förderfähig sind nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013, Artikel 45 (1) b) die folgenden Maßnahmen

a. Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die hohen Standards der Unionserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Ökologie hervorzuheben,

b. Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen,

c. Informationsveranstaltungen und Informationsreisen, insbesondere über die EU-Systeme für geschützte Ursprungsbezeichnungen (gU), geschützte geografische Angaben (ggA) und ökologische Erzeugung und

d. Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzförderungsmaßnahmen,

e. Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.

5.3. Erläuterungen zu den Maßnahmen und förderfähigen Kosten

Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen

Hierzu zählen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Produktplatzierung einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Verkaufsförderung sowie Imagekampagnen, die darauf ausgerichtet sind, die Vorzüge von rheinland-pfälzischem Wein hervorzuheben (Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Umweltfreundlichkeit/ökologische Erzeugung).

Förderfähig sind u.a. (1)

  • Reise- und Unterbringungskosten im Zusammenhang mit Reisen der Zuwendungsempfänger auf den jeweiligen Zielmarkt (ergänzende Erläuterungen Abschnitt 7.3)

  • Kosten für die Produktion von Displays und anderen verkaufsfördernden Werbemitteln (z.B. Gläser, Displays, Korkenzieher, Roll-Ups, Poster, Plakate, Weinkühler, Glasuntersetzer, Broschüren, Digitale Medien, Imagefilme, sonstige Printmedien) sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen,

  • Präsentationen oder Verkostungen am Point of Sale (POS) inkl. Personal- und Infrastrukturkosten (Gläser etc.)

  • Kosten für Werbe- und PR-Agenturen sowie Kosten für die Produktion und Schaltung von Anzeigen und Sendungen in TV-, Rundfunk-, Internet- und Printmedien

  • Kosten für Erstellung und Versand von Werbemitteln (Broschüren, Pressetexte, Plakate, Imagefilme einschließlich Übersetzungskosten etc.) für den Einsatz auf Drittlandsmärkten

  • Übersetzungs- und Dolmetscherkosten.

Von der Förderung ausgeschlossen sind: Bewirtungskosten, unbare Eigenleistungen, Umsatzsteuer, Kosten der Ausschankweine sowie Preisnachlässe.

Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen

Förderfähig sind die Kosten für die Teilnahme an internationalen Weinpräsentationsveranstaltungen, Messen und Ausstellungen in Drittlandsmärkten.

Förderfähig sind insbesondere (2)

  • Kosten für Stand- und Personalmiete,

  • Reise- und Unterbringungskosten (ergänzende Erläuterungen in Abschnitt 7.3)

  • Teilnahmegebühren für öffentliche Veranstaltungen,

  • Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur (z.B. Präsentationsmedien, Telefon und Internetanschluss an Ständen, Kühlschränke, Präsentationstheken, Bestuhlung, Tische, Dekoration, Versicherung, Ver- und Entsorgung) im Zusammenhang mit einer Veranstaltung sowie deren Bewerbung.

Informationsveranstaltungen und Informationsreisen

Hierzu zählen Informationsveranstaltungen zur Vermittlung von Wissen über rheinland-pfälzische Weine für Multiplikatoren wie Journalisten, Vertriebspersonal, Importeure oder Händler in ihrem Drittlandsmarkt oder in Rheinland-Pfalz sowie Informationsreisen in die rheinland-pfälzischen Weinanbaugebiete. Vorrangig gefördert werden Informationsveranstaltungen und Informationsreisen, die das Ziel verfolgen, über die EU-Systeme für geschützte Ursprungsbezeichnungen (gU), geschützte geografische Angaben (ggA) und ökologische Erzeugung zu informieren.

Zuwendungen werden gewährt für Kosten, die im Zusammenhang mit Informationsreisen für Journalisten, Vertriebspersonal, Importeure und Händler aus Drittländern entstehen. Reise- und Unterbringungskosten der Multiplikatoren, sowie die Kosten für Informationsreisen in Drittländer sind förderfähig. (Siehe Abschnitt 7.3)

Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzförderungsmaßnahmen

Studien über bestehende oder neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten von Wein aus Rheinland-Pfalz, z.B. Marktforschungsdienstleistungen. Bei diesen Studien stehen der Weinmarkt eines Drittlandes und sein dortiges Absatzpotenzial für rheinland-pfälzische Weine im Vordergrund.

Die Ergebnisse dieser Marktstudien sind dem für die Angelegenheiten der Landwirtschaft und des Weinbaus zuständigen Ministerium vorzulegen und werden der Weinwirtschaft über den Internetauftritt http://www.mwvlw.rlp.de zugänglich gemacht.

Förderfähig sind beispielsweise Kosten für Marktforschungsdienstleistungen.

Eigenleistungen sind nicht förderfähig.

Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

Gefördert werden können die Kosten für die Erstellung von Berichten zur Evaluierung der Ergebnisse von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.

5.4. Maßnahmen und Vorhaben

a. Maßnahme: Eine Informations- oder Absatzförderungsmaßnahme dient der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weine, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sind. Zu den förderfähigen Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen vgl. Abschnitt 5.2.

b. Vorhaben: Ein Vorhaben ist die Durchführung einer oder ggf. mehrerer förderfähiger Maßnahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten durch einen Zuwendungsempfänger (vgl. 6). Ein Vorhaben kann aus einer oder mehreren Aktionen bestehen. Ein Vorhaben kann sich über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erstrecken.

c. Aktion: Eine Aktion ist ein zeitlich oder inhaltlich abgrenzbarer Teil eines Vorhabens, die zur Umsetzung dieses Vorhabens geplant und durchgeführt wird. Gleichartige Aktionen auf einem Drittlandsmarkt sind grundsätzlich zu einem Vorhaben zusammenzufassen.

[...]

6. Zuwendungsempfänger

6.1. Privatwirtschaftliche Unternehmen (natürliche oder juristische Personen) oder Zusammenschlüsse von Unternehmen unabhängig von der Rechtsform

Zu den förderfähigen Unternehmen zählen:

  • Erzeugerbetriebe oder deren Zusammenschlüsse (z.B. Weingüter),

  • Anerkannte Erzeugerorganisationen nach dem Agrarmarktstrukturgesetz (z.B. Winzergenossenschaften),

  • Unternehmen der Verarbeitung oder Vermarktung (z.B. Weinkellereien).

6.2. Marketingorganisationen, anerkannte Erzeuger- oder Branchenorganisationen oder öffentliche Stellen der Weinwirtschaft

Förderfähig sind unter anderem:

  • Gebietsweinwerbungen aus Rheinland-Pfalz

  • Branchenverbände und -vereine der Weinwirtschaft mit Sitz in Rheinland-Pfalz (z. B. die Landwirtschaftskammer)

  • Sonstige Dienstleistungsagenturen der Weinbranche mit Sitz in Rheinland-Pfalz.

7. Zuwendungsvoraussetzungen

7.1. Zuwendungsempfänger

Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben.

Unternehmen, bei denen eine direkte oder indirekte Beteiligung der öffentlichen Hand von mehr als 25% besteht und solche die sich im Sinne der Mitteilung der Kommission betreffend Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen (2004/C 244/02) (ABl. EG Nr. C 244 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung in Schwierigkeiten befinden, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Einhaltung dieser Anforderungen ist durch eine entsprechende Bestätigung des Steuerberaters / Wirtschaftsprüfers zu belegen (vgl. Formular).

Weitere Anforderungen an die Zuwendungsempfänger

  • Sie müssen über ausreichende Kapazitäten verfügen, um im Anschluss an das durchgeführte Absatzförderungsvorhaben die entstehende Nachfrage nach den beworbenen Weinen abdecken zu können. Dies ist durch die Vorlage

    • eines aktuellen Auszugs aus der Weinbaukartei und die jüngste Traubenernte- oder Weinerzeugungsmeldung im Falle von Erzeugerbetrieben zu belegen. Diese sind als Anlage beizufügen.

    • aktueller Auszüge aus der Weinbuchhaltung (Kellerbuch bzw. Weinbuch oder aktuelle Bestandsliste des Wein-/Flaschenlagers) im Falle von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung zu belegen. Diese sind als Anlage beizufügen. Soweit keine eigene Weinlagerung- und -verarbeitung betrieben wird, sind Verträge über den Bezug der Weine vorzulegen, für die das Absatzförderungsvorhaben durchgeführt wird.

  • Sie dürfen keine widerrechtlichen Anpflanzungen bzw. ohne Genehmigung mit Reben bepflanzte Flächen gemäß den Artikeln 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bewirtschaften.

7.2. Weine

Für Weine nach Punkt 5.1 gelten folgende Anforderungen:

  • Der Wein ist für den direkten Konsum auf den Drittlandsmärkten vorgesehen, das heißt reimportierte Weine werden nicht gefördert.

  • Hat der Wein eine geografische Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe, ist in der Etikettierung und ggf. bei den Werbemedien auf diese Ursprungsbezeichnung hinzuweisen.

  • Die inhärenten Eigenschaften der eingesetzten Weine sind nachzuweisen. Dieser Nachweis ist im Verwendungsnachweis durch die Angabe der Amtlichen Prüfnummer (AP-Nummer) der eingesetzten Weine zu erbringen. Soweit Weine mit Rebsortenangabe eingesetzt werden, ist im Verwendungsnachweis das Testat über die durchgeführte Prüfung der inhärenten Eigenschaften beizufügen. Das Testat ist von einem durch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz für die Amtliche Prüfung von Qualitätsweinen zugelassenes oder nach ISO akkreditierten Labor zu erstellen, das für die Erstellung von Untersuchungsbefunden gemäß § 23 Abs. 1 Weinverordnung zugelassen wurde bzw. akkreditiert ist.

7.3. Reisekosten

Folgende Reisekosten sind innerhalb der nachstehenden aufgeführten Grenzen förderfähig:

Verkehrsmittel: Anerkannt werden die angefallenen Kosten für Flüge in Economy-Class, Bahnfahrten ohne Nahverkehr und Mietwagen. Werden höhere Klassen genutzt, ist zur Anerkennung der förderfähigen Reisekosten mit dem Verwendungsnachweis das entsprechende Alternativangebot der Economy-Class (bei Flügen) nachzuweisen. Soweit der jeweilige Auftrag einen Netto-Auftragswert von 500 EUR übersteigt, sind mindestens 3 Angebote einzuholen oder eine vergleichbare Marktrecherche anzustellen. Als Nachweis der Marktrecherche werden auch aktuelle Ausdrucke einer Suche in Internet-Flugsuchmaschinen bzw. einem Mietwagensuchportal anerkannt, wenn aus diesen die offene Suchanfrage (d.h. insbesondere keine Einschränkung auf einzelne Fluggesellschaften etc.) und die Ergebnisse dieser Anfrage hervorgehen. Grundsätzlich sind die Kosten des günstigsten Angebots ermittelten Angebots im Antrag als Kosten anzusetzen.

Wenn mit einem Antrag die Förderung eines Vorhabens beantragt wird, das aus mehreren Aktionen besteht, so können die für die erste Aktion ermittelten Kostenansätze auch als Kostenschätzung für die folgenden Aktionen angesetzt werden. Die Kostenschätzung ist in Anhang 1 des Antrags darzustellen und ggf. auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.

Übernachtungskosten und Tagegelder: Der Berechnung der förderfähigen Reisekosten mit Ausnahme der Kosten für die zuvor genannten Verkehrsmittel werden Pauschalen zugrunde gelegt. Maßgeblich sind die jeweils vom Bundesministerium des Innern aufgrund von Erhebungen durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 16 des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Beträge (vgl. Anlage zum Merkblatt).

Je Teilnehmer (3) und Aufenthaltstag auf dem Zielmarkt werden das in der Anlage für den jeweiligen Zielmarkt festgesetzte Tagegeld sowie 50% des festgesetzten Auslandsübernachtungsgelder als Kosten anerkannt.

Beispiel New York City: Das Tagegeld in Höhe von 48 Euro/Tag, wird voll als förderfähige Kosten anerkannt; Das Übernachtungsgeld in Höhe von 282 Euro/Übernachtung, wird zu 50% (= 141 Euro) als förderfähige Kosten anerkannt.

7.4. Kosten für Werbematerialien und Sonstige Kosten

Bei der Vergabe von Aufträgen ist sicherzustellen, dass die voraussichtlichen Kosten die marktüblichen Preise nicht übersteigen. Aufträge sind durch den Zuwendungsempfänger nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Falls mehrere Anbieter im Markt vertreten sind, müssen mindestens drei Angebote eingeholt werden. Hiervon ausgenommen sind Leistungen, deren Netto-Auftragswert 500 Euro nicht übersteigt.

7.5. Förderausschluss

Nicht gefördert werden Bewirtungskosten, unbare Eigenleistungen, Umsatzsteuer, Kosten der Ausschankweine sowie Preisnachlässe. Maßnahmen, die mit anderen öffentlichen oder diesen gleichgestellten Mitteln gefördert werden, sind von der Unterstützung ausgeschlossen.

7.6. Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Drittlandes

Die Fördergegenstände (Wein und Maßnahme) müssen den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlandes entsprechen. Als Nachweis über die Einhaltung der Rechtsvorschriften des Zielmarktes / der Zielmärkte sind Einfuhrgenehmigungen der Zollbehörden des Zielmarktes / der Zielmärkte der Maßnahme für die beworbenen Weine als Anlagen zum Verwendungsnachweis vorzulegen.

8. Höhe und Dauer der Zuwendung

Die Zuwendung beläuft sich auf 50% der förderfähigen Kosten. Je Vorhaben müssen mindestens 5.000 EUR förderfähige Kosten nachgewiesen werden. Dabei kann ein Vorhaben aus mehreren Aktionen bestehen. (vgl. 5.4)

Voraussetzung hierfür ist, dass die Aktionen einer Maßnahmenart oder einem Zielmarkt zugeordnet werden können. Der Zeitraum, über den sich die Aktionen der beantragten Maßnahme erstrecken, darf die Dauer von drei Jahre nicht übersteigen. (4)

Die Förderung ist je Vorhaben und Zielmarkt auf drei Jahre begrenzt. Bitte beachten: Der Drei-Jahreszeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die erste Aktion eines Vorhabens begonnen wurde! Der Zeitraum wird nicht dadurch unterbrochen, dass in einem Folgejahr kein Vorhaben durchgeführt wurde.

Beispiel: Auf einem Drittlandsmarkt sollen in Zusammenarbeit mit einem Importeur die Weine eines Weingutes präsentiert werden (z.B. Verkostungen für Fachhandel und Gastronomie, Schulung von Mitarbeitern des Importeurs etc.). Diese Präsentationen finden jährlich statt. Das Weingut wurde für Absatzförderungsmaßnahmen auf dem betreffenden Drittlandsmarkt bisher nicht gefördert. In einem Antrag ist die Förderung aller in den kommenden drei Jahren geplanten Aktionen dieser Art zu beantragen. Sie bilden zusammengefasst ein Vorhaben auf dem betreffenden Drittlandsmarkt.

9. Auswahl der förderfähigen Vorhaben

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der EU-Kommission schreibt in Artikel 11 vor, dass für die Auswahl der zu fördernden Maßnahmen Prioritätskriterien festzulegen sind. Die in einem Quartal vorgelegten Anträge (vgl. Abschnitt 4) werden deshalb einer Bewertung nach unten stehendem Schema unterzogen.

Bewertungsstufe 1

Kriterien

Punkte (max.)

Kohärenz der Konzepte mit den festgelegten Zielen

10

Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen

10

Zu erwartende Wirkung auf die Nachfrage der beworbenen Weine

10

Effizientes Arbeiten

5

Fachliche Kapazität

5

Kosten im marktüblichen Rahmen

5

SUMME

45

Bewertungsstufe 2

Kriterium gem. Art. 11 der Del. VO

Punkte (max.)

Gewichtung %

Bewertung (max.)

Neue Begünstigte

2

45

90

Begünstigte, die neues Drittland oder neuen Drittlandsmarkt anvisieren

2

35

70

Zusätzliches Prioritätskriterium: Zusammenschluss mehrerer Erzeuger

2

20

40

SUMME

 

100%

200

Auswahl der Vorhaben: Im Anschluss an die Bewertung erfolgt die Reihung anhand der Prioritätskriterien und deren Gewichtung. Liegen mehrere Anträge vor, so werden diejenigen mit höherer Bewertungszahl bevorzugt. Die Auswahl erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel.

10. Kontroll- und Evaluationsmaßnahmen

Alle beantragten Maßnahmen sind aufgrund der EU-Vorgaben zu kontrollieren. Dies erfolgt im Rahmen:

  • der Verwaltungskontrolle vor Maßnahmenbeginn auf Basis des vollständig eingereichten Förderantrags nebst Anlagen.

  • der Verwaltungskontrolle nach Abschluss der Maßnahme auf Basis des Zahlungsantrags (Verwendungsnachweis) und der eingereichten Rechnungen und Zahlungsbelege sowie

  • von Kontrollen durch das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft und des Weinbaus zuständigen Ministeriums, von diesem beauftragte Behörden und Institutionen oder dem Ministerium nachgeordnete Dienststellen sowie Institutionen der EU und des Bundes. Dabei wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen, die Einhaltung der im Bescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen sowie weitere unternehmensbezogene Sachverhalte durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen geprüft.

Die für die Evaluation der Förderung erforderlichen Daten sind nach Vorgabe des für die Angelegenheiten der Landwirtschaft und des Weinbaus zuständigen Ministeriums zu erheben und bereitzustellen.

Die dem Zuwendungsempfänger durch die Kontroll- und Evaluationsmaßnahmen entstehenden Aufwendungen werden nicht erstattet.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die sich auf die Zuwendung und die durchgeführten Maßnahmen beziehenden Unterlagen und Aufzeichnungen mindestens 10 Jahre nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes aufzubewahren.

11. Rückforderungen und Sanktionen

Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG).

Rückforderungen und Sanktionen richten sich nach verwaltungsverfahrensrechtlichen und haushaltsrechtlichen Vorschriften und insbesondere nach den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission.

12. Antragsunterlagen

Die vollständigen Antragsunterlagen setzen sich wie folgt zusammen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag, ggf. ergänzt durch Erläuterungen auf separater Anlage und Kopien der eingeholten Angebote.

  • Bestätigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers. Hierzu ist das bereitgestellte Formular zu nutzen.

  • Aktueller Auszug aus der Weinbaukartei und Weinerzeugungsmeldung bei Erzeugerbetrieben oder aktuelle Auszüge aus der Weinbuchhaltung (Kellerbuch bzw. Weinbuch) oder Verträge mit Weinerzeugern bzw. Kellereien bei Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung.

  • Aktuelle Bescheinigung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, die bestätigt, dass der Zuwendungsempfänger keine widerrechtliche Anpflanzung bzw. ohne Genehmigung mit Reben bepflanzte Flächen bewirtschaftet (Bescheinigung ist nur von Erzeugerbetrieben, deren Zusammenschlüssen und Erzeugerorganisationen als Anlage beizufügen).

  • Ausgefülltes Kostenblatt mit Anlagen (Angebote)

  • Kopien der Bewilligungsbescheide von bereits geförderten Vorhaben der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten im Weinsektor

13. Ausfüllhinweise

13.1. Art des Antrags

• Ein Erstantrag zur Förderung eines Vorhabens: Ein Erstantrag ist zu stellen, wenn bezogen auf eine bestimmte Maßnahmenart (vgl. 5.2) erstmals nach dem 17. Juli 2016 für ein Vorhaben der Absatzförderung auf einem bestimmten Drittlandsmarkt eine Förderung beantragt wird.

• Ein Ergänzungsantrag ist zu stellen, wenn bei einem Vorhaben, das sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt und das bereits bewilligt wurde, im Laufe der Umsetzung

a. eine Kostensteigerung eintritt,

b. maßgebliche Änderung(en) der geplante Aktion(en) vorgesehen ist oder

c. zusätzliche Aktion(en) durchgeführt werden sollen.

• Bitte beachten: Pro Jahr kann nur ein Ergänzungsantrag gestellt werden!

[Link zur Abbildung]

13.2. Unternehmensnummer

Hier ist die Betriebsnummer Agrarförderung einzutragen. Soweit keine Betriebsnummer vorliegt, kann diese bei der zuständigen Kreisverwaltung beantragt werden.

13.3. Spezifische Angaben für Unternehmen der Weinwirtschaft

a. Angabe der im Jahr vor Beginn der Maßnahme abgesetzten gesamten Weinmenge (deutsche Weine + importierte Weine) und der abgesetzten geprüften Qualitätsweine aus Rheinland-Pfalz, jeweils in Hektoliter.

b. Angaben zu den Exportaktivitäten des Unternehmens:

• Jahr, in dem Exporttätigkeit aufgenommen wurde.

• Jahr, in dem Exporttätigkeit auf dem Zielmarkt der geplanten Maßnahme begonnen wurde.

• Die wichtigsten Exportmärkte des Unternehmens. Bitte maximal 5 Märkte nennen.

• Die in dem Jahr vor Maßnahmenbeginn insgesamt exportierte Weinmenge (deutsche Weine und importierte Weine) und der exportierte geprüfte Qualitätsweine aus Rheinland-Pfalz, jeweils in Hektoliter.

c. Die Angabe der bestimmten Anbaugebiete für Qualitätsweine aus Rheinland-Pfalz ist im Antragsformular durch Ankreuzen vorzunehmen. Stammen die Weine aus mehreren Anbaugebieten, sind diese entsprechend anzukreuzen.

13.4. Angaben zur geplanten Maßnahme

a. Art und vorgesehener Zeitraum: vgl. Erläuterungen in den Abschnitte 5.2 und 5.4

b. Zielmarkt: Bitte ankreuzen bzw. Drittlandsmarkt/-märkte ergänzen. Mehrfachnennungen möglich. Dabei bitte Ausführungen in Abschnitt 0 beachten!

c. Förderfähige Produkte: Bitte zutreffende Angaben ankreuzen. Mehrfachnennungen möglich.

d. Maßnahmenbeschreibung: Bitte vollständig ausfüllen.

e. Reiseinformationen: Grundsätzlich können bis zu zwei Reiseteilnehmer berücksichtigt werden.

f. Kostenaufstellung: Tagegelder und Übernachtungskosten werden nur als Pauschalen berücksichtigt. Vgl. dazu die Anlage zu diesem Merkblatt! Mit Ausnahme der Pauschalen sind die angegebenen Kosten durch Angebote (mindestens drei Angebote, soweit die Kosten 500 EURO übersteigen) zu begründen. Wenn eine Maßnahme aus mehreren zeitlich gestaffelten Aktionen besteht, so sind für die als erstes geplante Aktion Kostenangaben auf Grund von Angeboten vorzulegen. Für die weiteren Aktionen sind die Kosten für den Antrag zu schätzen. Bitte nutzen Sie zur Plausibilisierung der Angaben in der Kostenaufstellung Anlage 1 des Antragsformulars. Soweit bei der späteren Planung dieser weiteren Aktionen Kosten ermittelt werden, die die zuvor geschätzten Kosten übersteigen, ist ein Ergänzungsantrag zu stellen. (vgl. 13.1)

13.5. Anlagen zum Antrag

Erzeugerbetriebe legen bitte die nachstehenden drei Anlagen bei:

  • Bestätigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers. Hierzu ist das bereitgestellte Formular zu nutzen.

  • Aktueller Auszug aus der Weinbaukartei und Weinerzeugungsmeldung.

  • Aktuelle Bescheinigung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, die bestätigt, dass der Zuwendungsempfänger keine widerrechtliche Anpflanzung bzw. ohne Genehmigung mit Reben bepflanzte Flächen bewirtschaftet.

Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung (Kellereien, Erzeugerorganisation/Winzergenossenschaft ) legen bitte die nachstehenden zwei Anlagen bei:

  • Bestätigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers. Hierzu ist das bereitgestellte Formular zu nutzen.

  • Aktueller Auszug aus der Weinbuchhaltung (Kellerbuch bzw. Weinbuch) bei Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung oder Verträge über den Bezug von (gefüllten) Weinen.)

Für alle Antragsteller:

  • Kopien der Bewilligungsbescheide von bereits geförderten Vorhaben der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten im Weinsektor

14. Verwendungsnachweis und Zahlungsantrag

Nach Abschluss des Vorhabens ist ein Verwendungsnachweis mit Zahlungsantrag vorzulegen. Dies muss bis spätestens 6 Monate nach Abschluss des Vorhabens erfolgen (Landesverordnung § 5). Der Antrag ist unter Verwendung der dazu bereitgestellten Formulare zu erstellen. Ergänzende Dokumente sind als Anlagen beizufügen.

14.1. Antragsformular und Anlagen

Der Verwendungsnachweis und Zahlungsantrag setzt sich zusammen aus

  • dem eigentlichen Antrag (Formular Verwendungsnachweis und Zahlungsantrag)

  • Das Formular gliedert sich in folgenden Abschnitte:

    • Angaben zu Zuwendungsempfänger und Bewilligungsverfahren,

    • Sachbericht

    • Zahlenmäßiger Nachweis mit Ausgabennachweis (als Anlage hierzu sind die Rechnungsblätter A und B beizufügen. Beachten Sie auch die nachstehenden Erläuterungen!).

    • Bestätigungen und Erklärungen.

    • Ausführlicher Sachbericht, der durch eine entsprechende Dokumentation zu ergänzen ist.

  • Rechnungsblatt Drittlandsmarketing Teil A

  • In diesem Rechnungsblatt werden alle Rechnungen aufgeführt, die förderfähige Kosten belegen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vorhabens entstanden sind. Dazu zählen unter anderem Flugkosten.

  • Rechnungsblatt Drittlandsmarketing Teil B

  • Mit diesem Rechnungsblatt werden die Daten zur Berechnung der Pauschalen für Tagegelder und Übernachtungen für die Reiseteilnehmer und Zielorte erfasst.

14.2. Ausfüllhinweise

14.2.1. Formular Verwendungsnachweis und Zahlungsantrag

  • Zuwendungsempfänger, Bewilligungsverfahren: Die geforderten Angaben entnehmen Sie bitte dem/den Bewilligungsbescheid/-en zum Vorhaben.

  • Sachbericht: Soweit Änderungen gegenüber den Antragsunterlagen einschließlich Finanzierungsplan erfolgten, sind diese hier zu erläutern. Der ausführliche Sachbericht ist im Anhang des Verwendungsnachweises (Seite 5 des Formulars) zu erstellen.

  • Zahlenmäßiger Nachweis: Die Angaben unter B. Ausgabennachweis sind dem Bewilligungsbescheid bzw. den als Anlage beizufügenden Rechnungsblättern zu entnehmen und müssen mit diesen übereinstimmen. (vgl. nachstehende Erläuterungen). Soweit vom Finanzierungsplan laut Antrag abgewichen wurde, ist dies zu begründen.

  • Bestätigungen / Erklärungen: Mit der Unterschrift unter den Verwendungsnachweis und Zahlungsantrag werden die aufgeführten Bestätigungen und Erklärungen vom Zuwendungsempfänger bestätigt.

  • Anlagen: Der Antrag ist nur vollständig, wenn die erforderlichen Anlagen beigefügt werden. Testate über die durchgeführten Laborprüfungen müssen nur dann vorlegt werden, wenn Weine in das Vorhaben einbezogen wurden, die keine A.P.Nr. aufweisen.

  • Ausführlicher Sachbericht: Der ausführliche Sachbericht ist vollständig auszufüllen. Wichtig ist dabei, die Angaben durch eine geeignete Dokumentation zu belegen (vgl. hierzu die Hinweise in Fußnote 5 des Formulars). Im Abschnitt Zielerreichung ist auf die Angaben im Antrag einzugehen und zu erläutern, in welchem Umfang die mit dem Vorhaben verbundenen Ziele erreicht wurden. Die bei der Durchführung des Vorhabens eingesetzten Weine sind aufzuführen. Soweit diese nicht über eine A.P.Nr. verfügen, sind Testate anerkannter Labore beizufügen.

14.2.2. Rechnungsblatt Drittlandsmarketing Teil A

Im Rechnungsblatt Teil A sind alle Rechnungen zu erfassen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vorhabens stehen, soweit der Gegenstand der Rechnung als förderfähig anerkannt ist. Hierzu zählen z.B. Flugtickets und Rechnungen für Mietwagen. Die Rechnungsbelege sind beizufügen. Bitte beachten Sie, dass die durch Tagegelder abgedeckten Kosten (z.B. Taxikosten, Verköstigung) nicht aufgeführt werden dürfen.

14.2.3. Rechnungsblatt Drittlandsmarketing Teil B

Das Rechnungsblatt Teil B dient der Ermittlung der pauschalierten Reisekosten. Das Formular soll den Reiseverlauf abbilden werden. Auszufüllen sind die Spalten 1 bis 4 und 6 (grün unterlegt). Die jeweiligen Pauschalbeträge sind der Anlage zu diesem Merkblatt zu entnehmen.

Bitte beachten Sie bzgl. Übernachtungspauschale: Soweit mehrere Personen gemeinsam ein Zimmer nutzen, ist nur ein Pauschalbetrag anzugeben. Der Pauschalbetrag beläuft sich auf 50 % des in der Anlage angegebenen Betrages für den jeweiligen Zielort/das jeweilige Drittland. Als Beleg für die erfolgten Übernachtungen sind die entsprechenden Hotelrechnungen in Kopie beizufügen.

Die Berechnung wird anhand des nachstehenden Beispiels erläutert.

[Link zur Abbildung]

 

(1) Nähere Erläuterungen zur Förderfähigkeit einzelner Kosten bzw. Kostenarten siehe auch 7.3 und 7.4.

(2) Nähere Erläuterungen zur Förderfähigkeit einzelner Kosten bzw. Kostenarten siehe auch 7.3 und 7.4.

(3) Grundsätzlich werden höchstens zwei Reiseteilnehmer als förderfähig anerkannt.

(4) Sofern bereits eine Förderung vergleichbarer Vorhaben in Vorjahren gefördert wurde, verkürzt sich die Förderzeitraum.

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