Förderprogramm

Beratungen zu Innovation und TechnologieTransfer Rheinland-Pfalz (BITT)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen), Beratung
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Ansprechpunkt:

zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK)

Weiterführende Links:
BITT-Technologieberatung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen eine Beratungsmaßnahme in Anspruch nehmen möchten, die Ihnen die neuesten wissenschaftlichen, technologischen und organisatorischen Erkenntnisse vermittelt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt die Durchführung von technologieorientierten Beratungen, Begutachtungen und Datenbankrecherchen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Als KMU bekommen Sie die Förderung für

  • technologieorientierte Beratungen,
  • Beratungen zum organisatorischen Aufbau eines betriebsspezifischen Qualitätsmanagementsystems (QMS),
  • Beratungen zum organisatorischen Aufbau eines betriebsspezifischen Innovationsmanagementsystems (IMS),
  • Begutachtungen von technologieorientierten Fördervorhaben,
  • Inanspruchnahmen von Informationsvermittlungsstellen,
  • Inanspruchnahmen von Datenbankrecherchen,
  • Beratung bei der Einführung spezieller EDV-/Informationstechnik.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss zu den Beratungskosten.

Die Höhe der Förderung beträgt:

  • für Beratungsleistungen externer Beratender 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, maximal jedoch EUR 500,00 pro Tagewerk (mindestens 8 Beratungsstunden), je Unternehmen werden maximal 15 Tagewerke, bei Beratungen zur Einführung spezieller EDV-/Informationstechnik maximal 3 Tagewerke innerhalb von 3 Jahren gefördert,
  • für die Inanspruchnahme von Informationsvermittlungsstellen und Datenbankrecherchen bis zu EUR 500,00 bei maximal 15 Inanspruchnahmen innerhalb von 3 Jahren.

Richten Sie Ihren Antrag vor Beauftragung der Beratung beziehungsweise Durchführung der Maßnahme an die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer in Rheinland Pfalz. Für die Bewilligung ist die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) zuständig.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU mit einer Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Beratungsmaßnahmen müssen in Ihren rheinland-pfälzischen Betriebsstätten oder Niederlassungen durchgeführt werden. Deren Ergebnisse müssen Sie dort umsetzen.
  • Technologieorientierte Beratungen müssen Sie über folgende Themen informieren:
    • neue Produktionskonzepte,
    • den Aufbau neuer Herstellungsverfahren und innovativer und Produktionsabläufe,
    • die verbesserte Nutzung neuer Technologien,
    • die Qualifizierung des Mitarbeiterstabs,
    • Themen des Umweltschutzes, der Energie- und Ressourceneffizienz,
    • Planung, Beantragung und Durchführung von FuE-Vorhaben,
    • Markteinführung und Erschließung des Marktes von neu entwickelten Produkten, Verfahren und Dienstleistungen.
  • Die Beratungsleistungen sind von Hochschullehrenden, Forschungseinrichtungen oder Beratungsunternehmen durchzuführen, die beziehungsweise deren Personal über die erforderlichen Qualifikationen und über ausreichende berufliche Erfahrungen verfügen.
  • Bei Beratungen zur Einführung spezieller EDV-/Informationstechnik muss Ihr Investitionsvolumen mindestens EUR 10.000 betragen.
  • Nicht gefördert werden Steuerberatungen, regelmäßige Rechtsberatungen oder Werbung, Rezertifizierungen, Überwachungs- und Wiederholungsaudits sowie Beratungsleistungen, für die andere öffentliche Mittel beantragt oder gewährt wurden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der EU nicht Folge geleistet haben, die sich überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand befinden,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten sowie
  • Unternehmen im Bereich der Primärproduktion von Agrarerzeugnissen, Fischerei und Aquakultur sowie des Schiffbaus, der Kohle- und Stahlindustrie.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderung von Beratungen zu Innovation und TechnologieTransfer Rheinland-Pfalz (BITT)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
vom 26. November 2015 (8401)
[verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 9. November 2020 (0512-0001#2020/0001
geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 21. September 2022 (8402)]

1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck, Zuwendungsgrundlage

1.1 Das Land Rheinland-Pfalz fördert nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1), der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2012 S. 410) und des Mittelstandsförderungsgesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 66, BS 70-3) in ihrer jeweils geltenden Fassung die Durchführung von technologieorientierten Beratungen, Begutachtungen und Datenbankrecherchen für kleine und mittlere Unternehmen in Rheinland-Pfalz.

1.2 Durch die Zuwendung soll kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Rheinland-Pfalz über technologieorientierte Beratungen, Begutachtungen und Datenbankrecherchen Zugang zu neuesten wissenschaftlichen, technologischen und organisatorischen Erkenntnissen vermittelt werden.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Die Zuwendung wird auf der Grundlage und nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung als KMU-Beihilfe für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten nach deren Artikel 18 gewährt.

2 Zuwendungsempfänger

2.1 Zuwendungsempfänger sind KMU gemäß der KMU-Definition im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit einer Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,

b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

c) Unternehmen aus den Wirtschaftszweigen Schiffbau, Kohle- und Stahlindustrie,

d) Unternehmen im Bereich der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fischerei und Aquakultur, soweit die Förderung nicht unter die abschließend aufgezählten Ausnahmen in Artikel 1 Abs. 3 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 subsumiert werden kann,

e) unternehmerische Tätigkeiten, welche im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen; insbesondere sind solche Beihilfen verboten, welche unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen,

f) Unternehmen, die sich überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand befinden,

g) Unternehmen, die gemeinnützig sind.

3 Gegenstand der Förderung

3.1 Förderfähig sind Beratungsmaßnahmen, die in der rheinland-pfälzischen Betriebsstätte oder Niederlassung zur Durchführung kommen und deren Ergebnisse dort zum Einsatz kommen sollen.

3.2 Im Einzelnen sind folgende Arten von Beratungen förderfähig:

3.2.1 Technologieorientierte Beratungen; dies umfasst Beratungen über:

a) neue Produktionskonzepte,

b) den Aufbau neuer Herstellungsverfahren und innovativer Produktionsabläufe (einschließlich organisatorischer Abläufe),

c) die verbesserte Nutzung neuer Technologien im Produkt- und Fertigungsbereich,

d) die Qualifizierung des Mitarbeiterstabes, um veränderte Anforderungsprofile durch neue Technologien und Verfahren effizient unterstützen zu können,

e) Themen des Umweltschutzes, zur Energieeinsparung und der Ressourceneffizienz in technologieorientierten Unternehmen,

f) Planung, Beantragung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,

g) Markteinführung und Erschließung des Marktes von neu entwickelten Produkten, Verfahren und Dienstleistungen, soweit es sich dabei nicht um Maßnahmen handelt, welche gemäß Artikel 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und gemäß Nummer 2.2 Buchst. e dieser Verwaltungsvorschrift nicht förderfähig sind.

3.2.2 Beratungen zum organisatorischen Aufbau eines betriebsspezifischen Qualitätsmanagementsystems (QMS). Dies beinhaltet die Erfassung und Analyse des Ist-Zustandes, die Festlegung des Soll-Zustandes, die Erstellung eines auf die Belange des Unternehmens ausgerichteten QMS unter Berücksichtigung der Normenanforderung sowie den Nachweis der Zertifizierfähigkeit des QMS.

3.2.3 Beratungen zum organisatorischen Aufbau eines betriebsspezifischen Innovationsmanagementsystems (IMS). Dies beinhaltet die Erfassung und Analyse des Ist-Zustandes, die Festlegung des Soll-Zustandes, die Erstellung eines auf die Belange des Unternehmens ausgerichteten IMS unter Berücksichtigung der für den Aufbau eines IMS vorhandener Normen einschließlich der Erstellung einer Dokumentation des betriebsinternen IMS (IMS-Handbuch).

3.2.4 Begutachtungen von technologieorientierten Fördervorhaben, insbesondere bei Zuschuss-, Darlehens- und Beteiligungsprogrammen des Landes Rheinland-Pfalz und der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

3.2.5 Inanspruchnahmen von Informationsvermittlungsstellen.

3.2.6 Inanspruchnahme von Datenbankrecherchen.

3.2.7 Beratung bei der Einführung spezieller EDV/Informationstechnik mit einem Investitionsvolumen von mindestens 10 000 EUR.

3.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) fortlaufende oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommene Beratungen oder Beratungen, die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung;

b) Rezertifizierungen, Überwachungs- und Wiederholungsaudits;

c) Beratungsleistungen, für die andere öffentliche Mittel beantragt oder gewährt wurden.

4 Berater, Art und Umfang der Förderung

4.1 Als beratende Stellen kommen in der Regel Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Forschungseinrichtungen und Beratungsunternehmen infrage. Die durchführenden Personen müssen über die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten, ausreichende Erfahrungen und die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Der Nachweis der Befähigung ist gegenüber der den Antrag annehmenden Stelle nachvollziehbar zu erbringen.

4.2 Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines anteiligen Zuschusses zu den förderfähigen Kosten. Förderfähig sind die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater im Sinne des Artikels 18 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

4.3 Für die förderfähigen Beratungen beträgt der Zuschuss 50 v. H. der förderfähigen Kosten (ohne Fahrtkosten und Auslagen), jedoch maximal 500 Euro pro Tagewerk.

4.4 Ein Tagewerk umfasst acht Beratungsstunden (inklusive Vor- und Nachbereitung sowie Berichterstattung und Fahrzeiten). Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Summe der vollständig erbrachten halben Tagewerke. Innerhalb eines Beratungsauftrages können einzelne Beratungsstunden kumuliert werden. Beratungen in einem Gesamtumfang von unter vier Stunden sind nicht förderfähig. Umsatzsteuer kann nicht gefördert werden.

4.5 Die maximale Anzahl zuwendungsfähiger Tagewerke je Unternehmen beträgt bei Beratungen nach den Nummern 3.2.1 bis 3.2.4 jeweils 15 Tagewerke innerhalb von drei Steuerjahren.

4.6 Für Inanspruchnahmen von Informationsvermittlungsstellen nach Nummer 3.2.5 und Datenbankrecherchen nach Nummer 3.2.6 können förderfähige Kosten bis zu 500 Euro anerkannt werden. Es können je Unternehmen bis zu 15 Inanspruchnahmen in drei Steuerjahren anerkannt werden (unabhängig von ggf. in Anspruch genommen Beratungstagewerken nach den Nummern 3.2.1 bis 3.2.4 und 3.2.7).

4.7 Für Inanspruchnahmen von Beratungen bei der Einführung spezieller EDV/Informationstechnik nach Nummer 3.2.7 sind bis zu drei Tagewerke innerhalb von drei Steuerjahren förderfähig.

4.8 Inhalt und zeitlicher Ablauf der Beratungsmaßnahmen nach den Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 und 3.2.7 sind in einem schriftlichen Beratungsbericht wiederzugeben. Der Beratungsbericht muss konkrete betriebsindividuelle Handlungsempfehlungen mit detaillierter Anleitung zur Umsetzung enthalten. Es muss sichergestellt sein, dass ein diesen Anforderungen entsprechender Bericht dem beratenen Unternehmen übergeben wird. Für Begutachtungen nach Nummer 3.2.4 ist das Gutachten vorzulegen. Für Beratungsleistungen nach den Nummern 3.2.5 und 3.2.6 muss aus den vorgelegten Rechnungen die in Anspruch genommene Leistung konkret erkennbar sein.

5 Verfahren

5.1 Die Anträge müssen vor Beauftragung der Beratung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Antragsformulars gestellt werden. Mit der Beratung kann nach Vorliegen der schriftlichen Eingangsbestätigung der ISB förderunschädlich begonnen werden; hieraus kann kein Anspruch auf spätere Zuwendung abgeleitet werden. Bereits zuvor begonnene Maßnahmen können nicht gefördert werden.

5.2 Antragannehmende Stellen sind die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern in Rheinland-Pfalz.

5.3 Die den Antrag annehmende Kammer nimmt zur Förderung der Maßnahme Stellung und leitet eine Förderempfehlung an die bewilligende Stelle weiter.

5.4 Zuständige Stelle für die Bewilligung ist die ISB. Die den Antrag annehmende Kammer erhält eine Kopie der Förderentscheidung.

5.5 Zur Auszahlung des bewilligten Zuschusses müssen die Abrechnungsunterlagen bei der den Antrag annehmenden Kammer eingereicht werden.

5.6 Zu den Abrechnungsunterlagen gehören:

a) das Original der bezahlten Rechnung mit einer Kopie des Kontoauszuges als Zahlungsnachweis,

b) in den Fällen der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 und 3.2.7 eine Kopie des Beratungsberichtes und bei QMS-Beratungen eine Kopie des Zertifikates oder eines Nachweises der Zertifizierfähigkeit, bei IMSBeratungen eine Kopie des IMS-Handbuchs. Als Nachweis der Zertifizierfähigkeit bei QMS-Beratungen werden anerkannt:

  • eine vollständige Kopie des QM-Handbuchs oder
  • eine Kopie des Berichts des QM-Beraters, in dem die Zertifizierfähigkeit des QM-Systems des Antragstellers bestätigt wird. Sofern zum Zeitpunkt der Abrechnung nur eine Kopie des Berichts des QMBeraters ohne Bestätigung der Zertifizierfähigkeit vorgelegt wird, hat der Zuwendungsempfänger den Nachweis der Zertifizierfähigkeit innerhalb eines Jahres nach Bescheiderstellung zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist nach pflichtgemäßem Ermessen durch die ISB verlängert werden.

5.7 Die Unterlagen werden nach Prüfung durch die Kammer an die ISB zur Auszahlung der Zuschussmittel weiterleitet. Mit der Vorlage dieser Unterlagen ist gleichzeitig der Verwendungsnachweis erbracht.

5.8 Mit seinem Antrag verpflichtet sich das Unternehmen, Auskünfte zu statistischen Zwecken zu geben, und erklärt sich damit einverstanden, dass die erhobenen Daten für statistische Zwecke verwendet und an die mit der Evaluierung beauftragte Stelle weitergegeben werden. Das Unternehmen erklärt sich zudem damit einverstanden, dass im Einzelfall alle Informationen, die nötig sind, um die Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift zu überprüfen, der überprüfenden Stelle bekannt gegeben werden.

5.9 Erhaltene Förderungen werden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von der Kommission überprüft werden.

6 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Förderung von Beratungen zu Innovationen und Technologietransfer Rheinland-Pfalz (BITT) vom 21. Januar 2010 (MinBl. S. 48) außer Kraft. MinBl. 2015, S. 367

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