Förderprogramm

Betriebsberatungen zur Erhöhung der Ressourceneffizienz

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Umwelt- & Naturschutz, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Digitalisierung
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität

Ansprechpunkt:

Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz

Referat Ressourceneffizienz

Kaiser-Friedrich-Straße 7

55116 Mainz

Weiterführende Links:
EffCheck EffCheck – Übersicht potenzieller Berater

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen externe Beratungsleistungen zur Erhöhung der Ressourceneffizienz in Anspruch nehmen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als Unternehmen bei der Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen, mit denen Sie die die Ressourceneffizienz und die Umsetzung der Abfallhierarchie verbessern.

Sie bekommen die Förderung für

  • Beratungen über technische, organisatorische, wirtschaftliche und strategische Fragen der Ressourceneffizienz,
  • Beratungen zum Zusammenhang zwischen Digitalisierung und Ressourceneffizien,
  • Beratungen zum Produktdesign im Sinne der Ressourceneffizienz und zur Umsetzung der Abfallhierarchie,
  • Beratungen zur Entwicklung von Geschäftsmodellen im Sinne der Ressourceneffizienz und der Circular Economy.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal EUR 8.000. Damit können Sie bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben finanzieren. Je Beratertag sind Ausgaben von bis zu EUR 1.000 förderfähig.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz, Referat Ressourceneffizienz.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie
  • kommunale Unternehmen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Betriebsberatungen finden auf der methodischen Grundlage der VDI Richtlinie 4075 „Produktionsintegrierter Umweltschutz (PIUS)“ statt.
  • Die Beratungsmaßnahmen müssen in der rheinland-pfälzischen Betriebsstätte oder Niederlassung Ihres Unternehmens durchgeführt werden. Deren Ergebnisse müssen auch dort zum Einsatz kommen.
  • Mit dem Vorhaben dürfen Sie nicht vor Erlass eines Zuwendungsbescheids beginnen.
  • Sie wählen das Beratungsunternehmen Ihres Vertrauens frei aus. Eine Liste mit potenziellen Beraterinnen und Beratern ist im Internet erhältlich.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderung von Betriebsberatungen zur Erhöhung der Ressourceneffizienz

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
vom 7. März 2023 (6503-0009#2022/0001-1401 7)

1 Zuwendungszweck

Durch die Zuwendung soll die Ressourceneffizienz und die Umsetzung der Abfallhierarchie in Unternehmen in Rheinland-Pfalz durch die Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen gestärkt werden. Hierdurch soll ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden.

2 Rechtsgrundlagen

2.1 Die Förderung erfolgt nach Maßgabe

  • dieser Verwaltungsvorschrift,
  • der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes von 26. November 2019 (GVBl. S. 333), BS 63-1, sowie
  • der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2022 S. 266) in der jeweils geltenden Fassung.

2.2 Die Betriebsberatungen finden auf der methodischen Grundlage der VDI Richtlinie 4075 „Produktionsintegrierter Umweltschutz (PIUS)“ statt. Der Begriff der Ressourceneffizienz orientiert sich an der VDI Richtlinie 4800 „Ressourceneffizienz“.

2.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3 Gegenstand der Zuwendung

3.1 Zuwendungsfähig sind Beratungsmaßnahmen, die in der rheinland-pfälzischen Betriebsstätte oder Niederlassung des Antragstellers zur Durchführung und deren Ergebnisse dort zum Einsatz kommen sollen.

3.2 Zuwendungsfähige Beratungsgebiete sind:

a) Beratungen über technische, organisatorische, wirtschaftliche und strategische Fragen der Ressourceneffizienz,

b) Beratungen zum Zusammenhang zwischen Digitalisierung und Ressourceneffizienz,

c) Beratungen zum Produktdesign im Sinne der Ressourceneffizienz und zur Umsetzung der Abfallhierarchie,

d) Beratungen zur Entwicklung von Geschäftsmodellen im Sinne der Ressourceneffizienz und der Circular Economy.

4 Zuwendungsempfänger

4.1 Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie kommunale Unternehmen.

4.2 Von der Zuwendung ausgeschlossen sind

4.2.1 Antragsteller, bei denen die Zuwendung den maximal zulässigen Gesamtbetrag einer De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 in der jeweils gültigen Fassung über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfe (ABl. EU Nr. L 352 S. 1) von 200.000 EUR in einem Zeitraum von drei Steuerjahren überschreiten würde,

4.2.2 Antragsteller aus dem Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs, bei denen die Zuwendung den maximal zulässigen Gesamtbetrag einer De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in der jeweils gültigen Fassung von 100.000 EUR in einem Zeitraum von drei Steuerjahren überschreiten würde,

4.2.3 Antragsteller und Tätigkeiten, die vom Ausnahmekatalog des Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in der jeweils gültigen Fassung erfasst sind.

5 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Vor Erlass eines Zuwendungsbescheids begonnene Vorhaben sind nicht zuwendungsfähig. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Beratungsvertrages zwischen Zuwendungsempfänger und Berater zu werten.

6 Art und Umfang der Zuwendung, Berater

6.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zum Beraterhonorar als Anteilsfinanzierung gewährt. Je nach Einzelfall sind die jeweils gültigen Fassungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP – Anlage 3 zu Teil I der VV-LHO zu § 44 Abs. 1) oder für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (ANBest-K – Anlage 3 zu Teil II der VV-LHO zu § 44 Abs. 1) zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen.

6.2 Zuwendungsfähig sind Beratertage bis zu einem maximalen Zuwendungsbetrag von 1.000 EUR (netto) pro Tag; übersteigende Beträge sind nicht zuwendungsfähig im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift. Beratungen bis zu fünf Stunden gelten als halber Beratungstag.

6.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:

a) Ausgaben der Antragsberechtigten für eigenes Personal,

b) Ausgaben der Antragsberechtigten und der Berater für Sachmittel, wie z.B. technische Messeinrichtungen,

c) Ausgaben für Reisekosten bei den Antragsberechtigten oder den Beratern,

d) Ausgaben der Antragsberechtigten, die sich nicht unmittelbar auf die konkrete Beratungsleistung beziehen,

e) Beratungen, die aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst werden,

f) Barzahlungen oder Verrechnungen,

g) unmittelbar oder mittelbar aus Mitteln oder aus Rechtsgeschäften des beauftragten Beraters oder mit ihm in Verbindung stehender Dritter geleistete, vorfinanzierte, übernommene oder verrechnete Zahlung des Eigenanteils bzw. Honorars; dies gilt auch für Leistungen durch einen vom Berater unabhängigen Dritten, der an der Durchführung der Beratung ein geschäftliches Interesse hat.

6.4 Die Zuwendung beträgt in der Regel 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die maximale Zuwendung ist auf 8.000 EUR begrenzt. Ist der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt, beträgt die maximale Zuwendung 8.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer.

6.5 Gewährte Rabatte oder Nachlässe sind auch bei Nichtinanspruchnahme von den in Rechnung gestellten Beratungskosten abzuziehen. Werden Rabatte oder Nachlässe nachträglich gewährt, so ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt dann auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrags.

6.6 In der Wahl des Beraters ist der Antragsteller frei.

7 Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1 Bewilligungsbehörde ist das

Landesamt für Umwelt
Kaiser-Friedrich-Straße 7
55116 Mainz.

7.2 Formulare für dieses Förderprogramm sind unter folgendem Link abrufbar: www.effcheck.rlp.de

7.3 Vor Antragstellung äußert der Antragsteller sein Interesse an einer Beratungszuwendung bei der Bewilligungsbehörde in Form einer Interessenbekundung (Formblatt), die Strukturdaten des Antragstellers sowie eine Selbsteinschätzung zum Beratungsbedarf enthält.

7.4 Bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen nach den Nummern 3 und 4 für eine Zuwendung erfolgt ein Initialgespräch zwischen Antragsteller und Bewilligungsbehörde, in dem das Ressourceneffizienzpotenzial vor Ort erörtert wird.

7.5 Der vom Antragsteller ausgewählte Berater nimmt vor Aufnahme der Tätigkeit an einem Informationsgespräch mit der Bewilligungsbehörde teil (Beraterbriefing).

7.6 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist vom Antragsteller unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Antragsformulars, in dem der Antragsteller auch den vorgesehenen Projektablauf darlegt, einzureichen.

7.7 Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller, der Bewilligungsbehörde diejenigen Auskünfte zu statistischen Zwecken zu geben, die in Zusammenhang mit der geförderten Betriebsberatung stehen, und erklärt sich damit einverstanden, dass die im Rahmen der Betriebsberatung erhobenen Daten nebst den eingeholten Auskünften zur Evaluierung dieser Verwaltungsvorschrift verwendet werden. Er erklärt sich weiter damit einverstanden, dass die Daten und Auskünfte für statistische Zwecke an das für Kreislaufwirtschaft zuständige Ministerium weitergegeben werden können.

7.8 Die Bewilligungsbehörde entscheidet unter Hinzuziehung der Interessensbekundung und des Initialgespräches im Hinblick auf die Ressourceneffizienzpotenziale über den Antrag.

7.9 Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass spätestens innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids mit dem Vorhaben begonnen werden muss. Ansonsten verfällt der Anspruch auf die Zuwendung, es sei denn der Zuwendungsempfänger weist nach, dass der verspätete Maßnahmenbeginn nicht von ihm zu vertreten ist.

7.10 Der Zeitraum von der Beauftragung des Beraters durch den Zuwendungsempfänger und der Abgabe des Beratungsberichts soll sechs Monate nicht überschreiten.

8 Beratungsverfahren

8.1 In dem Vertrag mit dem Berater hat der Zuwendungsempfänger sicherzustellen, dass der Berater auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides und dieser Verwaltungsvorschrift tätig wird.

8.2 Der Berater führt aufgrund des Bewilligungsbescheides und der Ergebnisse des Initialgesprächs zunächst eine Makroanalyse der Potenziale bei dem Zuwendungsempfänger durch.

8.3 Die Ergebnisse der Makroanalyse werden dem Zuwendungsempfänger und der Bewilligungsbehörde in einem Zwischengespräch vorgestellt. Der Zuwendungsempfänger und die Bewilligungsbehörde entscheiden einvernehmlich auf Vorschlag des Beraters hin, welche Potenziale bei dem Zuwendungsempfänger durch den Berater in einer Mikroanalyse vertieft untersucht werden sollen.

8.4 Die Ergebnisse der Mikroanalyse sind dem Zuwendungsempfänger und der Bewilligungsbehörde in einem gemeinsamen Abschlussgespräch vorzustellen.

8.5 Über die Beratung ist durch den Berater ein schriftlicher Bericht unter Verwendung einer von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Vorlage zu erstellen. Der Bericht muss Angaben über den Berater, das beratene Unternehmen, den Gegenstand der Beratung enthalten und die wesentlichen Ergebnisse – eingeschlossen konkrete betriebsbezogene Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der Ressourceneffizienzpotenziale – wiedergeben.

8.6 Der schriftliche Bericht gemäß Punkt 8.5 wird seitens der Bewilligungsbehörde einer formalen und inhaltlichen Prüfung unterzogen und freigegeben. Die Bewilligungsbehörde kann den Zuwendungsempfänger vor der Freigabe verpflichten, vom Berater eine Berichtskorrektur einzufordern, wenn formale Bedingungen nicht erfüllt sind oder, wenn grobe inhaltliche Fehler festgestellt werden. Die inhaltliche Verantwortung für den schriftlichen Bericht und für die erarbeiteten Maßnahmen bleiben stets beim Berater.

8.7 Ort, Zeit und Dauer der Beratung sind zudem in einem Zeitnachweis zu dokumentieren und von dem Berater zu bestätigen.

8.8 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, zwei Jahre nach Abschluss der Beratung auf Verlangen der Bewilligungsbehörde über die Umsetzung der Ressourceneffizienzpotenziale zu berichten. Der Bericht kann nach Festlegung der Bewilligungsbehörde in einer Nachbesprechung erfolgen.

9 Nachweis der Verwendung, Auszahlung, Prüfung

9.1 Der Zuwendungsempfänger weist die Verwendung durch die Vorlage eines Verwendungsnachweises innerhalb von sechs Wochen durch Vorlage folgender Unterlegen der Bewilligungsbehörde nach:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Formular Verwendungsnachweis
  • Freigegebener Beratungsbericht nach Nummer 8.5
  • Rechnung des Beratungsunternehmens im Original
  • Eine Kopie des Kontoauszuges als Zahlungsnachweis
  • Eine Kopie des Zeitnachweises des Beraters

9.2 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Verwendungsnachweises.

9.3 Die Bewilligungsbehörde leitet den Beratungsbericht auf Verlangen dem für die Kreislaufwirtschaft zuständigen Ministerium zu.

9.4 Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).

9.5 Alle Angaben zur Antragstellung, zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetztes.

10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

10.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift vom 21. Februar 2019 (MinBl. S. 140) außer Kraft.

10.2 Gemäß Nummer 6 der Verwaltungsanordnung zur Vereinfachung und Bereinigung der Verwaltungsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz tritt sie grundsätzlich spätestens mit dem Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf ihren Erlass folgt, außer Kraft.

 

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