Richtlinie
Förderung der Beratung in der Landwirtschaft
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 30. Januar 2017 (8506 – 104-61 51-1/2017)
[verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 18. November 2022 (0512-0001#2022/0001)]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen und allgemeine Bestimmungen
1.1 Mit der Förderung der Beratung in der Landwirtschaft soll die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die in der rheinland-pfälzischen Landwirtschaft tätig sind, gestärkt werden.
1.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage
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von Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
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der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22), des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBL. S. 308)
in den jeweils geltenden Fassungen und nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der für diese Maßnahme zum Zeitpunkt des Eingangs des Auszahlungsantrages noch verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Das für die landwirtschaftliche Beratung zuständige Ministerium (Ministerium) behält sich vor, einschränkende Prioritäten zu setzen und Konditionen festzulegen, um eine zielgerichtete Förderungsdurchführung sicherzustellen oder das Antragsvolumen und die zur Verfügung stehenden Mittel aufeinander abzustimmen.
1.5 Nach dieser Richtlinie zu fördernde Vorhaben dürfen nicht aus Mitteln anderer öffentlicher Programme gefördert werden, wenn damit der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung für das geförderte Vorhaben oder die Tätigkeit die in dieser Förderrichtlinie vorgesehene maximal zulässige Höhe der Förderung überschreitet.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Die Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen erfolgt entsprechend Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 702/2014 nur in den Bereichen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wenn diese von anerkannten Beratungsanbietern (vgl. Ziffer 7.5) erbracht werden.
2.2 Die Beratung muss mit mindestens einer Priorität der Europäischen Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Verbindung stehen und mindestens eines der in Art. 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 702/2014 aufgeführten Elemente betreffen. Die Beratung kann auch die Bereiche Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen, Biodiversität und Gewässerschutz betreffen oder mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich seiner Wettbewerbsfähigkeit, zusammenhängen.
2.3 Nicht förderfähig sind Beratungen in den Bereichen Verarbeitung landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse (u.a. die Weinbereitung ab Kelter) und die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (u.a. Hofläden) sowie landwirtschaftsnahe Dienstleistungen (u.a. Urlaub auf Bauern- und Winzerhöfen).
2.4 Umsatzsteuer und Skonti sind von der Förderung ausgeschlossen.
3 Begünstigte
3.1 Begünstigt sind Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion unbeschadet ihrer Rechtsform, soweit es sich dabei um Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Anhang 1, Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 702/2014 handelt.
3.2 Eine Begünstigung nach Ziffer 3.1 scheidet aus, wenn
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ein Unternehmen als so genanntes Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) im Sinne von Art. 2 Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 702/2014 einzustufen ist oder
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ein Unternehmen einer Beihilferückforderungsanordnung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen ist.
4 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger müssen nach Ziffer 7.5 anerkannte Beratungsanbieter sein. Sie müssen sich verpflichten, die Zuwendungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 702/2014 und dieser Richtlinie zu verwenden und in Form von verbilligten Beratungsdienstleistungen an die Begünstigten weiterzugeben.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Die Beratungsdienstleistungen sind von anerkannten öffentlichen (ausgenommen staatlichen und kommunalen) oder privaten fach- und sachkundigen Stellen (Beratungsanbieter) zu erbringen, die über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.
Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
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Technik, Logistik und Kapazitäten zur Erbringung der Beratungsleistungen müssen vorhanden sein.
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Die Trennung von Beratung und Kontrolle ist sicherzustellen.
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Die Beratungskräfte müssen nachweislich qualifiziert sein. Die Anforderung an die Qualifikationen sind in Ziffer 1.3.1 der Anlage definiert.
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Die zu fördernde Beratung muss allen in der betreffenden Region in Frage kommenden Begünstigten auf Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen.
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Wird die Beratung von Organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in diesen Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Beratung sein.
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Beratungsgebühren für Nichtmitglieder sind auf diejenigen Kosten zu begrenzen, die tatsächlich für die Beratung anfallen.
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Die Beratung muss neutral erfolgen.
5.2 Der Begünstigte hat sich zu verpflichten, die betrieblichen Daten in anonymisierter Form für eine überbetriebliche Auswertung zu Beratungszwecken bereitzuhalten und dem Zuwendungsempfänger auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Zuwendungsempfänger hat diese Unterlagen auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Die Beratungsleistungen sind in Abstimmung mit der staatlichen Beratung durchzuführen. In der Rechnung ist die Höhe der gewährten Zuwendungen durch das Land Rheinland-Pfalz und der abgerechneten Stunden aufzuführen. Die Beratungsleistungen sind entsprechend der gewährten Zuwendung verbilligt abzugeben.
5.3 Bei der Beratungstätigkeit sind die Geheimhaltungspflichten gemäß Art. 13 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates einzuhalten.
6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1 Die Zuwendung erfolgt in Form bezuschusster Dienstleistungen als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung.
6.2 Der Zuschuss wird in Höhe von bis zu 90 v.H. der förderungsfähigen Ausgaben mit Maßgabe folgender Mindest- und Obergrenzen gewährt:
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die förderungsfähigen Ausgaben sind auf bis zu 70 EUR (netto, ohne Umsatzsteuer) je Beratungsstunde begrenzt,
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Zuschüsse von weniger als 225 EUR (Bagatellgrenze) werden nicht gewährt,
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der Höchstbetrag darf 1.500 EUR je Beratungselement nach Ziffer 2.2 und Jahr nicht übersteigen.
7 Verfahrensregelungen
7.1 Verfahrensvorschriften Für Antragstellung, Bewilligung, Ablehnung, Verwendungsprüfung, Auszahlung, Abrechnung, Kontrollen, Evaluation, Aufhebung von Bescheiden, Rückforderung von Zuwendungen und Erhebung von Zinsen finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sowie des Subventions-, Haushalts- und europäischen Gemeinschaftsrechts Anwendung, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.
7.2 Bewilligungsbehörde
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) ist Bewilligungsbehörde und antragsannehmende Stelle.
7.3 Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung
Der Antrag auf Förderung von Beratungsdienstleistungen nach dieser Richtlinie wird vom Begünstigten über den Zuwendungsempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit unter Angabe der nachfolgenden Angaben bei der Bewilligungsbehörde schriftlich eingereicht:
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Name, Anschrift und Betriebsnummer und Größe des Unternehmens,
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Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und des Abschlusses,
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Standort des Vorhabens öder der Tätigkeit,
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eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
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Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der beantragten Förderung,
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KMU-Erklärung
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UiS-Erklärung sowie
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Erklärung über Rückforderungsanordnungen der Europäischen Kommission.
Die Maßnahme darf mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auch dann bereits begonnen werden, wenn der vollständige Antrag des Begünstigten beim Zuwendungsempfänger eingegangen ist.
Die Bewilligung gegenüber dem Begünstigten erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Auszahlung an den Zuwendungsempfänger:
Der Zuwendungsempfänger hat vor Beginn seiner Beratungsangebote Art der Beratungsleistung, den erwarteten Umfang (Gesamtstunden je Beratungselement gemäß Ziffer 2.2), die Kosten pro Beratungsstunde, den Gesamtaufwand sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen gegenüber der Bewilligungsstelle mitzuteilen. Die Bewilligungsstelle teilt dem Zuwendungsempfänger die für die vorgeschlagenen Beratungsangebote indikativ eingeplanten Mittel mit.
Die Auszahlung der Zuwendungen ist mit schriftlichem Antrag nach vorgegebenem Muster durch den Zuwendungsempfänger abzurufen. Die Antragsvordrucke sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich sowie auf deren Internetseiten abrufbar.
Der Antrag auf Auszahlung und die für eine Auszahlung der Zuwendung erforderlichen Nachweise insbesondere Originalrechnung oder eine vom Zuwendungsempfänger erstellte Kopie der Rechnung und Nachweis der Zahlung des Eigenanteils durch den Begünstigten sind vom Zuwendungsempfänger spätestens vier Monate nach Abschluss der Beratungsdienstleistungen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Lauf dieser Frist beginnt bei Teilberatungsdienstleistungen im selben Einzelprojekt nach Abschluss der letzten Teilberatungsleistung. Auszahlungen scheiden aus; wenn die Beratung/Teilberatung mehr als zwei Jahre zurückliegt.
Um eine Auszahlung noch in dem Kalenderjahr zu gewährleisten, in dem die Beratung durchgeführt wurde, müssen die erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum 15. Oktober des jeweiligen Jahres vorliegen.
Eine direkte Auszahlung an den Begünstigten erfolgt nicht. Mit dem schriftlichen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung legt der Beratungsanbieter die unterzeichnete Abtretungserklärung des Begünstigten vor.
Die Auszahlung der Zuwendungen wird nach Vorliegen der Voraussetzungen von der Bewilligungsstelle direkt an den Zuwendungsempfänger veranlasst.
7.4 Kontroll- und Evaluationsmaßnahmen
7.4.1 Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz, das Ministerium, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die EU-Kommission und der Europäische Rechnungshof haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen, die Einhaltung der im Bescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen sowie weitere unternehmensbezogene Sachverhalte durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.
7.4.2 Die dem Begünstigten und dem Zuwendungsempfänger durch die Kontroll- und Evaluationsmaßnahmen entstehenden Aufwendungen werden nicht erstattet.
7.5 Anerkennung von Beratungsanbietern und Beratungsdienstleistungen
75.1 Zuständige Behörde für die Anerkennung von Beratungsanbietern und Beratungsdienstleistungen ist die ADD. Die Anerkennung erfolgt im Einvernehmen mit dem für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Ministerium. Für die Anerkennung gelten die Bestimmungen der Anlage.
7.5.2 Die Anerkennung ist von dem Beratungsanbieter mit schriftlichem Antrag nach vorgegebenem Muster und den erforderlichen Nachweisen bei der ADD zu beantragen und wird für längstens zwei Jahre ausgesprochen.
Die anerkannten Beratungsanbieter werden auf den Internetseiten der rheinland-pfälzischen Agrarverwaltung veröffentlicht.
Die Anerkennung von Beratungsanbietern und Beraterpersonal kann zur Erfüllung der festgelegten Bestimmungen mit Auflagen verbunden werden
Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt der Aufhebung erteilt, wenn die Anerkennungskriterien nicht mehr vorliegen. Die Anerkennung als Beratungskraft ist insbesondere zu versagen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Beratungskraft nicht die notwendige fachliche Qualifikation oder die erforderliche Unabhängigkeit besitzt, die Beratungskraft sich als nicht zuverlässig erwiesen hat.
8 Schlussbestimmungen
8.1 Die Zuwendungsempfänger und die Begünstigten sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, der Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendungen entgegenstehen oder für eine Rückforderung erheblich sind.
8.2 Die Aufhebung der Bewilligung sowie die Rückforderung der Zuwendungen nebst der Erhebung von Zinsen richten sich nach § 1 LVwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 ff. VwVfG und der Nr. 9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Teil I Anlage 3 zu § 44 VV-LHO). Sie ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn
8.3 Die nach dem Zuwendungszweck, den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift, den Angaben im Antrag und gegebenenfalls den Bewilligungsauflagen für die Bewilligung und Rückforderung der Zuwendungen maßgeblichen Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB).
8.4 Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragten oder in Anspruch genommenen Zuwendungen mit den Förderungsvoraussetzungen in Einklang stehen, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 des Subventionsgesetzes).
9 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift Förderung der privaten Beratung in der Landwirtschaft des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 20. Dezember 2007 (MinBl. 2008 S. 78; 2013 S. 398) außer Kraft.
Anlage
(zu Nummer 7.5.1)
Anforderungen für die Anerkennung von Beratungsanbietern und Beratungsdienstleistungen in der Förderung der privaten Beratung in der Landwirtschaft
1 Beratungsanbieter
1.1 Logistische Anforderungen
Der Beratungsanbieter muss
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über eine feste Niederlassung mit Büroräumen und entsprechender Ausstattung (insbesondere Informations- und Kommunikationstechnik) verfügen und
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sicherstellen, dass er die von ihm beratenen landwirtschaftlichen Unternehmen auf Anforderung zeitnah erreichen kann.
1.2 Organisation
1.2.1 Der Beratungsanbieter muss eine mindestens zweijährige Ausübung der Beratungstätigkeit (zusammenhängender Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung) nachweisen. Das Ministerium kann Ausnahmen zulassen, sofern das Beraterpersonal des Beratungsanbieters über eine ausreichende Qualifikation verfügt.
1.2.2 Der Beratungsanbieter muss mit dem vorhandenen Beratungspersonal eine umfassende Beratung in den gemäß Nummer 2 beantragten Beratungsdienstleistungen sicherstellen. Die erforderliche Qualifikation des eingesetzten Beratungspersonals richtet sich nach der beantragten Anerkennung:
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Beratungsanbieter ohne Einschränkung: Qualifikation für die Bereiche Tier- und Pflanzenproduktion,
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Beratungsanbieter für Unternehmen ohne Tierhaltung: Qualifikation für den Bereich Pflanzenproduktion.
Soweit Dienstleistungen auch für Unternehmen mit Sonderkulturen (Weinbau, Obstbau, Gartenbau) angeboten werden sollen, ist zusätzlich die Qualifikation für die entsprechenden Sonderkulturbereiche nachzuweisen.
1.3 Personal des Beratungsanbieters
1.3.1 Beraterpersonal
1.3.1.1 Als Anforderung wird vorausgesetzt:
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Regelqualifikation ist ein einschlägiges Fachhochschulstudium (Ing. agr. FH oder Bachelor für Landwirtschaft, Weinbau bzw. Gartenbau), mindestens jedoch eine Qualifikation als Meisterin oder Meister oder Technikerin oder Techniker der Fachrichtung Landwirtschaft, Weinbau oder Obst- und/oder Gartenbau, und eine mindestens zweijährige Ausübung der Beratungstätigkeit (über Umfang und Art der bisherigen Beratungstätigkeit sind Nachweise vorzulegen, im begründeten Einzelfall kann die Anerkennungsstelle hiervon Ausnahmen zulassen),
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der Nachweis einer beratungsmethodischen Qualifikation und
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eine erfolgreich abgeschlossene Teilnahme an einem Lehrgang zur Einführung in die Beratungstätigkeit, der von der ADD anerkannt wird.
1.3.1.2 Das Beraterpersonal ist verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Bei geförderten Beratungsdienstleistungen wird die Teilnahme an den länderspezifisch angebotenen Fortbildungen verpflichtend gefordert. Falls in Rheinland-Pfalz kein passendes Angebot besteht, kann das Ministerium ersatzweise auf Angebote anderer Bundesländer verweisen. Die regelmäßige Teilnahme gilt durch den Besuch mindestens einer eintägigen Veranstaltung je Kalenderjahr als erfüllt.
1.3.1.3 Der Beratungsanbieter hat zu versichern, dass die beratende Person im Zusammenhang mit der einzelbetrieblichen Beratung keine direkte oder indirekte Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für das Unternehmen der Landwirtschaft betreffende Waren oder Dienstleistungen vornimmt und insbesondere keine Rechtsberatung durchführt. Hiervon ausgenommen sind Beratungsdienstleistungen, die im direkten Zusammenhang mit der Anwendung eines anerkannten Managementsystems stehen. Eine konkrete Produktwerbung ist ausdrücklich untersagt.
Die Beratungskräfte verpflichten sich, die im Zusammenhang mit der Beratung erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Soweit Beratungsanbieter in ihrem Unternehmen zusätzlich zu ihrer Beratungsdienstleistung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift weitere Dienstleistungen für landwirtschaftliche Unternehmen erbringen, können sie die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 sicherstellen, indem sie
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Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter als Beratungskräfte einsetzen, die ausschließlich nach dieser Verwaltungsvorschrift förderungsfähige Beratungsdienstleistungen erbringen oder
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über eine Zusatzvereinbarung mit den eingesetzten Beratungskräften sicherstellen, dass diese die beschriebenen Einschränkungen ihrer Tätigkeit beachten.
2 Anforderungen an die Beratungsdienstleistungen
2.1 Die Aufstellungen der förderfähigen Beratungsdienstleistungen sind von Beratungsanbietern der ADD vorzulegen, die diese prüft und im Einvernehmen mit dem für landwirtschaftliche Beratung zuständigen Ministerium gegebenenfalls anerkennt. Die anerkannten Beratungsanbieter und die anerkannten Beratungsdienstleistungen werden auf den Internetseiten der rheinlandpfälzischen Agrarverwaltung veröffentlicht.
Das Ministerium ruft im 2. Halbjahr eines Jahres für das Folgejahr zur Einreichung von Projektanträgen auf.
Die Themen für Beratungsdienstleistungen orientieren sich an den Vorgaben von Art. 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 702/2014 in der jeweils geltenden Fassung.
Die Beratungsdienstleistungen sind von den Beratungsanbietern wie folgt zu beschreiben:
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Projektthema,
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Projektziel,
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Laufzeit mit Beginn und Ende der Maßnahme,
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Beratungsumfang in Beraterstunden,
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Kosten der Beratungsleistungen,
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Kennzahlen zur Beratungswirkung (z.B. eingeführte Wasser sparende Ackerbausysteme),
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Kennzahlen zum Beratungsergebnis (Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, Minderung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes, Qualitätsverbesserung der Produkte).