Förderprogramm

Förderung des Ausbaus von Gigabitnetzen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Digitalisierung, Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung

Ansprechpunkt:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung

Abteilung 636 – Gigabit-Kompetenzzentrum

Fuststraße 4

55116 Mainz

Weiterführende Links:
Breitbandausbau in Rheinland-Pfalz

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune in den Aufbau von gigabitfähigen Breitbandnetzen investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als Kommune bei Investitionen zum Ausbau der digitalen Infrastruktur mit gigabitfähigen Breitbandnetzen in Gebieten des Landes, in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau bisher nicht gelungen ist.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

  • Ausbau kommunaler passiver Breitbandinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität, vor allem Gigabitnetze (Betreibermodell),
  • kommunale Finanzierungsbeteiligungen an Investitionen von privaten Netzbetreibern in den Ausbau von Breitbandnetzen mit sehr hoher Kapazität (Wirtschaftlichkeitslückenförderung),
  • Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Betreibermodells oder einer kommunale Finanzierungsbeteiligung zur Schließung von Wirtschaftlichkeitslücken.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • beim Betreibermodell und der Wirtschaftlichkeitslückenförderung 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 80 Millionen je Vorhaben. Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von unter EUR 200.000 werden nicht gefördert (Bagatellgrenze);
  • bei Netzplanungen, Machbarkeitsuntersuchungen oder Beratungsleistungen 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 200.000 je Vorhaben. Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von unter EUR 12.500 werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

Sie bringen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der förderfähigen Kosten ein.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor der Auswahl eines Bewerbers im wettbewerblichen Verfahren schriftlich oder elektronisch an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Landkreise,
  • kreisfreie Städte,
  • Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden,
  • Zweckverbände sowie
  • rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Bei dem für einen Ausbau vorgesehenen Zielgebiet (Ausbaugebiet) handelt es sich um das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder um ein gemeindeübergreifendes Gebiet.
  • Alle am Ausbau beteiligten Gemeinden haben der Aufgabenwahrnehmung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zugestimmt.
  • Das Zielgebiet muss ein weißer und/oder grauer Fleck im Sinne der Gigabit-Rahmenregelung sein. Dies ist der Fall, wenn
    • keine zuverlässige Versorgung mit mindestens 200 Mbit/s symmetrisch beziehungsweise 500 Mbit/s im Download vorhanden ist und
    • innerhalb der nächsten 3 Jahre die geplante Telekommunikationsinfrastruktur den Endkunden keine Datenrate von mehr als 500 Mbit/s zuverlässig im Download zur Verfügung steht.
  • Für schwer erschließbare Einzelanlagen bekommen Sie die Förderung, wenn
    • es sich um eine private und öffentliche Einrichtung handelt, die die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung maßgeblich prägt und vorantreibt (sozioökonomischer Schwerpunkt),
    • die Distanz der Trassenmeter mehr als 400 Meter vom letztmöglichen Anschlusspunkt beziehungsweise Gebäude bis zu dem anzuschließenden Gebäude beträgt.
  • Das geförderte Vorhaben führt zu einer wesentlichen Verbesserung der aktuellen Breitbandversorgung.
  • Zur Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers führen Sie ein Wettbewerbsverfahren durch.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichern.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben in Gebieten, in denen

  • ein NGA-Netz vorhanden ist, das eine zuverlässige Versorgung mit mindestens 200 Mbit/s symmetrisch beziehungsweise 500 Mbit/s im Download zur Verfügung stellt (grauer Fleck),
  • ein FTTB/H-Netz vorhanden ist und/oder
  • ein HFC-Netz mit mindestens dem Standard DOCSIS 3.1 ausgestattet ist oder eine Aufrüstung auf den Standard DOCSIS 3.1 innerhalb von 12 Monaten angekündigt wurde,
  • bereits 2 NGA-Netze vorhanden sind (schwarzer Fleck).

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung des Ausbaus von Gigabitnetzen

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
vom 17. April 2024 (5313-0001#2023/0001-0601)

Präambel

Die Verwirklichung der digitalen Gesellschaft für Rheinland-Pfalz ist das Ziel der rheinland-pfälzischen Landesregierung. Die Bedeutung und Notwendigkeit der Verfügbarkeit flächendeckend performanter und resilienter digitaler Infrastrukturen für alle Teile der Gesellschaft, für Bildung und die Wirtschaft wurde in den vergangenen Jahren nicht nur im Zuge unterschiedlicher gesellschaftlicher Herausforderungen vor Augen geführt. Die digitalen Netze in Rheinland-Pfalz haben diese Herausforderung bestanden. Gleichzeitig gilt es, die Netze weiter auszubauen und auch für kommende Herausforderungen resilient zu halten.

Das Ziel rheinland-pfälzischer Breitbandpolitik der kommenden Jahre bleibt, den flächendeckenden Netzinfrastrukturwechsel von Kupfer hin zu Glasfaser im Sinne flächendeckender Glasfasernetze zu vollenden. Neben dem eigenwirtschaftlichen Engagement der Branche wird es weiter notwendig sein, dass Land und Kommunen mit Mitteln der öffentlichen Hand dort tätig werden, wo es die Wirtschaft nicht alleine schafft. Bereits heute sind auf Grundlage der bisherigen Fördermöglichkeiten in allen Landkreisen und ersten kreisfreien Städten Breitbandinfrastrukturprojekte in unterschiedlichen Stadien der Umsetzung. Durch Fördermittel werden ausschließlich Glasfaserinfrastrukturen ausgebaut. Zukünftig sollen die erweiterten Fördermöglichkeiten auf Grundlage der Gigabit-Rahmenregelung des Bundes konsequent für Rheinland-Pfalz genutzt werden.

Diese Aufgabe bedarf weiterhin der vertrauensvollen Zusammenarbeit aller Akteure: Bund, Land, Landkreise und deren Kommunen sowie der Marktakteure und deren Verbänden am Runden Tisch Breitband und im Netzbündnis für Rheinland-Pfalz.

Mit der Gigabit-Strategie für Rheinland-Pfalz wurden ein ganzheitlicher Rahmen sowie vorteilhafte Rahmenbedingungen für den Ausbau digitaler Infrastrukturen geschaffen. Der eigenwirtschaftliche Ausbau hat stets Vorrang vor gefördertem Ausbau. Um das Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse in Stadt und Land zu verwirklichen, ist es aber insbesondere in einem topografisch anspruchsvollen Land wie Rheinland-Pfalz weiterhin notwendig, den Ausbau dort, wo er nicht marktgetrieben stattfinden kann, auch mit öffentlichen Mitteln zu stimulieren, die letztlich allen Marktakteuren diskriminierungsfrei im Sinne eines Open Access zu Gute kommen.

Rheinland-Pfalz setzt auch zukünftig auf Ausbaucluster auf Ebene der Landkreise. Hier wurden in den vergangenen Jahren umfassende und passgenaue Strukturen aufgebaut, um Projekte dieser Größenordnung erfolgreich begleiten zu können. Zudem entstehen auf diese Weise attraktive Förderprojekte.
Die vorliegende Förderrichtlinie des Landes zur Förderung des Ausbaus der Breitbandinfrastruktur von gigabitfähigen Breitbandnetzen baut auf den bisherigen Anstrengungen der Landesregierung auf und führt diese mit Blick auf die sich ändernden Rahmenbedingungen fort.

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Rheinland-Pfalz gewährt Zuwendungen für kommunale Vorhaben und kommunale Finanzierungsbeteiligungen an Vorhaben von Netzbetreibern zum Ausbau von gigabitfähigen Breitbandnetzen im Land Rheinland-Pfalz nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBI. 1972 S. 2, BS 63-1) und der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBI. 2003 S. 22, 324; 2012 S. 410) in ihrer jeweils geltenden Fassung und der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ (Gigabit-Rahmenregelung), die von der EU-Kommission am 13. November 2020 genehmigt wurde sowie der sonstigen einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen. Auch gelten die Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der jeweils gültigen Fassung.

Die einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen sind auch maßgebend, soweit es darin um Definitionen für Begriffe und Standards geht und in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich Abweichungen hiervon zugelassen worden sind.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf der Basis dieser Richtlinie und ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist die Unterstützung des Ausbaus sowie die Schaffung von zukunftsfähigen und hochwertigen gigabitfähigen Breitbandnetzen im Land Rheinland-Pfalz. Dieser soll nur in Gebieten unterstützt werden, in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau nicht stattfindet und ein Marktversagen festgestellt wird.

1.3 Unter Bezugnahme auf die Gigabit-Rahmenregelung ist eine Förderung in folgenden Bereichen ausgeschlossen:

a) sofern ein NGA-Netz vorhanden ist, das eine zuverlässige Versorgung mit mindestens 200 Mbit/s symmetrisch bzw. 500 Mbit/s im Download zur Verfügung stellt (grauer Fleck),

b) ein FTTB/H-Netz vorhanden ist und/oder

c) ein HFC-Netz mit mindestens dem Standard DOCSIS 3.1 ausgestattet ist oder eine Aufrüstung auf den Standard DOCSIS 3.1 innerhalb von 12 Monaten angekündigt wurde,

d) bereits zwei NGA-Netze vorhanden sind (schwarzer Fleck).

Der Ausschluss der Förderung gilt auch, wenn lediglich der Teilnehmeranschluss fehlt (homes passed). Im Übrigen gelten die allgemeinen beihilferechtlichen Regelungen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 kommunale Vorhaben im Breitbandbereich zum Ausbau kommunaler passiver Breitbandinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität, insbesondere Gigabitnetze (Betreibermodell),

2.2 kommunale Vorhaben im Breitbandbereich, die sich auf Beratungsleistungen zur Durchführung eines Vorhabens nach Nummer 2.1 (Betreibermodell) oder einer Finanzierungsbeteiligung nach Nummer 2.3 (Wirtschaftlichkeitslückenförderung) erstrecken und im Zusammenhang mit dem Ausbau von Breitbandnetzen mit sehr hoher Kapazität im Sinne der Nummer 2.1 oder der Nummer 2.3 stehen,

2.3 kommunale Finanzierungsbeteiligungen an Investitionen von privaten Netzbetreibern in den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität im Sinne der Nummer 2.1 zur Schließung von Wirtschaftlichkeitslücken (Wirtschaftlichkeitslückenförderung).

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger für Förderungen im Sinne der Nummern 2.1 und 2.3 sind Landkreise, kreisfreie Städte, Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden, Zweckverbände sowie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

Zuwendungsempfänger für Förderungen im Sinne der Nummer 2.2 sind Landkreise, kreisfreie Städte, Zweckverbände sowie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzung für alle Fördergegenstände

Kommunale Vorhaben und – Finanzierungsbeteiligungen im Sinne der Nummer 2.1 bis 2.3 werden bei einem Maßnahmen- bzw. Vorhabenbeginn vor der Bewilligung des eingereichten Förderantrages durch die Bewilligungsbehörde nicht gefördert (Verbot der Förderung bereits begonnener Maßnahmen/Vorhaben, vgl. Teil II Nr. 1.3 Satz 1 zu § 44 VV-LHO). Dasselbe gilt bei Maßnahmen- bzw. Vorhabenbeginn vor Antragstellung. Ein Vorhaben bzw. eine Maßnahme beginnt mit der ersten vorhabenbezogenen und rechtsbindenden Verpflichtung des Antragstellers gegenüber einem Dritten sowie der Aufnahme von Eigenleistungen. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

Eine Ausnahme kann in Gestalt einer schriftlichen Zustimmung der Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Eine Ausnahme bei Maßnahmen- bzw. Vorhabenbeginn vor Antragstellung ist ausgeschlossen.

4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1 und 2.3 sind, dass

4.2.1 es sich bei dem kommunalen Vorhaben oder bei der kommunalen Finanzierungsbeteiligung um ein im Vorfeld abgestimmtes und konzeptionell erarbeitetes Vorgehen handelt (Masterplanung);

Die Gesamtmaßnahme muss konzeptionell, planerisch und rechtlich ausreichend vorbereitet sein, ihre planmäßige und ordentliche Umsetzung müssen sichergestellt werden.

4.2.2 es sich bei dem für einen Ausbau vorgesehenen Zielgebiet (Ausbaugebiet) um das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder ein gemeindeübergreifendes Gebiet handelt und alle am Ausbau beteiligten Gemeinden einer Aufgabenwahrnehmung durch den Antragsteller zugestimmt haben; auf die Anwendbarkeit der Nummer 5.11 wird verwiesen;

4.2.3 das Zielgebiet (Ausbaugebiet) ein weißer und/oder ein grauer Fleck im Sinne des § 1 Absatz 2 der Gigabit-Rahmenregelung ist; ein grauer Fleck liegt insbesondere vor, wenn keine zuverlässige Versorgung mit mindestens 200 Mbit/s symmetrisch bzw. 500 Mbit/s im Download zur Verfügung steht und soweit innerhalb der nächsten drei Jahre die geplante Telekommunikationsinfrastruktur den Endkunden keine Datenrate von mehr als 500 Mbit/s zuverlässig im Download zur Verfügung stellen kann. Schwer erschließbare Einzellagen werden nur unter den Förderumständen der Nummer 5.10 gefördert. Nummer 1.3 findet entsprechende Anwendung.

Die Anforderungen an das für die Überprüfung des Vorliegens eines förderfähigen Gebietes durchzuführende Markterkundungsverfahren ergeben sich insbesondere aus den Vorgaben der §§ 1 und 4 der Gigabit-Rahmenregelung sowie aus den allgemeinen und übrigen Vorgaben des EU-Beihilfenrechts;

4.2.4 das geförderte Vorhaben zu einer wesentlichen Verbesserung der aktuellen Breitbandversorgung führt;

eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung wird erreicht, wenn erhebliche neue Investitionen in das Breitbandnetz getätigt werden und die geförderte Infrastruktur auf dem Markt erhebliche neue Möglichkeiten in den Bereichen der Breitbandversorgung und der Bandbreiten sowie des Wettbewerbs schafft; dies gilt insbesondere, wenn die Up- und Downloadraten sich im Rahmen der Fördermaßnahme mindestens verdoppeln. Die geförderte Infrastruktur muss Bandbreiten von mindestens einem Gigabit/s symmetrisch am Abschlusspunkt der Linientechnik ermöglichen;

4.2.5 ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Auswahlverfahren im Sinne des § 5 der Gigabit-Rahmenregelung durchgeführt wird; besondere Voraussetzungen des Auswahlverfahrens sind den §§ 6 und 7 der Gigabit-Rahmenregelung zu entnehmen und zu beachten;

dieses muss unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität und unter Beachtung der einschlägigen vergabe- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen über das Online-Portal des Bundes durchgeführt werden;

die Anforderungen an das für die Wahrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt durchzuführende Auswahlverfahren ergeben sich aus den Vorgaben des EU-Beihilfenrechts;

4.2.6 der Zuwendungsempfänger einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu den errichteten Infrastrukturen gemäß § 8 der Gigabit-Rahmenregelung sicherzustellen hat. Die Vorgaben des § 155 TKG sowie der hierzu von der Bundesnetzagentur erlassenen „Grundsätze zur Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs“ finden ebenfalls Anwendung.

4.2.7 der Eigentümer der geförderten Infrastruktur verpflichtet wird, dem Zuwendungsempfänger innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Maßnahme eine Dokumentation über die geförderten Infrastrukturen zur Verfügung zu stellen;

hinsichtlich dieser Verpflichtung gilt Nummer 4.2.6 entsprechend;

die Anforderungen an die Dokumentation ergeben sich aus den Vorgaben des EU-Beihilfenrechts (vgl. insbesondere § 9 der Gigabit-Rahmenregelung);

4.2.8 der Zuwendungsempfänger eine aktuelle Version von Netzdetailplanungen sowie der den Planungen zugrundeliegenden Aufzeichnungen von Bestandsinfrastrukturen und Gebäuden zum Zwecke der Aktualisierung und Pflege von Daten der landeseigenen Plattform (DIP) zu den von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Stichtagen überprüft hat bzw. überprüfen ließ;

4.2.9 die Voraussetzungen des § 25 Absatz 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Teil II Nr. 1 zu § 44 VV- LHO erfüllt sind;

4.2.10 die kommunalen Gebietskörperschaften, auch soweit sie an einer antragstellenden juristischen Person beteiligt sind, ihre Einnahmequellen ausschöpfen (§ 94 der Gemeindeordnung – GemO –).

Eine Ausnahme von Teil II Nummer 1.1.1 zu § 44 VV-LHO wird für gemeindeübergreifende Projekte von Landkreisen für den Fall zugelassen, dass der Zuwendungsempfänger im erheblichen Landesinteresse agiert und die Umsetzung des Landkreisprojektes ohne die Kofinanzierung des Landes unterlassen würde;

4.2.11 die Pläne veranschlagungs- und ausführungsreif sind (vgl. § 10 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO –)

und

4.2.12 der Abschluss der Registrierung und der Konfiguration des OZG-Breitbandportals durch alle Wegebaulastträger in einem Projektgebiet bestätigt wird. Bei Landkreisen gilt die Regelung für seine am Projekt teilnehmenden Gemeinden als Wegebaulastträger entsprechend.

4.3 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für kommunale Vorhaben gemäß Nummer 2.2 sind, dass

4.3.1 das Vorhaben der Begleitung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.3 dient,

4.3.2 das Zielgebiet ein grauer Fleck im Sinne der Gigabit-Rahmenregelung ist,

4.3.3 die Zuwendungsvoraussetzungen der Nummern 4.2.2, 4.2.9 und 4.2.10 erfüllt sind.

Eine Ausnahme von Teil II Nummer 1.1.1 zu § 44 VV-LHO wird für die Begleitung gemeindeübergreifender Projekte von Landkreisen zugelassen.

4.3.4 Für Beratungsleistungen gilt eine zwingende Abhängigkeit von der durchzuführenden Maßnahme im Sinne der Nummer 2.1 oder der Nummer 2.3.

4.3.5 Berater müssen über die erforderliche Qualifikation verfügen sowie Unabhängigkeit und Neutralität gewährleisten.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt und zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks nach einem bestimmten Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Teil II Nr. 2.2.2 zu § 44 VV-LHO bewilligt. Die Zuwendung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2 Eine Kombination mit Fördermitteln anderer Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union mit dem Ziel der Förderung eines Gegenstandes nach Nummer 2 ist möglich. In diesem Fall sind diese Förderoptionen grundsätzlich vorrangig in Anspruch zu nehmen. Dabei wird der ermittelte Fördersatz des Landes nach dieser Richtlinie erforderlichenfalls so weit reduziert, dass es in Kombination der Zuwendungen nicht zu einer Überförderung kommt und der Mindesteigenanteil erhalten bleibt.

5.3 Der Fördersatz für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.3 beträgt grundsätzlich 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Inanspruchnahme von Zuwendungen auf der Grundlage von Förderprogrammen Dritter reduziert sich der Fördersatz im Sinne der Nummer 5.2. Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers muss mindestens 10 v. H. betragen. Werden die Ausgaben aufgrund vertraglicher Vereinbarungen anteilig oder vollständig von den beteiligten Gemeinden/Gemeindeverbänden getragen, so kann der Mindesteigenanteil auch von diesen erbracht werden.

5.4 Zuwendungen von Landkreisen gemäß § 2 Abs. 5 der Landkreisordnung gelten als Eigenanteil des kommunalen Aufgabenträgers.

5.5 Bei kommunalen Vorhaben der Nummer 2.2 beträgt der Fördersatz grundsätzlich 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.6 Maßnahmen im Sinne der Nummern 2.1 und 2.3 mit zuwendungsfähigen Ausgaben von unter 200.000 EUR werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

Kommunale Vorhaben im Sinne der Nummer 2.2 mit zuwendungsfähigen Ausgaben von unter 12.500 EUR werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

5.7 Soweit der Zuwendungsempfänger zweckgebundene Geld- und Sachspenden Dritter für das geförderte Vorhaben erhält, gelten diese als Eigenanteil des kommunalen Aufgabenträgers.

5.8 Für Maßnahmen im Sinne der Nummern 2.1 und 2.3 ist die Nutzung von alternativen Versorgungsmethoden sowie von vorhandenen Infrastrukturen mit dem Ziel einer Vergünstigung der Angebotssumme und der Beschleunigung des Ausbaus stets vorrangig zu prüfen.

5.9 Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers und unentgeltliche Eigenleistungen der Bürger werden, soweit sie nach Art und Umfang vertretbar sind, als Eigenmittelersatz anerkannt. Die Selbsthilfearbeiten sollen 30 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Der Wert der unentgeltlichen Arbeitsleistungen ist fiktiv durch die Ermittlung der ersparten Unternehmerleistung nachzuweisen und von der für die Bauleitung verantwortlichen Person zu bestätigen. Aufwendungen der Verwaltung kommunaler Gebietskörperschaften sind nicht förderfähig.

5.10 Schwer erschließbare Einzellagen im Rahmen von Maßnahmen im Sinne der Nummern 2.1 und 2.3 werden nur gefördert, wenn es sich hierbei um einen sozioökonomischen Schwerpunkt handelt. Sozioökonomische Schwerpunkte sind private und öffentliche Einrichtungen, die die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung maßgeblich prägen und vorantreiben. Hierzu gehören insbesondere Schulen, Gebäude lokaler Behörden, Forschungszentren, landwirtschaftlichen Betriebe, Krankenhäuser, Vereinsanlagen und alle Unternehmen. Die Nummern 5.7 bis 5.9 finden entsprechende Anwendung. Eine schwer erschließbare Einzellage ist anzunehmen, wenn die Distanz der Trassenmeter mehr als 400 Meter vom letztmöglichen Anschlusspunkt beziehungsweise Gebäude bis zu dem anzuschließenden Gebäude beträgt.

5.11 Projekte, die einen landkreisweiten Ausbau beinhalten, werden gegenüber Projekten, die einen gemeindeübergreifenden Ausbau in einem kleineren Zielgebiet in diesem Landkreis beinhalten, grundsätzlich prioritär gefördert. Während eines laufenden Förderverfahrens für ein Projekt, das einen landkreisweiten Ausbau beinhaltet, ist eine Förderung eines gemeindeübergreifenden Projekts mit einem kleineren Zielgebiet in diesem Landkreis ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für diejenigen Fälle, in denen ein Projekt, das einen landkreisweiten Ausbau beinhaltet, gefördert wurde. Der Ausschluss gilt nicht, wenn sich das eine und demnach solitäre gemeindeübergreifende Projekt mit einem kleineren Zielgebiet in ein Gesamtkonzept einfügt.

5.12 Gefördert werden im Fall der Nummer 2.1 unter Bezugnahme auf § 3 Absatz 1 Buchst. b der Gigabit-Rahmenregelung die Ausgaben für die Verlegung und Errichtung von passiven Netzen mit sehr hoher Kapazität abzüglich der Pachteinnahmen und im Fall der Nummer 2.3 unter Bezugnahme auf § 3 Absatz 1 Buchst. a der Gigabit-Rahmenregelung Ausgaben zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke. Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Erträge und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs, für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren.

5.13 Im Falle der Nummer 2.2 werden vorrangig Ausgaben gefördert, die der Durchführung von kommunalen Vorhaben im Sinne der Nummer 2.1 oder kommunalen Finanzierungsbeteiligungen im Sinne der Nummer 2.3 dienen.

5.14 Nicht förderfähig sind insbesondere Ausgaben für:

  • Grunderwerb und Nebenkosten
  • Ausgaben für die Bauleitplanung
  • Umsatzsteuer, soweit ein Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gewährt wird
  • Skonti und Preisnachlässe, die der Zuwendungsempfänger in Anspruch genommen hat
  • Aufwendungen der Verwaltung kommunaler Gebietskörperschaften
  • bei Förderungen nach Nummer 2.2: Leistungen, die sich auf Gerichts- oder Verwaltungsverfahren beziehen.

5.15 Für kommunale Vorhaben im Sinne der Nummer 2.1 und kommunale Finanzierungsbeteiligungen im Sinne der Nummer 2.3 beträgt der Förderhöchstbetrag 80 Millionen EUR je Maßnahme. Der Förderhöchstbetrag für kommunale Vorhaben im Sinne der Nummer 2.2 beträgt 200.000 EUR je Vorhaben.

5.16 Eine Erhöhung der bereits bewilligten Fördersumme für Maßnahmen im Sinne der Nummern 2.1 und 2.3 ist möglich, wenn unvorhergesehene und unabweisbare Änderungen nach ausgesprochener Bewilligung eingetreten oder bekannt geworden sind (Aufstockung). Diese dürfen nicht vom Antragsteller zu vertreten sein. Die Veränderungen müssen derart gravierend sein, dass ohne Erhöhung der Fördersumme die Maßnahme bzw. das Vorhaben nicht realisiert werden kann.

Eine Erhöhung der Fördersumme ist ausgeschlossen, sofern diese mit der Überschreitung des Förderhöchstbetrages im Sinne der Nummer 5.15 einhergeht.

6 Zuwendungsbestimmungen

6.1 Allgemeine Zuwendungsbestimmung für alle Fördergegenstände

Maßnahmen im Sinne der Nummern 2.1 bis 2.3 werden aus dringenden Gründen des Gemeinwohls für notwendig erklärt. Infolgedessen ist eine Prüfung der Aufsichtsbehörde für die Fördergegenstände der Nummer 2.1 nach Teil II Nr. 3.5.1 zu § 44 VV-LHO sowie für die Fördergegenstände nach den Nummern 2.2 und 2.3 in Anlehnung an die erwähnte Vorschrift, ob der Antragsteller den im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenanteil sowie die Folgekosten des Vorhabens ohne Gefahr für seine dauernde Leistungsfähigkeit tragen kann (kommunalaufsichtliche Stellungnahme), entbehrlich. Kommunale Gebietskörperschaften, auch soweit sie an einer antragstellenden juristischen Person beteiligt sind, haben im Hinblick auf die von ihnen zu tragenden Kosten jedoch ihre Einnahmequellen auszuschöpfen (§ 94 der Gemeindeordnung – GemO –).

6.2 Sonstige Zuwendungsbestimmungen für alle Fördergegenstände

6.2.1 Für alle ausgesprochenen Förderungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und damit für alle Fördermaßnahmen gilt, dass die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften (ANBest-K) Teil II Anlage 3 zu § 44 VV-LHO zum Bestandteil des jeweiligen Zuwendungsbescheides zu machen sind. Sofern mit dieser Richtlinie Abweichungen hiervon festgesetzt sind, werden die jeweils geltenden und zu beachtenden Regelungen ausdrücklicher Bestandteil des betroffenen Inhaltsabschnitts dieser Richtlinie.

6.2.2 Die Regelungen der den staatlich geförderten Breitbandmaßnahmen zugrunde gelegten Rechtsgrundlagen des europäischen Beihilfenrechts einschließlich der von der EU-Kommission gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genehmigten Beihilferegelungen des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

6.2.3 Die Bewilligungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Nummern 3 bis 7.4.2 zulassen. Die ausnahmebegründenden Umstände werden aktenkundig gemacht. Entstehen durch die Bewilligung einer einzelfallbezogenen Ausnahme zuwendungsfähige Ausgaben von mehr als 1 Million EUR, bedarf die Bewilligung der Ausnahme der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

6.2.4 Maßnahmen im Sinne der Nummer 2.1 oder der Nummer 2.3 werden nur gefördert, wenn der Begünstigte keiner Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt unterliegt, der er nicht nachgekommen ist. Dasselbe gilt, wenn der Begünstige als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen ist (ABL EU C 249, 31.07.2014, S. 1).

6.2.5 Ein Netz, das auf der Grundlage der Gigabit-RR gefördert ausgebaut wird, darf bereits vor Ablauf des Zweckbindungszeitraums eines im gleichen Gebiet bereits geförderten NGA-Netzes, das bereits besteht oder sich im Bau befindet, in Betrieb genommen werden, es sei denn, der Betreiber dieses NGA-Netzes widerspricht der früheren Inbetriebnahme im Markterkundungsverfahren. Der Antragsteller unterrichtet den betroffenen Betreiber des NGA-Netzes über sein Widerspruchsrecht bei Einleitung der Markterkundung. Im Fall des kommunalen Vorhabens im Sinne der Nummer 2.1 ist ein Widerspruch des Betreibers zu berücksichtigen, sofern die Möglichkeit fehlt, den Pachtvertrag bei einem Überbau innerhalb der Zweckbindungsfrist zu beenden oder anzupassen.

6.2.6 Die Anbindung von Neubaugebieten kann zum Bestandteil des Förderantrages im Sinne der Nummer 2.1 oder der Nummer 2.3 gemacht werden. Förderfähig sind Ausgaben, die mit dem Anschluss des Neubaugebiets im Zusammenhang stehen.

6.2.7 Ergänzend zu der Nummer 4 ANBest-K gelten – sofern im Zuwendungsbescheid keine anderslautende Regelung getroffen wird – folgende Zweckbindungsfristen:

a) Die im Sinne der Nummer 2.1 oder der Nummer 2.3 geförderte Infrastruktur ist für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren, gerechnet ab Vorlage des Verwendungsnachweises, zu verwenden.

b) Bei im Sinne der Nummer 2.2 erfolgter Förderung endet die Zweckbindungsfrist mit Erfüllung des Zuwendungszwecks.

6.2.8 Die Regelungen der Nummer 6 ANBest-K gelten nicht für ausgesprochene Förderungen im Sinne der Nummern 2.1 und 2.3.

6.2.9 Der Zuwendungsempfänger soll bei jeglicher Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt in geeigneter Form auf die Förderung durch das Land Rheinland-Pfalz hinweisen. Dies gilt insbesondere bei Hinweis- und Informationstafeln, Internetauftritten, Veranstaltungen, Pressemitteilungen und Druckerzeugnissen.

6.2.10 Wenn der Beihilfebetrag des Vorhabens mehr als 10 Millionen EUR beträgt, prüft die Bewilligungsbehörde nach sieben Jahren, ob der Gewinn aus der Vermarktung der geförderten, neu errichteten Breitbandzugänge im Zielgebiet über das im Angebot des Betreibers unterstellte Niveau hinaus angestiegen ist. Die Voraussetzung für einen Rückforderungsanspruch ist erfüllt, sofern der tatsächliche Gewinn den erwarteten Gewinn im Überprüfungszeitraum im Schnitt um mehr als 30 v. H. übersteigt.

6.2.11 Der Netzbetreiber ist für Maßnahmen in Sinne der Nummer 2.3 rechtzeitig zu verpflichten das auf der Grundlage dieser Richtlinie geförderte Netz für den Weiterbetrieb auszuschreiben, sollte der Netzbetreiber das erwähnte Netz nach Ablauf der Zweckbindungsfrist stilllegen bzw. nicht mehr weiter betreiben. Die Ausschreibung hat rechtzeitig und zu marktüblichen Preisen zu erfolgen.

6.2.12 Mit Blick auf die Maßnahmen im Sinne der Nummer 2.1 dieser Richtlinie verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger über die Zweckbindungsfrist hinaus das passive Netz unter der Sicherstellung von Open-Access privaten Betreibern zur Verfügung zu stellen. Sollte der Zuwendungsempfänger die geförderte Infrastruktur binnen 20 Jahre nach der Inbetriebnahme veräußern, so hat er der Bewilligungsbehörde einen anteiligen Verkaufserlös zu erstatten.

7 Verfahren

7.1 Zuständigkeit

7.1.1 Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung ist Bewilligungsbehörde und nimmt als solche folgende Aufgaben wahr:

  • Antragsannahme (einschließlich Beratung und Bearbeitung von Änderungsanträgen vor der Bewilligung),
  • Antragsprüfung,
  • Bewilligung,
  • Auszahlung der Zuwendung,
  • Erlass von Änderungsbescheiden nach erfolgter Bewilligung (Anträge zu Änderungen des Finanzierungsplans bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung).

7.1.2 Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) Mittelabrufprüfung,

b) Verwendungsnachweisprüfung (einschließlich der Überprüfung der Einhaltung der Nebenbestimmungen),

c) Aufhebung (Rücknahme / Widerruf / sonstige Unwirksamkeit) der Zuwendungsbescheide und Rückforderung der zu erstattenden Zuwendung, einschließlich der Festsetzung der zu erstattenden Zinsen,

d) Vor Ort Überprüfung der Projekte,

e) Überwachung der Zweckbindungsfristen.

7.2 Antragsverfahren

Für das Antragsverfahren gelten die Bestimmungen von Teil II Nr. 3 zu § 44 VV-LHO mit folgender Maßgabe:

7.2.1 Die Zuwendungen sind gemäß Teil II Nr. 3.4 zu § 44 VV-LHO schriftlich oder elektronisch auf dem Dienstweg beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung zu beantragen1).

7.2.2 Aufgrund der Zweistufigkeit des Förderverfahrens für Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1 und 2.3 (Prüfung im Vorgriff auf den Erlass des Zuwendungsbescheids in vorläufiger Höhe sowie eine entsprechende Prüfung im Vorgriff auf den Erlass des Zuwendungsbescheids in abschließender Höhe) werden die einzureichenden Unterlagen entsprechend unterteilt.

7.2.3 Unter Verweis auf die Nummer 7.2.1 sind Förderanträge mit dem Ziel des Erhalts eines Zuwendungsbescheids in vorläufiger Höhe für Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1 und 2.3 mit folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Ergänzung des ausgefüllten Förderantrages2) um die folgende Erklärung:
    „Die Bestimmungen der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches und des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen sind mir bekannt.“
  • Ergänzung des ausgefüllten Förderantrages um folgende Daten:

a) Erklärung, dass mit der Maßnahme im Sinne der Nummer 4.1 noch nicht begonnen worden ist,

b) Beginn und Ende des durchgeführten Markterkundungsverfahrens sowie eine kurze Erklärung zu deren Ergebnis,

c) Darlegung der wesentlichen Verbesserung der Breitbandversorgung durch das geplante Vorhaben,

d) Erklärung, dass alle am Projekt beteiligten Gemeinden der Aufgabenwahrnehmung durch den Antragsteller zugestimmt haben,

e) Erklärung, dass die Aufbringung des erforderlichen Eigenanteils gesichert ist.

  • Nachweis der vollständigen Finanzierung des geförderten Projektes und der Folgekosten durch geeignete und von der Bewilligungsbehörde anerkannte Unterlagen, sofern der Zuwendungsempfänger eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist,
  • Masterplan und demnach die Darstellung eines abgestimmten und konzeptionell erarbeiteten Vorgehens mit dem Ziel, die Versorgung mit gigabitfähigen Netzen im gesamten Projektgebiet sicherzustellen,
  • Nachweis in Gestalt einer kartografischen Darstellung und einer Liste der am Projekt beteiligten Gemeinden, dass es sich beim Ausbaugebiet um ein gemeindeübergreifendes Gebiet oder um das Gebiet einer kreisfreien Stadt im Sinne der Nummer 4.2.2 handelt,
  • Nachweis des Projektumfangs in Gestalt einer umfassenden Adressliste; diese sollte schwer erschließbare Einzellagen unter Angabe der für die Einordnung im Sinne der Nummer 5.10 relevanten Informationen gesondert ausweisen und einen Nachweis für die Eigenschaft eines sozioökonomischen Treibers führen können;
  • Nachweis, dass im Zielgebiet keine zuverlässige Versorgung mit mindestens 200 Mbit/s symmetrisch bzw. 500 Mbit/s im Download zur Verfügung steht und innerhalb der nächsten drei Jahre die geplante Telekommunikationsinfrastruktur den Endkunden keine Datenrate von mehr als 500 Mbit/s zuverlässig im Download zur Verfügung stellen kann sowie die Vorgaben der Nummer 1.3 eingehalten werden;
  • Nachweis über einen eingereichten Antrag beim Projektträger des Bundes,
  • Verwaltungsvereinbarung zwischen den beteiligten Verbandsgemeinden und gegebenenfalls dem Landkreis über die Aufgabenwahrnehmung durch den Antragsteller, sofern dieser eine Verbandsgemeinde oder ein Landkreis ist,
  • Ein Nachweis dafür, dass die Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage der antragstellenden kommunalen Gebietskörperschaft und im Falle einer vollständigen oder anteiligen Kostentragung durch die Verbandsgemeinde(n)/verbandsfreien Gemeinde(n) auch von diesen (Teil II Anlage 1 zu § 44 VV-LHO) zusammen mit dem Finanzierungsplan (Nummer 6.1) an die Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme weitergeleitet wurden.

Die hier vorgenommene Aufzählung gilt nicht abschließend. Auf Nummer 7.2.6 wird verwiesen.

7.2.4 Unter Verweis auf Nummer 7.2.1 sind Förderanträge mit dem Ziel des Erhalts eines Zuwendungsbescheids in abschließender Höhe für Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1 und 2.3 mit folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Nachweis für einen eingereichten Antrag beim Projektträger des Bundes,
  • Beschlüsse der Orts- und Verbandsgemeinden im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung,
  • Bei Überschreitung der vorläufig bewilligten Zuwendungshöhe bedarf es einer Erklärung, dass noch kein Zuschlag erteilt worden ist bzw. nur ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt worden ist,
  • Vorlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens des Zuwendungsempfängers, wonach sich die Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens im Sinne der §§ 5 und 8 der Gigabit-Rahmenregelung sowie der besonderen Voraussetzungen des § 6 oder des § 7 der Gigabit-Rahmenregelung ergibt (vgl. die Nummern 4.2.5 und 4.2.6),
  • Erklärung, dass die Nutzung von alternativen Versorgungsmethoden sowie von vorhandenen Infrastrukturen mit dem Ziel einer Vergünstigung der Angebotssumme und der Beschleunigung des Ausbaus geprüft wurde; es bedarf einer Kurzdarstellung des Prüfergebnisses,
  • Vorlage des Kooperationsvertrages im Entwurf; alternativ ist ein Nachweis über den gesicherten Netzbetrieb zu erbringen; aus dem Entwurf muss sich die Verpflichtung des Netzbetreibers im Sinne der Nummer 4.2.7 ergeben sowie die Gewährung eines offenen und diskriminierungsfreien Zugangs zu den errichteten Infrastrukturen im Sinne der Nummer 4.2.6,
  • Nachweis für eine Überprüfung von Netzdetailplanungen sowie der den Planungen zugrundeliegenden Bestandsinfrastrukturen und Gebäude,
  • Bestätigung über den Abschluss der Registrierung und Konfiguration des OZG-Breitbandportals und
  • eine Meilensteinplanung, ein Zahlungsplan sowie ein Netzplan.

Die hier vorgenommene Aufzählung gilt nicht abschließend. Auf Nummer 7.2.6 wird verwiesen.

7.2.5 Unter Verweis auf Nummer 7.2.1 sind Förderanträge für kommunale Vorhaben gemäß Nummer 2.2 mit folgenden Unterlagen einzureichen:

  • ausführliche Beschreibung, für welche begleitende Maßnahmen sich der Bedarf an der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen ergibt,
  • Erklärung, dass mithilfe der Beratungsleistungsförderung die anvisierte gemeindeübergreifende Maßnahme im Sinne der Nummer 2.1 oder der Nummer 2.3 konzeptionell und/oder planerisch umgesetzt wird,
  • Kurzbeschreibung der anvisierten Maßnahme,
  • Erklärung, dass alle am Projekt beteiligten Gemeinden der Aufgabenwahrnehmung durch den Antragsteller zugestimmt haben,
  • Verwaltungsvereinbarung zwischen den beteiligten Verbandsgemeinden und dem Landkreis über die Aufgabenwahrnehmung durch den Antragsteller und
  • ein Nachweis dafür, dass die Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage der antragstellenden kommunalen Gebietskörperschaft und im Falle einer vollständigen oder anteiligen Kostentragung durch die Verbandsgemeinde(n)/verbandsfreien Gemeinde(n) auch von diesen (Teil II Anlage 1 zu § 44 VV-LHO) zusammen mit dem Finanzierungsplan (Nummer 6.1) an die Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme weitergeleitet wurden, und
  • die Unabhängigkeit des Beraters sowie dessen Qualifikation (siehe Nummer 4.3.4) sind vor Auszahlung der Zuwendung nachzuweisen.

7.2.6 Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung und Dokumentation des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern oder den Umfang der einzureichenden Unterlagen auf den Einzelfall ausrichten.

7.3 Bewilligungsverfahren

7.3.1 Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen nach Teil II Nummer 4 zu § 44 VV-LHO mit folgender Maßgabe:

Die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4 wird durch geeignete Nebenbestimmungen gesichert.

7.3.2 Eine Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung oder einer anderen technischen Verwaltung gemäß Teil II Nummer 6.1, 6.2 und 6.4 zu § 44 VV-LHO sowie die Anwendung der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen – ZBau – sind nicht erforderlich.

7.4 Auszahlungsverfahren

Für die Auszahlung der Zuwendung gilt abweichend von den Bestimmungen nach Teil II Nr. 7 zu § 44 VV-LHO sowie abweichend von den Nummern 1.3 und 1.5 ANBest-K Folgendes:

7.4.1 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert und ausgezahlt werden, als sie für im Rahmen des im Zuwendungsbescheid festgelegten Zuwendungszwecks getätigte förderfähige Ausgaben benötigt wird. Diese Ausgaben müssen nachgewiesen werden.

Der Mittelabruf umfasst das Mittelabrufformular und einen zahlenmäßigen Nachweis.

In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Hierfür werden die Ausgaben einzeln in dem Formular der Ausgabenliste erfasst.

Die Nachweise für alle in der Ausgabenliste enthaltenen Ausgaben umfassen die Rechnungen und die Nachweise der erfolgten Zahlungen.

7.4.2 Die Auszahlung erfolgt anteilig auf Antrag des Zuwendungsempfängers. Die Zuwendung ist schriftlich oder elektronisch mit den entsprechenden Vordrucken bei der Bewilligungsbehörde abzurufen.

Im Rahmen der Förderung im Sinne der Nummer 2.1 oder der Nummer 2.3 werden die an den Zuwendungsempfänger ausgezahlten Fördermittel vollständig an den entsprechenden Auftragnehmer weitergegeben.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten für alle ausgesprochenen Förderungen auf der Grundlage dieser Richtlinie insbesondere die Bestimmungen nach Teil II Nummern 10 und 11 zu § 44 VV-LHO mit folgender Maßgabe:

7.5.1 Der Nachweis der Verwendung durch den Zuwendungsempfänger erfolgt entsprechend den Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides.

7.5.2 In Abweichung von den Nummern 7.1 und 7.2 ANBest-K gilt für alle ausgesprochenen Förderungen auf der Grundlage dieser Richtlinie, dass die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nachzuweisen ist (Verwendungsnachweis).

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Auf die Vorlage der Belege wird nur dann verzichtet, wenn diese bereits im Rahmen des Mittelabrufes vorgelegt wurden.

Originalbelege bzw. vergleichbare Buchungsbelege sind für die Dauer des im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitraumes aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.

7.5.3 In Abweichung von der Nummer 7.5 Satz 1 ANBest-K gilt für ausgesprochene Förderungen der Gegenstände der Nummern 2.1 und 2.3, dass eine Zuleitung des Verwendungsnachweises an die Bauverwaltung nicht erforderlich ist.

7.5.4 Unter Bezugnahme auf die Nummer 8.2 der ANBest-K gilt für alle ausgesprochenen Förderungen auf der Grundlage dieser Richtlinie, dass eine von Seiten des Zuwendungsempfängers durchgeführte Prüfung des Verwendungsnachweises die Prüfung der für die Verwendungsnachweisprüfung zuständigen Stelle grundsätzlich nicht ersetzt.

7.6 Sonstige zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen zu § 44 VV-LHO sowie die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), insbesondere die §§ 48 bis 49 a VwVfG, sowie die maßgeblichen Durchführungsbestimmungen der Europäischen Union, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz ist zur Prüfung berechtigt, §§ 91, 100 LHO.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Richtlinie zur Förderung des Ausbaus von gigabitfähigen Breitbandnetzen vom 27. Juni 2022 (MinBl. S. 131) tritt an dem Tage des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift außer Kraft.

                        

1) Die Abwicklung erfolgt über die Landesplattform. Im Übrigen wird ein Muster zur Verfügung gestellt.

2) Die Abwicklung erfolgt über die Landesplattform. Im Übrigen wird ein Muster zur Verfügung gestellt.

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