Richtlinie
Aus- und Weiterbildungskredit RLP (601/602) – optional mit einer Haftungsfreistellung der ISB für das durchleitende Kreditinstitut –
Ein Programm der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
Stand: Dezember 2020
Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) vergibt Kredite an Freiberufler, kleine und mittlere Unternehmen sowie MidCap-Unternehmen im Rahmen des § 9 des Landesgesetzes über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISBLG) vom 20.12.2011 (GVBl. 2011, 423) zur Schaffung und Sicherung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen in Rheinland-Pfalz gemäß nachfolgender Richtlinie.
1. Antragsteller
Antragsberechtigt sind:
- Unternehmen, die die Voraussetzungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der Europäischen Union erfüllen (Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ABl. EU L 124/36 vom 20.05.2003) sowie MidCap-Unternehmen. Hinsichtlich der Berechnungsweise der beschäftigten Mitarbeiter sowie der Definition der Unternehmenstypen gilt die vorgenannte Empfehlung der Kommission.
| beschäftigte Mitarbeiter | Jahresumsatz (oder Jahresbilanzsumme) |
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Kleine Unternehmen | unter 50 | max. 10 Mio. EUR (max. 10 Mio. EUR) |
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Mittlere Unternehmen | unter 250 | max. 50 Mio. EUR (max. 43 Mio. EUR) |
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MidCap-Unternehmen | unter 3.000 | keine Begrenzung |
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- Freiberufler und natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind
- natürliche Personen, die nicht unternehmerisch tätig sind, die Gewerbeimmobilien und/oder gewerblich/freiberuflich genutzte Mobilien vermieten oder verpachten
- natürliche Personen, die bislang nicht unternehmerisch tätig sind, die Unternehmen übernehmen, eine tätige Beteiligung oder deren Aufstockung im Rahmen einer Unternehmensnachfolge eingehen.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
- Unternehmen der Aquakultur und Fischerei
- Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU C 249/1 vom 31.07.2014).
2. Fördervoraussetzungen
Der Antragsteller hat für die Kreditgewährung mindestens eine der unten aufgeführten Fördervoraussetzungen zu erfüllen:
- Beschäftigung von Auszubildenden
- Schaffung eines Ausbildungsverbundes
- Fachliche Qualifizierung durch Weiterbildung
Diese Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt des Abrufes der Kreditmittel bei der ISB erfüllt sein sowie gegenüber der Hausbank in Textform nachgewiesen werden.
3. Verwendungszweck
Förderfähig sind alle Investitionen und Kosten im Rahmen von Vorhaben in einer Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz. Die Kreditmittel können zur Finanzierung des Vorhabens insbesondere wie folgt verwendet werden:
- Kosten für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Kosten für Einstellungsmaßnahmen von Erwerbs- und Ausbildungssuchenden
- Erwerb von eigengenutzten sowie vermieteten oder verpachteten Immobilien und Mobilien (Maschinen, Anlagen, Fahrzeuge und Einrichtungen)
- gewerbliche Baukosten
- Erwerb von Grundstücken
- Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien. Eine Vergütung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) ist unschädlich, wenn der Kredit beihilfefrei vergeben wird.
- Betriebs- und Geschäftsausstattung
- Vorhaben im Rahmen einer Digitalisierung von betrieblichen Abläufen und/oder Produktionsprozessen sowie zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen von Wirtschaft 4.0, insb. Industrie 4.0 und Handwerk 4.0
- Mittelfristiger Betriebsmittelbedarf
- Warenlager
- Unternehmensübernahmen und der Erwerb oder die Aufstockung einer tätigen Beteiligung im Rahmen einer Unternehmensnachfolge.
Förderfähig sind grundsätzlich nur die Nettokosten (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer), es sei denn, der Antragsteller ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
- Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen
- In-Sich-Geschäfte, wie z.B. der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten bzw. Lebenspartners, Vermögensübertragungen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen
- Reine Immobilienentwicklung
- Treuhandkonstruktionen und stille Beteiligungen ohne Zusammenhang zu tätigen Beteiligungen
- Reine Finanztransaktionen
4. Kombination mit anderen Förderprogrammen
Die Kombination einer Finanzierung aus dem Aus- und Weiterbildungskredit RLP mit anderen Förderprogrammen ist zulässig; dabei sind insbesondere die jeweiligen Förderhöchstsätze und Kumulierungsvorschriften gemäß den entsprechenden EU-beihilferechtlichen Regelungen zu beachten.
Ausgeschlossen ist jedoch eine Kombination einer Finanzierung aus einem haftungsfreigestellten Aus- und Weiterbildungskredit RLP mit anderen haftungsfreigestellten Förderprogrammen der ISB oder einer öffentlichen/öffentlich geförderten Bürgschaft.
Sofern das geförderte Vorhaben andere öffentliche Förderungen enthält, darf die Summe aus diesen und den Finanzierungmitteln der ISB nicht mehr als 100% der Gesamtkosten des Vorhabens betragen.
5. Kreditbetrag
Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
Der Kredithöchstbetrag liegt bei 2 Mio. EUR für Investitionskredite, für Betriebsmittelfinanzierungen bei höchstens 500.000 EUR. Sofern für das durchleitende Kreditinstitut eine 50%ige Haftungsfreistellung beantragt wird, liegt der Kredithöchstbetrag bei 250.000 EUR.
6. Laufzeit
Die möglichen Kreditlaufzeiten betragen:
- bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr (bei Betriebsmittelkrediten maximale Laufzeit)
- 5 bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren
Die Laufzeit des Kredites soll sich grundsätzlich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der zu finanzierenden Gegenstände orientieren.
7. Zinssatz
Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Die Zinsfestschreibung erfolgt für die Dauer der Kreditlaufzeit. Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Nominal- und Effektivzinssätze gemäß Preisangabenverordnung – PAngV) je Preisklasse sind der aktuellen Konditionenübersicht zu entnehmen, die im Internet unter www.isb.rlp.de abgerufen werden kann.
Der Kredit wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tage der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.
Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in Bonitäts- und Besicherungsklassen des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Anhand der Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer Preisklasse zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen.
8. Bereitstellung/Bereitstellungsprovision
Auszahlung: 100% des Kreditbetrages.
Bereitstellungsprovision: 0,125% pro Monat, beginnend 2 Bankarbeitstage und 6 Monate nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.
Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Die Abruffrist beträgt grundsätzlich 12 Monate.
Kreditabrufe sollen in bis zu zehn Tranchen zu mindestens je 5.000 EUR – ggf. mit Ausnahme der letzten Tranche – erfolgen.
9. Zins- und Tilgungsleistungen
Die Berechnung erfolgt nach der deutschen kaufmännischen Zinsmethode (30/360-Methode). Die Zinsleistungen sind zum jeweiligen Ultimo eines jeden Quartals fällig. Sofern eine tilgungsfreie Anlaufzeit
vereinbart wurde, sind während dieser Zeit lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit kann die Tilgung
- in gleich hohen vierteljährlichen Raten zum jeweiligen Ultimo eines jeden Quartals
- in einer vierteljährlichen Annuität zum jeweiligen Ultimo eines jeden Quartals
- in einer Summe am Ende der Laufzeit
erfolgen.
Außerplanmäßige Tilgungen des ausstehenden Kreditbetrages sind ganz oder teilweise während der Kreditlaufzeit durch den Endkreditnehmer gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zulässig.
10. Antragstellung
Die ISB gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Kreditnehmer, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen.
Der Antrag ist daher vor Beginn des Vorhabens bei einem Kreditinstitut nach Wahl des Kreditnehmers zu stellen. Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor oder können im Internet unter www.isb.rlp.de heruntergeladen werden.
Vom Antragsteller wird erwartet, dass er der Hausbank die Schwerpunkte seiner unternehmerischen Tätigkeit darlegt sowie anhand geeigneten Zahlenmaterials die Erfolgsaussichten des Vorhabens und die positiven Zukunftsaussichten des Unternehmens begründet. Dies ist in den Unterlagen der Hausbank entsprechend zu dokumentieren.
Der Aus- und Weiterbildungskredit RLP kann in folgenden Programmvarianten beantragt werden:
- Investitions- und Betriebsmittelkredit (601)
- haftungsfreigestellter Investitions- und Betriebsmittelkredit (602)
11. Fristwahrung
Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sein. Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens.
Der Antrag kann bei Vorliegen eines bei der Hausbank aktenkundigen Finanzierungsgespräches vor Vorhabensbeginn noch innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn eingereicht werden.
Sollte der formelle Kreditantrag nach Ablauf der 3 Monate eingereicht werden, ist eine Kreditzusage nur möglich, wenn aktenkundige Finanzierungsgespräche vor Vorhabensbeginn stattgefunden haben und das Investitionsvorhaben zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der ISB zu weniger als 50% realisiert ist.
12. Sicherheiten
Für den Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Art und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart.
13. Haftungsfreistellung
Der Kredit kann grundsätzlich mit einer 50%igen Haftungsfreistellung für das durchleitende Kreditinstitut beantragt und ausgereicht werden, sofern das Unternehmen bzw. das Unternehmen des Antragstellers in der Regel seit 3 Jahren besteht, bzw. am Markt aktiv ist, mindestens aber über eine Unternehmenshistorie mit aussagefähigen Jahresabschlussunterlagen von 2 Geschäftsjahren verfügt. Die Haftungsfreistellung gilt grundsätzlich bis zum Ende der ersten Zinsfestschreibungsphase.
Eine Kreditzusage setzt voraus, dass die Rückzahlung des Kredites durch den Endkreditnehmer bei normalem wirtschaftlichem Verlauf zu den vereinbarten Bedingungen erwartet werden kann.
Kreditzusagen werden auf der Grundlage einer Risikobeurteilung des durchleitenden Kreditinstitutes gewährt. Die geförderten Investitionen sind angemessen zu versichern. Eine Zusage ist nicht möglich, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Inanspruchnahme der Haftungsfreistellung gerechnet werden muss. Die Haftungsfreistellung ist im Rahmen der Risikobeurteilung nicht zu berücksichtigen.
Aufgrund der Haftungsfreistellung teilen sich das durchleitende Kreditinstitut und die ISB das Risiko der Kreditvergabe. Die ISB beansprucht für ihren Risikoanteil (= haftungsfreigestellter Teil) die unter Anwendung des RGZS kalkulierte anteilige Risikomarge unter Berücksichtigung der tatsächlich mit dem Kunden jeweils vereinbarten Konditionen des durchleitenden Kreditinstituts.
Alle für den jeweiligen Kredit bestellten Sicherheiten haften anteilig und gleichrangig für den unter der Haftung des Kreditinstituts ausgereichten und den haftungsfreigestellten Kreditteil. Für den nicht haftungsfreigestellten Kreditteil dürfen keine zusätzlichen oder vorrangigen Sicherheiten bestellt werden. Nachträgliche Änderungen der Besicherung bedürfen vorab der Zustimmung der ISB.
Die Haftungsfreistellung kann geltend gemacht werden, wenn
- der Endkreditnehmerkredit nach Zustimmung der ISB insbesondere gemäß Ziffer 10 der Allgemeinen Bestimmungen der ISB für Endkreditnehmer gekündigt wurde und der Endkreditnehmer die Forderung nicht innerhalb der von der Hausbank festgesetzten Frist beglichen hat oder
- über das Vermögen des Endkreditnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
Die Inanspruchnahme der Haftungsfreistellung setzt voraus, dass das refinanzierte Kreditinstitut der ISB das Vorliegen einer der o.g. Voraussetzungen zusammen mit einer Darlegung des diesbezüglich festgestellten Ausfalls in Textform angezeigt hat.
Mit der Mitteilung über den Ausfall der Forderung und die Geltendmachung der Haftungsfreistellung ist der ISB zugleich mitzuteilen, welche Sicherheiten für die Verwertung zur Verfügung stehen. Dabei sind sowohl die für den haftungsfreigestellten Kredit bestellten Sicherheiten als auch alle sonstigen für diesen Kredit nachrangig haftenden Sicherheiten, verbunden mit einer entsprechenden Einschätzung ihrer Werthaltigkeit anzugeben.
Zugleich mit der Mitteilung in Textform über die erfolgte Gewährung der Haftungsfreistellung durch die ISB, werden 50% des im Refinanzierungsverhältnis offenen Kapitalbetrages zur Rückzahlung an die ISB fällig. Nach Eingang des Rückzahlungsbetrages bei der ISB teilt diese dem refinanzierten Kreditinstitut die Höhe des noch offenen Zinsbetrages (50% der im Refinanzierungsverhältnis offenen Zinsforderung) mit der Bitte um Ausgleich mit.
Die Sicherheitenverwertung und die Beitreibung der Regressforderung erfolgen nach banküblichen Grundsätzen durch die Hausbank, und zwar für sich selbst und zugleich als Treuhänderin für die ISB. Gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche über die Regressforderung bedürfen der vorherigen Zustimmung der ISB.
Von nachträglich eingehenden Zahlungen auf den Endkreditnehmerkredit sowie von Erlösen aus der Verwertung der Sicherheiten sind innerhalb banküblicher Fristen jeweils 50% von dem durchleitenden Kreditinstitut an die ISB abzuführen. Ist der Vertragspartner ein Zentralinstitut, so hat dieses sicher zu stellen, dass die ISB über solche Zahlungseingänge bei der Hausbank informiert wird und die quotale Weiterleitung an die ISB zeitnah erfolgt. Eine Verrechnung, Aufrechnung oder Anrechnung mit anderen und auf andere Forderungen der Hausbank ist ausgeschlossen.
Die ISB ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern der Vertragspartner keine weiteren Zahlungseingänge erwartet bzw. die Hausbank die Forderung ausgebucht hat. Sollte ein Zentralinstitut Vertragspartner sein, genügt der ISB auch die Information durch die Hausbank.
Verletzt das Zentralinstitut und/oder die Hausbank eine Pflicht aus dem Kreditverhältnis, insbesondere die Kreditprüfungspflichten, die Mitteilungspflichten oder die Besicherungspflichten, so ist die ISB berechtigt, die Haftungsfreistellung im Umfang des bei ihr durch die Pflichtverletzung verursachten Schadens zu kürzen.
14. Unterlagen
Das durchleitende Kreditinstitut hat zur Antragstellung folgende Unterlagen einzureichen:
- Antragsvordruck
- De-minimis-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen
Sofern für das durchleitende Kreditinstitut eine 50%ige Haftungsfreistellung beantragt wird, hat das durchleitende Kreditinstitut der ISB jährlich zeitnah nach deren Ermittlung unaufgefordert die Ausfallwahrscheinlichkeit des Endkreditnehmers einzureichen. Auf Aufforderung der ISB sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
- Unterlagen gemäß Anlage Rating
- weitere Unterlagen (zum Beispiel Jahresabschlüsse) während der Kreditlaufzeit
Folgende Unterlagen verbleiben bei der Hausbank:
- Selbsterklärung des Antragstellers zur Einhaltung der KMU-Definition und der MidCap-Bestimmungen
- Kumulierungserklärung des Endkreditnehmers (lediglich notwendig bei Kreditzusagen mit ausgewiesenem Beihilfewert)
15. Verwendungsnachweis/Zweckbindungsfrist
Die dem Endkreditnehmer gewährten Kreditmittel dürfen nur für das im Kreditangebot aufgeführte Vorhaben entsprechend dem dort angegebenen Verwendungszweck unter der Einhaltung der Fördervoraussetzungen verwendet werden.
Der Endkreditnehmer hat eine Bindungsfrist für die zweckentsprechende Verwendung von 36 Monaten, beginnend mit dem Tag der vollständigen Inanspruchnahme des Kredits, zu beachten.
Für Investitionsfinanzierungen gilt, dass die zu finanzierenden Gegenstände im Anlagevermögen aktivierungsfähig sind.
Die Verwendungsnachweisprüfung ist gemäß den Allgemeinen Bestimmungen für Kreditinstitute von der Hausbank durchzuführen, zu dokumentieren und auf Verlangen der ISB vorzulegen. Zur Dokumentation kann der Verwendungsnachweis für ISB-Refinanzierungskredite verwendet werden. Bei Abweichungen zum ursprünglichen Vorhaben ist die ISB zeitnah zu informieren.
16. EU-Beihilferechtliche Regelungen
Die Gewährung der Kredite erfolgt nach der De-minimis-Verordnung (Nr. 1407/2013/EU vom 18.12.2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 352/1 vom 24.12.2013 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 02.07.2020, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 215/3 vom 07.07.2020).
Es sind die entsprechenden Kumulierungsvorschriften und Beihilfehöchstgrenzen der De-minimis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Aufgrund dieser Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen, bestimmte Maßnahmen (zum Beispiel Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport) und Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig.
17. Hinweis zur Subventionserheblichkeit
Alle Angaben des Endkreditnehmers zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Kredites besteht nicht. Über die Anträge wird im Rahmen der verfügbaren Fördermittel entschieden.
Diese Richtlinie gilt für Kreditzusagen ab dem 16.12.2020.