Richtlinie
Allgemeine Richtlinie zur Festlegung von Erleichterungen bei der Kulturförderung und zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements in der Kultur (Allgemeine Kulturförderrichtlinie)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur
vom 13. November 2017 (152 – Tgb.Nr. 440/17)
[verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration vom 21. Juli 2022 (05 522-715)]
Das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Richtlinie zur Festlegung von Erleichterungen im Zuwendungsverfahren und zur Anerkennung von ehrenamtlichen Arbeitsleistungen bei Kulturförderungen:
1 Rechtsgrundlage
Nach den Nummern 13 und 14.2 zu § 44 LHO der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) Teil 1 und Teil II kann das für Kultur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes ergänzende öder abweichende Vorschriften zu den Nummern 1 bis 12 zu § 44 LHO der VV-LHO Teil 1 und II erlassen.
2 Anwendungsbereich
Diese Förderrichtlinie findet ergänzend zu den einschlägigen Förderrichtlinien in folgenden Förderbereichen Anwendung:
a) Förderung der freien Theater, Orchester, und Musikgruppen, der soziokulturellen Einrichtungen und Maßnahmen (Förderrichtlinie freie Szene)
b) Förderung von Jugendkunstschulen (Merkblatt Jugendkunstschule)
c) Förderung der bildenden Kunst (Merkblatt zur Förderung bildender Kunst)
d) Förderung der Heimatpflege (Merkblatt Heimatpflege)
e) Förderung von kommunalen und sonstigen nicht staatlichen Museen (Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Projekten kommunaler und sonstiger nicht staatlicher Museen)
f) Förderung von Musikschulen (Förderrichtlinie Musikschule)
g) Förderung kommunaler Kultureinrichtungen und -projekte (Förderrichtlinie Kultur)
3 Zweck der Allgemeinen Förderrichtlinie
3.1 Finanzierungsart
3.1.1 Die Zuwendungen werden bis zu einer Zuwendungshöhe von 50.000 Euro grundsätzlich in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
3.1.2 Eine Festbetragsfinanzierung kommt u.a. dann ausnahmsweise nicht in Betracht, wenn zurückliegende Verwendungsnachweise vergleichbarer Kulturprojekte der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht fristgerecht vorgelegt wurden oder zu Rückforderungen berechtigten.
3.2 Eigenanteil und Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben
3.2.1 Ehrenamtliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann bei der Ermittlung des Eigenanteils und insoweit als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an natürliche oder juristische Personen einbezogen werden. Mit dem Antrag muss eine ohne Weiteres nachvollziehbare Kalkulation zur Bewertung und Berechnung der angesetzten Eigenarbeitsleistungen vorgelegt werden, aus der die Art der Leistung und der notwendige zeitliche Umfang hervorgehen.
3.2.2 Die im Rahmen ehrenamtlichen Engagements unentgeltlich erbrachten Arbeitsleistungen sind bei der Ermittlung des Eigenanteils und der zuwendungsfähigen Kosten des geförderten Vorhabens pauschal mit 10 Euro, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes, pro geleistete Arbeitsstunde zu berücksichtigen. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, können im Einzelfall bis zu 15 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde anerkannt werden.
3.2.3 Die Höhe der fiktiven Ausgaben für ehrenamtliches Engagement darf 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
3.2.4 Für den Verwendungsnachweis, auch in vereinfachter Form, sind als Beleg für die geleisteten unentgeltlichen Arbeitsstunden einfache Stundennachweise zu erstellen, die zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen der oder des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gegenzuzeichnen.
3.2.5 Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.
3.3 Auszahlung der Zuwendung
3.3.1 Bis zu einer Zuwendungshöhe von 10.000 Euro erfolgt die Auszahlung der Zuwendung innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids. Ein förmlicher Mittelabruf ist nicht erforderlich.
3.3.2 Bis zu einer Zuwendungshöhe von 25.000 Euro erfolgt die Auszahlung der Zuwendung in zwei gleichen Raten innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und zur Hälfte des Bewilligungszeitraums. Ein förmlicher Mittelabruf ist nicht erforderlich.
3.3.3 Bei einer Zuwendungshöhe von über 25.000 Euro erfolgt die Auszahlung auf Anforderung des Zuwendungsempfängers, wenn und insoweit sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird.
3.4 Nachweis der Verwendung
3.4.1 Der Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist spätestens bis zum 30.06. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen (Verwendungsnachweis). Nummer 7.1 ANBest-K bleibt unberührt.
3.4.2 Bis zu einer Zuwendungshöhe von 25.000 Euro wird grundsätzlich ein vereinfachter Verwendungsnachweis unter Verwendung des Musters 5 der Anlage 4 der VV zu § 44 LHO zugelassen.
3.4.3 Bis zu einer Zuwendungshöhe von 50.000 Euro kann ein vereinfachter Verwendungsnachweis zugelassen werden, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger in den Vorjahren bereits gefördert wurde und der Verwendungsnachweis des Vorjahres ohne nennenswerte Beanstandungen geprüft wurde.
3.4.4 Der vereinfachte Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind sowie ggf. aus dem Beleg der ehrenamtlich erbrachten Arbeitsleistungen gemäß Nummer 3.2.4.
3.5 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Bei Zuwendungen, die eine Zuwendungshöhe von 50.000 Euro nicht überschreiten, wird ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zugelassen. Eine Entscheidung über den Förderantrag wird damit nicht vorweggenommen. Das Risiko des vorzeitigen Maßnahmenbeginns trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.
4 Evaluation
Diese Richtlinie wird nach drei Jahren evaluiert.
5 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.