Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den weiteren Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren
RdErl. d. MK v. 18.5.2017 – 21.2-51311/12
– VORIS 21133 –
[zuletzt geändert durch RdErl. d. MK v. 8.9.2021 – 21.2-51311/12
– VORIS 21133 –]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für den weiteren Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden neu geschaffene Betreuungsplätze, die die Gesamtzahl der Betreuungsplätze für unter dreijährige Kinder in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege erhöhen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind die Kommunen. Sie können die Zuwendung nach Maßgabe der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an Dritte (Letztempfänger) weiterleiten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Investitionsvorhaben, die ab dem 1.7.2016 begonnen wurden und bis zum 30.6.2023 abgeschlossen sind.
4.2 Gefördert werden die entstandenen Ausgaben für die in Nummer 2 genannten geschaffenen Plätze, wenn
4.2.1 sie für investive Maßnahmen und Ausstattung entstanden sind und
4.2.2 sie nicht bereits mit anderen Bundes- oder Landesmitteln gefördert werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendungshöhe beträgt
-
12.000 EUR für einen Platz in einer Tageseinrichtung, wenn zuwendungsfähige Ausgaben mindestens in Höhe von 13.000 EUR entstanden sind, und
-
4.000 EUR für einen Tagespflegeplatz, wenn zuwendungsfähige Ausgaben mindestens in Höhe von 4.300 EUR entstanden sind.
5.3 Wird mit der Maßnahme nicht ausschließlich der Zuwendungszweck verfolgt (z.B. gleichzeitige Schaffung von Betreuungsangeboten für Kinder über drei Jahren oder Umbaumaßnahmen bei bereits bestehenden Betreuungsplätzen), ist nur der Ausgabenanteil zuwendungsfähig, der dem Anteil der geschaffenen neuen Plätze für Kinder unter drei Jahren an den Gesamtplätzen entspricht.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zweckbindung für Plätze in Tageseinrichtungen beträgt 25 Jahre, für Tagespflegeplätze 7 Jahre.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover – Landesjugendamt–.
7.3 Wird die Zuwendung an einen Letztempfänger weitergeleitet, stellt der Erstempfänger den Förderantrag auf der Grundlage der Angaben des Letztempfängers. Der Erstempfänger bestätigt diese Angaben.
7.4 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß Nummer 1.3 VV/VV-Gk zu § 44 LHO gilt als erteilt, wenn mit der Maßnahme ab dem 1.7.2016 begonnen wurde. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht abgeleitet werden.
7.5 Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge.
7.6 Die Kommune erklärt mit dem Verwendungsnachweis, dass die mit der Zuwendung geförderten Plätze erstellt worden sind und gibt die Höhe der dafür tatsächlich entstandenen Ausgaben an. Der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe bestätigt die Angaben.
7.7 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach vollständiger Vorlage des Verwendungsnachweises. Die Mittel können bis zum 30.9.2023 abgerufen werden.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.7.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.