Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zusammenarbeit in der Landschaftspflege und dem Gebietsmanagement in Niedersachsen und Bremen (Richtlinie Landschaftspflege und Gebietsmanagement – RL LaGe)
RdErl. d. MU v. 24.11.2015 – 26-22620/01 –
– VORIS 28100 –
[geändert durch RdErl. d. MU v. 1414.2021 – 26-22620/01 –
– VORIS 28100 –]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/399 der Kommission vom 19.1.2021 (ABl. EU Nr. L 79 S. 1), und der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.12.2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl.EU Nr. L 347 S. 1), Zuwendungen für die Förderung der Zusammenarbeit von Akteuren des Agrarsektors, des Forstsektors oder der Nahrungsmittelkette mit Akteuren des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
1.2 Zweck der Förderung ist es, durch eine kooperative Zusammenarbeit verschiedener Akteure im ländlichen Raum zum Erhalt und zur Förderung der biologischen Vielfalt in der Kulturlandschaft beizutragen, einschließlich der Flächen der Agrarlandschaft mit hoher Bedeutung für den Naturschutz sowie für die Ziele von Natura 2000. Dies sind zum Beispiel artenreiche Äcker, artenreiches Grünland, Sand- und Moorheiden und Magerrasen, Feuchtgrünlandgebiete, traditionell bewirtschaftete Teichanlagen, Landschaftselemente wie Hecken, Alleen, Feldgehölze und Streuobstbestände, Kleingewässer der Agrarlandschaften, Hutelandschaften, Nieder- und Mittelwälder oder alte Nutzpflanzensorten und alte Nutztierrassen.
Die Maßnahme dient der Effizienzsteigerung anderer Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen sowie der kooperativen Steuerung der Maßnahmenumsetzung.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Ausgaben für folgende Vorhaben und Projekte:
2.1.1 Schaffung von neuen Netzwerken zur gemeinsamen Durchführung von Projekten und Ausweitung des Tätigkeitsfeldes bestehender Netzwerke.
2.1.2 Management der Zusammenarbeit zur Umsetzung von naturschutzbezogenen Projekten und Konzepten für Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen, u.a. durch
- Initiierung, Organisation sowie fachliche und praxisorientierte Begleitung entsprechender Projekte,
- Information, Beratung und Aktivierung von Beteiligten,
- Koordination und Steuerung der Zusammenarbeit in Bezug auf inhaltliche, organisatorische, kommunikative und finanzielle Aspekte,
- Ansprache, Motivierung und Qualifizierung potentieller Antragsteller zur Teilnahme an bestimmten Agrarumweltmaßnahmen inklusive einer Unterstützung bei der Auswahl der Antragsflächen sowie der Ausgestaltung der Maßnahmen auf den Bewilligungsflächen,
- Durchführung begleitender flächen- oder artenbezogener Projekte soweit diese unmittelbar im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der beteiligten Akteure stehen, indem sie z.B. der flexiblen Steuerung einer an die Ziele des Arten- und Biotopschutzes angepassten Flächenbewirtschaftung dienen oder die Voraussetzung für eine entsprechende Flächenbewirtschaftung herstellen.
2.1.3 Erarbeitung von regionalen Konzepten und Praxisleitfäden zur Verbesserung der Wirkung von Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen auf Natur und Landschaft.
2.1.4 Projektentwicklung, Erstellung und Fortschreibung von Studien und Entwicklungskonzepten insbesondere in Natura 2000-Gebieten und in sonstigen Gebieten mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität einschließlich der dafür erforderlichen Bestandsaufnahmen und Effizienzkontrollen.
2.1.5 Kommunikations-, Kooperations- und Interaktionsprozesse zur Akzeptanzförderung und verbesserten Umsetzung von Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen.
2.1.6 Öffentlichkeitswirksame Darstellung der geförderten kooperativen Projekte bzw. Konzepte zur Förderung der Biodiversität in der Kulturlandschaft und zur Erhaltung des ländlichen Naturerbes.
2.2 Die Förderung der Projekte nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 ist auch über einen mehrjährigen Zeitraum möglich.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können gewährt werden an
3.1 Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
3.2 Stiftungen, Naturschutzverbände, Träger der Naturparke,
3.3 Vereine und Zweckverbände, die im ländlichen Raum aktiv sind oder mit innovativen Projekten aktiv werden wollen,
3.4 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Landschaftspflegeeinrichtungen, Realverbände und Jagdgenossenschaften, Wasser- und Bodenverbände,
3.5 sonstige juristische Personen.
Der Erstempfänger darf die Zuwendung unter den Voraussetzungen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an die Projektpartner weiterleiten. Da bei der Förderung nach dieser Richtlinie die Zusammenarbeit mehrerer Akteure im Vordergrund steht, soll dem Zuwendungsempfänger auf Antrag eine Weiterleitung eines Teilbetrages der Zuwendung an einen Projektpartner gestattet werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Zielsetzung und die Ausrichtung der Zusammenarbeit und der spezifischen, damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Projekte, sind in einer Vorhabensbeschreibung ausführlich darzustellen. Der Antrag enthält folgende Angaben:
- Detaillierte Aussagen über
- den räumlichen Vorhabensbereich,
- die Akteure, die in die Kooperation unmittelbar eingebunden sind, und ggf. weitere Zielgruppen, auf die die Kooperation ausgerichtet ist,
- die Bedeutung für das europäische ökologische Netz Natura 2000 und die biologische Vielfalt der Kulturlandschaft; Ziel-Lebensraumtypen und Zielarten,
- eine Beschreibung des Vorhabens oder Projekts gemäß Nummer 2, inklusive einer Beschreibung der geplanten Dokumentation der Arbeitsergebnisse (Bestandsaufnahmen, Konzepte, Pläne, Effizienzkontrollen, Protokolle, Informationsmaterialien etc.),
- einen Kostenplan, der die verschiedenen Kostenpositionen nachvollziehbar abbildet und aus dem die Aufteilung der Kosten und ggf. der Eigenanteile auf die verschiedenen Akteure hervorgeht,
- eine Darstellung der erwarteten Synergieeffekte mit anderen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten oder von der öffentlichen Hand durchgeführten Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen,
- ein Konzept zur Bewertung der Effekte der Zusammenarbeit,
- Darstellung, ob die Zuwendung an Letztempfänger weitergeleitet werden soll, mit welchen Gründen und in welcher Form.
4.2 Die Zusammenarbeit der einbezogenen Akteure erfolgt auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung, in der unter Verweis auf die Vorhabensbeschreibung gemäß Nummer 4.1 die jeweiligen Aufgaben und Beiträge zur Kooperation in organisatorischer und ggf. finanzieller Hinsicht geregelt sind. Bei der Zusammenarbeit müssen mindestens zwei Partner vertreten sein, auf der einen Seite Akteure aus dem Agrarsektor, dem Forstsektor oder der Nahrungsmittelkette, auf der anderen Seite Akteure des Naturschutzes.
Bei bestehenden Einrichtungen und Formen der Zusammenarbeit, in denen bereits mindestens beide Seiten vertreten sind, können vorhandene Verträge, Satzungen usw. als gleichwertige Geschäftsgrundlage anerkannt werden. Im Einzelfall kann eine Förderung auch auf der Basis von Kooperationsvereinbarungen, Unterstützungsschreiben usw. erfolgen, wenn diese eine hinreichende Gewähr für eine aktive Zusammenarbeit während der Projektlaufzeit bieten.
4.3 Der regional verankerte Antragsteller verfügt nachweislich über Fachkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder der Nahrungsmittelproduktion oder im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Er sollte ferner über Erfahrungen in der Kooperation oder Beratung örtlicher Akteure aus diesen Themenfeldern aufweisen.
4.4 Dem Antrag ist die Stellungnahme der im räumlichen Projektbereich für die Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zuständigen Naturschutzbehörde beizufügen.
4.5 Die Zuwendungsanträge werden nach landesweit einheitlichen Auswahlkriterien beurteilt. Diese Kriterien sind als Anlage beigefügt.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.
5.2 Der EU-Anteil beträgt 80% der öffentlichen Ausgaben.
5.3 Die Zuschusshöhe beträgt 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Zuwendungsempfängern der Nummern 3.2 bis 3.5 beträgt die Zuschusshöhe ausnahmsweise bei besonderem Landesinteresse bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben. Über das besondere Landesinteresse entscheidet das MU unter Beteiligung der Fachbehörde für Naturschutz, für Vorhaben in Bremen der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV).
5.4 Zu den förderfähigen Ausgaben (Personal- und Sachkosten) im Rahmen der Zusammenarbeit zählen
- die notwendigen neuen oder zusätzlichen laufenden Personalausgaben für die Organisation, Koordination und Geschäftsführung, Öffentlichkeitsarbeit,
- die notwendigen Ausgaben für externe Leistungen oder Lieferungen,
- sächliche Verwaltungsausgaben, soweit sie aufgrund der Zusammenarbeit neu oder zusätzlich anfallen. Sie können pauschal mit bis zu 15% der Personalausgaben, denen sie zuzurechnen sind, geltend gemacht werden.
5.5 Zuwendungsfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung des Vorhabens oder Projekts anfallenden Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.
5.6 Vorhaben mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 10.000 EUR werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
5.7 Bei der Ermittlung des EU-Anteils ergeben sich die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird aus Landesmitteln finanziert, sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
5.8 Bei mehrjährigen Vorhaben oder Projekten endet deren Laufzeit spätestens am 31.12.2024 oder nach einer maximalen Laufzeit von sieben Jahren.
5.9 Bei mehrjährigen Vorhaben sind jährlich mindestens ein und maximal zwei Auszahlungsanträge mit Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde nach einheitlichem Vordruck vorzulegen. Die Vorlagetermine werden im Bewilligungsbescheid festgelegt. Wurde eine Zuwendung nach Nummer 5.5 gewährt, kann für die Ausgaben der laufenden Zusammenarbeit jeweils ein weiterer Auszahlungsantrag zum 15. August gestellt werden.
Spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes ist der Schlussverwendungsnachweis mit Sachbericht vorzulegen. Dem jeweiligen Auszahlungsantrag sind eine Belegübersicht sowie Rechnungs- und Zahlungsbelege beizufügen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bei den geförderten Vorhaben ist nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides auf die Förderung durch das Land Niedersachsen bzw. durch die Freie Hansestadt Bremen und die EU ausdrücklich und gut sichtbar unter Verwendung eines entsprechenden Logos hinzuweisen.
6.2 Bei Vorhaben in Trägerschaft des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Zuwendungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen finden entsprechende Anwendung.
6.3 Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen erfolgen, soweit die Vorhaben nicht dem Artikel 81 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zuzuordnen sind, unter Beachtung der Voraussetzungen und Kriterien der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl. EU Nr. C 204 vom 1.7.2014 S. 1) und sind mit dem Binnenmarkt vereinbar.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
7.1.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten für Gebietskörperschaften die VV-Gk zu § 44 LHO, für die anderen Zuwendungsempfänger die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar geltenden Europarecht abweichende Regelungen getroffen sind.
7.1.2 Vorhaben, die aus Mitteln anderer Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
7.1.3 Gemäß den Artikeln 111 bis 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 852/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 549; 2016 Nr. L 130 S. 9; 2017 Nr. L 327 S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.12.2020 (ABl. EU Nr. L 347 S. 1), werden die vorgeschriebenen Angaben über die Zuwendungsempfänger veröffentlicht.
7.2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist der NLWKN.
7.3 Antragstellung
Zuwendungsanträge sind unter Verwendung des offiziellen amtlichen Vordruckes (erhältlich beim NLWKN unter www.nlwkn.niedersachsen.de) bis zum 30. September eines jeden Jahres innerhalb der Förderperiode, mit Ausnahme des Jahres 2016, in dem das Antragsdatum gesondert bekanntgegeben wird, an den örtlich zuständigen Standort des NLWKN zu richten, für Antragsteller aus dem Land Bremen über den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.
7.4 Auszahlung der Mittel
7.4.1 Die Auszahlung und Buchung der Fördermittel sowie die Abrechnung gegenüber dem ELER erfolgt durch die EU- Zahlstelle des ML.
7.4.2 Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben vom Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft sind (Ausgabenerstattungsprinzip).
7.5 Kontrollen
Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 227 S. 69; 2017 Nr. L 14 S. 18), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/109 der Kommission vom 10.7.2020 (ABl. EU Nr. L 224 S. 1), ob die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Zuwendung vorliegen und die Auflagen erfüllt werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen.
7.6 Ahndung von Verstößen (Sanktionen)
Abweichungen von den eingegangenen Auflagen und Bedingungen werden nach den Regelungen der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie von Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 181 S. 48), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16.2.2017 (ABl. EU Nr. L 107 S. 1), und der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 geahndet.
Weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und zu deren Abstufungen und Kategorien finden sich in den Dienstanweisungen (z.B. Rahmenregelung zur Verhängung von Sanktionen). Darüber hinaus können Sanktionen von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid geregelt werden.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 24.11.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.