Förderprogramm

Wohnraumförderung – Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Kommune, Unternehmen
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Ansprechpunkt:

zuständige Wohnraumförderstelle Niedersachsen

Weiterführende Links:
Mietwohnraumförderung – Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen

Wohnraumförderung – Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen

Ziel und Gegenstand

Das Land Niedersachsen fördert im Rahmen des Wohnraumförderprogramms 2019 den Erwerb von fünf- oder zehnjährigen Belegungs- und Mietbindungen an Mietwohnungen im ungebundenen Wohnungsbestand, die der Versorgung von Haushalten mit geringen Einkommen und besonders von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung dienen.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Eigentümer von ungebundenem Wohnraum.

Voraussetzungen

Es muss sich um Wohnungen handeln, die zur Vermietung als Wohnraum frei sind sowie in sich abgeschlossen und zur dauernden Wohnnutzung geeignet sind.

Die Größe der Wohnung muss angmessen sein im Verhältnis zur Größe des Mieterhaushalts.

Die Wohnungen müssen mindestens über eine Zentral-/Etagenheizung, Küche sowie ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette verfügen.

Die Wohnfläche einer Wohnung darf 30 Quadratmeter nicht unterschreiten.

Die Wohnungen dürfen nicht mit Wohnraumfördermitteln oder mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert worden sein und keinen anderweitigen Belegungsbindungen unterliegen.

Zudem gelten die weiteren Voraussetzungen der Wohnraumförderbestimmungen (WFB).

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.

Die Höhe der Förderung beträgt EUR 2,00 pro Monat bei einer fünfjährigen und EUR 2,50 pro Monat bei einer zehnjährigen Belegungs- und Mietbindung je Quaderatmeter Wohnfläche.

Antragsverfahren

Anträge sind bei der zuständigen Wohnraumförderstelle bei der Gemeinde-, Stadt-, Kreisverwaltung zu stellen. Die Anschriften können im Internet abgerufen werden.

Weitere Informationen erteilt auch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

Die Antragsunterlagen können im Internet abgerufen werden.

Quelle

Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. Juli 2019, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 29 vom 24. Juli 2019, S. 1073; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. November 2021, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 46 vom 17. November 2021, S. 1694; Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. Juli 2019 (Wohnraumförderbestimmungen), Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 29 vom 24. Juli 2019, S. 1075; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. November 2021, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 46 vom 17. November 2021, S. 1696; Merkblatt der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) vom 21. Februar 2022.

Geltungsdauer

Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2024.

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