Förderprogramm

Wohnen und Pflege im Alter

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Privatperson, Kommune, Unternehmen, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Ansprechpunkt:

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Außenstelle Lüneburg
Team 4 SL1

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg

Weiterführende Links:
Wohnen und Pflege im Alter Niedersächsisches Förderprogramm „Wohnen und Pflege im Alter“

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Niedersachsen ein Projekt planen, mit dem Sie das Wohnumfeld im Quartier für Pflegebedürftige und ältere Menschen verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss in Höhe von bis zu EUR 100.000 erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei Vorhaben zur Schaffung alters- und pflegegerechter Wohnumfeldbedingungen. Auch die Entwicklung von Handlungsstrategien zum Aufbau von Unterstützungsnetzen vor Ort im Quartier wird gefördert.

Sie erhalten die Förderung für investive Vorhaben im Rahmen von Neu- und Umbauten einschließlich technischer Ausstattung, um alters- und pflegegerechte Wohnungen und Wohngemeinschaften sowie eine alters- und pflegegerechten Wohnumfeld- beziehungsweise Quartiersinfrastruktur zu schaffen.

Gefördert werden auch nichtinvestive Vorhaben zum Aufbau von

  • verbindlichen Nachbarschaftsinitiativen zur Unterstützung Pflegebedürftiger,
  • ambulant betreuten Pflege-Wohngemeinschaften,
  • quartiersbezogenen Unterstützungsnetzen (Quartiersmanagement) und
  • pflegerischen Infrastrukturen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 100.000.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 1.8. eines Jahres für das folgende Jahr beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

Sie müssen Ihr Vorhaben in Niedersachsen durchführen.

Sie müssen unter anderem anhand einer Beschreibung des Vorhabens in konzeptioneller Hinsicht, einer Begründung der Modellhaftigkeit des Vorhabens und eines Zeitplans zur Umsetzung nachweisen, dass Ihr Projekt förderwürdig ist.

Sie müssen außerdem eine Stellungnahme der Standortkommune, die auch Aussagen zur Modellhaftigkeit des Vorhabens beinhaltet, vorlegen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von „Wohnen und Pflege im Alter“

Erl. d. MS v. 8.12.2020 – 104.3-43580/11.9 –
– VORIS 83000 –
[geändert durch Erl. d. MS v. 28.12.2020 – 104.3-43580/11.9 –
– VORIS 83000 –]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für die Schaffung alters- und pflegegerechter Wohnumfeldbedingungen sowie zur Förderung von Handlungsstrategien zum Aufbau von Unterstützungsnetzen vor Ort im Quartier. Diese sollen der Herstellung von Wahlfreiheit beim Wohnen und bei der Pflege im Alter als Alternative zu einer vollstationären Betreuung und Pflege in Niedersachsen dienen. Ziel ist die Umsetzung modellhafter regionaler Projekte, die insbesondere im ländlichen Raum ein weitgehend selbständiges Leben älterer Menschen im häuslichen Wohnumfeld auch bei Hochaltrigkeit oder Pflegebedürftigkeit ermöglichen.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1 investive Maßnahmen im Rahmen von Neu- und Umbauten einschließlich technischer Ausstattung zur Schaffung

2.1.1 alters- und pflegegerechter Wohnungen und Wohngemeinschaften,

2.1.2 einer alters- und pflegegerechten Wohnumfeld- oder Quartiersinfrastruktur;

2.2 nicht investive Maßnahmen zum Aufbau

2.2.1 verbindlicher Nachbarschaftsinitiativen zur Unterstützung Pflegebedürftiger (z.B. Nachbarschaftsvereine, Seniorengenossenschaften oder Sozialgenossenschaften),

2.2.2 ambulant betreuter Pflege-Wohngemeinschaften,

2.2.3 quartiersbezogener Unterstützungsnetze (Quartiersmanagement),

2.2.4 pflegerischer Infrastrukturen – auch in technisch unterstützender Form wie beispielsweise E-health, E-care oder Ambient Assisted Living (AAL) – und damit verbundener interdisziplinärer Kompetenzteams im Quartier zur Förderung des selbständigen Wohnens im Alter und bei Pflege.

2.3 Das zuständige Fachministerium kann vor dem jeweiligen Antragsstichtag Schwerpunkte zur Förderung festlegen.

3. Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen.

Einrichtungen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von der Förderung ausgeschlossen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die in Niedersachsen durchgeführt werden.

4.2 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit mindestens vorzulegen:

  • Beschreibung des Vorhabens in konzeptioneller Hinsicht (insbesondere Kreis der künftigen Nutzerinnen und Nutzer),
  • Begründung der Modellhaftigkeit des Vorhabens,
  • Angaben zur Einbeziehung des Sozialraums,
  • Angaben zu Kooperationen, Ausgabenkalkulation und Finanzierungsplan,
  • Zeitplan für die Umsetzung des Vorhabens,
  • Angaben zu messbaren Parametern für die Erfolgskontrolle des Vorhabens.

4.3 Es ist eine Stellungnahme der Standortkommune vorzulegen, die auch Aussagen zur Modellhaftigkeit des Vorhabens beinhalten muss.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Eine Zuwendung kann sowohl für investive als auch für nicht investive Vorhaben bewilligt werden.

Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind die Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung der Neu- und Umbauten sowie der technischen Ausstattung zuwendungsfähig.

Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 sind Sach- und Personalausgaben zuwendungsfähig.

5.3 Die Zuwendung wird bis zur Höhe von 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch bis zur Höhe von 100.000 EUR gewährt.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-P/ ANBest-Gk, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

6.3 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragsstellung erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.soziales.niedersachsen.de) bereit.

6.4 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde schriftlich bis zum 1. August des Jahres einzureichen, das dem Zuwendungsbeginn vorausgeht.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?