Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Wärmepumpen in ausgewählten niedersächsischen Wohnquartieren
Erl. d. MU v. 17.6.2020 – 52-29001/110 –
– VORIS 28010 –
[zuletzt geändert durch Erl. d. MU v. 5.7.2023 – 52-29001/110-0004 –
– VORIS 28010 –]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Wärmepumpen in privaten Wohngebäuden in ausgewählten niedersächsischen Wohnquartieren.
Ziel der Förderung ist es, Daten zum Betrieb elektrischer Wärmepumpen erfassen zu können. Die Betriebsdaten werden wissenschaftlich ausgewertet, um die Effizienz, die jeweiligen Anteile erneuerbarer Energie und die durch Digitalisierung erzielbaren Optimierungspotenziale elektrischer Wärmepumpen im Betrieb bewerten und heben zu können.
Wohnquartiere i.S. dieser Richtlinie sind solche, die die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen GmbH (KEAN) über ein öffentliches Interessenbekundungsverfahren ermittelt hat (Anlage) und für die Kooperationsverträge zwischen der KEAN und den jeweiligen Kommunen zum Aufbau und Betrieb von Wärmepumpenquartieren abgeschlossen wurden.
1.2 Die Förderung erfolgt in Ergänzung von Zuwendungen nach den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 30.12.2019 (BAnz AT 31.12.2019 B3), der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 17.12.2020 (BAnz AT 30.12.2020 B2), vom 20.5.2021 (BAnz AT 07.06.2021 B2), vom 16.9.2021 (BAnz AT 18.10.2021 B2), zuletzt geändert durch die Zweite Änderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 15.9.2022 (BAnz AT 21.09.2022 B1), und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 9.12.2022 (BAnz AT 30.12.2022 B1) und der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 17.12.2020 (BAnz AT 01.02.2021 B1), vom 20.5.2021 (BAnz AT 07.06.2021 B3), vom 16.9.2021 (BAnz AT 18.10.2021 B3), vom 7.12.2021 (BAnz AT 25.01.2022 B1), zuletzt geändert durch die Zweite Änderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 15.9.2022 (BAnz AT 21.09.2022 B2), und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 9.12.2022 (BAnz AT 30.12.2022 B3) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf der Grundlage des Gesetzes über das „Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen“ vom 20.6.2018 (Nds. GVBl. S. 120), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.6.2019 (Nds. GVBl. S. 110), in der jeweils geltenden Fassung. Im Rahmen des Sondervermögens sind ausschließlich Ausgaben für Investitionen i.S. der LHO förderfähig.
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden elektrische Wärmepumpensysteme mit einer Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Übertragungstechnik sowie deren Einbau.
Die elektrischen Wärmepumpensysteme müssen dafür
1. in ausgewählten niedersächsischen Wohnquartieren nach Nummer 1.1 installiert werden,
2. nach den in Nummer 1.2 Abs. 1 Satz 1 genannten Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude gefördert werden.
Die Landesförderung erfolgt für Wärmepumpensysteme in Neubauquartieren mit dezentraler Erdwärme- oder Luftwärmeerschließung, Bestandsquartieren mit dezentraler oder zentraler Erdwärmeerschließung und Neubauquartieren mit zentraler Erdwärmeerschließung.
3. Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind Privatpersonen, die Gebäude in den nach Nummer 1.1 ausgewählten Wohnquartieren besitzen oder erstellen, deren Räumlichkeiten ausschließlich für selbstgenutzte Wohnzwecke bestimmt sind.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind
1. die Vorlage
a) eines Zuwendungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für eine elektrische Wärmepumpe,
b) eines Zuwendungsbescheides der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für ein KfW-Effizienzhaus oder
c) die Bestätigung der Hausbank, dass eine Finanzierungszusage der KfW für ein KfW-Effizienzhaus vorliegt
bei der Bewilligungsstelle.
2. Einbau und Abnahme von Mess-, Steuer-, Regelungs- und Übertragungstechnik, die durch Vorlage der Abnahmebescheinigung der KEAN oder eines von der KEAN benannten Partners bestätigt wird,
3. die Vorlage einer Bescheinigung des Fachunternehmens zur sach- und fachgerechten Installation der Wärmepumpenanlage selber und
4. die Einwilligung zur Datenübermittlung, Datenspeicherung und Datenauswertung und zugehörigen Anlagendaten (unter Berücksichtigung des Datenschutzes).
VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung, da die Landesförderung als Kofinanzierung zur Bundesförderung gewährt wird.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung je Wärmepumpensystem beträgt in Ergänzung zu den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt in
- Neubauquartieren mit dezentraler Erdwärmeerschließung und dezentralen Erdwärmepumpen 5.000 EUR,
- Neubauquartieren mit dezentraler Luftwärmeerschließung und dezentralen Luftwärmepumpen 500 EUR,
- Bestandsquartieren mit dezentraler Erdwärmeerschließung und dezentralen Erdwärmepumpen 7.250 EUR,
- Bestandsquartieren mit dezentraler Luftwärmeerschließung und dezentralen Luftwärmepumpen 1.500 EUR,
- Bestandsquartieren mit zentraler Erdwärmeerschließung und dezentralen Erdwärmepumpen 6.750 EUR,
- Neubauquartieren mit zentraler Erdwärmeerschließung und dezentralen Erdwärmepumpen 4.000 EUR.
Die Förderung der Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Übertragungstechnik nach Vorgaben der KEAN oder eines von der KEAN benannten Partners einschließlich deren Einbau beträgt 2.500 EUR. Diese kann auch unabhängig von der Förderung der Wärmepumpensysteme gewährt werden. In diesem Fall entfällt die unter Nummer 4 Abs. 1 Nr. 1 gelistete Voraussetzung zur Vorlage eines Zuwendungsbescheides oder einer Bestätigung der Hausbank.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Allgemeines
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsstelle
Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
6.3 Antragstellung
6.3.1 Informationen
Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung erforderlichen Antragsformulare auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit.
6.3.2 Datenübermittlung
Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
6.3.3 Auszahlung
Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden. Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zulässig.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.7.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.
Anlage
Über das Interessenbekundungsverfahren der KEAN ermittelte Wohnquartiere
LfD. Nr. | Kommune | Wohnquartier |
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1. | Gemeinde Auenhagen | Dühlholzkampe Süd |
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2. | Stadt Celle | Nördliche Lüneburger Heerstraße |
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3. | Stadt Damme | Westlich der Bahn |
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4. | Gemeinde Hilter am Teutoburger Wald | Erkings Hof |
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5. | Stadt Leer (Ostfriesland) | Nordwestliche Groninger Straße |
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