Förderprogramm

Förderung von Maßnahmen zur Verringerung von anthropogenen Spurenstoffen in Gewässern

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Ansprechpunkt:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Günther-Wagner-Allee 12–16

30177 Hannover

Weiterführende Links:
Verringerung von Spurenstoffen in Gewässern Kundenportal NBank

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie öffentliche Abwasseranlagen auf- oder umrüsten möchten, um die Umweltverschmutzung zu verringern und die biologische Vielfalt in niedersächsischen Gewässern zu erhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) bei Investitionsvorhaben zur Reduzierung von anthropogenen Spurenstoffen in Gewässern.

Sie erhalten die Förderung für die Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen zur Entfernung von anthropogenen Spurenstoffen (beispielsweise Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, Bioziden, Industrie- und Haushaltschemikalien, Arzneimitteln und Röntgenkontrastmitteln sowie Körperpflegeprodukten und Waschmitteln) mit weitergehenden Reinigungsverfahren oder deren Kombination, zum Beispiel Oxidationsverfahren, Aktivkohlefiltration oder Membrantechnologien oder andere innovative beziehungsweise fortschrittliche Technologien mit gleichartiger Reinigungsleistung.

Außerdem werden vorgeschaltete Maßnahmen zur Optimierung des von Ihnen gewählten Verfahrensablaufes gefördert.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

  • Die Höhe des Zuschusses beträgt in der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region – SER“ bis zu 40 Prozent und in der Regionenkategorie „Übergangsregion – ÜR“ bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Die Förderung kann durch Landesmittel auf 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Programmgebiet SER und 80 Prozent im Programmgebiet ÜR erhöht werden.
  • Der Zuschuss beträgt maximal EUR 5 Millionen pro Vorhaben und muss mindestens EUR 200.000 betragen.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme über das Kundenportal bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) ein. Beachten Sie bitte die im Internet veröffentlichten Stichtage für Ihre Antragstellung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, in bestimmten Fällen auch juristische Personen des Privatrechts, deren Abwasserbehandlungsanlagen in Niedersachsen liegen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorie „Übergangsregion – ÜR“ oder „stärker entwickelte Region – SER“) durchführen, für das Sie die Förderung beantragen.
  • Die Gesamtfinanzierung Ihres Projekts muss gesichert sein.
  • Sie müssen Ihrem Förderantrag ein Gutachten eines Ingenieurbüros, das auf das Gebiet der Abwasserreinigungstechnik spezialisiert ist und in diesem Bereich gewerblich tätig ist, beilegen.
  • Möchten Sie Oxidationsverfahren (zum Beispiel Advanced Oxidation Processes [AOP] wie Ozonung, UV-Oxidation) umsetzen, müssen Sie das erwartete Bildungspotenzial und die Veränderung der Toxizität und/oder Ökotoxizität durch mögliche Transformations- und Oxidationsnebenprodukte darlegen oder eine weitere Verfahrensstufe mit biologischer Aktivität (zum Beispiel einen Sandfilter) nachschalten.
  • Wenn Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie darlegen, dass die von Ihnen geplanten Maßnahmen nicht zu einer nachteiligen Beeinflussung der bisherigen Leistungsfähigkeit der Abwasserbehandlung oder der bisherigen Restbelastung im Gesamtablauf der Abwasseranlage führen.
  • Der Durchführungszeitraum für geförderte Projekte beträgt normalerweise maximal 3 Jahre.
  • Wenn Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie bestimmte Qualitätskriterien nach dem entsprechenden Scoring-Modell zur Ermittlung der Förderwürdigkeit eines Projekts nachweisen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verringerung von anthropogenen Spurenstoffen in Gewässern

Erl. d. MU v. 23.11.2022 – 22-62627/4/200-0015 –
– VORIS 28200 –
Bezug: RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Vorhaben zur Reduzierung von anthropogenen Spurenstoffen in Gewässern, um die Umweltverschmutzung zu verringern und die biologische Vielfalt in den niedersächsischen Gewässern zu erhalten.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158),
  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
  • EU-Strukturfondsförderung 2021–2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass –

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind Investitionsvorhaben zur Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen zur Entfernung von anthropogenen Spurenstoffen (z.B. Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, Bioziden, Industrie- und Haushaltschemikalien, Arzneimitteln und Röntgenkontrastmitteln sowie Körperpflegeprodukten und Waschmitteln) mit weitergehenden Reinigungsverfahren oder deren Kombination, wie z.B. Oxidationsverfahren, Aktivkohlefiltration oder Membrantechnologien oder andere innovative bzw. fortschrittliche Technologien mit gleichartiger Reinigungsleistung einschließlich vorgeschalteter Maßnahmen zur Optimierung des gewählten Verfahrensablaufes.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie in den Fällen, in denen sich die öffentliche Hand für die öffentliche Abwasserbeseitigung einer privaten Rechtsform bedient, juristische Personen des Privatrechts.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind von einer Förderung ausgeschlossen. Für die Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten ist die Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU Nr. C 249 S. 1 vom 31.7.2014) maßgeblich.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, deren Abwasserbehandlungsanlagen in Niedersachsen liegen.

4.2 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Die Höhe der Zuwendung muss 200.000 EUR übersteigen.

4.4 Den Förderanträgen ist ein Gutachten eines Ingenieurbüros, das auf das Gebiet der Abwasserreinigungstechnik spezialisiert ist und in diesem Bereich gewerblich tätig ist, beizufügen.

Im Gutachten ist die technische Durchführbarkeit des Projekts zu beurteilen. Es ist die durch das Projekt erwartete Eliminationsleistung in Prozent für einen ausgewählten Leitparameter (relevanter Spurenstoff) darzustellen und die bisherige Reinigungsleistung für diesen Parameter nachzuweisen. Weiterhin ist auf die Breitbandwirkung (bezogen auf die Eliminierung der unterschiedlichen anthropogenen Spurenstoffe), auf den Anschluss eines Allgemeinkrankenhauses der Grund- und Regelversorgung an die Kläranlage, auf den mittleren Abwasseranteil der vorhandenen Einleitung im Gewässer bei mittlerem Abfluss (MQ), auf die Größenordnung der Kläranlage, auf die Lage der Kläranlage und auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis einzugehen.

4.5 Bei Oxidationsverfahren (z.B. Advanced Oxidation Processes [AOP] wie Ozonung, UV-Oxidation) ist das erwartete Bildungspotential und die Veränderung der Toxizität und/oder Ökotoxizität durch etwaige Transformations- und Oxidationsnebenprodukte darzulegen oder eine weitere Verfahrensstufe mit biologischer Aktivität (z.B. einen Sandfilter) nachzuschalten.

4.6 Es kommen nur Maßnahmen in Betracht, die zu keiner nachteiligen Beeinflussung der bisherigen Leistungsfähigkeit der Abwasserbehandlung oder der bisherigen Restbelastung im Gesamtablauf der Abwasseranlage führen. Dieses ist bei der Antragstellung darzustellen.

4.7 Der Durchführungszeitraum für Projekte dieser Richtlinien beträgt maximal drei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen und soweit im Rahmen der Förderperiode 2021 bis 2027 möglich, kann ein längerer Durchführungszeitraum gewährt werden.

4.8 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • Qualität des Gesamtkonzepts,
  • die erwartete Reduzierung mindestens eines vom Betreiber festzulegenden relevanten anthropogenen Spurenstoffes im Vergleich zur bisherigen Reinigungsleistung,
  • Breitbandwirkung (bezogen auf die Eliminierung der unterschiedlichen anthropogenen Spurenstoffe),
  • innovativer Projektansatz,
  • Anschluss eines Allgemeinkrankenhauses der Grund- und Regelversorgung,
  • Wirksamkeit in der Öffentlichkeit – Modellhaftigkeit,
  • mittlerer Abwasseranteil der vorhandenen Einleitung im Gewässer bei mittlerem Abfluss (MQ),
  • Größenordnung der Kläranlage (Nominalbelastung),
  • Lage der Kläranlage,
  • Kosten-Nutzen-Verhältnis,
  • Berücksichtigung der Querschnittsziele „Nachhaltige Entwicklung“, „Gute Arbeit“, „Gleichstellung der Geschlechter“ und „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in der SER maximal 40% und in der ÜR maximal 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung kann mit Mitteln des Landes ergänzt werden. Bei Vorhaben in der SER kann die Höhe der Zuwendung maximal 65% und in der ÜR maximal 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Die Zuwendung beträgt maximal 5 Mio. EUR je Vorhaben.

5.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zuwendungszweck nach Nummer 1.1 zu erreichen.

Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

  • Ausgaben für Gutachten gemäß Nummer 4.4,
  • Bauausgaben einschließlich der dazugehörigen Baunebenkosten,
  • Ausgaben für vorgeschaltete Maßnahmen nach Nummer 2.1,
  • Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für technische Ausstattungen. Dazu zählen auch Softwareprodukte.

Die Erteilung eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens nach Nummer 4.4 gilt nicht als Beginn des Vorhabens.

5.4 Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, erfolgt keine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 oder 4 des AbwAG.

5.5 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig:

  • Finanzierungskosten,
  • Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist,
  • Grunderwerbskosten und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Kosten.

5.6 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

5.7 Eine staatliche Zuwendung zum Bau einer vierten Reinigungsstufe einer Kläranlage eines öffentlichen Abwasserentsorgungsnetzes erfüllt nicht den Beihilfentatbestand des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7.6.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47; Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) – im Folgenden: AEUV –, sofern die unter den Nummern 5.7.1 bis 5.7.3 dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind:

5.7.1 Die Infrastruktur ist in der Regel keinem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt.

5.7.2 In dem betreffenden Wirtschaftszweig und dem betreffenden Mitgliedstaat werden nur vernachlässigbar kleine private Finanzierungsmittel aufgebracht.

5.7.3 Die Infrastruktur ist nicht so ausgestaltet, dass sie selektiv ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Wirtschaftszweig begünstigt, sondern ist für die Gesellschaft insgesamt von Nutzen.

Es werden nur Vorhaben gefördert, die die unter den Nummern 5.7.1 bis 5.7.3 genannten Voraussetzungen an die beihilfefreie Förderung erfüllen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBestEFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/ 1060 „die EU-Grundrechtecharta“, „die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung“ und „die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung“, „das Pariser Klimaabkommen“ sowie den Grundsatz „der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache Nr. 343/13 zu achten.

6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBestEFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.

6.5 Im Bescheid ist ein Zweckbindungszeitraum festzulegen. Der Zweckbindungszeitraum beträgt bei Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre, für technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte fünf Jahre. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von Gebäuden und Gegenständen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung durch die NBank. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und der VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und der VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover. Die Bewilligungsstelle wird vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) als Fachbehörde beratend unterstützt.

7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und im Kundenportal bereit.

Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

Das MU legt im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage fest. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite (www.nbank.de) der Bewilligungsstelle.

Förderanträge gelten als rechtzeitig eingegangen, wenn sie der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtages formgerecht zugegangen sind.

7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 23.11.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

 

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