Förderprogramm

Transparenz schaffen – von der Ladentheke bis zum Erzeuger

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Standort Hannover

Wunstorfer Straße 9

30453 Hannover

Weiterführende Links:
Bildungsprojekt „Transparenz schaffen – von der Ladentheke bis zum Erzeuger“ (national)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als anerkannter regionaler Bildungsträger Veranstaltungen zu den Themenfeldern Landwirtschaft und nachhaltige Entwicklung durchführen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als anerkannten regionalen Bildungsträger bei der Durchführung von Veranstaltungen zu den Themenfeldern Landwirtschaft und nachhaltige Entwicklung.

Sie erhalten die Förderung für Ihre Ausgaben für folgende Veranstaltungstypen, die Sie in Zusammenarbeit mit Betrieben der Land- und Ernährungswirtschaft oder dem Bildungssektor und weiteren Akteurinnen und Akteuren durchführen:

  • Veranstaltungstyp A (verpflichtend): Bildungsveranstaltung,
  • Veranstaltungstyp A-Zusatz (optional): Vorbereitung/Nachbereitung von Bildungsveranstaltungen,
  • Veranstaltungstyp B (optional): Netzwerk-Veranstaltung,
  • Veranstaltungstyp C (optional): öffentlichkeitswirksame Informationsveranstaltung (zum Beispiel „Aktionstag“).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

  • Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Als zuwendungsfähig werden je regionalem Bildungsträger Ausgaben in Höhe von maximal EUR 10.000 pro Jahr anerkannt.
  • Der Zuschuss muss mindestens EUR 2.500 betragen.

Richten Sie Ihren Antrag zur Durchführung von Maßnahmen beziehungsweise zur Anerkennung als regionaler Bildungsträger bitte jährlich im Zeitraum vom 1.3. bis zum 30.4. an die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Standort Hannover.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen aus der Land- und Ernährungswirtschaft oder dem Bildungssektor mit Sitz in Niedersachsen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Beachten Sie für die einzelnen Veranstaltungstypen bitte folgende Bedingungen:
    • Veranstaltungstyp A (verpflichtende Bildungsveranstaltung): Die Veranstaltung muss mindestens 1,5 Zeitstunden umfassen.
    • Veranstaltungstyp A-Zusatz (Vorbereitung/Nachbereitung von Bildungsveranstaltungen, optional): Es dürfen in einem Förderzeitraum maximal 3 Zeitstunden für die Durchführung je A-Zusatz-Veranstaltung abgerechnet werden.
    • Veranstaltungstyp B (Netzwerk-Veranstaltung, optional): Es dürfen in einem Förderzeitraum maximal 2 Veranstaltungen abgerechnet werden, die jeweils maximal 3 Zeitstunden umfassen.
    • Veranstaltungstyp C (öffentlichkeitswirksame Informationsveranstaltung, optional): Es dürfen in einem Förderzeitraum maximal 15 Zeitstunden abgerechnet werden.
  • Sie müssen als regionaler Bildungsträger anerkannt sein.
  • Beantragen Sie eine Anerkennung als regionaler Bildungsträger, müssen Sie unter anderem ein detailliertes Konzept zur Umsetzung der Bildungs- und Informationsveranstaltungen vorlegen und fachlich, administrativ und organisatorisch für die geplanten Vorhaben geeignet sein.

Nicht gefördert werden unter anderem

  • Investitionen und Anschaffungen und
  • Material- und Sachausgaben für Ver- und Gebrauchsmaterialien.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Veranstaltungen zu den Themenfeldern Landwirtschaft und nachhaltige Entwicklung (RL Transparenz schaffen – von der Ladentheke bis zum Erzeuger)

Erl. d. ML v. 15.2.2023 – 105-60180-3565/2022 –
– VORIS 78000 –
[geändert durch Erl. d. ML v. 26.4.2023 – 105-60180-3565/2022 –
– VORIS 78000 –]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Durchführung von Veranstaltungen zu den Themenfeldern Landwirtschaft und nachhaltige Entwicklung.

1.2 Ziel der Maßnahme ist es, Landwirtinnen und Landwirte sowie Betriebe der Ernährungswirtschaft zu befähigen und dabei zu unterstützen, Verbrauchererwartungen kennenzulernen und sich mit ihrer Produktionsweise und ihren Erzeugnissen bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern und in ihrem regionalen Umfeld bekannt zu machen sowie einen Dialog zwischen Erzeugenden oder Verarbeitenden von Lebensmitteln und den Verbraucherinnen und Verbrauchern herzustellen.

Regionale Bildungsträger sollen die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren fördern und sie dabei unterstützen, Bildungs- und Informationsangebote zu den Themenfeldern Landwirtschaft und nachhaltige Entwicklung anzubieten. Im Rahmen der Förderung sollen insbesondere junge Verbraucherinnen und Verbraucher die Gelegenheit bekommen, sich frühzeitig mit den Themen Landwirtschaft, Produktion und Verarbeitung von Lebensmitteln sowie Klimaschutz und Biodiversität vertraut zu machen. Eine Sensibilisierung hinsichtlich eines umsichtigen Umgangs mit Lebensmitteln wird angestrebt.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Ausgaben der regionalen Bildungsträger in Niedersachsen für Veranstaltungen zu den Themenfeldern Landwirtschaft und nachhaltige Entwicklung unter Zusammenarbeit von Betrieben der Land- und Ernährungswirtschaft oder dem Bildungssektor und weiteren Akteuren im Rahmen der folgenden Veranstaltungstypen:

  • Veranstaltungstyp A (verpflichtend), Bildungsveranstaltung:
    Die Veranstaltung muss mindestens 1,5 Zeitstunden umfassen.
  • Veranstaltungstyp A-Zusatz (optional):
    Vorbereitung/Nachbereitung von Bildungsveranstaltungen:
    Es dürfen in einem Förderzeitraum maximal 3 Zeitstunden für die Durchführung je A-Zusatz-Veranstaltung abgerechnet werden.
  • Veranstaltungstyp B (optional), Netzwerk-Veranstaltung:
    Es dürfen in einem Förderzeitraum maximal 2 Veranstaltungen abgerechnet werden. Diese Veranstaltungen dürfen jeweils maximal 3 Zeitstunden umfassen.
  • Veranstaltungstyp C (optional), öffentlichkeitswirksame Informationsveranstaltung (z.B. „Aktionstag“):
    Es dürfen in einem Förderzeitraum maximal 15 Zeitstunden abgerechnet werden.

3. Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen unbeschadet der gewählten Rechtsform aus der Land- und Ernährungswirtschaft oder dem Bildungssektor mit Sitz in Niedersachsen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist eine gültige Anerkennung als regionaler Bildungsträger nach Nummer 7.3.1.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Als zuwendungsfähig können je regionalem Bildungsträger Ausgaben in Höhe von maximal 10.000 EUR je Jahr anerkannt werden. Der Fördersatz beträgt maximal 85%. Für zuwendungsfähige Ausgaben in Höhe von 10.000 EUR sind jährlich mindestens 65 Vermittlungseinheiten (VE) zu erbringen. Eine VE beinhaltet bei allen Veranstaltungstypen eine Dauer von drei Zeitstunden.

5.3 Zuwendungsfähig sind tatsächlich entstandene Ausgaben für die Planung, Organisation und Durchführung der Informations- und Bildungsveranstaltungen:

  • Personalausgaben, die sich aus der Lohnbuchhaltung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ergeben, bis zu einer Höhe von 25 EUR je Zeitstunde,
  • Honorare für Referentinnen und Referenten, die nicht bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger beschäftigt sind, bis zu einer Höhe von 25 EUR je Zeitstunde,
  • projektbezogene Reisekosten im Rahmen der NRKVO.

5.4 Eine Förderung wird nur gewährt, sofern die Zuwendung 2.500 EUR übersteigt.

5.5 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  • Investitionen und Anschaffungen,
  • Material- und Sachausgaben für Ver- und Gebrauchsmaterialien,
  • Honorare für Referentinnen und Referenten, die bereits voll oder anteilig von Dritten oder durch andere Personalkostenerstattungen des Landes Niedersachsen für die Durchführung der beantragten Veranstaltungsinhalte finanziert werden (z.B. Lehrkräfte der Regionalen Umweltbildungszentren [RUZ]),
  • die Sicherung der laufenden, nicht projektbezogenen Verwaltung des regionalen Bildungsträgers,
  • Personal nach Nummer 5.3, das aus anderen Mitteln finanziert wird (z.B. Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher).

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Es ist im Zuwendungsbescheid folgendes zu regeln:

  • Einbindung von Netzwerkpartnern von Einzelbetrieben der Land- oder Ernährungswirtschaft und von Interessenverbänden dieses Sektors, von Bildungseinrichtungen, allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen sowie weiterer regionaler Akteure,
  • Einbindung von mindestens einer aktiven Landwirtin oder einem aktiven Landwirt in das regionale Netzwerk und Durchführung von mindestens einer Veranstaltung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb.
  • Der Veranstaltungstyp A ist in jedem Durchführungszeitraum verpflichtend durchzuführen. Die Veranstaltungstypen A-Zusatz, B und C können zusätzlich durchgeführt werden.
  • –ür die Veranstaltungstypen A, A-Zusatz und B sind mindestens sechs Teilnehmende je durchführender Person erforderlich.
  • Durchführende Personen (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Honorarkräfte) eines regionalen Bildungsträgers dürfen nicht als Teilnehmende an Veranstaltungen des Typs A und A-Zusatz berücksichtigt werden.
  • Die bewilligten Veranstaltungen müssen in Niedersachsen durchgeführt werden.
  • Veranstaltungen des Typs B und C können online im Rahmen einer Videokonferenz durchgeführt werden, sofern die Veranstaltungen als online-Veranstaltungen geeignet sind.
  • Der Förderzeitraum beginnt jährlich am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.

6.2 Sollen anstatt der bewilligten Veranstaltungen andere Veranstaltungen mit wesentlichen inhaltlichen Abweichungen durchgeführt werden, so ist dies vor deren Durchführung bei der Bewilligungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die abweichenden Veranstaltungen dürfen erst nach Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde durchgeführt werden.

6.3 Material- und Sachkosten (z. B. für landwirtschaftliche Verbrauchsmaterialien, Broschüren etc.) können je Veranstaltung auf die Teilnehmenden umgelegt werden. Eine detaillierte Nachweispflicht anhand von (Einzel-)Belegen bis zu einem Wert von 2,50 EUR je Teilnehmender oder Teilnehmendem entfällt hierfür. Als Nachweis für diese Ausgaben genügt die Einreichung einer Erklärung über die Höhe der Ausgaben zuzüglich der Anzahl der Teilnehmenden mit dem Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis.

(Einzel-)Belege und Zahlungsnachweise sind der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Führt die Umlage zu einem Einnahmenüberschuss, wird dieser von der Zuwendungssumme abgezogen.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Allgemeines

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Zuwendungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Bewilligungsbehörde stellt alle notwendigen Formulare auf ihrer Internetseite (www.agrarfoerderungniedersachsen.de) bereit.

7.3 Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.3.1 Anerkennungsverfahren

  • Der Antrag auf Anerkennung als regionaler Bildungsträger ist mit amtlichem Vordruck bei der Bewilligungsbehörde zu stellen und wird durch diese an die zentrale Koordinierungsstelle weitergeleitet.
  • Die zentrale Koordinierungsstelle prüft den Antrag und gibt eine Empfehlung für die Bewilligungsbehörde ab.
  • Die Anerkennung wird auf Grundlage der Empfehlung der zentralen Koordinierungsstelle durch die Bewilligungsbehörde schriftlich ausgesprochen. Die Anerkennung gilt in der Regel für fünf Jahre.
  • Wesentlicher Bestandteil des Antrags ist ein detailliertes Konzept zur Umsetzung der Bildungs- und Informationsveranstaltungen für die beantragten Maßnahmen. Ein Maßnahmen-Konzept kann auf maximal fünf Jahre ausgerichtet werden. Es ist darzustellen, zu welchen Themenschwerpunkten und mit welchen Partnern die einzelnen Bildungs- und Informationsveranstaltungen durchgeführt werden sollen.
  • Das Maßnahmen-Konzept wird von der Bewilligungsbehörde auf Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen geprüft und zur fachlich-didaktischen Bewertung an die zentrale Koordinierungsstelle weitergegeben.
  • Wird von der zentralen Koordinierungsstelle für einen regionalen Bildungsträger keine Empfehlung ausgesprochen, erfolgt die Ablehnung des Anerkennungsantrags durch die Bewilligungsbehörde.
  • Die Anerkennung i.S. dieser Richtlinien kann zurückgenommen werden, wenn die fachliche, administrative und organisatorische Eignung nicht mehr gegeben ist oder wenn bei Kenntnis der Nichterfüllung der genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Anerkennung erteilt worden wäre.

7.3.2 Zuwendungsanträge

Die regionalen Bildungsträger können jährlich vom 1. März bis zum 30. April unter Verwendung der amtlich vorgesehenen Vordrucke einen Zuwendungsantrag stellen, in dem die geplanten Veranstaltungen, deren Umsetzung sowie die entstehenden Ausgaben und Einnahmen beschrieben werden.

Bildungsträger, die im Anerkennungsverfahren den Schwellenwert von 70 Punkten erreichen, werden bevorzugt. Die Punktevergabe erfolgt auf Grundlage einer Kriterienbewertung im Antrag auf Anerkennung als regionaler Bildungsträger. Dieser Antrag wird auf der unter Nummer 7.2 genannten Internetseite bereitgestellt.

Verfristet eingehende Zuwendungsanträge werden nicht berücksichtigt.

7.3.3 Bewilligung der Zuwendungsanträge

Die Zuwendungsanträge werden nach dem jeweiligen Antragszeitpunkt bewilligt, bis die Fördermittel erschöpft sind.

7.3.4 Auszahlung der Zuwendung

Die Auszahlung der Zuwendung wird unter Vorlage des Auszahlungsantrags und des Verwendungsnachweises jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli eines jeden Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde beantragt.

Es gelten hierbei folgende Abrechnungszeiträume:

  • 15. Juli: Veranstaltungen des aktuellen Jahres im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni,
  • 15. Januar: Veranstaltungen des Vorjahres im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember.

7.3.5 Prüfung der Verwendungsnachweise

Die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach dem Zufallsprinzip und nach einer Risikobewertung.

  • Es ist je Antragsstichtag (15. Januar und 15. Juli) eine Auswahl zu treffen und sicherzustellen, dass je Antragsstichtag jeweils mindestens zehn der eingereichten Verwendungsnachweise geprüft werden:
    • Zufallsauswahl: mindestens 10% der eingegangenen Verwendungsnachweise.
    • Risikoauswahl: mindestens 10% der eingegangenen Verwendungsnachweise.

Es ist sicherzustellen, dass auch Verwendungsnachweise mit geringeren Beträgen ausgewählt werden.

  • Soweit die Bewilligungsbehörde gravierende Fehler feststellt, ist die Auswahl auszuweiten.
  • Die Auswahlkriterien zur Risikoauswahl sind mit dem Richtliniengeber abzustimmen. Die Auswahl und die Auswahlkriterien sind zu dokumentieren.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 15.2.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

 

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