Förderprogramm

Förderung von Transformationsberatung für Betriebe der Automobilzulieferindustrie (Zuschuss Transformationsberatung Automobilzulieferer Niedersachsen)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Beratung, Digitalisierung, Mobilität
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Ansprechpunkt:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Günther-Wagner-Allee 12–16

30177 Hannover

Weiterführende Links:
Transformationsberatung Automobilzulieferer Transformationsagentur – Transformationsberatung für Betriebe der Automobilzulieferindustrie

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Automobilzulieferer eine Beratung zur Transformation Ihres Betriebes in Anspruch nehmen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Unternehmen der Automobilzulieferbranche durch Förderung von fachlicher Beratung zu Transformationsprozessen in Ihrem Betrieb.

Sie erhalten die Förderung für Beratungen vor allem zu folgenden Themen:

  • Ausrichtung der Unternehmensstrategie,
  • Entwicklung neuer Geschäftsmodelle und Produkte/Angebote,
  • Weiterentwicklung (Digitalisierung) der Geschäftsprozesse im Bereich Produktion, Produkte, Dienstleistungen,
  • Krisenmanagement und Resilienzberatung,
  • Weiterentwicklung einer Unternehmens-/Lernkultur,
  • Entwicklung einer Strategie zur Qualifizierung und/oder Weiterbildung des Personals.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu EUR 10.000 je Beratung, maximal jedoch bis zu Höhe des Rechnungsbetrages. Der Zuschuss muss mindestens EUR 2.500 betragen.

Sie können die Beratungsförderung nur einmal in Anspruch nehmen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

Zusatzinfos 

Fristen

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 15.11.2024 ein.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen der Automobilzulieferindustrie mit Einzelbetriebsstätte in Niedersachsen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Niedersächsische Transformationsagentur muss im Rahmen einer Erstanalyse einen konkreten Beratungsbedarf im Hinblick auf die Transformation Ihrer Einzelbetriebsstätte oder eines wesentlichen Teils davon festgestellt und Ihnen eine entsprechende Beratung empfohlen haben.
  • Die Beratung, für die Sie eine Förderung erhalten, muss
    • von einem durch die Niedersächsische Transformationsagentur akkreditierten Beratungsunternehmen erbracht werden und
    • als individuelle Beratung mit einer in Niedersachsen liegenden einzelnen Betriebsstätte (Einzelbetriebsstätte) durchgeführt werden.
  • Das Beratungsunternehmen muss ein Beratungsprotokoll (Datum, Dauer, Inhalt) sowie eine individuelle Handlungsempfehlung erstellen.

Unternehmen in Schwierigkeiten erhalten keine Förderung.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Transformationsberatung für Betriebe der Automobilzulieferindustrie (Zuschuss Transformationsberatung Automobilzulieferer Niedersachsen)

Erl. d. MW v. 16.04.2024 – 32-32322-0001 –
– VORIS 77000 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Unterstützung der Automobilzulieferindustrie in Niedersachsen bei anstehenden Transformationsprozessen. Diese verfolgen das grundlegende Ziel, fossile durch CO2-neutrale Energieträger zu ersetzen und die Automobilbranche nach Möglichkeit klimaneutral aufzustellen (sog. Antriebswende). Insoweit setzen sie technologisch an. Transformationsprozesse im hier verstandenen weiteren Sinne umfassen aber auch die Entwicklung digitaler Geschäftsmodelle (z. B. autonomes Fahren, mobile Fahrdienstleistung) sowie die ent-sprechende Qualifizierung von Beschäftigten.

Die Zuwendungen werden für fachliche Beratungen durch akkreditierte Beratungsunternehmen gewährt.

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Transformation der Automobilzulieferindustrie in Niedersachsen zu beschleunigen und Unternehmen insbesondere mit kleinen und mittelständisch geprägten Betriebsstätten (mit bis zu 500 Beschäftigten) durch gezielte Beratungsleistungen zu unterstützen, um so einen wirkungsvollen Beitrag zur Zukunftsfähigkeit des Standortes sowie der einzelnen Betriebe zu leisten. Die Förderung größerer Betriebsstätten ist nicht ausgeschlossen. Wegen der überragenden Bedeutung der Automobilbranche für den Wirtschaftsstandort Niedersachsen und der mit Blick auf den Klimawandel unerlässlichen Transformation dieses Industriesektors bei den Antriebstechnologien, dem automatisierten/autonomen Fahren sowie der Produktion und neuen Mobilitätskonzepten besteht ein erhebliches Interesse des Landes, den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der russischen Aggression in der Ukraine auf die einzelnen Unternehmen der Automobilbranche mit einer Unterstützung bei der Einleitung von notwendigen Transformationsprozessen zu begegnen. Diese Krisen verstärken massive Belastungen, wie beispielsweise Arbeitskräftemangel, Rohstoffverknappung, ambitionierte Klimaziele und steigende Energiepreise und verzögern damit die Identifizierung und Einleitung der notwendigen Transformationsprozesse.

Erfahrungen und Erkenntnisse aus Studien zeigen, dass die Beratungsbedarfe der Unternehmen, die durch die Transformation sowie durch die Pandemie entstehen, hochgradig individuell sind. Diesen individuellen Beratungsbedarfen soll im Rahmen von einzelbetrieblichen Beratungsprozessen nachgegangen werden. Einzelbetriebliche Beratungen greifen systematisch die individuellen Rahmenbedingungen auf und stoßen Entwicklungen an, die effektiv einen Beitrag zur Zukunftsfähigkeit der Unternehmen leisten können. Im Ergebnis können letztlich neuartige Prozesse für Produktion, Service oder Vertrieb und insgesamt kürzere Innovationszyklen des gesamten Wertschöpfungssystems entstehen. Die Beratungsleistung ist daher darauf ausgerichtet, einen auf die Transformation ausgerichteten Beitrag zur Weiterentwicklung von Geschäftsmodellen zu leisten und Impulse für die notwendigen Weiterbildungs- und Kulturentwicklungsprozesse zu geben, die anderenfalls mit hoher Sicherheit verzögert oder ganz unterbleiben würden. Nur durch zügig eingeleitete Transformationsprozesse wird es den vom Wandel in der Automobilbranche betroffenen Betriebsstätten gelingen, sich zukunfts- und wettbewerbsfähig aufzustellen. Das Ziel der Förderung wird erreicht, wenn der überwiegende Teil der jeweiligen individuellen Handlungsempfehlung von den Zuwendungsempfängern innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Transformationsberatung aufgegriffen wird (Nummer 6.6).

1.3 Die Zuwendung stellt für die Unternehmen in der Regel eine staatliche Beihilfe dar, die nach den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung –, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt wird.

1.4 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr ent-scheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden nur standortbezogene Beratungen, die von einem akkreditierten Beratungsunternehmen als individuelle Beratung für eine in Niedersachsen liegende einzelne Betriebsstätte (Einzelbetriebsstätte) durchgeführt werden.

2.2 Insbesondere zu folgenden Themen kann eine Beratung empfohlen werden:

  • Ausrichtung der Unternehmensstrategie,
  • Entwicklung neuer Geschäftsmodelle und Produkte/Angebote,
  • Weiterentwicklung (Digitalisierung) der Geschäftsprozesse im Bereich Produktion, Produkte, Dienstleistungen,
  • Krisenmanagement und Resilienzberatung,
  • Weiterentwicklung einer Unternehmens-/Lernkultur,
  • Entwicklung einer Strategie zur Qualifizierung und/oder Weiterbildung des Personals.

Weitere Beratungsfelder, die die Zukunftsfähigkeit der Unternehmen unterstützen, können zusätzlich aufgegriffen werden.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der Automobilzulieferindustrie, deren zu beratende Einzelbetriebsstätte in Niedersachsen liegt. Der Automobilzulieferindustrie gehören solche Unternehmen an, die Güter (Vorprodukte/Komponenten) herstellen und/oder Dienstleistungen für solche anbieten, welche in den Fertigungsprozess eines Kraftfahrzeugs eingehen werden. Die Güter werden direkt oder über weitere Zulieferer an einen Hersteller von Kraftfahrzeugen geliefert.

3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die bereits vor dem 31.12.2021 in Schwierigkeiten i. S. des Artikels 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1; L 283 vom 27.09.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1), waren.

4. Bewilligungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für eine fachliche Beratungsförderung ist, dass von der „Transformationsagentur Niedersachsen GmbH“ – im Folgenden Transformationsagentur – im Rahmen einer Erstanalyse ein konkreter Beratungsbedarf im Hinblick auf die Transformation der Einzelbetriebsstätte oder eines wesentlichen Teils davon festgestellt und eine entsprechende Beratung empfohlen wurde. Die Erstanalysen erfolgen auf der Grundlage schriftlicher Interessensbekundungen gegenüber der Transformationsagentur. Sie sind grundsätzlich und vorbehaltlich des Vorliegens der wesentlichen Angaben zum Geschäftsbetrieb nach der Reihenfolge ihrer Eingänge und nach erfolgreicher Plausibilitätsprüfung von der Transformationsagentur durchzuführen. Wenn im Rahmen der Erstanalyse individueller Beratungsbedarf zu der Einzelbetriebsstätte festgestellt wird, erstellt die Transformationsagentur eine Beratungsempfehlung. Darin ist eine Aussage zu treffen, inwieweit das Unternehmen der Einzelbetriebsstätte einer weitergehenden Transformationsberatung bedarf und zu welchen der in Nummer 2.2 genannten Themen die Beratung erfolgen soll.

4.2 Das Beratungsunternehmen muss von der Transformationsagentur akkreditiert sein.

4.3 Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsbehörde das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das Zentralregister eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen in dem zentralen Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung erfasst werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form eines Festbetrages gewährt. Die Zuwendung beträgt unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Rechnungsbetrages mindestens 2.500 EUR (Bagatellgrenze) und höchstens 10.000 EUR (Höchstbetrag). Sollte der Rechnungsbetrag weniger als 10.000 EUR betragen, wird die Zuwendung höchstens in Höhe des Rechnungsbetrages gewährt. Umsatzsteuer, die nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2 Die Beratungsförderung nach diesen Richtlinien kann nur einmalig in Anspruch genommen werden. Eine Doppelförderung ist zudem unzulässig. Im Falle einer Doppelförderung sind vorrangig die Landesmittel zurückzuzahlen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-P sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Ein Zwischennachweis gemäß Nummer 6.1 ANBest-P ist nicht zu führen.

6.3 Der LRH oder dessen Beauftragte sowie das MW oder dessen Beauftragte haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen, die Einhaltung der in den Bescheiden festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen sowie weitere förderrelevante Sachverhalte durch Einsichtnahmen in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen, auch im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen, zu prüfen und Auskünfte einzuholen.

6.4 Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass die Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung ihre Zustimmung erteilt haben, dass eine vom Land mit der Erfolgskontrolle und Qualitätssicherung beauftragte Stelle sie nach Abschluss der Beratungsleistung kontaktiert und sie der beauftragten Stelle projektbezogene Informationen, wozu insbesondere die individuelle Handlungsempfehlung (Nummer 6.6) gehört, zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die projektbezogenen Informationen, über die die Bewilligungsbehörde verfügt. Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, diese Informationen vertraulich zu behandeln, ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden und nach Auslaufen des Förderungsprogramms zu vernichten.

6.5 Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass die Zuwendungsempfänger sich bei der Antragstellung verpflichten die von dem mit der Erfolgskontrolle und Qualitätssicherung beauftragten Stelle zur Verfügung gestellten Feedback-Fragebögen oder zu Erhebung von Informationen zur Qualitätssicherung auszufüllen und ihr zeitgerecht zurückzusenden. Die beauftragte Stelle wird auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen und der Feedback-Bögen den Zielerreichungsgrad dieser Förderung (Nummer 1.2 Abs. 2) in einem Abschlussvermerk beschreiben.

6.6 Die Beratung muss in eine individuelle Handlungsempfehlung durch das Beratungsunternehmen münden, die schriftlich zu dokumentieren ist. Daher sind über die Beratung vom Beratungsunternehmen ein Beratungsprotokoll (Datum, Dauer, Inhalt) sowie eine individuelle Handlungsempfehlung zu erstellen. Hierfür hat es die von der Transformationsagentur elektronisch zugesandten Formulare zu verwenden. Die Handlungsempfehlung muss konkrete Maßnahmen vorschlagen und eine Anleitung zur Umsetzung in der betrieblichen Praxis enthalten. Das Beratungsunternehmen übermittelt die Unterlagen dem Zuwendungsempfänger sowie ggf. der Einzelbetriebsstätte und dokumentiert das Ende der Beratungsleistung. Der Zuwendungsempfänger hat die Unterlagen der Transformationsagentur nach Abschluss der Beratung vorzulegen. Diese prüft daraufhin die antragsgemäße Leistung auf Plausibilität und teilt ihr Ergebnis im Anschluss dem Zuwendungsempfänger sowie ggf. der Einzelbetriebsstätte mit.

6.7 Die Transformationsagentur schlägt dem Antragsteller nach Möglichkeit mindestens drei geeignete Beratungsunternehmen vor, die bei der Transformationsagentur akkreditiert sind. Sie unterstützt auf der Grundlage der von ihr durchgeführten Erstanalyse auf Wunsch bei der Auswahl eines passenden Beratungsunternehmens.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien abweichende Regelungen getroffen worden sind.

7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die NBank, Günther-Wagner- Allee 12–16, 30177 Hannover. Sie stellt die De-minimis-Bescheinigung aus.

7.3 Der Förderantrag muss bis zum einschließlich 15.11.2024 bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung erforderlichen Vordrucke unter www.nbank.de bereit. Im Antragsformular ist über die Subventionserheblichkeit der von dem antragstellenden Betrieb gemachten Angaben i. S. des § 264 StGB zu belehren.

7.4 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind, vorbehaltlich der Vorlage der Originalrechnung, nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.5 Folgende Nachweise und Unterlagen sind bei der Antragstellung einzureichen:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular,
  • De-minimis-Erklärung,
  • Beratungsempfehlung der Transformationsagentur,
  • Entwurf der Beratungsverträge. Soweit die Beratungsverträge nicht nach einem Mustervertrag der Transformationsagentur geschlossen werden sollen, müssen Inhalt und Umfang der Beratungsleistung darin beschrieben sein.

7.6 Vor Erhalt des Bewilligungsbescheides darf mit der Beratung nicht begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde darf Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligen, bei denen mit den Beratungen noch nicht begonnen wurde.

7.7 Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung vorzulegen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises, in dessen Rahmen folgende Unterlagen und Nachweise einzureichen sind:

  • Originalrechnung des Beratungsunternehmens,
  • schriftliche Handlungsempfehlung nach Nummer 6.6,
  • Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die Beratungsleistung vertragsgemäß erbracht wurde.

7.8 Die Akkreditierung der Beratungsunternehmen i. S. von Nummer 4.2 wird durch die Transformationsagentur vorgenommen. Für eine Akkreditierung haben die Beratungsunternehmen der Transformationsagentur gegenüber nachzuweisen, dass sie

  • fachliche Expertise im Bereich der Transformation der Automobilzulieferindustrie haben,
  • die Beratungen zu marktgerechter Vergütung erbringen und
  • über eine ausreichende Leistungsfähigkeit verfügen.

Die Transformationsagentur veröffentlicht die akkreditierten Beratungsunternehmen auf ihrer Internetseite (https://www.transformationsagentur-nds.de/beratungsunternehmen/).

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

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