Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte
Erl. d. MW v. 19.12.2019 – 23-32330/0700 –
– VORIS 77000 –
[zuletzt geändert durch Erl. d. MW v. 25.04.2024 – 23-32330/0700 –
– VORIS 77000 –]
Bezug: Erl. v. 20.3.2019 (Nds. MBl. S. 618)
– VORIS 77000 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung touristischer Maßnahmen. Ziel ist die Förderung touristischer Projekte, die zur Anpassung an ein verändertes Informations- und Reiseverhalten im Tourismus oder zur Entwicklung wettbewerbsfähiger Organisations- und Angebotsstrukturen. Außerdem sollen Tourismusorganisationen der Reiseregionen bei dem notwendigen Prozess und entsprechenden Aktivitäten unterstützt werden, Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels umzusetzen.
1.2 Zu beachten sind darüber hinaus die Regelungen
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.6.2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) – im Folgenden: AGVO – und
- der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung –
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstände der Förderung
Gegenstände der Förderung sind
2.1 die Umsetzung innovativer Marketingprojekte,
2.2 die Umsetzung von Projekten landesweiter touristischer Fachorganisationen, mit denen eine Weiterentwicklung des Tourismus in Niedersachsen verfolgt wird,
2.3 die Neuausrichtung regionaler Tourismusorganisationen zu Destinationsmanagementorganisationen,
2.4 die Weiterentwicklung bestehender Projektideen für in der Region neuartige touristische Angebote einschließlich erster Aktivitäten zur Markteinführung,
2.5 die Umsetzung von Maßnahmen, die sich aus den Klimawirkungsketten des Projekts „Klimawandel anpacken – Anpassungsstrategien für den Tourismus in Niedersachsen“ [*] ableiten lassen und die im Verantwortungsbereich der Tourismusorganisationen der Reiseregionen liegen,
2.6 besondere touristische Projekte, an deren Umsetzung das Land Niedersachsen ein ganz erhebliches Interesse hat, sofern eine Förderung nicht auf Grundlage der Nummern 2.1 bis 2.5 oder sonstiger Förderrichtlinien des MW in Betracht kommt.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
3.1 für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Tourismusorganisationen, die einen marketingorientierten, überregional ausgerichteten Ansatz verfolgen, um neue Besucherinnen und Besucher für das von ihnen vertretene touristische Zielgebiet zu gewinnen, und die Tourismusmarketing direkt unterhalb der Ebene der Landestourismusmarketingorganisation „TourismusMarketing Niedersachsen GmbH” (TMN) betreiben, sowie niedersächsische Mitglieder des städtetouristischen Netzwerks „about cities” oder der Marketingkooperation „9 Städte in Niedersachsen”, die eine Gebietskörperschaft vertreten,
3.2 für Maßnahmen nach Nummer 2.2 touristische Vereine und Verbände mit landesweiter Zuständigkeit und/oder Verantwortung,
3.3 für Maßnahmen nach den Nummern 2.3 und 2.5 Tourismusorganisationen, die einen marketingorientierten, überregional ausgerichteten Ansatz verfolgen, um neue Besucherinnen und Besucher für das von ihnen vertretene touristische Zielgebiet zu gewinnen, und die Tourismusmarketing direkt unterhalb der Ebene der Landestourismusmarketingorganisation „TourismusMarketing Niedersachsen GmbH” (TMN) betreiben,
3.4 für Maßnahmen nach den Nummern 2.4 und 2.6 kommunale Gebietskörperschaften, juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (z.B. gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Stiftungen, eingetragene Vereine), sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder deren Gesellschaftsverhältnisse die vorrangige Berücksichtigung öffentlicher Interessen gewährleisten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gesamtfinanzierung der geförderten Projekte im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips gesichert ist.
4.2 Mit der Umsetzung der Projekte soll im Jahr der Bewilligung begonnen werden. Die Laufzeit von Projekten soll zwölf Monate nicht überschreiten.
4.3 Wenn der Zuwendungsempfänger einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. Dies gilt auch, sofern sonstige noch offene Rückforderungsansprüche bestehen.
4.4 Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i.S. der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU Nr. C 249 S. 1 vom 31.7.2014) sind von einer Förderung ausgeschlossen. Sofern eine Zuwendung auf Grundlage der AGVO gewährt werden soll, gilt dies auch für Unternehmen in Schwierigkeiten i.S. des Artikels 2 Ziff. 18 AGVO.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Die Förderung für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.4 beträgt bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Maßnahmen nach den Nummern 2.5 und 2.6 bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ergänzend gilt eine Höchstfördersumme von 100.000 EUR pro Projekt.
5.3 Abweichend vonVV-Gk Nummer 1.1 zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2.500 EUR beträgt.
5.4 Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Sofern eine Förderung auf Grundlage der AGVO gewährt wird, sind ergänzend die Bestimmungen der jeweils einschlägigen Artikel der AGVO zu den beihilfefähigen Kosten zu beachten.
5.5 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere
- Grunderwerbskosten,
- Finanzierungskosten,
- Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abzuziehen ist,
- Eigenleistungen des Trägers der Maßnahme (Ausnahme: ausschließlich durch das Projekt entstehende zusätzliche Personalkosten sowie Leistungen rechtlich selbständiger Unternehmen, auch wenn diese sich im kommunalen Besitz befinden),
- Mehrausgaben z.B. infolge von Planungsänderungen,
- Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen, die im Rahmen einer laufenden Unterhaltung erforderlich werden,
- Reparaturkosten, Reinigungskosten,
- Kosten für Einweihungsfeiern, Grundsteinlegungen, ersten Spatenstich, Richtfest, Bewirtungskosten,
- Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für Pkw, Kombifahrzeuge, Lkw, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Straßenfahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Etwaige Abweichungen von den Regelungen der ANBest-P oder der ANBest-Gk sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die einschlägigen ANBest für verbindlich erklärt.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid insbesondere zu verpflichten,
6.3.1 die jeweils geltenden oder durch Zuwendungsbescheid für anwendbar erklärten vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten,
6.3.2 die Bewilligungsstelle zu informieren, wenn sich Angaben zum Zuwendungsempfänger (Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschafterstruktur, Rechtsform) ändern,
6.3.3 der Bewilligungsstelle unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt. Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch die Bewilligungsstelle im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwenden will, hat dies rechtzeitig vorher der Bewilligungsstelle anzuzeigen.
6.4 Die Bewilligungsstelle kann im Zuwendungsbescheid über die Regelung von VV Nr. 4.2.4 zu § 44 LHO bzw. VV-Gk Nr. 4.2.3 zu § 44 LHO hinaus Zweckbindungsfristen festlegen.
6.5 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ein Zwischennachweis ist nur erforderlich, wenn die Projektlaufzeit zwölf Monate überschreitet.
6.6 Bevor eine Zuwendung bewilligt wird, erfolgt eine beihilfenrechtliche Prüfung durch die Bewilligungsstelle. Soweit eine beabsichtigte Zuwendung nach dieser Richtlinie eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7.6.2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1 ) – im Folgenden: AEUV – darstellt, gilt Folgendes:
6.6.1 Die Zuwendung erfolgt in der Regel auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
Alternativ kommt eine Gewährung der Zuwendung auf der Grundlage des Artikels 27, des Artikels 53, des Artikels 55 oder des Artikels 56 AGVO in Betracht. Sämtliche Voraussetzungen der AGVO sind dabei einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen des Artikels 27, des Artikels 53, des Artikels 55 oder des Artikels 56 AGVO (insbesondere die dortigen speziellen Tatbestandsmerkmale, die Beihilfehöchstgrenzen und die beihilfefähigen Kosten/Ausgaben).
6.6.2 Soweit die beabsichtigte Zuwendung eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 AEUV darstellt, aber keine der in Nummer 6.6.1 genannten Varianten Anwendung findet, greift das grundsätzliche Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen. Vor der Bewilligung wäre in diesen Fällen grundsätzlich die Einholung einer Genehmigung der Europäischen Kommission erforderlich (Artikel 108 Abs. 3 AEUV – sog. Einzelnotifizierung). Eine Einzelnotifizierung kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.
6.6.3 Angaben, die der Antragsteller in diesem Zusammenhang macht, sind subventionserhebliche Tatsachen i.S. des § 264 StGB.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.3 Das ganz erhebliche Landesinteresse bei Projekten nach Nummer 2.6 stellt die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit MW fest.
7.4 Bei der Beurteilung der Förderwürdigkeit werden der Beitrag zur Qualitätsverbesserung des touristischen Angebots, zur internationalen Ausrichtung und zur Saisonverlängerung sowie der Innovationsgehalt, der Beitrag zur Weiterentwicklung eines barrierefreien Tourismus und die Nachhaltigkeit der Projekte berücksichtigt. Im Rahmen der Antragstellung ist auf diese Aspekte einzugehen. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.5 ist vom Antragsteller darzulegen, wie sich die geplante Maßnahme aus den Klimawirkungsketten für die jeweilige Reiseregion ableitet.
7.5 Antragsstichtag ist jeweils der 30. April eines Jahres. Ein Förderantrag gilt dann als rechtzeitig zugegangen, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtages formgerecht zugegangen ist. Zuwendungen, die nach dem Antragsstichtag beantragt werden, können im Einzelfall nachrangig bewilligt werden, sofern Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Weitere Antragsstichtage können vom MW im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle festgelegt werden. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite (https://www.nbank.de) der Bewilligungsstelle.
7.6 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation gel- tenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.7 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (https://www.nbank.de) bereit. Im Antragsformular ist über die Subventionserheblichkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben i.S. des § 264 StGB zu belehren. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 ANBest-P oder Nummer 5.3 ANBest-Gk Vordrucke bereit.
7.8 Abweichend von VV/VV-Gk Nr. 7.2 zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben vom Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt am 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.
8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV, die die Voraussetzungen der AGVO erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31.12.2026 gewährt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1.1.2027 geltende beihilferechtliche Rechtsgrundlage erfolgt ist.
8.2.1 Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30.6.2027.
8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweilige Beihilferecht an.
8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige Rechtsgrundlagen nach diesem Erl. nicht gewährt werden
* https://nds.tourismusnetzwerk.info/inhalte/klimawandelnachhaltigkeit/klimawandel-und-tourismus/ergebnisse-klimawandel-anpacken/