Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Teilhabe zugewanderter Menschen und des gesellschaftlichen Zusammenhalts (Richtlinie Teilhabe und Zusammenhalt)
Erl. d. MS v. 4.12.2019 – 301.22-04011-3 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte zur Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von zugewanderten Menschen und ihr Engagement in der Gesellschaft sowie für Projekte, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern.
1.2 Es besteht ein erhebliches Landesinteresse daran, dass Menschen mit unterschiedlicher Herkunft friedlich zusammenleben. Die Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund fördert den Zusammenhalt in der Gesellschaft. Ausgrenzung und Diskriminierung werden vorgebeugt.
Ziele der Richtlinie sind die Stärkung des Zusammenwachsens und des Zusammenhalts der Gesellschaft. Hierzu gehören insbesondere die Förderung der wechselseitigen Wertschätzung, der Akzeptanz kultureller, sprachlicher, ethnischer und religiöser Vielfalt sowie der Chancengleichheit im Bildungswesen und am Arbeitsmarkt.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung sind Projekte in folgenden Schwerpunkten:
2.1.1 Förderung der Beteiligung und des Mitwirkens zugewanderter Menschen in allen gesellschaftlichen Bereichen,
2.1.2 Förderung der wechselseitigen Wertschätzung von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund,
2.1.3 Förderung der Akzeptanz der Vielfalt,
2.1.4 Förderung der Geschlechtergerechtigkeit,
2.1.5 Förderung der arbeitsmarktbezogenen Qualifizierung zugewanderter Menschen durch Projekte, die sich zu den Regelangeboten zur Arbeitsmarktförderung abgrenzen,
2.1.6 Förderung von Partizipation im Bildungswesen,
2.1.7 Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, von Toleranz und der Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung.
2.2 Gefördert werden Projekte i.S. der Nummern 2.1.1, 2.1.5 und 2.1.6, die sich an Menschen mit Migrationshintergrund wenden. Die übrigen Projekte (Nummern 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.7) sind unabhängig davon förderfähig, ob sie sich an Menschen mit oder ohne Migrationshintergrund wenden.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist ein zielorientiertes Konzept. In der Projektbeschreibung sind
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die Ausgangssituation,
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die Ziele des Projekts,
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die Adressatinnen und Adressaten,
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die Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner, die Umsetzung,
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die Kosten und Finanzierung,
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die Information der Koordinierungsstellen Migration und Teilhabe
ausreichend darzulegen.
4.2 Darüber hinaus hat der Antragsteller darzulegen, anhand welcher Indikatoren die Zielerreichung messbar sein wird und wie die Auswertung der Projektergebnisse erfolgen wird.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden notwendigen Personal- und Sachausgaben.
5.3 Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen und unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in Höhe von maximal 15 EUR/Stunde als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt werden. Diese darf bis zu 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.
5.4 Die Zuwendung beträgt bis zu 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
5.5 Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO kann eine Zuwendung an eine Gebietskörperschaft bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2.500 EUR beträgt.
6. Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
6.3 Die Erreichung der Förderziele wird nach drei Jahren durch das MS evaluiert. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, hieran mitzuwirken und stellen hierzu insbesondere die Daten gemäß Nummer 4.1 im Sachbericht zur Verfügung.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.