Förderprogramm

Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Technologie- und Gründerzentren (RL GRW-TGZ)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Forschung & Innovation (themenoffen), Infrastruktur
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Ansprechpunkt:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Günther-Wagner-Allee 12–16

30177 Hannover

Weiterführende Links:
Technologie- und Gründerzentren (GRW-Förderung) Kundenportal NBank

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Niedersachsen ein Technologie- und Gründerzentrum ausbauen oder neu bauen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) bei der Errichtung und dem Ausbau von Technologie- und Gründerzentren.

Sie erhalten die Förderung für Ausgaben für

  • Planung,
  • Bau,
  • Baunebenkosten,
  • Lieferungen und Leistungen (zum Beispiel Ausgaben für die Erstausstattung),
  • Investitionen in materielle Vermögenswerte,
  • Anschaffung oder Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen).

Außerdem können Sie eine Förderung für die Modernisierung der Wirtschaftsgüter im Rahmen der Vorgaben des GRW-Koordinierungsrahmens bekommen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch EUR 5 Millionen, unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme über das Kundenportal an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind vorzugweise kommunale Gebietskörperschaften, daneben auch juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (zum Beispiel gemeinnützige GmbH, Stiftungen, eingetragene Vereine), juristische Personen, an denen ein kommunaler Träger die Mehrheit hält, sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, als Träger der Technologie- und Gründerzentren.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Es muss sich um ein Vorhaben im niedersächsischen Landesgebiet nach Anhang 6 GRW-Koordinierungsrahmen handeln.
  • Es muss ein nachgewiesener Bedarf bestehen für technologieorientierte Existenzgründerinnen und Existenzgründer und Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer, die anspruchsvolle technologiebasierte Produkte oder Leistungen erstellen oder diese pilothaft anwenden.
  • Die Infrastruktur, für die Sie eine Förderung erhalten, muss allen Interessentinnen und Interessenten zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.
  • Sie müssen ein Konzept mit den angestrebten Zielen, Angeboten und Maßnahmen sowie der Geschäfts- und Gebührenpolitik des Zentrums, der Abschätzung der Nachfrage und mit einer Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlegen.
  • Sie müssen die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben nachweisen und die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sicherstellen.
  • Wenn Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie bestimmte Qualitätskriterien nach dem entsprechenden Scoring-Modell zur Ermittlung der Förderwürdigkeit eines Projekts nachweisen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

GRW-Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Technologie- und Gründerzentren (RL GRW-TGZ)

Erl. d. MW v. 22.11.2023 – 30/32870/19 –
– VORIS 77000 –
Bezug: a) Erl. v. 11.1.2016 (Nds. MBl. S. 79)
– VORIS 77000 –
b) RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) Zuwendungen für den Ausbau von Technologie- und Gründerzentren (TGZ), insbesondere zur Unterstützung der Gründung und des Aufbaus junger Unternehmen in den forschungsintensiven Industrien.

Mit der Förderung der Errichtung und des Ausbaus von TGZ wird als Ziel verfolgt, den Gründerinnen und Gründern eine Infrastruktur zu deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, welche den Aufbau und das Wachstum von jungen Unternehmen fördert und die entsprechenden Rahmenbedingungen schafft.

Gründungen sind Impulsgeber für Entwicklung und Erneuerung der Wirtschaft, deshalb wird in entsprechende Infrastrukturen, insbesondere im wissensintensiven Bereich, investiert. Die Infrastrukturen sollen zur Erhöhung der Gründungsattraktivität beitragen, das Gelingen von Gründungen begünstigen und dabei helfen, Entwicklungshemmnisse zu überwinden. Dadurch wird der Austausch zwischen Startups und etablierten Unternehmen ermöglicht und wirkt so gegenseitig innovationsfördernd.

Unterstützt werden sollen die Gründung und der Aufbau junger Unternehmen insbesondere in den forschungsintensiven Industrien, um den Wissens- und Technologietransfer aus der Wissenschaft in die Wirtschaft voranzutreiben.

1.2 Soweit diese Richtlinie keine ausdrückliche Festlegung enthält, finden die Regelungen der Nummern 1, 3.1 bis 3.2.1.10 und 3.2.2.4 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 13.12.2022 (BAnz AT 16.01.2023 B1) – im Folgenden: GRW-Koordinierungsrahmen – in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Rechtsgrundlagen sind darüber hinaus die Regelungen

  • des Artikels 91 a GG für die Bundesrepublik Deutschland,
  • der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und
  • der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

GRW-Mittel dürfen gemäß Nummer 1.3 Abs. 1 GRW-Koordinierungsrahmen nur innerhalb der dort ausgewiesenen GRW-Fördergebietskulisse (Anhang 6 zum GRW-Koordinierungsrahmen) eingesetzt werden.

1.4 GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Deshalb sind vorrangig Mittel aus anderen in Betracht kommenden Förderprogrammen zu beantragen.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind die Errichtung und der Ausbau von TGZ unter Beachtung der Vorgaben insbesondere in Nummer 3.2.2.4 GRW-Koordinierungsrahmen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind die Träger der TGZ, vorzugsweise kommunale Gebietskörperschaften. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke i.S. der §§ 51 bis 68 AO verfolgen und dies vom zuständigen Finanzamt anerkannt ist (z.B. gemeinnützige GmbH, Stiftungen, eingetragene Vereine), können kommunalen Trägern gleichgestellt werden. Träger können auch juristische Personen sein, an denen ein kommunaler Träger die Mehrheit hält. Träger können auch sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht muss im Gesellschaftsvertrag, in der Satzung festgeschrieben oder geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden. Insoweit wird von der Nummer 3.2.1.3 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 GRW-Koordinierungsrahmen bezüglich der Zuwendungsempfängereigenschaft von natürlichen Personen abgewichen.

Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen oder steuerbegünstigten/nicht gewinnorientierten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. Hierbei kommen u.a. folgende Besicherungen in Betracht:

  • Kommunalbürgschaft,
  • Grundschuld an bereitester Stelle oder eine sog. harte Patronatserklärung des privaten Gesellschafters, die im Fall der Verwertung der Sicherheit unmittelbar eine Zahlungspflicht auslöst; gleichgestellt sind Bürgschaften nachweislich solventer Dritter.

Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Nummer 1.5 Abs. 5 GRW-Koordinierungsrahmen (vgl. Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a Verordnung [EU] Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65], zuletzt geändert durch Verordnung [EU] 2023/1315 der Kommission vom 23.6.2023 [ABl. EU Nr. L 167 S. 1] – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – im Folgenden: AGVO –) keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Nummer 1.5 Abs. 6 GRW-Koordinierungsrahmen (vgl. Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i.V.m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO) von einer Förderung ausgeschlossen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Anträge sind vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben zu stellen. Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns zulassen. Bei der Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-Gk oder ANBest-P für verbindlich erklärt.

Vorhabenbeginn der Arbeiten ist entweder

a) der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages,

b) der Beginn der Bauarbeiten für das Vorhaben,

c) die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder

d) eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht.

Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Vorhabenbeginn.

Gefördert werden Vorhaben im niedersächsischen Landesgebiet nach Anhang 6 GRW-Koordinierungsrahmen.

4.2 Voraussetzung für die Förderung des Ausbaus von TGZ ist ein nachgewiesener Bedarf für technologieorientierte Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie Jungunternehmen, die anspruchsvolle technologiebasierte Produkte oder Leistungen erstellen und pilothaft anwenden. Die TGZ müssen allen Interessenten diskriminierungsfrei sowie transparent zugänglich sein.

Der Antragsteller hat in einem Konzept die angestrebten Ziele, Angebote und Maßnahmen sowie die Geschäfts- und Gebührenpolitik des TGZ, die Abschätzung der Nachfrage und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung darzulegen.

Die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben müssen nachgewiesen werden.

Ein nachgewiesener Bedarf ist anzunehmen, wenn der Antragsteller belegt, dass

  • bei Ausbauvorhaben das TGZ in den zurückliegenden fünf Geschäftsjahren eine durchschnittliche Auslastung von mindestens 70% vorweisen oder
  • bei Errichtungsvorhaben eine Auslastung innerhalb von fünf Geschäftsjahren nach Betriebsaufnahme von 70% erwartet werden kann (beispielsweise durch schriftliche Interessenbekundungen potentieller Mieter).

Unternehmen nach Nummer 6.7 Satz 4 dieser Richtlinie werden bei diesen Quoten nicht einbezogen.

4.3 Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

4.4 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips nachgewiesen wird. Der Zuwendungsempfänger muss sich an der Finanzierung des Vorhabens in angemessenem Umfang beteiligen. Die eingeplanten Eigen- oder Fremdmittel sind nachzuweisen.

4.5 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit insbesondere folgende Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • Potential des Standorts,
  • Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie (RHS),
  • kooperativer Ansatz,
  • Beitrag zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa,
  • Modellhaftigkeit
  • ökologische Nachhaltigkeit
  • Gute Arbeit
  • Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit, Gleichstellung.

Details und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind aus der Anlage ersichtlich.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung beträgt grundsätzlich bis zu 60% der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 5.000.000 EUR. Das Land kann mit bis zu 90% fördern, wenn sich die geförderte Infrastrukturmaßnahme in eine RHS einfügt und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt.

b) Die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft. Als eine solche Infrastrukturmaßnahme ist beispielsweise die Revitalisierung von Altstandorten anzusehen.

c) Die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet in besonderer Weise einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Buchstaben a, b oder c ist schriftlich zu begründen.

5.3 Förderfähig sind alle unter Nummer 5.4 genannten Ausgaben, die im Durchführungszeitraum entstanden und bis zum Ende des Bewilligungszeitraums bezahlt, dem Vorhaben kausal zurechenbar und nicht von der Förderung ausgeschlossen sind.

Abweichend von Absatz 1 sind Ausgaben für vorhabenbezogene Planungsleistungen bei Bauvorhaben grundsätzlich bis einschließlich HOAI Leistungsphase 6 auch vorlaufend zum Durchführungszeitraum förderfähig, wenn sie frühestens zwei Jahre vor Antragstellung beauftragt wurden und ihre Beauftragung, Durchführung und Abrechnung unter Einhaltung der ANBest-Gk oder ANBest-P erfolgt ist.

5.4 Förderfähig sind investive Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Dies sind vorhabenbezogene Ausgaben für

  • Planung,
  • Bau,
  • Baunebenkosten,
  • Lieferungen und Leistungen (z.B. Ausgaben für die Erstausstattung),
  • Investitionen in materielle Vermögenswerte,
  • Anschaffung oder Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u.a. Gebäude, Anlagen, Maschinen).

Zudem ist die Modernisierung der Wirtschaftsgüter im Rahmen der Vorgaben des GRW-Koordinierungsrahmens zuwendungs- und beihilfefähig.

5.5 Zu den nicht förderfähigen Ausgaben gehören:

a) Kosten des Grundstückserwerbs,

b) Kosten für die Bauleitplanung,

c) Kosten der Leistungen kommunaler, rechtlich nicht selbständiger Eigenbetriebe (in Abgrenzung dazu sind Leistungen rechtlich selbständiger Unternehmen im kommunalen Besitz förderfähig),

d) Finanzierungskosten,

e) Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gemäß UStG geltend gemacht werden kann,

f) Richtfest, Einweihungsfeier und Ähnliches.

Mit der Regelung in Buchstabe a wird von Nummer 3.2.2.4 Abs. 2 GRW-Koordinierungsrahmen abgewichen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-Gk oder ANBest-P sind grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-Gk oder ANBest-P sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen des LRH oder von ihm beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung insbesondere des Kriteriums „Gute Arbeit“ (eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache 343/13) zu achten.

6.4 Der Zweckbindungszeitraum für die Errichtung und den Ausbau von Gebäuden beträgt 15 Jahre.

Der Zweckbindungszeitraum für Ausstattungsgegenstände beträgt in der Regel 5 Jahre. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsstelle. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von Gegenständen, technischem Gerät und Equipment entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten.

Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Nachweis der Bauabnahme.

Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO und § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 VwVfG.

6.5 Die Förderung setzt voraus, dass das TGZ für einen Zeitraum von 15 Jahren betrieben oder einem Betreiber zur avisierten Nutzung überlassen wird. Nach dem Ablauf der 15jährigen Bindungsfrist erfolgt eine Gewinnabschöpfung nach der Ertragswertmethode (z.B. „abgezinster Zahlungsstrom“ – Discounted-cash-flow-Methode) oder nach einer von der Europäischen Kommission anerkannten Methode.

Dabei werden einschließlich des Gebäuderestwertes alle Gewinne und Verluste berücksichtigt, die dem Träger innerhalb der Bindungsfrist entstanden sind.

6.6 Der Zuwendungsempfänger kann die Baudurchführung, den Betrieb und die Vermarktung des TGZ an Dritte als Betreiber übertragen. Dabei muss der Zuwendungsempfänger sicherstellen, dass er seinen Rechten und Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid weiterhin nachkommen kann und auch der Betreiber sämtliche Vorgaben des Zuwendungsbescheides erfüllt. Insbesondere ist sicherzustellen, dass kein Vorteil auf der Ebene der Betreiber nach Ablauf von 15 Jahren verbleibt, vgl. Nummer 3.2.2.4 Abs. 4 GRWKoordinierungsrahmen.

Bei der Vergabe von Aufträgen und Konzessionen für die Errichtung oder den Ausbau des TGZ sowie dessen Betrieb hat der Zuwendungsempfänger die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten.

6.7 Die Räumlichkeiten und Dienste des TGZ sind den Gründerinnen und Gründern in der Regel für fünf, höchstens acht Jahre zur Verfügung zu stellen. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer darf nur ausnahmsweise aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse oder Entwicklungsverzögerungen der Unternehmen erfolgen. Insoweit wird von der Nummer 3.2.2.4 Abs. 5 Satz 1 GRW-Koordinierungsrahmen bezüglich der Maximalmietdauer abgewichen.

Eine Teilbelegung der TGZ mit Unternehmen, die der Gründerphase entwachsen sind, aber für die Gründer als Kooperations- oder Geschäftspartner wesentliche Vorteile erbringen, ist mit Zustimmung der Bewilligungsstelle möglich. Die Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen werden jedoch überwiegend und vorrangig von kleinen und kleinen innovativen Unternehmen sowie Unternehmen in der Gründungs- oder Vorgründungsphase genutzt, vgl. Nummer 3.2.2.4 Abs. 5, 6 und 9 GRW-Koordinierungsrahmen. Bei einer Teilbelegung mit Unternehmen nach Abs. 2 Satz 1 ist daher zu beachten, dass dadurch die Unternehmen nach Abs. 2 Satz 2 nicht verdrängt werden.

6.8 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der Nummern 1, 3.1 bis 3.2.1.10 und 3.2.2.4 GRW-Koordinierungsrahmen vorliegen.

6.9 Soweit die Zuwendung gegenüber den Mietern eines TGZ eine staatliche Beihilfe darstellt, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der Nummer 3.2.2.4 Abs. 8 GRW-Koordinierungsrahmen vorliegen.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV oder VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.

7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit.

Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises Vordrucke vor.

7.4 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.5 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Bewilligungsstelle hält die Zuwendungsempfänger in der Regel dazu an, Mittel mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr abzurufen (Mittelabruf).

7.6 Im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit ist das jeweils zuständige ArL von der Bewilligungsstelle hinzuzuziehen und dessen Votum einzuholen. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Der Zuwendungsempfänger hat dem zuständigen ArL die für das Votum erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 22.11.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

 

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