Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.
Erl. d. MJ v. 23.8.2018 – 4453-403. 6 (SH 1) –
– VORIS 33350 –
[geändert durch Erl. d. MJ v. 24.5.2023 – 4453-403. 6 (SH 1) –
– VORIS 33350 –]
Bezug: AV v. 9.1.2018 (Nds. Rpfl. S. 15)
–VORIS 33350 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für ambulante soziale Maßnahmen zur Resozialisierung oder Eingliederung Straffälliger im Rahmen der freien Straffälligenhilfe. Gemäß Abschnitt VII Nr. 1 Satz 3 der Bezugs-AV ist die Arbeit der Anlaufstellen für Straffällige (im Folgenden: Anlaufstellen) nachhaltig zu unterstützen. Ziel ist es, unter Erhaltung des zum 31. 12. 2017 bestehenden Hilfesystems in Niedersachsen flächendeckend Leistungen anzubieten, die die Resozialisierung und soziale Integration der Straffälligen fördern und somit zur Reduzierung von Rückfallrisiken, Haftverkürzung oder Haftvermeidungen führen können. Die Arbeit der Straffälligenhilfe ist nachhaltig zu unterstützen.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Basis dieser Richtlinie.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Leistungen und Maßnahmen der Anlaufstellen für Straffällige der Verbände der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.
Das vorgehaltene Personal soll Beratungs- und Betreuungsangebote für
- Personen in Haft, die rechtzeitig auf die Entlassung aus der Haft vorbereitet werden sollen,
- aus der Haft entlassene Personen, die eine Nachbetreuung benötigen,
- zu einer Geldstrafe verurteilte Personen,
- Personen, die straffällig geworden sind,
- von Straffälligkeit bedrohte Personen,
- Familienangehörige von Straffälligen
unterbreiten.
2.2 Förderungsfähig sind Angebote der Anlaufstellen für Straffällige der freien Wohlfahrtspflege, welche mindestens folgendes Leistungsspektrum enthalten:
2.2.1 Jede Anlaufstelle besucht jede für sie vorgesehene Justizvollzugsanstalt planbar und regelmäßig.
2.2.2 Die Anlaufstellen sind für ihre Klientel Hilfeeinrichtungen beim Umgang mit Behörden, namentlich zur Existenzsicherung der Betroffenen.
2.2.3 Die Anlaufstellen bieten von Haft Bedrohten, Inhaftierten und Haftentlassenen strukturierte einzelfallbezogene Hilfen bei der Wohnungssuche an.
2.2.4 Die Anlaufstellen bieten den Gefährdeten, Inhaftierten und Haftentlassenen konkrete Hilfe bei der Integration in den Arbeitsmarkt.
2.2.5 Die Anlaufstellen stellen unmittelbar oder mittelbar sozialarbeiterisch begleitete Schuldnerberatung für Strafgefangene und Haftentlassene sicher.
2.2.6 Die Anlaufstellen begleiten Inhaftierte und Haftentlassene bei Suchtgefährdungen.
2.2.7 Die Anlaufstellen sind verlässlicher Partner für Angehörige von Inhaftierung Bedrohter, Inhaftierter und Haftentlassener.
2.2.8 Die Anlaufstellen stellen die Umsetzung des Programms „Geldverwaltung statt Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen“ sicher.
2.2.9 Die Anlaufstellen sind in den Justizvollzugsanstalten regelmäßig zum Thema Entlassungsvorbereitung präsent.
2.3 Neben den in Nummer 2.2 genannten Angeboten sind für Wohnraumhilfen insbesondere folgende Angebote förderungswürdig:
- Vorhalten von Wohnangeboten,
- Beratungs- und Aufnahmegespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern für das Wohnangebot,
- Erarbeitung, Umsetzung und Überwachung der finanziellen Rahmenbedingungen der einzelnen Wohnangebote (Miete, Nebenkosten, Reparaturen),
- Erarbeitung und Umsetzung der sozialen Rahmenbedingungen (Aufnahme- und Ausschlusskriterien, Hausordnung usw.).
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige oder als mildtätig anerkannte eingetragene Vereine, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und andere gemeinnützige rechtsfähige Träger i. S. der Nummer 2.1, die Angebote nach Nummer 2 durchführen und ihren Sitz in Niedersachsen haben.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der Zuwendungsempfänger muss in fachlicher Hinsicht Gewähr für eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Durchführung der Maßnahmen bieten und diese gegenüber der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung durch die Vorlage von aktuellen Arbeitsbeschreibungen des geförderten Personals nachweisen.
4.2 Eine Förderung kann nur erfolgen, sofern der Zuwendungsempfänger mindestens eine Person, die über einen Fachhochschulabschluss Sozialpädagogik oder Sozialarbeit (Sozialwesen) oder einen vergleichbaren Abschluss verfügt, mit mindestens einem Umfang von 50 % einer vollen Stelle beschäftigt. Für die Beratung darf ausschließlich Personal nach Satz 1 eingesetzt werden.
4.3 Über die Förderung des Landes hinaus sind Fördermittel Dritter zur Finanzierung der Arbeit einzuwerben.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
- Ausgaben für Personal gemäß Nummer 4.2,
- Ausgaben für Betreuungskräfte,
- Ausgaben für Verwaltungskräfte,
- Ausgaben für Fort- und Weiterbildung des Personals gemäß Nummer 4.2,
- Ausgaben für Sachmittel.
5.3 Der Zuwendungsempfänger erhält einen Zuschuss in Höhe von 90 % der als zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben, sowie einen Sachkostenzuschuss in einer Höhe von 15 % der als zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben, maximal jedoch bis zur Höhe der als zuwendungsfähig anerkannten Sachkosten.
5.4 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nummer 5.2, die für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.
5.5 Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres statistische Daten in Form eines einheitlichen Vordrucks zur Verfügung zu stellen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das Oberlandesgericht Oldenburg – Ambulanter Justizsozialdienst –, Mühlenstraße 5, 26122 Oldenburg. Anträge auf Förderung sind –für Anlaufstellen für Straffällige und Wohnraumhilfen gesondert – schriftlich bis zum 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorangehenden Jahres an die Bewilligungsbehörde zu richten. Der zu verwendende Vordruck wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
7.3 Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Mai des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres durch einfachen Verwendungsnachweis zu belegen.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.