Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von „Start Guides“ zur Unterstützung der Gewinnung und Integration internationaler Fachkräfte in Unternehmen in Niedersachsen
Erl. d. MW v. 29.7.2020 – 11-323 04 0060 –
– VORIS 82300 –
[geändert durch Erl. d. MS v. 1.11.2023 – 501-323 04 0060 –
– VORIS 82300 –]
Bezug: Erl. v. 22.7.2015 (Nds. MBl. S. 903), zuletzt geändert durch Erl. v. 23.4.2019 (Nds. MBl. 2020 S. 182)
– VORIS 82300 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO aus Mitteln des Landes Zuwendungen für Projekte, mit denen die Gewinnung und Integration internationaler Zuwanderinnen und Zuwanderer für den Arbeitsmarkt in Niedersachsen auf regionaler Ebene unterstützt wird.
Zielgruppen sind Unternehmen mit Fachkräftebedarf an Betriebsstandorten in Niedersachsen sowie internationale Zuwanderinnen und Zuwanderer mit Erwerbsinteresse in Niedersachsen. Dies können erwerbsfähige Geflüchtete, freizügigkeitsberechtigte Bürgerinnen und Bürger aus Mitgliedsstaaten der EU oder Bürgerinnen und Bürger aus Drittstaaten sein, für die ein Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland besteht.
Regionale Start Guide-Projekte sollen dazu beitragen, den zuwanderungs- und integrationsbedingten Mehraufwand der Einmündung in Erwerbstätigkeit durch flankierende Unterstützungsangebote für die Zielgruppen zu erleichtern. Dies soll unter Einbindung relevanter Beteiligter erfolgen. Die Projekte sollen die Nutzung bestehender Unterstützungsangebote, die auf vergleichbare Zielgruppen und Förderziele ausgerichtet sind, verstärken und nach Bedarf ergänzen.
Ein zentrales Koordinierungsprojekt soll die projektübergreifende Qualitätssicherung unterstützen sowie auf eine landesweit kohärente Arbeitsmarktförderung zur Gewinnung und Integration internationaler Zuwanderinnen und Zuwanderer hinwirken.
1.2 Die Projekte sollen Unternehmen dazu motivieren, ausländische Potenziale stärker in ihre Personalrekrutierung einzubeziehen und darauf hinwirken, etwaige Vorbehalte oder Hemmnisse der Unternehmen abzubauen. Dazu sollen Unternehmen für die Möglichkeiten der Fach- und Nachwuchskräftesicherung aus geeigneten Potenzialgruppen internationaler Zuwanderinnen und Zuwanderer sensibilisiert und in der Umsetzung betrieblicher Rekrutierungen sowie Integrationsprozesse durch sachdienliche Informationen und praktische Hilfen begleitet werden.
Gleichermaßen sollen die Projekte die Attraktivität einer Erwerbstätigkeit in Niedersachsen für internationale Zuwanderinnen und Zuwanderer verbessern. Dazu sollen Zuwanderinnen und Zuwanderer zu Integrationsbelangen im Zusammenhang mit der Aufnahme von betrieblichen Praktika, Ausbildungen und Beschäftigungsverhältnissen oder einer darauf gerichteten beruflichen Weiterbildung in Niedersachen beratend sowie durch praktische Hilfen unterstützt werden.
Zielgruppenübergreifend sollen die Projekte auf einen Ausgleich zwischen den betrieblichen Anforderungen einerseits und den persönlichen Voraussetzungen und Erwartungen der internationalen Zuwanderinnen und Zuwanderer andererseits hinwirken.
1.3 Relevante Beteiligte sind regionale und landesweite Arbeitsmarktakteure wie die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit, regionale Agenturen für Arbeit, Jobcenter, Kammern, Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften, daneben wohlfahrtsnahe sowie zivilgesellschaftliche Organisationen, geförderte Projekte mit Tätigkeit in der arbeitsmarktbezogenen Integrationsarbeit für Zuwanderinnen und Zuwanderer, öffentliche wie private Bildungseinrichtungen sowie die zuständigen Ausländerbehörden.
Zur Gewährleistung der Kohärenz der örtlichen Arbeitsmarkt-Integrationsarbeit muss die Projektbegleitung für Einzelfälle in Abstimmung mit den örtlichen Arbeitsagenturen, Jobcentern und erforderlichenfalls mit den zuständigen Ausländerbehörden erfolgen.
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der regionalbezogenen Förderung ist der Einsatz überbetrieblich tätiger Start Guides mit folgenden für die in Nummer 1.1 genannten Zielgruppen unentgeltlich zu erbringenden Aufgaben:
- informative Unterstützung und praktische Begleitung der Zusammenführung von ausbildungs- oder beschäftigungsinteressierten Unternehmen mit interessierten internationalen Zuwanderinnen und Zuwanderern für Praktika, betriebliche Berufsausbildungen und Beschäftigungen unter Berücksichtigung der beruflichen und betrieblichen Anforderungen sowie der persönlichen Voraussetzungen und Kompetenzen der Zuwanderinnen und Zuwanderer;
- persönliche Unterstützung von Unternehmen und internationalen Zuwanderinnen und Zuwanderern bei betrieblichen Integrationsprozessen unter Moderation der gegenseitigen Erwartungen von Geschäftsleitungen, Belegschaft, Zuwanderinnen und Zuwanderern; Hinführung der betreuten Unternehmen zum Auf- und Ausbau betrieblicher Willkommenskultur sowie Orientierung der betreuten Zuwanderinnen und Zuwanderer im deutschen Arbeitsmarkt sowie im Berufs- und Lebensumfeld;
- Information betreuter Unternehmen und internationaler Zuwanderinnen und Zuwanderer über flankierende Beratungs- und Förderangebote von staatlicher, kommunaler oder anderer Seite und Unterstützung beider Seiten beim Zugang zu diesen Leistungen.
Die Aufgabenumsetzung der regionalen Start Guide-Projekte erfolgt zur Gewährleistung landesweiter Kohärenz der Arbeitsmarktförderung zur Gewinnung und Integration internationaler Zuwanderinnen und Zuwanderer unter Begleitung durch ein zentrales Koordinierungsprojekt.
Die regionale Umsetzung kann auch unter Einbindung und Koordination kompetenter ehrenamtlicher Unterstützerinnen und Unterstützer erfolgen und im Bedarfsfall auch das Hinzuziehen professioneller Sprachmittlung sowie fachkundiger Dritter mit spezifischen Beratungskompetenzen umfassen.
2.2 Gefördert wird ferner ein zentrales Koordinierungsprojekt. Dieses soll auf eine landesweit kohärente Arbeitsmarktförderung zur Gewinnung und Integration internationaler Zuwanderinnen und Zuwanderer hinwirken und dazu folgende Aufgaben unentgeltlich erbringen:
- praxistaugliche Aufbereitung und öffentliche Bereitstellung relevanter Fachinformationen zu den Rechtsgrundlagen des Aufenthaltsrechts und des Arbeitsförderrechts sowie bezüglich neuer für die Gewinnung und Integration internationaler Zuwanderinnen und Zuwanderer nützlicher Informations- und Förderangebote unter besonderer Ausrichtung auf regionale Arbeitsmarktakteure und Arbeitsmarktprojekte; die Bereitstellung der Fachinformationen umfasst für Start Guide-Projekte sowie für andere in Niedersachsen tätige regionale Arbeitsmarktakteure und Arbeitsmarktprojekte mit Aktivitäten zur arbeitsmarktbezogenen Gewinnung und Integration internationaler Zuwanderinnen und Zuwanderer auch eine Einordnung in Bezug auf die von diesen Akteuren und Projekten betreuten Einzelfälle;
- Organisation und fachliche Mitgestaltung des projektübergreifenden Erfahrungsaustauschs zwischen den Start Guide-Projekten sowie auch mit anderen in Niedersachsen tätigen Akteuren und Projekten mit Aktivitäten zur arbeitsmarktbezogenen Gewinnung und Integration internationaler Zuwanderinnen und Zuwanderer; die Aufgabe umfasst die Durchführung von jährlich zwei Netzwerktreffen sowie einer Fachtagung auch unter Hinzuziehen sachkundiger Dritter sowie die Beteiligung an Fachterminen der LReg und anderer Arbeitsmarktakteure mit Aktivitäten zur arbeitsmarktbezogenen Gewinnung und Integration internationaler Zuwanderinnen und Zuwanderer in Niedersachsen;
- regelmäßige Berichterstattung zum Stand der arbeitsmarktbezogenen Gewinnung und Integration internationaler Zuwanderinnen und Zuwanderer in Niedersachsen sowie Entwicklung von Empfehlungen zur stetigen Weiterentwicklung der Start Guide-Projektprofile unter Auswertung der Fortschrittsberichte der regionalen Start Guide-Projekte nach Nummer 7.8, der Arbeitsmarktentwicklung und des Zuwanderungsgeschehens in Niedersachsen sowie einschlägiger arbeitsmarktwissenschaftlicher Erkenntnisse; die Empfehlungen sind in den projektübergreifenden Erfahrungsaustausch einzubringen.
Die Koordinierungstätigkeit ist in laufender Abstimmung mit dem MW umzusetzen. Die zuwendungsrechtlichen Mitteilungspflichten bleiben hiervon unberührt.
2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte, die ganz oder teilweise mit anderen EU-, Bundes-, Landes- oder kommunalen Programmen mit öffentlichen Mitteln gefördert werden.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger für den Fördergegenstand nach Nummer 2.1 sind in Niedersachsen ansässige juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die über Erfahrungen in der Unterstützung von Unternehmen bei der Gewinnung und betrieblichen Integration von internationalen Zuwanderinnen und Zuwanderern verfügen.
Insbesondere in Betracht kommen regionalräumlich tätige berufs- und branchenübergreifend ausgerichtete wirtschaftsnahe Organisationen sowie Organisationen mit Erfahrungen in der arbeitsmarktbezogenen Sozialarbeit für Zuwanderinnen und Zuwanderer.
3.2 Zuwendungsempfänger für den Fördergegenstand nach Nummer 2.2 ist eine in Niedersachsen ansässige juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts, die über rechts- und sozialwissenschaftliche Kompetenzen verfügt.
3.3 Eine Förderung ist für Organisationen, die im Rahmen der Richtlinie zur Durchführung des Programms „Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen bei der passgenauen Besetzung von Ausbildungsplätzen sowie bei der Integration von ausländischen Fachkräften“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 26.1.2015 (BAnz AT 30.01.2015 B1) – im Folgenden: Bundesrichtlinie – eine Projektförderung für „Berater“- oder „Willkommenslotsen“-Projekte derzeit erhalten oder beantragt haben, ausgeschlossen.
Nicht gefördert werden ferner Unternehmen, die für andere Unternehmen gewerbsmäßig Dienstleistungen zur Anwerbung und Integration internationaler Zuwanderinnen und Zuwanderer oder diesbezügliche Rechts- und Personalberatung erbringen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Durchführungsort ist Niedersachsen. Die betreuten Betriebsstätten von Unternehmen müssen ebenfalls in Niedersachsen liegen.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:
- fachliche und administrative Kompetenz des Zuwendungsempfängers und ggf. der Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts,
- Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben sowie die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Projekts,
- Projektlaufzeit von grundsätzlich 24 Monaten.
4.3 Zur Beurteilung der Förderwürdigkeit im Rahmen der Antragsprüfung sind für Projektvorschläge nach Nummer 2.1 in der Projektkonzeption folgende Aspekte darzulegen, die als Qualitätskriterien bewertet werden:
- Ausgangssituation und regionale Einbettung;
- Zielsetzungen;
- Zielgruppenbegleitung und Moderationsstrategie;
- Projektmanagement.
Die Gewichtung der projektbezogenen Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.
Die Feststellung der Förderwürdigkeit erfolgt zusätzlich in Hinblick auf eine regional und zielgruppenbezogen ausgewogene Projektstruktur. Dazu erfolgt anhand des Durchführungsortes des Projekts eine Sortierung der Anträge nach den vier Teilräumen des Landes, in denen jeweils ein ArL tätig ist (ArL-Region). Ferner wird bei der Antragsprüfung das Vorliegen etwaiger Zielgruppenschwerpunkte für Zuwanderinnen und Zuwanderer
a) mit Fluchthintergrund oder
b) ohne Fluchthintergrund
erfasst. Je Antragsstichtag nach Nummer 7.3 werden für die ArL-Regionen in Reihenfolge des Scorings aus den förderwürdigen Projekten grundsätzlich jeweils maximal drei Anträge mit Zielgruppenschwerpunkten nach Buchstabe a oder b ausgewählt.
4.4 Zur Beurteilung der Förderwürdigkeit im Rahmen der Antragsprüfung sind für Projektvorschläge nach Nummer 2.2 in der Projektkonzeption folgende Aspekte darzulegen, die als Qualitätskriterien bewertet werden:
- Ausgangssituation und Handlungsbedarf,
- Zielsetzungen,
- Koordinierungstätigkeit,
- Projektmanagement.
4.5 Der förderbare Umfang des Personaleinsatzes beträgt grundsätzlich 100% einer Vollzeitstelle. Tätigkeiten unter 50% einer Vollzeitstelle werden bei Projekten nach Nummer 2.1 nicht gefördert.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung in Höhe von 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben für Projekte nach Nummer 2.1 sind
- tatsächliche Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) für das eingesetzte Projektpersonal bis zu einer Höhe, die maximal dem Durchschnittssatz der EntgeltGr. 13 TV-L entspricht. Zum Arbeitgeberbrutto zählen die Bruttobezüge einschließlich Jahressonderzahlung und die dafür zu leistenden Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen. Darüber hinausgehende Ausgaben werden nicht anerkannt;
- projektbezogene Ausgaben bis zur Höhe von maximal 5.000 EUR über einen Zeitraum von zwölf Monaten für den nachgewiesenen Einsatz externer Beratungskompetenz;
- projektbezogene Ausgaben in Höhe von pauschal 8.000 EUR über einen Zeitraum von zwölf Monaten (z.B. für allgemeine Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Sprachmittlungen und Ausgaben für Fahrten).
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben für das Projekt nach Nummer 2.2 sind
- tatsächliche Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) für das eingesetzte Projektpersonal bis zu einer Höhe, die grundsätzlich maximal dem Durchschnittssatz der EntgeltGr. 13 TV- L entspricht. Zum Arbeitgeberbrutto zählen die Bruttobezüge einschließlich Jahressonderzahlung und die dafür zu leistenden Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen. Darüber hinausgehende Ausgaben werden nicht anerkannt;
- projektbezogene Ausgaben in Höhe von pauschal 19.000 EUR über einen Zeitraum von zwölf Monaten, davon 7.000 EUR für Netzwerkveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit.
5.4 Weitere als die in den Nummern 5.2 und 5.3 genannten projektbezogenen Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig. Diese sind aus Eigenmitteln der Antragsteller aufzubringen und im Rahmen der Antragstellung nicht abzubilden.
6. Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-P oder ANBest-GK sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-P oder ANBest-GK sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen durch den LRH zuzulassen (§ 91 LHO).
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO.
7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.3 Die Bewilligungsstelle leistet für Förderinteressenten Antragsberatungen und stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen und die zu nutzenden Formulare auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises Vordrucke vor.
Die Antragstellung erfolgt im Frühjahr und im Herbst im Rahmen einer Stichtagsregelung. Als Antragsstichtage sind der 31. März und der 30. September eines Jahres vorgesehen. Sofern hiervon Abweichungen notwendig sind, werden diese vom MS festgelegt und über die Internetseite der Bewilligungsbehörde bekanntgegeben.
7.4 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in der jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.5 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel vierteljährlich auf Antrag des Zuwendungsempfängers. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben vom Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle stichprobenweise geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Sämtliche Belege über die Einzelzahlungen zum Nachweis der Ausgaben und Verträge über die Vergabe von Aufträgen sind der Bewilligungsstelle vorzulegen.
7.6 Die Prüfung der in der Anlage aufgeführten Qualitätskriterien erfolgt durch die Bewilligungsstelle.
7.7 Die Auswahl der Förderprojekte richtet sich nach dem Ergebnis des Scorings für die Qualitätskriterien nach Nummer 4.3 oder Nummer 4.4.
In Hinblick auf eine regional und fachlich ausgewogene Projektförderung werden in jedem Landkreis, jeder kreisfreien Stadt oder in der Region Hannover grundsätzlich insgesamt maximal zwei Start Guide-Projekte gefördert; je ArL-Region und Antragsteller wird grundsätzlich maximal ein Start Guide-Projekt gefördert. Werden in einer dieser Gebietskörperschaften „Berater“- oder „Willkommenslotsen“-Projekte nach der Bundesrichtlinie oder Arbeitsmarktprojekte mit einem den Förderzielen nach Nummer 1 vergleichbaren Förderansatz im Rahmen der Richtlinie „Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse“ (Bezugserlass) gefördert, wird in der Gebietskörperschaft grundsätzlich maximal ein Start Guide-Projekt gefördert. Maßgeblich ist der Durchführungsort des Projekts.
Es erfolgt eine Haushaltseinplanung. In die Haushaltseinplanungen gehen nur Anträge ein, die als förderfähig und förderwürdig i.S. der Bestimmungen der Nummer 4 von der Bewilligungsstelle eingestuft wurden.
Die für Projekte nach Nummer 2.1 verfügbaren Haushaltsmittel werden durch das MW regionalbezogen auf Ebene der vier Teilräume des Landes anteilig zur Verfügung gestellt, in denen jeweils ein ArL tätig ist (Regionalbudgets). Die Aufteilung der verfügbaren Haushaltsmittel auf die Regionalbudgets erfolgt nach Maßgabe des Einwohnerstandes in den ArL-Regionen unter Berücksichtigung der aktuellsten vorliegenden Bevölkerungsstatistiken des LSN.
Die Zuteilung der Regionalbudgets erfolgt in Reihenfolge des Scorings nach Nummer 4.3 je ArL-Region bis zu dem Antrag, für dessen Förderung im Regionalbudget vollumfänglich Haushaltsmittel bereitstehen. Die nicht ausgeschöpften Mittel aus den Regionalbudgets werden in einem regionsübergreifenden Budget zusammengefasst. Ihre Zuteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 auf die in Reihenfolge des Scorings in den vier ArL-Regionen nächsten prioritären Anträge.
7.8 Die Zuwendungsempfänger sind gehalten, neben den zuwendungsrechtlichen Berichts- und Nachweispflichten über Projektfortgang und -abschluss ab Projektbeginn jeweils zum 30. Juni und zum 31. Dezember des Jahres Fortschrittsberichte vorzulegen. Projektträger nach Nummer 2.1 legen ihre Fortschrittsberichte gegenüber dem Träger des Koordinierungsprojekts vor, der diese sowie die eigenen Fortschrittsberichte an die Bewilligungsstelle sowie mit Auswertung der Fortschrittsberichte für die Projekte nach Nummer 2.1 an das MW weiterleitet. Die Fortschrittsberichte müssen textliche sowie statistische Angaben zur Umsetzung der Projektaktivitäten umfassen und stellen gleichzeitig den Sachbericht zum Zwischen- und Endverwendungsnachweis dar. Die Übermittlung der Fortschrittsberichte erfolgt unter Nutzung des von der Bewilligungsstelle bereitgestellten Formulars.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 24.8.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.