Förderprogramm

Zuwendungen zur Stärkung der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg (Richtlinie Metropolregion H BS GÖ WOB)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Regionalförderung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Kommune, Hochschule, Forschungseinrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung

Ansprechpunkt:

Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser

Bahnhofsplatz 3–4

31134 Hildesheim

Weiterführende Links:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg Gemeinsam stark.Gemeinsam metropolregional. Arbeitsprogramm 2023–2027

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Projekte planen, mit denen Regionalbewusstsein, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit in der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg gefördert werden,
können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Projekte freiwilliger Zusammenschlüsse im Gebiet der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg. Als Zusammenschluss verständigen Sie sich auf eigenständige Entwicklungskonzepte, legen vorrangige Handlungsfelder fest und setzen sie um.

Sie erhalten die Förderung für

  • Initiierung und Weiterentwicklung von Kooperationen, Netzwerken, Verbundprojekten, Innovationsprojekten,
  • Erstellung und Umsetzung von regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten, Business- und Projektplänen, Machbarkeitsstudien,
  • Etablierung von Regionalmanagements mit konkreten Projektaufträgen und Projektmanagements,
  • wissenschaftlich evaluierende Begleitung zur Weiterentwicklung und effizienten Ausgestaltung regionaler Kooperationsprozesse,
  • regionale Profilierung durch Regionalmarketing und Öffentlichkeitsarbeit und
  • investive Maßnahmen sowie deren Vorbereitung.

Außerdem werden Modellvorhaben mit besonderer Wirksamkeit für die Entwicklung der Metropolregion gefördert.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einem Projektvolumen von mindestens EUR 60.000 und einer Laufzeit von bis zu 3 Jahren.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 15.9. eines Jahres für das Folgejahr an das Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • die Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg GmbH,
  • deren Gesellschafter (die Vereine „Wirtschaft in der Metropolregion e.V.“, „Kommunen in der Metropolregion e.V.“, „Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen in der Metropolregion e.V.“) sowie
  • Mitglieder der Gesellschafter.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Projekt auf Basis des jeweils gültigen Metropolarbeitsprogramms durchführen.
  • Ihr Projekt muss
    • sich über mindestens 50 Prozent des Gebietes der Metropolregion erstrecken oder
    • mindestens 50 Prozent der Bevölkerung am Wohnort in der Metropolregion oder
    • mindestens 50 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten am Arbeitsort in der Metropolregion betreffen oder
    • ein Modellvorhaben mit besonderer Wirksamkeit für die Entwicklung der Metropolregion sein.
  • Bei der Umsetzung Ihres Projekts müssen Sie die Ziele des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung gemäß den klimaschutzrechtlichen Bestimmungen beachten sowie die Chancengleichheit (zum Beispiel Inklusion, Nichtdiskriminierung, Vereinbarkeit Familie und Beruf) wahren.
  • Sie müssen die Zweckbindungsfrist für durch das Projekt erworbene Gegenstände von 5 Jahren nach Abschluss der Maßnahme beachten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg (Richtlinie Metropolregion H BS GÖ WOB)

RdErl. d. MB v. 7.7.2023 – 102-46105/3 –
Vom 7. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 560)
– VORIS 23100 –

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte im Gebiet der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg. Ziel ist es, die Kompetenzen und Potenziale in der Region zu mobilisieren, um das Regionalbewusstsein und die eigenständige Profilbildung, die Handlungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit in der Region zu stärken.

1.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Vorschlag des Aufsichtsrats der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg GmbH aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Projekte auf Basis des jeweils gültigen Metropolarbeitsprogramms, die durch das intensive Zusammenwirken der regionalen Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und anderen gesellschaftlichen Gruppen die regionale Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit stärken und mit neuen Impulsen zu einer nachhaltigen Entwicklung der Region beitragen.

2.2 Die Förderung unterstützt Projekte freiwilliger Zusammenschlüsse von Handlungsträgern der Region, die sich auf eigenständige Entwicklungskonzepte verständigen, vorrangige Handlungsfelder festlegen und umsetzen.

2.3 Gefördert werden Maßnahmen, die den Prozess regionaler Kooperationen strukturell und nachhaltig weiterentwickeln und intensivieren:

  • Initiierung und Weiterentwicklung von Kooperationen, Netzwerken, Verbundprojekten, Innovationsprojekten,
  • Erstellung und Umsetzung von regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten, Business- und Projektplänen, Machbarkeitsstudien,
  • Etablierung von Regionalmanagements mit konkreten Projektaufträgen und Projektmanagements,
  • wissenschaftlich evaluierende Begleitung zur Weiterentwicklung und effizienten Ausgestaltung regionaler Kooperationsprozesse,
  • regionale Profilierung durch Regionalmarketing und Öffentlichkeitsarbeit und
  • investive Maßnahmen sowie deren Vorbereitung.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

a) die Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg GmbH,

b) deren nachfolgend genannte Gesellschafter:

  • „Wirtschaft in der Metropolregion e.V.
  • „Kommunen in der Metropolregion e.V.“,
  • „Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen in der Metropolregion e.V.“,

c) die Mitglieder der unter Buchstabe b genannten Gesellschafter.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Projekte,

  • die sich über mindestens 50% des Gebietes der Metropolregion erstrecken oder
  • die mindestens 50% der Bevölkerung am Wohnort in der Metropolregion oder
  • die mindestens 50% der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten am Arbeitsort in der Metropolregion betreffen oder
  • Modellvorhaben mit besonderer Wirksamkeit für die Entwicklung der Metropolregion. Letzteres ist dann der Fall, wenn erwartet wird, dass die Ergebnisse des Vorhabens sich auf ein größeres Gebiet/einen größeren Teil der Bevölkerung oder auf einen größeren Teil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Metropolregion übertragen lassen.

4.2 Die Projekte müssen die Ziele des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung gemäß den klimaschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Die Projekte beachten die Chancengleichheit (z.B. Inklusion, Nichtdiskriminierung, Vereinbarkeit Familie und Beruf).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Das Projektvolumen soll 60.000 EUR nicht unterschreiten. Es ist eine Projektlaufzeit von maximal drei Jahren zulässig.

5.3 Die Zuwendungsempfänger haben einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 5% der zuwendungsfähigen Ausgaben zu tragen.

5.4 Eine Kombination mit anderen öffentlichen Mitteln ist möglich, sofern die genutzten Förderprogramme dies ebenfalls zulassen und andere Vorschriften, insbesondere EU-Beihilfevorschriften, dem nicht entgegenstehen.

5.5 Die Zuwendungsempfänger haben vorrangig alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Die Zuwendung darf nicht zu einer Kürzung möglicher Zuwendungen von anderer Seite führen.

5.6 Zuwendungsfähig sind Sach-, Personal- und Investitionsausgaben.

5.7 Zuwendungsfähige Personalausgaben – für zusätzliches Personal – werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze, die das Land Niedersachsen bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt, anerkannt.

5.8 Für die Abrechnung von Dienstreisen gelten die Vorschriften der NRKVO vom 10.1.2017 (Nds. GVBl. S. 2) in der jeweils aktuellen Fassung.

5.9 Für alle Projekte nach Nummer 2.3 werden Ausgaben für die Durchführung von Veranstaltungen (Tagungen, Kongressen, Seminaren, Workshops usw.) wie Bewirtung, Veranstaltungsraum, Technik, Honorare und Aufwandsentschädigungen für externe Fachreferentinnen/Fachreferenten in angemessener Höhe als zuwendungsfähig anerkannt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Für durch das Projekt erworbene Gegenstände beträgt der Zweckbindungszeitraum fünf Jahre nach Abschluss der Maßnahme.

6.2 Die Zuwendungsempfänger sind über eine Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid darauf zu verpflichten, im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit in angemessener Form auf die Förderung hinzuweisen.

7 Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungs- und Auszahlungsbehörde ist das Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Bahnhofsplatz 2–4, 31134 Hildesheim.

7.3 Anträge sind vom Projektträger an das ArL Leine-Weser zu richten. Antragsvordrucke sind dort erhältlich.

7.4 Anträge sind bis zum 15. September jedes Jahres für das Folgejahr oder die Folgejahre einzureichen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Antragsstichtage zulassen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsbehörde (www.arl-lw.niedersachsen.de).

7.5 Bei der Bewertung der eingereichten Anträge werden die Förderkriterien gemäß der Anlage zugrunde gelegt.

7.6 Nach förderrechtlicher Prüfung durch die Bewilligungsbehörde nimmt der Gesellschafterausschuss der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg GmbH anhand des aus der Anlage ersichtlichen Scorings eine Bewertung der Förderanträge vor. Er spricht eine Empfehlung an den Aufsichtsrat aus. Der Aufsichtsrat gibt einen Entscheidungsvorschlag über Art und Umfang der Förderung zu jedem Antrag ab.

Über den Entscheidungsvorschlag entscheidet die Bewilligungsbehörde.

8 Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2028 außer Kraft.

 

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