Förderprogramm

Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Digitalisierung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Ansprechpunkt:

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Außenstelle Osnabrück

Team 6SL1

Iburger Straße 30

49082 Osnabrück

Weiterführende Links:
Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie eine ambulante Pflegeeinrichtung in Niedersachsen betreiben und die Pflege in ländlichen Gebieten stärken wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Träger einer ambulanten Pflegeeinrichtung in einem ländlichen Gebiet in Niedersachsen bei Maßnahmen und Projekten zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum.

Sie erhalten die Förderung für Vorhaben in den Bereichen:

  • Verbesserung der Arbeits- und Rahmenbedingungen,
  • Kooperation und Vernetzung durch die Implementierung von einrichtungs- oder sektorenübergreifenden Versorgungs- und Qualifizierungskonzepten,
  • Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Pflegekräfte sowie
  • Digitalisierung in der Pflege durch die Einführung von EDV-Systemen, telepflegerischen Anwendungen, KI- oder Robotik-basierten Systemen oder vergleichbaren technischen Lösungen zur Unterstützung der Pflege.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sie erhalten maximal EUR 40.000 je Projekt bei einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten.

Im Fall von Kooperationsprojekten kann jeder teilnehmende Träger zusätzlich bis zu EUR 2.000 erhalten.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Lüneburg, ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Mehrheit Ihrer Pflegestandorte muss sich in Niedersachsen befinden, jedoch außerhalb der Landeshauptstadt Hannover sowie der Städte Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Wolfsburg, Göttingen, Hildesheim, Wilhelmshaven, Delmenhorst, Lüneburg oder Celle liegt, wobei jede von Ihnen versorgte Person einen Pflegestandort begründet.
  • Sie müssen die allgemeinen Fördervoraussetzungen nach § 7 Absatz 1 des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) erfüllen.
  • Sie müssen einen Versorgungsvertrag nach Sozialgesetzbuch (SGB) V abgeschlossen haben und Ihren Beschäftigten eine Vergütung entsprechend SGB XI zahlen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum

Erl. d. MS v. 16.11.2022 – 104.31-4335-D –
– VORIS 83000 –
[geändert durch Erl. d. MS v. 15.05.2024 – 104.31-4335-D –
– VORIS 83000 –]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum. Ziel der Förderung ist eine nachhaltige und über den Förderzeitraum hinaus wirksame strukturelle Verbesserung der Arbeits- und Rahmenbedingungen. Die Förderung soll dazu beitragen, die Verfügbarkeit von ambulanten Pflegeleistungen im ländlichen Raum zu verbessern und einen Beitrag zur Einhaltung des in § 3 SGB XI formulierten Grundsatzes des Vorrangs der häuslichen Pflege in diesen Regionen leisten.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt, soweit es sich um eine staatliche Beihilfe i.S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7.6.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) – im Folgenden: AEUV – handelt,

  • gemäß den Regelungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung – oder
  • gemäß den Regelungen der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABI. L, 2023/2832, 15.12.2023) – im Folgenden: DAWI-De-minimis-Verordnung –.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen in den Bereichen:

2.1.1 Verbesserung der Arbeits- und Rahmenbedingungen, durch

  • die Entwicklung arbeitnehmerorientierter Arbeitsmodelle,
  • Maßnahmen zur Stärkung des Führungsverhaltens,
  • Maßnahmen zur Gesundheitsförderung oder -prävention der Beschäftigten,
  • Imagekampagnen zur Personalgewinnung,
  • die Anpassung der personellen oder strukturellen Ausstattung oder der Arbeitsprozesse an spezifische Versorgungsbedarfe vor Ort;

2.1.2 Kooperation und Vernetzung durch die Implementierung von einrichtungs- oder sektorenübergreifenden Versorgungs- und Qualifizierungskonzepten;

2.1.3 Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Pflegekräfte, durch

  • betriebliche Informations- und Beratungsangebote zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie von Pflegekräften oder
  • die Erprobung von Betreuungsangeboten für die Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen der Beschäftigten;

2.1.4 Digitalisierung in der Pflege durch die Einführung von EDV-Systemen, telepflegerischen Anwendungen, KI- oder Robotik-basierten Systemen oder vergleichbaren technischen Lösungen zur Unterstützung der Pflege.

Für Digitalisierungsmaßnahmen sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechend dem Angebot und Bedarf berücksichtigt werden.

2.2 Maßnahmen, die durch die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen bereits abgedeckt sind, sind nicht förderfähig.

2.3 Projekte oder Teile davon, die eine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln erhalten oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezuschusst werden, sind nicht förderfähig. Ebenso sind für Projekte oder Teile davon vorrangig die in Satz 1 genannten Finanzierungsquellen in Anspruch zu nehmen, sofern ein Zuschuss mindestens in gleicher Höhe gewährt werden kann.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste), die die Bedingungen der Nummer 4.1 erfüllen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden für Maßnahmen von ambulanten Pflegeeinrichtungen, bei denen die Mehrheit der Pflegestandorte in Niedersachsen, jedoch außerhalb der Landeshauptstadt Hannover sowie der Städte Braunschweig, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Wolfsburg, Göttingen, Hildesheim, Wilhelmshaven, Delmenhorst, Lüneburg oder Celle liegt, wobei jede von der ambulanten Pflegeeinrichtung versorgte Person einen Pflegestandort begründet, und die

4.1.1 die allgemeinen Fördervoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 NPflegeG erfüllen oder

4.1.2 einen Versorgungsvertrag nach § 132 a Abs. 4 SGB V abgeschlossen haben und ihren Beschäftigten eine Vergütung zahlen, die die Bedingungen des § 72 Abs. 3 a oder 3 b SGB XI in der am 20.7.2021 geltenden Fassung vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754), erfüllt.

4.2 Zur Beurteilung der Förderwürdigkeit sind mindestens vorzulegen:

  • ein Nachweis der Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach den Nummern 4.1.1 oder 4.1.2,
  • eine Übersicht über die Pflegestandorte,
  • eine Projektbeschreibung mit näheren Angaben zu Nummer 2.1 inklusive Zeitplan sowie
  • ein Finanzierungsplan.

4.3 Die Laufzeit eines Projekts ist auf maximal zwölf Monate begrenzt und nicht an das Kalenderjahr gebunden.

4.4 Bei einer gemeinsamen Antragstellung mehrerer Träger von ambulanten Pflegediensten sind die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1 für alle nachzuweisen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendung beträgt bis zu 90% der projektbezogenen zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben. Die übrigen Ausgaben sind durch Eigenmittel zu decken.

5.2 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2 ist auf einen Betrag von maximal 40.000 EUR pro Projekt begrenzt. An denselben Pflegedienst können bei mehreren Projekten nur Zuwendungen von insgesamt höchstens 40.000 EUR je Kalenderjahr bewilligt werden.

5.3 Für Kooperationsprojekte nach Nummer 2.1.2 kann, zusätzlich zu dem in Nummer 5.2 genannten Betrag, ein Betrag von bis zu 2.000 EUR pro teilnehmendem Träger gewährt werden.

5.4 Abweichend von der VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können kommunale Träger ambulanter Pflegeeinrichtungen auch bei Unterschreitung der dort genannten Bagatellgrenze gefördert werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 12.500 EUR beträgt.

5.5 Personalausgaben sind nur förderfähig bei Nachweis von entsprechenden Neueinstellungen oder Stundenerhö- hungen von Teilzeitbeschäftigten im Projektzeitraum.

5.6 Ausgaben für Coaching, Fortbildungen und Beratung sind nur im Zusammenhang mit einem Gesamtprojekt zuwendungsfähig und werden nur bis zu einer Höchstgrenze von 1.000 EUR pro Acht-Stunden-Tag inklusive Mehrwertsteuer sowie Vor- und Nachbereitung, zuzüglich Fahrtkosten und Spesen berücksichtigt.

Ausgaben für Fahrten und Spesen sind bis zur Höhe der nach den Bestimmungen über die lohnsteuerfreie Erstattung von Reisekosten (Fahrtkosten, pauschale Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten, Nebenkosten) ermittelten Beträge zuwendungsfähig.

Darüberhinausgehende Ausgaben sind durch Eigenmittel zu decken.

5.7 Ausgaben für Projektverwaltung und Projektkoordination können bis zur Höhe von 15% der sonstigen zuwendungsfähigen Ausgaben als zuwendungsfähig berücksichtigt werden.

5.8 Nicht förderfähig sind

  • Finanzierungskosten,
  • der Erwerb von Grundstücken und Immobilien,
  • der Erwerb und das Leasing von Kraftfahrzeugen,
  • Personalausgaben (Freistellungskosten) während der Fortbildungsmaßnahmen und Coachings,
  • die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen wurden.

6.2 Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden. Soweit eine Zuwendung nach Nummer 2.1 eine staatliche Beihilfe darstellt und auf Grundlage der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-Minimis-Verordnung gewährt wird, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung und Artikel 6 DAWI-De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsbehörde das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung und Artikel 7 Abs. 4 DAWI-De-minimis-Verordnung durch, prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung und Artikel 6 DAWI-De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.

6.3 Bewilligungsbehörde ist das LS.

6.4 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde schriftlich unter Verwendung des Antragsvordrucks zu stellen. Anträge für Projekte, die im vierten Quartal des laufenden Jahres beginnen sollen, sind spätestens bis zum 30. September des Jahres zu stellen. Später eingehende Anträge können ggf. nicht berücksichtigt werden.

6.5 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.soziales.niedersachsen.de) bereit.

6.6 Der Zuwendungsempfänger übersendet der Bewilligungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Projekts einen einfachen Verwendungsnachweis. Abweichend von der Regelung der Nummer 6.1 ANBest-P (Anlage 2 zu der VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) ist die Vorlage eines Zwischennachweises nicht erforderlich.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Dieser Erl. tritt am 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

7.2 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.

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