Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms „Soziale Innovation“
Erl. d. MB v. 3.8.2022 – 102-06025/19 –
– VORIS 21141 –
Bezug: a) RdErl. v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –
b) Erl. d. StK v. 22.6.2015 (Nds. MBl. S. 769), zuletzt geändert durch Erl. v. 22.5.2019 (Nds. MBl. S. 859)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen für innovative Ansätze, die zur Lösung sozialer Herausforderungen und zur Deckung lokaler und regionaler Bedarfe beitragen. Dabei stehen die Entwicklung und Erprobung neuer Wege bei der Anpassung der Arbeitswelt an den Wandel und der Daseinsvorsorge im Vordergrund.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159; Nr. L 450 S. 158),
- Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21; Nr. L 421 S. 75),
- EU-Strukturfondsförderung 2021–2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass zu a – in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregionen“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Regionen“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstände der Förderung sind
2.1.1 Projekte, die aufgrund ihres sozial-innovativen Charakters der Entwicklung, Erprobung und Umsetzung neuer und verbesserter Lösungen für soziale Herausforderungen und zur Deckung lokaler und regionaler Bedarfe dienen und die grundsätzlich auf andere Regionen übertragbar sind. Gefördert werden Projekte mit folgenden Schwerpunkten:
2.1.1.1 Anpassung von Unternehmen, Unternehmerinnen, Unternehmern und Arbeitskräften an den Wandel, insbesondere
- durch Gestaltung der digitalen, ökologischen und gesellschaftlichen Transformation,
- durch strukturelle Veränderungen der Arbeits- und Unternehmensorganisation zur Gestaltung eines inklusiven, diversen, gesundheitsfördernden und attraktiven Arbeitsumfeldes;
2.1.1.2 Sicherung des Zugangs zu sowie Verbesserung und Ausweitung von erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Gesundheits- und Sozialdienstleistungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge, insbesondere
- durch Ansätze zur Bewältigung von gesellschaftlichen Herausforderungen, vor allem in den Bereichen Kinder, Jugend, Migration, ältere und alte Menschen, Menschen mit Behinderung sowie sozial Benachteiligte,
- durch fach- und/oder sektorenübergreifende Ansätze oder Kooperationen von Institutionen und Stakeholdern, z.B. Anbietern sozialer Dienstleistungen mit Forschungseinrichtungen, Betroffenen und Nutzerinnen und Nutzern; 2.1.2 drei Stellen für Soziale Innovation, davon je eine im Bereich der Landesspitzenverbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sowie der Wohlfahrt, die jeweils ihren Sitz in Niedersachsen haben. Zu den Aufgaben der Stellen für Soziale Innovation gehören die Unterstützung und Aktivierung regionaler Akteure und Sozialpartner bei der Identifizierung und Entwicklung von Projektansätzen nach Nummer 2.1.1 sowie die Unterstützung der Projektträger bei der Umsetzung sozial-innovativer Projekte einschließlich des Aufbaus und der Pflege von Netzwerken zur Förderung des Zuwendungszwecks und der Verbreitung bewährter innovativer Lösungsansätze. Des Weiteren prüfen die Stellen für Soziale Innovation Möglichkeiten zu transnationaler Kooperation und transnationaler Verbreitung von Projekten oder Projektergebnissen.
2.1.2 drei Stellen für Soziale Innovation, davon je eine im Bereich der Landesspitzenverbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sowie der Wohlfahrt, die jeweils ihren Sitz in Niedersachsen haben. Zu den Aufgaben der Stellen für Soziale Innovation gehören die Unterstützung und Aktivierung regionaler Akteure und Sozialpartner bei der Identifizierung und Entwicklung von Projektansätzen nach Nummer 2.1.1 sowie die Unterstützung der Projektträger bei der Umsetzung sozial-innovativer Projekte einschließlich des Aufbaus und der Pflege von Netzwerken zur Förderung des Zuwendungszwecks und der Verbreitung bewährter innovativer Lösungsansätze. Des Weiteren prüfen die Stellen für Soziale Innovation Möglichkeiten zu transnationaler Kooperation und transnationaler Verbreitung von Projekten oder Projektergebnissen.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte,
2.2.1 deren Projektziel die Qualifizierung und Vermittlung von Arbeitslosen und erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Deckung des regionalen Fachkräftebedarfs ist,
2.2.2 deren Projektziel die formale, berufliche Weiterbildung von Fachkräften ist. Dies betrifft nicht kurzzeitige, projektbezogene Qualifizierungen und Schulungen, wenn sie für den Projekterfolg oder zur Erreichung der Projektziele zwingend erforderlich sind. Die Notwendigkeit der Qualifizierung und/oder Schulung ist im Antrag entsprechend darzulegen.
2.2.3 für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischereiund Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind, 2.2.4 bei denen festgestellt wird, dass die Förderung eine Beihilfe i.S. der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7.6.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) darstellen würde. Ebenfalls ausgeschlossen ist auch eine Förderung als De-Minimis-Beihilfe oder eine De-Minimis-Beihilfe an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen. Bei Projekten, die nicht unter diesen Ausschluss fallen, ist ausdrücklich festzustellen, dass keine Beihilferelevanz vorliegt.
2.3 Bei Vorhaben oder Teilen von solchen, die aus anderen öffentlichen Programmen oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezuschusst werden, sind diese Finanzierungsquellen vorrangig in Anspruch zu nehmen.
3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger für die in Nummer 2.1.1 genannten Projekte sind juristische Personen sowie natürliche Personen, soweit es sich um Einzelunternehmen oder Personengesellschaften handelt.
3.2 Zuwendungsempfänger der in Nummer 2.1.2 genannten Stellen für Soziale Innovation sind Landesspitzenverbände der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Landesverbände der Wohlfahrt (einschließlich Gesundheits-, Pflege-, Bildungs- und anderer sozialer Dienstleistungen von allgemeinem Interesse), die jeweils ihren Sitz in Niedersachsen haben.
3.3 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern nach den Nummern 3.1 und 3.2, gegen die noch offene Rückforderungsansprüche bestehen, darf keine Zuwendung gewährt werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Programmgebietszuordnung
4.1.1 Sozial-innovative Projekte nach Nummer 2.1.1
Der Ort der Durchführung des Vorhabens muss in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorie ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.
Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.
Der Sitz der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers soll in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorie ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.
Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.
4.1.2 Stellen für soziale Innovation nach Nummer 2.1.2
Die Tätigkeit der Stellen für Soziale Innovation muss sich auf das jeweilige Programmgebiet (Regionenkategorie ÜR oder SER) beziehen, für das die Förderung beantragt wird.
4.2 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit folgende Qualitätskriterien nachzuweisen:
4.3.1 für Anträge nach Nummer 2.1.1:
- der Innovationsgehalt des Projekts und sein Beitrag zur Lösung der gesellschaftlichen Herausforderung in einem der beiden genannten Schwerpunkte,
- die Übertragbarkeit des gewählten Ansatzes,
- die Qualität des Umsetzungskonzepts,
- die regionale Bedeutsamkeit in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen ArL,
- die Berücksichtigung der Querschnittsziele „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“, „Gleichstellung“, „Nachhaltige Entwicklung“ und „Gute Arbeit“;
4.3.2 für Anträge nach Nummer 2.1.2:
- die besondere projektspezifische Qualifikation und Erfahrung des Antragstellers,
- die Einbeziehung relevanter Akteure,
- die Qualität des Umsetzungskonzepts hinsichtlich Methoden- und Projektmanagementkompetenz sowie Kommunikation,
- die Angemessenheit der Ausgaben in Verhältnis zu den Zielsetzungen und der fachlich notwendigen Durchführung,
- die Berücksichtigung der Querschnittsziele „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“, „Gleichstellung“, „Nachhaltige Entwicklung“ und „Gute Arbeit“.
4.3.3 Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus ESF+-Mitteln beträgt grundsätzlich im Programmgebiet SER 70% und im Programmgebiet ÜR 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Die Laufzeit eines Projekts nach Nummer 2.1.1 ist grundsätzlich auf 36 Monate beschränkt.
5.4 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
- Personalausgaben,
- Personalunterstützung durch Dritte,
- Ausgaben für ehrenamtlich Tätige,
- Honorarausgaben für Informationsveranstaltungen.
Die Abrechnung der Personalausgaben, der Personalunterstützung durch Dritte und der Ausgaben für ehrenamtlich Tätige als vereinfachte Kostenoption i.S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in gesonderten Erlassen der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt.
Honorarkräfte sollen eine angemessene Vergütung erhalten.
5.5 Alle sonstigen förderfähigen Ausgaben werden durch eine Restkostenpauschale auf die unter Nummer 5.4 genannten Ausgaben gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 35% abgegolten.
5.6 Bemessungsgrenzen
5.6.1 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Projekte nach Nummer 2.1.1 sind grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 750.000 EUR je Projekt förderfähig.
Mit dem Verwendungsnachweis ist nachzuweisen, dass die Bemessungsgrenzen eingehalten werden.
5.6.2 Für Projekte nach Nummer 2.1.2 werden direkte Personalausgaben für eine Vollzeitstelle Projektleitung und eine Teilzeitstelle Projektmitarbeit/-assistenz (50%) als zuwendungsfähig anerkannt.
Die Ausgaben für die Projektleitung sind höchstens bis Funktionsstufe 6, für die Projektmitarbeit/-assistenz bis Funktionsstufe 3 zuwendungsfähig.
5.6.3 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBestEFRE/ESF+, ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, „die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung“ und „die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz ,der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen‘ (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache Nummer 343/13 zu achten.
6.4 Bei Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO i.V.m. den ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.4 Antragstellung
7.4.1 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit.
Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBestEFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.4.2 Das programmverantwortliche Ressort kann Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).
7.4.3 Für Projekte nach Nummer 2.1.1 erfolgt die Auswahl in zwei Schritten. Die Bewilligungsstelle ruft vor der regulären Antragstellung zur Einreichung von Projektideen auf. Durch Einreichung einer Projektidee bei der Bewilligungsstelle können potenzielle Projektträger ihr Interesse an einer Förderung des Vorhabens signalisieren. Die Bewilligungsstelle wählt die Projektideen aus, deren Initiatoren zur Antragstellung aufgefordert werden.
Bei der Auswahl unterstützt ein Fachgremium die Bewilligungsstelle durch Abgabe eines fachlichen Votums. Das Votum beruht auf der Bewertung des Innovationsgrades der eingereichten Projektidee bezogen auf die regionale Bedarfslage und die geplante Umsetzungsstrategie der Projektidee. Dem Fachgremium gehören stimmberechtigt je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stellen für Soziale Innovation, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des MB sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Innovationszentrums Niedersachsen GmbH, des MW, des MS und eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der ÄrL an. Die Verfahrensmodalitäten werden auf der Internetseite der NBank veröffentlicht (www.nbank.de).
7.4.4 Im Rahmen der Beurteilung der Förderwürdigkeit der Projektanträge nach Nummer 2.1.1 ist das jeweils zuständige ArL hinzuzuziehen und das Votum einzuholen. Dieses Votum ist im Bewilligungsverfahren bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
7.4.5 Anträge für die Stellen für Soziale Innovation nach Nummer 2.1.2 sind unter Beifügung eines Konzepts und eines Finanzierungsplans nach Aufruf bei der Bewilligungsstelle zu stellen.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind gemäß § 1 NVwVfG i.V.m. § 3 a VwVfG in ihrer jeweils geltenden Fassung zulässig.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 3.8.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.