Förderprogramm

Soziale Betreuung und Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Frauenförderung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Ansprechpunkt:

Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

Petzvalstraße 18

38104 Braunschweig

Weiterführende Links:
Soziale Betreuung und Beratung für Bewohner*innen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Niedersachsen die soziale Betreuung und Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern in der Landesaufnahmestelle übernehmen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Verband oder Verein bei der Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner der Landesaufnahmestelle.

Sie erhalten die Förderung für Vorhaben mit diesen Aufgabenschwerpunkten:

  • Kinder- und Jugendbetreuung,
  • Unterstützung bei der Sprachförderung und der Vermittlung von Kenntnissen für den Aufenthalt in der deutschen Gesellschaft,
  • Beratung, Betreuung und Unterstützung in besonderen Lebenslagen (zum Beispiel Ausgabe von Bekleidung, Informationsveranstaltungen),
  • Beratung und Betreuung von besonders schutzbedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern,
  • Förderung von gegenseitiger Toleranz und Wertschätzung zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Nachbarschaft eines Standortes,
  • Beratung und Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner im Zusammenhang mit der Zuweisung an ihre künftigen Wohnorte.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss zu Ihren Personalausgaben.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bis zu 85 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 1.11. für das jeweils folgende Jahr bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Beratung und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner der Landesaufnahmebehöde muss zu Ihren Aufgaben gehören.
  • Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller angemessene Eigenleistungen erbringen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

Erl. d. MI v. 17.8.2020 – 61.2-48300-2.1 –
– VORIS 27100 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte, mit denen die soziale Betreuung und Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) unterstützt wird.

1.2 Ziel der Förderung ist es, den Aufenthalt der Bewohnerinnen und Bewohner in den Standorten der LAB NI durch zum Sozialdienst zusätzliche Maßnahmen der sozialen Betreuung und Beratung angemessen und geeignet zu gestalten. Unabhängig von ihrer Bleiberechtsperspektive soll den Bewohnerinnen und Bewohnern die Ankunft in Deutschland erleichtert und eine Orientierungshilfe für den Aufenthalt gegeben werden. Die Maßnahmen sollen auch dazu beitragen, den sozialen Frieden in den Standorten der LAB NI zu wahren.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Beratung mit folgenden Aufgabenschwerpunkten:

2.1 Kinder- und Jugendbetreuung,

2.2 Unterstützung bei der Sprachförderung und der Vermittlung von Kenntnissen für den Aufenthalt in der deutschen Gesellschaft,

2.3 Beratung, Betreuung und Unterstützung in besonderen Lebenslagen,

2.4 Beratung, Betreuung und Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner (u.a. Frauen, Kinder, Jugendliche, lesbische Frauen, schwule Männer, Bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen, Menschen mit Behinderungen, religiöse Minderheiten, Betroffene des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt erlitten haben, Frauen und Mädchen, die Opfer weiblicher Genitalverstümmelung wurden),

2.5 Förderung von gegenseitiger Toleranz und Wertschätzung zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Nachbarschaft eines Standortes,

2.6 Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Zuweisung an die künftigen Wohnorte.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, deren Aufgabenstellung die Beratung und Betreuung des benannten Personenkreises beinhaltet.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

4.2 Zuwendungsfähig sind Personalausgaben (Bruttoarbeitsentgelte) bis zu einer Höhe von maximal 85%. Die Personalausgaben werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt.

4.3 Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Die Höhe der Zuwendung wird nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Eigeninteresses und der Leistungskraft des Trägers, der Finanzbeteiligung Dritter und des Landesinteresses bemessen. Angemessene Eigenleistungen des Trägers sind grundsätzlich erforderlich. Die Zuwendung kann ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist.

5. Anweisungen zum Verfahren

5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO.

5.2 Bewilligungsbehörde ist die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, Petzvalstraße 18, 38104 Braunschweig.

5.3 Anträge für das folgende Jahr sind schriftlich und grundsätzlich jeweils bis zum 1. November bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der zu verwendende Antragsvordruck wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

5.4 Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde die Verwendung der erhaltenen Zuwendung zu belegen. Der Verwendungsnachweis belegt die Erreichung des Zuwendungszwecks, die Wirtschaftlichkeit und die Mittelverwendung und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens. Gleichzeitig dient der Sachbericht der Erfolgskontrolle.

6.Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?