Förderprogramm

Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Privatperson
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Ansprechpunkt:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Lavesallee 6

30169 Hannover

Weiterführende Links:
Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen Internationale Organisation für Migration (IOM)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als geflüchtete Person freiwillig aus Niedersachsen in Ihre Heimat zurückkehren oder in ein anderes Land weiterwandern wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie, wenn Sie als geflüchtete Person freiwillig in Ihre Heimat zurückkehren wollen. Dies gilt auch für das Weiterwandern in ein drittes Land, das bereit ist, Sie aufzunehmen.

Sie erhalten die Förderung als Rückkehrhilfen in Form von Reise- und Transportkosten, Reisebeihilfe und medizinisch bedingten Zusatzkosten sowie in Form von Starthilfen auf der Grundlage des REAG-/GARP-Programms.

Sie können auch individuelle Hilfen erhalten, wenn Sie als Angehörige oder Angehöriger eines Drittstaates ausreisen wollen oder müssen. So sollen Sie eine Perspektive für eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung bei der Rückkehr in Ihre Heimat oder der Weiterwanderung erhalten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses ist von der Art Ihres Vorhabens und von Ihrem Herkunftsland abhängig.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte bei der für Sie zuständigen Ausländer- oder Leistungsbehörde in Deutschland oder über einen Wohlfahrtsverband beziehungsweise eine Fachberatungsstelle.

Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Sie sind antragsberechtigt als

  • Leistungsberechtigte oder Leistungsberechtigter nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
  • Person, die ein Asylgesuch gestellt hat, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag gestellt hat (§ 55 AsylG),
  • anerkannter Flüchtling,
  • sonstige Ausländerin oder sonstiger Ausländer, die oder der sich aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen legal im Bundesgebiet aufhält,
  • Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel,
  • ausreisepflichtige Person, die in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden soll – sogenannte „Dublin“-Fälle –, wenn Sie noch vor dem Überstellungszeitpunkt freiwillig in das Herkunftsland zurückkehren oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat weiterwandern.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie dürfen als Antragstellerin oder Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügen, um die Kosten für die Rückkehr oder die Weiterwanderung selbst zu übernehmen.
  • Sie müssen für sich und Ihre minderjährigen Familienangehörigen erklären, dass Sie innerhalb von normalerweise 3 Monaten auf Dauer ausreisen und in Ihr Herkunftsland zurückkehren oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat weiterwandern wollen.
  • Sie erhalten die Förderung nur, wenn es sich um eine erstmalige Hilfe nach den Rückkehrförderprogrammen handeln.
  • Sie müssen sich verpflichten, die erhaltenen REAG- und GARP-Hilfen zu erstatten, wenn Sie nachweislich nicht ausgereist oder wenn Sie wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und das nicht nur vorübergehend.
  • Sie müssen erklären, dass Sie bereits eingelegte Rechtsbehelfe, die auf eine Sicherung Ihres Verbleibs in der Bundesrepublik oder eine Einreise hierher gerichtet sind, zurücknehmen und dass Sie gegebenenfalls auf Ihre Rechte aus Aufenthaltsgenehmigungen verzichten.
  • Außerdem müssen Sie Ihr Einverständnis erklären, dass die zuständigen Behörden und die Organisation, die die Rückkehrprogramme durchführt, sich gegenseitig die erforderlichen Angaben übermitteln und diese nutzen dürfen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderung der Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen

RdErl. d. MI v. 28.11.2019 – 13-12235-4.3.1/4.3.4.1.1 –
– VORIS 27100 –
[geändert durch RdErl. d. MI v. 16.11.2023 – 13-12235-4.3.1/4.3.4.1.1 –
– VORIS 27100 –]
Bezug:
a) RdErl. v. 21.6.2016 (Nds. MBl. S. 699), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.8.2018 (Nds. MBl. S. 779)
– VORIS 27100 –
b) RdErl. v. 13.8.2019 (Nds. MBl. S. 1207)
– VORIS 20100 –

1. Allgemeines

Die freiwillige und nicht nur vorübergehende Rückkehr von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen in das Herkunftsland oder deren Weiterwanderung in ein aufnahmebereites Drittland wird von der Internationalen Organisation für Migration (International Organization for Migration – IOM –) im Auftrag des Bundes und der Länder organisiert und in Zusammenarbeit mit den beteiligten Behörden, Wohlfahrtsverbänden/Fachberatungsstellen und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) durchgeführt. Grundlage ist das REAG/GARP-Programm. REAG (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany) steht für die Finanzierung von Reisekosten und Reisebeihilfen, GARP (Government Assisted Repatriation Programme) für die Gewährung von Starthilfen.

Das Programm hat ab 1.1.2019 folgende Ausgestaltung:

2. REAG-Rückkehrhilfen

2.1 Reise-/Transportkosten

2.1.1 Übernahme der notwendigen Beförderungskosten vor der Ausreise vom Wohnort bis zum Verkehrsflughafen, Bahn- hof oder Busbahnhof mit dem wirtschaftlichsten Transportmittel.

2.1.2 Übernahme der notwendigen Beförderungskosten bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Bus oder Flugzeug) ab Bahnhof oder Flugplatz auf dem grundsätzlich kürzesten Weg zum Bestimmungsort.

2.1.3 Bei Ausreisen mit privaten Kraftfahrzeugen Gewährung einer Benzinkostenpauschale von 250 EUR pro Fahrzeug, unabhängig von der Zahl der Mitreisenden.

2.1.4 Gewährung einer Ankunftsunterstützung („arrival assistence”) durch das örtliche IOM-Büro für Personen mit tatsächlichem Hilfebedarf (z.B. Unterstützung bei den Einreiseformalitäten, und/oder die Organisation der Weiterreise an den Zielort).

2.1.5 Übernahme der Kosten für alle notwendigen Anschlussflüge im Zielland. Sofern keine Flugbuchung aus Deutschland bis zum endgültigen Wohnort im Zielland möglich ist, kann diese durch das örtliche IOM-Büro – sofern vorhanden – gebucht werden.

2.1.6 Übernahme der notwendigen Kosten für eine temporäre Unterkunft am (Ankunfts-)flughafen, sofern der Zielort nicht mehr am selben Tag erreicht werden kann.

2.2 Reisebeihilfen

2.2.1 Personen ab 18 Jahren erhalten 200 EUR, Personen unter 18 Jahren 100 EUR.

Die Reisebeihilfe dient in der Überbrückungszeit zur Deckung notwendiger Ausgaben wie

  • persönlicher Bedarf (z.B. Verpflegung, Sonderbedarf) während der Rückkehr,

  • ggf. zusätzlich anfallende Kosten/Gebühren bis zum Zielort.

2.2.2 Staatsangehörige aus europäischen Drittstaaten, die visumfrei nach Deutschland einreisen, erhalten eine verminderte Reisebeihilfe.

Aktuell sind das: Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Republik Nordmazedonien, Montenegro, Republik Moldau, Republik Serbien sowie Georgien bei Einreise nach dem 27.3.2017 und Ukraine bei Einreise nach dem 10.6.2017.

Die verminderten Reisebeihilfen betragen für Personen ab 18 Jahren 50 EUR und für Personen unter 18 Jahren 25 EUR.

Bei der Rückkehr in den Kosovo (Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates) gilt ebenfalls eine verminderte Reisebeihilfe (Beitrittskandidat für anstehende Visaliberalisierung).

Bei der Rückkehr nach Georgien und in die Ukraine gilt eine Übergangsregelung: Personen, die noch vor dem jeweiligen Stichtag für die Visaliberalisierung eingereist sind, erhalten die vor dem jeweiligen Stichtag gültigen Reisebeihilfen.

2.3 Medizinisch bedingte Zusatzkosten der Reise

2.3.1 Übernahme von medizinisch bedingten Zusatzkosten für die Rück- oder Ausreise bei einem ärztlich festgestellten Unterstützungsbedarf für (nicht-)medizinisches Begleitpersonal oder mitreisende Familienangehörige, für den Transport und für medizinisch notwendiges Zusatzgerät.

2.3.2 Gewährung der medikamentösen Versorgung als Sachleistung, sofern diese für die unmittelbare Lebenserhaltung oder zur Vermeidung einer schwerwiegenden Erkrankung oder Verschlechterung des Allgemeinzustandes notwendig ist.

Diese Überbrückungsmaßnahme soll für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach erfolgter Rückkehr die gesundheitliche Anschlussversorgung oder den Zugang zum örtlichen Gesundheitssystem im Zielland sicherstellen.

2.3.3 Bei Personen mit schwerem/lebensbedrohlichem Krankheitsbild und/oder hohem Pflegebedarf können Kosten einer medizinisch notwendigen Nachbehandlung gewährt werden. Die Nachbetreuungskosten sind für eine Person auf bis zu höchstens 2000 EUR und für eine Dauer von bis zu drei Monaten nach der Ankunft im Zielland begrenzt.

3. GARP-Starthilfen

3.1 Länderliste

Staatsangehörige der nachstehenden Länder erhalten Starthilfen, die den Neuanfang im Rückkehrland erleichtern sollen:

Afghanistan, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Ägypten, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Burkina Faso, China, Côte d’Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Indien, Irak, Iran, Kamerun, Kenia, Libanon, Libyen, Mali, Marokko, Mongolei, Niger, Nigeria, Pakistan, Palästinensische Autonomiegebiete, Russische Föderation, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Syrien, Tadschikistan, Togo, Tunesien, Türkei, Ukraine (bei Einreise nach Deutschland vor dem 11.6.2017), Vietnam.

Anerkannte Flüchtlinge/Schutzberechtigte erhalten bei freiwilliger Rückkehr eine Starthilfe, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

3.2 Höhe der Starthilfen

Die Starthilfen betragen bei Personen ab 18 Jahren oder un- begleiteten Minderjährigen 1.000 EUR und bei Personen unter 18 Jahren 500 EUR.

Für eine Familie/einen Familienverband ist die Starthilfe auf maximal 3500 EUR begrenzt.

3.3 Sonderbetrag bei frühzeitiger Ausreise

Bei frühzeitiger Ausreise wird zusätzlich ein einmaliger Sonderbetrag von 500 EUR gewährt. Dieser Betrag gilt bei Einzelausreise und bei Ausreise im Familienverband und erfolgt zusätzlich zum maximalen Förderbetrag von 3500 EUR.

Als frühzeitige Ausreise gilt es, wenn ein Asylgesuch oder ein behördliches Asylverfahren durch Willenserklärung vorzeitig beendet und auf aufenthaltsrechtliche Schutzformen verzichtet wird oder die Beantragung der Ausreiseunterstützung spätestens zwei Monate nach dem Datum der Asylentscheidung (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF –) erfolgt.

3.4 Landesstarthilfe

Das Land Niedersachsen gewährt ab dem 1.1.2019 (Datum der REAG/GARP-Antragstellung) bis zum 31.12.2019 Drittstaatsangehörigen, die eine verminderte Reisebeihilfe nach den in Nummer 2.2.2 genannten Voraussetzungen erhalten und vor dem 1.7.2018 eingereist sind, zusätzlich eine Starthilfe in Höhe von 300 EUR pro Person ab 18 Jahren und 150 EUR pro Person unter 18 Jahren. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

4. Förderfähiger Personenkreis

4.1 Über das REAG/GARP-Programm können gefördert werden

4.1.1 Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG,

4.1.2 Personen, die ein Asylbegehren (Asylgesuch) geäußert, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag gestellt haben (§ 55 AsylG),

4.1.3 Personen, die einen Aufenthaltstitel nach den §§ 22 bis 26 AufenthG besitzen (anerkannte Flüchtlinge),

4.1.4 sonstige Ausländerinnen und Ausländer, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt worden ist und die sich im Bundesgebiet aufhalten,

4.1.5 Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution,

4.1.6 ausreisepflichtige Personen, die in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden sollen – sog. „Dublin”-Fälle –, wenn diese noch vor dem Überstellungszeitpunkt freiwillig in das Herkunftsland zurückkehren oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat weiterwandern.

4.2 Das REAG/GARP-Programm gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU. Hiervon ausgenommen ist der Personenkreis in Nummer 4.1.5.

5. Bewilligungsvoraussetzungen

5.1 Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Hilfen besteht nicht.

5.2 Hilfen werden nur einmalig für die dauerhafte Ausreise gewährt. Ausgenommen hiervon sind Personen, die als minderjährige Personen im Familienverband gefördert ausgereist sind.

5.3 Die Gewährung einer GARP-Starthilfe ist für Personen grundsätzlich ausgeschlossen, die nach den §§ 53, 54 AufenthG ausgewiesen worden sind. Eine REAG-Rückkehrhilfe kann gewährt werden, wenn sich die Ausreise sonst verzögern würde.

5.4 Personen, bei denen nach den Umständen erkennbar ist, dass sie in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne die Absicht einer dauerhaften Aufenthaltnahme sondern mit der Absicht einer geplanten Rückreise unter Inanspruchnahme einer Rückkehrunterstützung (offensichtlicher Missbrauch), erhalten keine GARP-Starthilfe. Eine REAG-Rückkehrhilfe kann gewährt werden.

5.5 Im Übrigen können die REAG-Rückkehrhilfen und die GARP-Starthilfen auf Antrag gewährt werden, wenn die Antragstellerinnen und Antragsteller

5.5.1 mittellos sind, und damit nicht über ausreichende Mittel verfügen, um die Kosten für die Rückkehr oder Weiterwanderung zu übernehmen; davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn diese Leistungen nach dem AsylbLG oder dem SGB II, dem SGB XII und dem SGB VIII beziehen oder nach deren Bestimmungen anspruchsberechtigt sind (dies gilt als Mittellosigkeit);

5.5.2 für sich und ihre minderjährigen Familienangehörigen erklären, innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel drei Monaten freiwillig auf Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen und nicht nur vorübergehend in ihr Herkunftsland zurückzukehren oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat weiterwandern zu wollen;

5.5.3 noch keine Hilfen nach den Rückkehrförderprogrammen REAG/GARP erhalten haben;

5.5.4 sich verpflichten, die erhaltenen REAG- und GARP-Hilfen zu erstatten, wenn sie nachweislich nicht ausgereist oder nicht nur vorübergehend wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

Personen, die nach ihrer Wiedereinreise als Flüchtlinge anerkannt werden (Nummer 4.1.3) oder deren erneuter Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt wird und ihre minderjährigen, ledigen Kinder sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten, soweit die Ehe zum Zeitpunkt der Anerkennung oder Aufenthaltsgewährung schon bestanden hat, sind nicht zur Rückerstattung verpflichtet.

Angefallene Stornokosten bis zu einem Betrag von 300 EUR sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erstatten, es sei denn, diese Person hat die Umstände, die zum Nichtantritt der geplanten Ausreise führen, nicht zu vertreten;

5.5.5 erklären, bereits bei Behörden und Verwaltungsgerichten eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, die auf eine Sicherung des Verbleibs in der Bundesrepublik Deutschland oder einer Einreise hierher gerichtet sind, zurückzunehmen und ggf. auf ihre Rechte aus bestehenden Aufenthaltstiteln zu verzichten;

5.5.6 ihr Einverständnis zur Übermittlung, Bearbeitung und Speicherung persönlicher Daten erklären (Antrag), dass die zuständigen Behörden und programmdurchführenden Stellen den Informationsaustausch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchführen dürfen.

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72; 2018 Nr. L 127 S. 2) einschließlich nationaler Umsetzungsbestimmungen.

6. Verfahren

Die Anträge können grundsätzlich nur über die zuständigen deutschen Behörden (Ausländer- und Leistungsbehörden) oder Wohlfahrtsverbände/Fachberatungsstellen gestellt werden. Einzelheiten zum Verfahren, zur Antragstellung und Bewilligung sind den Leitlinien zum REAG/GARP-Programm oder dem entsprechenden Informationsblatt der IOM zu entnehmen. Dieses Informationsmaterial und das zu verwendende Antragsformular können unter http://germany.iom.int oder unter http://www.returningfromgermany.de aufgerufen werden. Das MI, Tel. (05 11) 1 20-64 23, übersendet diese Unterlagen auf Anfrage auch per E-Mail.

Zur Realisierung eventueller Rückforderungsansprüche ist es erforderlich, dass die Ausländer- und Leistungsbehörden die IOM umgehend nach Kenntnisnahme über die Wiedereinreise von Personen unterrichten, denen Rückkehrhilfen gewährt wurden.

7. Abweichendes Verfahren für die freiwillige Rückkehr nach Syrien, Lybien, Eritrea und Jemen

Die IOM hat ihre Mitwirkung an der programmgemäßen Rückkehrförderung nach Syrien, Eritrea, in den Jemen und Libyen ausgesetzt.

Der Bund und das Land Niedersachsen unterstützen die selbstbestimmte freiwillige Rückkehr in diese Herkunftsländer in entsprechender Anwendung des REAG/GARP-Programms. Zuständig für die Durchführung sind die Beratungszentren der LAB NI in Osnabrück (Tel.: (05 41) 66 88 81 61, E-Mail: rueckkehr-os@lab.niedersachsen.de) und Braunschweig (Tel.: (05 31) 3 54 73 06, E-Mail: rueckkehr-bs@lab.niedersachsen.de) (siehe auch Nummer 9.3)

8. Individualhilfen des Landes Niedersachsen

Da das REAG/GARP-Programm und andere Rückkehrprogramme jeweils in Art und Höhe begrenzt und zudem an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind, gewährt das Land Niedersachsen darüber hinaus im Einzelfall individuelle Hilfen, um ausreisewilligen und ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen eine Perspektive für eine soziale und wirtschaftliche Reintegration bei einer Rückkehr in ihr Heimatland oder ihrer Weiterwanderung bieten zu können (Individualhilfen). Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Individualhilfen besteht nicht.

Ansprechpartnerinnen und -partner sind die Beratungsstellen der LAB NI nach Nummer 7, das Raphaelswerk, Beratungsstelle Hannover (Tel.: (05 11) 7 00 52 06-0, E-Mail: hannover@raphaels-rk.net), und die Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Hildesheim-Alfeld (Leine) e.V. (Tel.: (0 51 21) 1 79 00 04 oder (0 51 21) 1 79 00 05, http://www.awo-newlife.de).

9. Aufgaben der LAB NI

9.1 Gemäß dem RdErl. des MI über die Organisation der Landesaufnahmebehörde (LAB NI) vom 13.8.2019 (Bezugserlass zu b) ist die LAB NI zum einen Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylG für Asylsuchende sowie für eingereiste Personen i.S. der §§ 15 a und 24 AufenthG, zum anderen landesweites Kompetenzzentrum zur Förderung der freiwilligen Rückkehr.

Die Aufgaben eines landesweiten Kompetenzzentrums für die freiwillige Rückkehr werden – unter regionaler Aufteilung – gleichberechtigt in den Standorten Braunschweig und Osnabrück wahrgenommen.

Hierbei handelt es sich jeweils um eine eigenständige, vom Bereich „Ausländerrecht” unabhängige Einrichtung, die zur Verdeutlichung und besseren Akzeptanz räumlich vom Bereich „Ausländerrecht” zu trennen ist.

Grundlage für die Ausgestaltung des Aufgabenbereichs „Freiwillige Rückkehr” in der LAB NI ist das mit dem MI abgestimmte „Konzept der Freiwilligen Rückkehr im Rahmen eines Integrierten Rückkehr- und Rückführungsmanagements” vom 19.9.2017, das bei Änderungen der Rahmenbedingungen entsprechend anzupassen ist.

9.2 Als landesweites Kompetenzzentrum zur Förderung der freiwilligen Rückkehr ist es zudem Aufgabe der LAB NI, Kommunen und die dort zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesenen Personen entsprechend durch z.B. die Beschaffung von Reisedokumenten oder Passersatzpapieren, in Einzelfällen die Hilfestellung bei Förderanträgen, in Einzelfällen die Organisation der Ausreise einschließlich der Anreise zum Abreiseort von sowie in Einzelfällen die temporäre Unterbrin- gung in der LAB NI (zur Vermeidung von Nachtfahrten oder Sammelanreise zum Abfahrtsort) zu unterstützen.

9.3 Besondere Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr werden der LAB NI durch Erlass zugewiesen (siehe Nummern 7 und 8).

9.4 Die LAB NI hat für eine ausreichende Personalausstattung zu sorgen. Der Mindeststandard beträgt je Standort fünf Vollzeiteinheiten, damit unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitszeiten die Funktionalität des Zentrums aufrechterhalten werden kann (Personalbedarfskonzept vom 20.12.2017). Darüber hinaus trägt die LAB NI Sorge dafür, dass dieses Personal für die qualifizierte Rückkehrberatung auch entsprechend ausgebildet ist und durch interne und externe Angebote entsprechend weitergebildet wird. Für eine erfolgreiche Tätigkeit im Bereich „Freiwillige Rückkehr/Ausreise” sind gute Rechtskenntnisse, eine hohe Sozialkompetenz, Kenntnisse über die Situation in den Herkunftsländern und Kenntnisse über bestehende und zu nutzende Beratungsstrukturen sowie Rückkehrunterstützungsprogramme in Deutschland und in den Herkunftsländern erforderlich.

9.5 Die LAB NI unterrichtet die Öffentlichkeit über die von ihr vorgehaltenen Hilfsmaßnahmen zur Förderung von freiwilligen Ausreisen durch geeignete Instrumente (z.B. Internet, Informationsbroschüren, Flyer) und strebt eine Zusammenarbeit mit den verschiedenen Organisationen der Rückkehrberatung und -förderung (nichtstaatliche Beratungsstellen, Behörden, Wohlfahrtsverbände, internationale Organisationen) an. Dabei soll dem Gedanken einer integrierten Rückkehrberatung und Vernetzung unter Nutzung der Strukturen im Herkunftsland besonders Rechnung getragen werden.

10. Weitere Hinweise

Das Land Niedersachsen verfolgt den Grundsatz des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung. Ein Baustein zur weiteren Optimierung der Landesrückkehrpolitik ist daher das Konzept des Landes Niedersachsen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von ausländischen Flüchtlingen (Drittstaatsangehörigen).

Mit diesem Landeskonzept zur freiwilligen Rückkehr sollen die Zielsetzungen des Landes sowie die zur Erreichung der Ziele vorgesehenen Maßnahmen ausdrücklich dargestellt wer- den. Das Landeskonzept ist diesem RdErl. als Anlage beigefügt.

Weitere Informationen zum Thema Rückkehrförderung können z.B. abgerufen werden über http://www.mi.niedersachsen.de, http://www.bamf.de, http://www.returningfromgermany.de, http://germany.iom.int und http://www.startfinder.de.

10. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.

Anlage

Konzept des Landes Niedersachsen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von ausländischen Flüchtlingen (Drittstaatsangehörigen)
Stand: 28.11.2019

I. Ausgangslage und Zielsetzung

Die Menschheitsgeschichte ist ohne Migration nicht denkbar. Von jeher haben Menschen vereinzelt, in Gruppen oder als ganze Völker ihr gewohntes Umfeld freiwillig oder unfreiwillig verlassen und sich auf den Weg in eine zumeist ungewisse Zukunft gemacht. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Rückblickend auf die letzten Jahrzehnte sind weltweit Kriege, Unterdrückung und Verfolgung, Armut sowie die Folgen des Klimawandels als Hauptursachen zu nennen. Dabei ist festzustellen, dass Migrationsbewegungen in der Regel nur bedingt vorhersehbar und kaum zu steuern sind.

So ist auch das gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland seit Anbeginn von Migration geprägt. Deutschland war und ist Zielland von verschiedenen Migrationsgruppen, wobei seit 1989 – u.a. bedingt durch den Zerfall der Sowjetunion und des Vielvölkerstaates Jugoslawien – die Anzahl der Asylsuchenden und Bürgerkriegsflüchtige zunehmend die dominante Gruppe bilden. Seither stehen die Bereiche Aufnahme, Integration und Rückkehr von Flüchtlingen mit unterschiedlichen, sich verändernden Schwerpunkten im politischen und öffentlichen Fokus.

Eine wesentliche Rolle spielen dabei die Anzahl und die Herkunft der Schutzsuchenden. Während im Jahr 2001 noch 118.336 Asylanträge gestellt wurden, waren in den Folgejahren bis 2012 nur noch Antragszahlen zwischen 91.471 (2001) und 28.018 (2008) zu verzeichnen. Seit 2013 sind sie wieder gestiegen und haben in den Jahren 2015 mit 476.649 und 2016 mit 745.545 Asylanträgen einen Höhepunkt erreicht. Mit 222.683 Anträgen liegt der Jahreswert für 2017 zwar wieder erheblich unter den Werten der Jahre 2015 und 2016, aber im Vergleich mit den sonstigen Vorjahren noch über dem durchschnittlichen Niveau.

Die hohen Zuzugszahlen von Schutzsuchenden in den Jahren 2015 und 2016 haben dazu geführt, dass auch die Zahl der abgelehnten Asylanträge gestiegen ist. Dadurch ist in der Folge die Rückkehr von Personen ohne Aufenthaltsrecht zur politischen Priorität geworden. Sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene werden verstärkt Maßnahmen zur Beschränkung des Zuzugs und zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht gefordert und ergriffen.

Dazu gehört, dass die Europäische Kommission im März 2017 eine Empfehlung zur Anwendung der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) erlassen hat, wonach die Spielräume der Richtlinie in wesentlichen Punkten so genutzt werden sollten, dass nur noch die Mindeststandards garantiert werden, z.B. bei der Länge der Frist zur freiwilligen Ausreise. Im September 2018 hat die Kommission weitere, strengere Vorschriften für die Rückführung irregulärer Migrantinnen und Migranten angekündigt und u.a. eine Neufassung der Rückführungsrichtlinie vorgeschlagen (COM [2018] 634 final). In diesem Zusammenhang sind die Mitgliedstaaten wiederholt aufgefordert worden, Maßnahmen zu ergreifen sowie spezielle und gezielte Programme zur finanziellen und praktischen Unterstützung zu Rückkehr dieser Personen einzurichten. In Deutschland wurden u.a. das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisefrist vom 29.7.2017 verabschiedet und mit dem Gemeinsamen Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) eine Einrichtung zur Verbesserung der operativen Abläufe geschaffen. Zudem wurden Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr ausgebaut oder neu implementiert (StarthilfePlus, Perspektive Heimat).

Dabei besteht Einigkeit darüber, dass es zur Gewährleistung der Integrität der Einwanderungs- und Asylpolitik notwendig ist, dass Personen ohne Bleiberecht ihrer damit einhergehenden Ausreisepflicht nachkommen. Geschieht das nicht freiwillig innerhalb einer bestimmten Frist, hat die erzwungene Rückkehr (Abschiebung) zu folgen. Die Möglichkeit abzuschieben, ist grundlegende Bedingung dafür, dass der Rechtstaatlichkeit Geltung verschafft und eine humane Flüchtlingspolitik gesellschaftlich akzeptiert wird.

Es besteht ebenso Konsens, der freiwilligen Rückkehr weiterhin grundsätzlich Vorrang vor einer zwangsweisen Rückführung einzuräumen (vgl. Erwägungsgrund [10] der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG, ebenso Erwägungsgrund [13] der vorgeschlagenen Neufassung). Sie wird allgemein nicht nur als die humanere und in der Regel auch als die kostengünstigere Variante der Rückkehr angesehen, sondern ist auch häufig die einzige Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung (z.B. bei ungeklärter Identität, fehlender Heimreisedokumenten, mangelnde Mitwirkungsbereitschaft der Herkunftsländer bei der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen, insbesondere im Bereich der Passersatzbeschaffung oder bei Flugabschiebungen).

Die Zahl der in der EU ankommenden Schutzsuchenden und irregulären Migrantinnen und Migranten ist seit dem Höhepunkt der sog. Flüchtlingskrise wieder deutlich gesunken. Das gilt auch für Deutschland, das aber weiterhin bevorzugtes Zielland ist. Laut Jahresbericht 2017 des UNHCR ist Deutschland das sechstgrößte Aufnahmeland für Flüchtlinge weltweit. Realistisch betrachtet wird sich hieran in absehbarer Zeit nichts grundlegend ändern. Fluchtursachen können – wenn überhaupt – nicht kurzfristig beseitigt werden. Nach den Analyseberichten der EU-Kommission (ISAA Situation Reports) haben sich aktuell nur die Fluchtrouten verlagert. Unabhängig davon sind sinkende Zugangszahlen nicht gleichbedeutend mit weniger Hindernissen bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht.

Unter Berücksichtigung der Erkenntnis, dass sich Migrationsströme oft unerwartet ergeben und angesichts der Tatsache, dass es trotz wichtiger Gesetz- und Verfahrensänderungen nach wie vor vielfältige Probleme beim Vollzug von Aufenthaltsbeendigungen gibt, ist es notwendig, im Rahmen des vom Land Niedersachsen verfolgten Ansatzes eines integrierten Rückkehrmanagements die Ausgestaltung des Aufgabenbereichs „Freiwillige Rückkehr” verlässlich festzulegen. Im Gegensatz zur zwangsweisen Rückkehr ist die freiwillige Rückkehr bzw. Ausreise in Deutschland gesetzlich nicht explizit geregelt. Bezüge finden sich lediglich punktuell im Aufenthaltsgesetz (§ 61 Abs. 2 Satz 2 Beratung in Ausreiseeinrichtungen, § 75 Nr. 7 Koordinierung und Mitwirkung des BAMF an Maßnahmen zur Rückkehrförderung einschließlich Mittelauszahlung) und im Asylbewerberleistungsgesetz (§ 11 Abs. 1 Verpflichtung der Behörden, Leistungsberechtigte auf Förderprogramme hinzuweisen).

Im Einzelnen:

II. Förderung der freiwilligen Rückkehr

Das Land Niedersachsen setzt sich für eine verantwortliche und humane Migrationspolitik ein. Daraus folgt, dass die freiwilligen Rückkehr der Rückführung stets vorzuziehen ist, soweit keine Veranlassung zu der Annahme besteht, das Rück- kehrverfahren könne dadurch gefährdet werden. Hierzu ist grundsätzlich eine Frist für die freiwillige Ausreise zu setzen, die verlängert werden kann, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände eines Einzelfalles als erforderlich erachtet wird.

Um dem Grundsatz des Vorrangs der freiwilligen Rückkehr Geltung zu verschaffen, hält das Land entsprechende Strukturen der Rückkehrberatung vor und beteiligt sich an Maßnahmen zur Rückkehrförderung bzw. liegt diese selbst auf. Es gilt, sowohl ausreisepflichtigen unter Berücksichtigung der Umstände ihres Einzelfalles bezogen auf ihre aufenthaltsrechtlichen Situation im Bundesgebiet – als auch aus eigenem Entschluss ausreisewilligen Drittstaatsangehörigen Wege für eine selbstbestimmte Ausreise sowie mögliche Unterstützungen aufzuzeigen, damit sie für die Zukunft eigenverantwortlich Perspektiven entwickeln können.

Eine besondere Bedeutung kommt hierbei einer frühzeitigen neutralen und ergebnisoffenen Rückkehrberatung zu. Diese basiert auf den von der AG „Freiwillige Rückkehr” der Bund-Länder-Koordinierungsstelle „Integriertes Rückkehrmanagement (BLK IRM)” erarbeiteten „Leitlinien für eine bundesweite Rückkehrberatung” (Fassung 2015). Sie gelten für die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) als landesweites Kompetenzzentrum zur Förderung der freiwilligen Rückkehr und für die vom Land im Rahmen der Zuwendungsrichtlinie Rückkehrberatung vom 8.5.2018 (Nds. MBl. S. 380) geförderten Projektträger unmittelbar, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird.

III. Zielgruppe

Zielgruppe der Rückkehrberatung – und ggf. der Förderung – sind folgende in Niedersachsen aufhältige Drittstaatsangehörige, die zur Rückkehr in ihr Heimatland aus eigenem Entschluss bereit oder rechtlich verpflichtet sind:

  • Vollziehbar ausreisepflichtige Personen (einschließlich Personen, die nach § 60 a AufenthG geduldet sind).

  • Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Asylantrags.

  • Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sind und laufende öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen.

  • Unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer, die nach Maßgabe des § 15 a AufenthG verteilt worden sind (sog. ViLA-Fälle)

Nicht zur Zielgruppe gehören insbesondere Personen, die zum Zweck der Arbeitsaufnahme, des Studiums, einer Tätigkeit als Au Pair, der Eheschließung mit einer oder einem deutschen Staatsangehörigen oder als Touristin oder Tourist in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

IV. Rückkehrberatungsstellen

Rückkehrberatungsstellen müssen in der Lage sein, individuell, umfassend und qualifiziert zu allen Fragen zu beraten, die im Zusammenhang mit der Rückkehr und Reintegration in das Heimatland oder der Weiterwanderung in ein aufnahmebereites Drittland bestehen. Diese kann durch staatliche oder nichtstaatliche Stellen erfolgen.

In Niedersachsen hat sich ein Verbund aus staatlicher und nichtstaatlicher Rückkehrberatung bewährt. Dieser Ansatz wird weiter verfolgt, um möglichst ein breitflächiges und -gefächertes Beratungsangebot vorhalten zu können.

Mit der LAB NI verfügt das Land einerseits über eine staatliche qualifizierte Rückkehrberatungsstelle, die – unabhängig von den Zugangszahlen – verlässlich einen vorzuhaltenden Grundbedarf abdeckt, während andererseits mit nichtstaatlichen Stellen auf den Bedarf in der Fläche flexibel reagiert werden kann. Mit diesen z.T. unterschiedlichen, sich ergänzenden Kompetenzen und Verbindungen können unterschiedliche Personengruppen erreicht und ggf. komplexe Fälle gemeinsam gelöst werden.

IV.1 Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI)

Gemäß Organisationserlass des MI vom 13.8.2019 (Nds. MBl. S. 1207) ist die LAB NI zum einen Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Asylgesetz (AsylG) für Asylsuchende sowie für eingereiste Personen i.S. der §§ 15 a und 24 AufenthG, zum anderen landesweites Kompetenzzentrum zur Förderung der freiwilligen Rückkehr.

Daraus ergeben sich Unterschiede bei der Beratung und Unterstützung zwischen den in der Erstaufnahmeeinrichtung untergebrachten und den auf die Kommunen verteilten Personen.

  • Beratung in der Aufnahmeeinrichtung

  • Als Ausländer- und Leistungsbehörde obliegt es der LAB NI, die dort untergebrachten Personen auf bestehende Rückkehrprogramme hinzuweisen und in geeigneten Fällen auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. Bereits beim Erstgespräch mit dem sozialen Dienst in Einrichtungen der Erstaufnahme erfolgt eine Erstinformation über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr an alle aufgenommenen Personen. Sie sind darin zu unterstützen, dass sie das Verfahren und die eventuell zu erwartenden oder getroffenen Entscheidungen einschätzen können. Bei Interesse soll die Vermittlung an eine qualifizierte Beratungsstelle erfolgen. Dies ist in der Regel das Kompetenzzentrum der LAB NI, kann aber auch auf Wunsch eine nichtstaatliche Beratungsstelle sein.

  • Personen, die keine oder nur eine geringe Aussicht auf einen positiven Asylbescheid haben und die zumindest bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung verbleiben müssen, müssen aktiv und wiederholt auf das Beratungsangebot angesprochen werden.

  • Die geführten Beratungsgespräche sind zu dokumentieren (Datum, Beratungsinhalt).

  • Beratung und Unterstützung von Kommunen und dort untergebrachten Personen

  • Grundsätzlich ist es Aufgabe der Kommunen als Ausländer- und Leistungsbehörden, über Angebote der Rückkehrberatung zu informieren und bei einfach gelagerten Sachverhalten organisatorische Hilfen anzubieten (z.B. REAG/GARP- Antrag).

  • Häufig handelt es sich jedoch um komplexe Sachverhalte, die entsprechend geschultes Personal und individuelle Unterstützungsmöglichkeiten voraussetzen. Als landesweites Kompetenzzentrum zur Förderung der freiwilligen Rück- kehr ist es Aufgabe der LAB NI, Kommunen und die dort zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesenen Personen entsprechend zu unterstützen. Dies geschieht entweder in der LAB NI, telefonisch oder direkt vor Ort in der Kommune durch mobile Beratungsteams der LAB NI.

  • Damit die Ausländer- und Leistungsbehörden auf die Möglichkeit und die Vermittlung zur qualifizierten Beratung hinwirken können, können die Kommunen die Unterstützung und Beratung der LAB NI jederzeit in Anspruch nehmen.

  • Als Unterstützungsleistungen kommen z.B. in Betracht:

    • die Beschaffung von Reisedokumenten oder Passersatzpapieren,

    • in Einzelfällen die Hilfestellung bei Förderanträgen,

    • in Einzelfällen die Organisation der Ausreise einschließlich der Anreise zum Abreiseort von sowie

    • in Einzelfällen die temporäre Unterbringung in der LAB NI (zur Vermeidung von Nachtfahrten oder Sammelanreise zum Abfahrtsort).

  • Struktur der qualifizierten Rückkehrberatung in der LAB NI

  • Die Aufgaben eines landesweiten Kompetenzzentrums für die freiwillige Rückkehr werden – unter regionaler Aufteilung – gleichberechtigt in den Standorten Braunschweig und Osnabrück wahrgenommen.

  • Hierbei handelt es sich jeweils um eine eigenständige, vom Bereich „Ausländerrecht” unabhängige Einrichtung, die zur Verdeutlichung und besseren Akzeptanz räumlich vom Bereich „Ausländerrecht” zu trennen ist.

  • Grundlage für die Ausgestaltung des Aufgabenbereichs „Freiwillige Rückkehr” in der LAB NI ist das mit dem MI abgestimmte „Konzept der Freiwilligen Rückkehr im Rah- men eines Integrierten Rückkehr- und Rückführungsmanagements” vom 19.9.2017, das bei Änderungen der Rahmenbedingungen entsprechend anzupassen ist.

  • Für eine ausreichende Personalausstattung ist zu sorgen. Der Mindeststandard beträgt je Standort fünf Vollzeiteinheiten, damit unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitszeiten die Funktionalität des Zentrums auf- rechterhalten werden kann (Personalbedarfskonzept vom 20. 12. 2017).

IV.2 Nichtstaatliche Rückkehrberatungsstellen (NGOs)

Um möglichst eine flächendeckende Beratungsstruktur vorhalten zu können, ist es notwendig, die qualifizierte Beratung durch NGOs auszubauen. Hierzu ist die Zuwendungsrichtlinie Rückkehrberatung vom 8.5.2018 (Nds. MBl. S. 380) erlassen worden mit der Zielsetzung, die Anzahl von bisher zwei nichtstaatlichen Trägern einer qualifizierten Rückkehrberatungsstelle deutlich zu erhöhen. Für das Jahr 2019 konnten zehn Projektanträge positiv beschieden werden; davon sind neun tätig geworden. Inwieweit sich die Träger bewähren und weiter gefördert werden können, ist zu evaluieren.

Als Arbeitshilfe wird auf das Praxishandbuch Rückkehr- und Reintegrationsberatung von Coming Home ausdrücklich hingewiesen: http://www.muenchen.info/soz/pub/pdf/607_coming_home_praxishandbuch.pdf.

V. Qualifizierung der Beraterinnen und Berater

Eine qualitativ hochwertige Rückkehrberatung setzt entsprechend ausgebildetes Personal voraus. Für eine erfolgreiche Tätigkeit im Bereich „Freiwillige Rückkehr/Ausreise” sind gute Rechtskenntnisse, eine hohe Sozialkompetenz, Kenntnisse über die Situation in den Herkunftsländern und Kenntnisse über bestehende und zu nutzende Beratungsstrukturen sowie Rückkehrunterstützungsprogramme in Deutschland und in den Herkunftsländern erforderlich.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LAB NI sind daher durch interne oder externe Angebote entsprechend fortzubilden. Ihnen wird die Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen wie Seminaren und Workshops zum Thema Rückkehrberatung, aber auch zu damit verbundenen Themen wie Länderkunde, Asyl- und Ausländerrecht ermöglicht. Unterstützende Maßnahmen wie Supervision und Teamentwicklung können bei Bedarf in Anspruch genommen werden. Der fachliche Austausch und die Vernetzung durch die Teilnahme an Fachtagungen und kollegialen Austauschforen werden ebenfalls unterstützt.

Das gilt entsprechend für die vom Land geförderten nichtstaatlichen Beratungsstellen. Ihnen wird in den Zuwendungsbescheiden jeweils die Verpflichtung für eine bedarfsgerechte Weiterbildung auferlegt.

Der LAB NI kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Als Kompetenzzentrum gehört es zu ihrer Aufgabe, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ausländer- und Leistungsbehörden, NGOs und ehrenamtlich im Flüchtlingsbereich tätigen Personen Informations- und Weiterbildungsveranstalten – je nach Thema mit externer und ohne externe Beteiligung – anzubieten.

VI. Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Ausreise

Damit Personen Perspektiven für eine Zukunft um Herkunftsland oder die Weiterwanderung in ein aufnahmebereites Drittland entwickeln können, beteiligt sich das Land an gemeinsamen Programmen/Projekten vom Bund und den Bundesländern bzw. führt eigene Maßnahmen durch. Dazu gehören:

  • REAG/GARP

  • Das Rückkehrförder- und Starthilfe-Programm (Reintegration and Emigration Program for Asylum-Seekers in Germany [REAG] und Government Assisted Repatriation Program [GARP]) ist ein humanitäres Hilfsprogramm. Es fördert die freiwillige Rückkehr oder Weiterwanderung, bietet Starthilfen und dient der Steuerung von Migrationsbewegungen. Das Programm wird von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) im Auftrag des Bundes und der Länder durchgeführt. Die Modalitäten werden vom Bund und den Ländern jährlich festgelegt, von der IOM gegen Ende eines Jahres für das Folgejahr veröffentlicht und vom MI per Erlass jeweils umgesetzt.

  • ZIRF-Counselling

  • Das Projekt „ZIRF-Counselling” ist darauf ausgerichtet, die freiwillige Rückkehr von Migrantinnen und Migranten durch ein verbessertes, individuelles Beratungsangebot in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Das vom Bund und den Ländern finanzierte Projekt stellt Rückkehrberatungsstellen und anderen anfrageberechtigten Stellen neben Country-fact-Sheets (Bund) mittels Individualanfragen fallspezifische, rückkehrrelevante Informationen zur Verfügung, die direkt im jeweiligen Herkunftsland von IOM- Missionen recherchiert werden.

  • Kosovo-Rückkehrprojekt „URA – Die Brücke”

  • Das Projekt „URA” wird seit Januar 2009 durchgeführt. Dazu haben sich der Bund und die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen mit dem Ziel zusammengeschlossen, zurückkehrenden Personen die Reintegration in der Republik Kosovo zu erleichtern und das Rückkehrmanagement insgesamt weiter zu verbessern. „URA” bietet Fördermöglichkeiten sowohl für Personen, die freiwillig zurückgekehrt sind, als auch für Personen, die abgeschoben worden sind.

  • Projekt „Integrierte Rückkehrberatung und Vernetzung (IntegPlan)”

  • Das von den Bundesländern initiierte Projekt hat eine Sonderstellung, da es sich in erster Linie mit der Aus- und Weiterbildung von Personen befasst, zu deren hauptberuflichen Aufgaben die Rückkehrberatung gehört. Sowohl die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LAB NI als auch die der vom Land geförderten nichtstaatlichen Rückkehrberatungsstellen sind gehalten, diese – nachfrageabhängigen – Angebote in Anspruch zu nehmen. Spezielle Weiterbildungen für Niedersachsen können über das MI mit dem Projektträger Micado Migration gemn. GmbH vereinbart werden.

  • Individualhilfen des Landes

  • Da die allgemeinen Hilfsprogramme in Art und Höhe begrenzt und zudem in der Regel zeitlich befristet sowie an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind, gewährt das Land darüber hinaus notwendige, auf den Einzelfall abgestellte Unterstützungen (Individualhilfen). Ausreisepflichtigen bzw. ausreisewilligen Drittstaatsangehörigen soll damit ermöglicht werden, eine Perspektive für eine soziale und wirtschaftliche Reintegration bei einer Rückkehr in ihr Heimatland oder ihrer Weiterwanderung entwickeln zu können. Individualhilfen des Landes können aber grundsätzlich nur nachrangig oder ergänzend zu den Angeboten der allgemeinen Förderprogramme in Anspruch genommen werden.

  • Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Individualhilfen besteht nicht.

  • Individualhilfen werden grundsätzlich nicht geleistet für Personen, die aus einem europäischen Drittstaat (Herkunftsland) visumfrei eingereist sind; entsprechendes gilt für kosovarische Staatsangehörige. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn mit der Individualhilfe kurzfristig eine freiwillige Ausreise ermöglicht werden kann. Barmittel sind dabei auf maximal 100 EUR pro Person zu beschränken.

  • Die Individualhilfen stellt das Land über die LAB NI oder den nichtstaatlichen, vom Land geförderten Beratungsstellen zur Verfügung.

  • Als Individualhilfen kommen insbesondere in Betracht:

    • Übernahme von Reisekosten oder Starthilfen für Personen, die nicht unter das REAG/GARP-Programm fallen,

    • Aufstockung oder Ergänzung von REAG/GARP-Hilfen, Gewährung sonstiger individueller Bar- oder Sachmittel wie z.B. Medikamente, Übernahme von Medikamentenkosten im Heimatland für einen begrenzten Zeitraum, Hilfsmittel im Krankheitsfall oder bei Behinderungen, Gepäckkostenzuschuss, Transportkosten für Hausrat, Übernahme von Herrichtungskosten für Wohnraum, Beschaffung von handwerklichen oder technischen Geräten und von Materialien zum Aufbau einer beruflichen Existenz,

    • eine zielgerichtete (Berufs-)Qualifizierung durch Kurse oder Praktika vor der Ausreise oder im Herkunftsland, um mit dem erworbenen Wissen und neuen Fähigkeiten einen Neuanfang zu erleichtern; hierzu können auch Deutschkurse zählen.

  • Bei der Förderung der freiwilligen Ausreise mit Individualhilfen des Landes ist zu beachten:

    • Barmittel und geldwerte Sachmittel sind im Einzelfall nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festzulegen und sollen in der Regel 1200 EUR/ Person bzw. 6.000 EUR/Familie nicht überschreiten. Ausnahmen sind bei besonderen persönlichen oder humanitären Umständen möglich. Die Hilfen sind so zu gestalten, dass sie für sich gesehen keinen Anreiz für eine Wieder-/Einreise ins Bundesgebiet darstellen. Soweit wie möglich sollen die Hilfen erst nach Ausreise im Herkunftsland unter Einbeziehung einer dort tätigen Partnerschaftsorganisation bereitgestellt werden.

    • Die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Maßnahmen sind jeweils vor Ort mit den zu beteiligenden Behörden oder Organisationen abzuklären.

    • Für die freiwillige Ausreise ist ein Verfahren vorzusehen, anhand dessen die tatsächliche Ausreise nachgewiesen werden kann.

    • Ist keine Bereitstellung der Hilfen vor Ort angezeigt, soll die Aushändigung von Barmitteln oder geldwerten Sachleistungen erst in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise erfolgen (z.B. am Flughafen).

    • Die Bewilligung der Hilfen, Ausgaben und Auszahlung und die Bewirtschaftung entsprechender Haushaltsmittel ist zu dokumentieren.

  • Empfängerinnen und Empfänger von Individualleistungen (Geldleistungen) müssen sich verpflichten, die erhaltenen Hilfen zu erstatten, wenn sie ihren Aufenthalt nicht nur vorübergehend nach Deutschland zurückverlegen. Personen, die nach ihrer Wiedereinreise als Asylberechtigte anerkannt werden oder denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt worden ist sowie deren minderjährige Kinder und Ehegattinnen und Ehegatten sind nicht zur Rückerstattung verpflichtet.

  • In besonderen Härtefällen (z.B. Krankheit) kann von einer Rückforderung abgesehen werden. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.

  • Landesprogramme

  • Wie die Vergangenheit gezeigt hat, kann es für bestimmte Personengruppen und Herkunftsstaaten Bedarfe geben, die nicht im Rahmen der allgemeinen Rückkehrprogramme und/oder durch Gewährung einer Individualhilfe abgedeckt werden können. Hier gilt es zu prüfen, inwieweit es im Interesse des Landes liegt, weitere Anreize für eine freiwillige Ausreize zu schaffen und ggf. ein eigenes, zeitlich befristetes Landesprogramm aufzulegen.

VII. Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Das MI unterrichtet die Ausländer- und Leistungsbehörden und weitere relevante Akteurinnen und Akteure über aktuelle Förderprogramme per Erlass, Veröffentlichung im Nds. MBl. sowie Einstellung auf der Homepage. Einseitige Landesmaßnahmen werden außerdem über das Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) – AG Freiwillige Rückkehr bundesweit bekannt gegeben bzw. auf der Internetseite https://www.returningfromgermany.de veröffentlicht.

Im Rahmen von Dienstbesprechungen mit der LAB NI, den Ausländer- und Leistungsbehörden wird die freiwillige Rückkehr regelmäßig thematisiert.

Das MI veranstaltet zweimal im Jahr ein Netzwerktreffen mit den Akteurinnen und Akteuren der Rückkehrberatung (LAB NI, vom Land geförderte nichtstaatliche Rückkehrberatungsstellen, anlassbezogen weitere Personen oder Einrichtungen).

Die LAB NI unterrichtet die Öffentlichkeit über die von ihr vorgehaltenen Hilfsmaßnahmen zur Förderung von freiwilligen Ausreisen durch geeignete Instrumente (z.B. Internet, Informationsbroschüren, Flyer) und strebt eine Zusammenarbeit mit den verschiedenen Organisationen der Rückkehrberatung und -förderung (nichtstaatliche Beratungsstellen, Behörden, Wohlfahrtsverbände, internationale Organisationen) an. Dabei soll dem Gedanken einer integrierten Rückkehrberatung und Vernetzung unter Nutzung der Strukturen im Herkunftsland besonders Rechnung getragen werden. Dieses geschieht beispielsweise auf der jährlichen „LAB-Rückkehr-Tagung in Niedersachsen” oder im von der LAB NI initiierten „informellen Rückkehrnetzwerk Niedersachsen” – das sich zweimal im Jahr trifft.

VIII. Integrierter Ansatz

Die Realisierung einer Aufenthaltsbeendigung unter dem Aspekt des Vorrangs der freiwilligen Ausreise setzt voraus, dass Ausländerbehörden und Rückkehrberatungsstellen diesem Ziel verpflichtet zusammen arbeiten. Dazu gehört insbesondere, dass Personen, die glaubhaft ihre Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklärt haben oder für die von der Beratungsstelle bereits entsprechende Schritte zur freiwilligen Ausreise eingeleitet wurden (z.B. REAG/GARP-Antrag) eine – im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorgaben – angemessene Zeit (§ 59 Abs. 1 AufenthG) zur Durchführung eingeräumt wird.

IX. Berichtspflichten und Evaluation

Die LAB NI legt dem MI jeweils zum 1. März des Folgejahres (erstmalig im Jahr 2020 für 2019) einen Jahresbericht über die Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr einschließlich besonderer Vorkommnisse und Erkenntnisse sowie statistischer Auswertungen vor. Dabei ist zwischen den Maßnahmen für die in der LAB NI untergebrachten Personen und denen für die Kommunen und den dort zugewiesenen Personen zu differenzieren.

Von den vom Land geförderten nichtstaatlichen Rückkehrberatungsstellen wird ein ausführlicher Bericht im Rahmen des vorzulegenden Verwendungsnachweises gefordert.

Das Konzept des Landes wird entsprechend der daraus und anderweitig erworbenen Erkenntnisse überprüft und weiterentwickelt.

 

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