Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Umsteigeanlagen und Haltestelleneinrichtungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Richtlinie ÖPNV-Umsteigeanlagen und -Haltestellen)
Erl. d. MW v. 28.6.2023 – 44-30651/0060 –
– VORIS 93200 –
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für den Bau und Ausbau von ÖPNV-Umsteigeanlagen und Haltestelleneinrichtungen in Niedersachsen, einschließlich deren Grunderneuerung und Verlegung, um die Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e und Nr. 4 NGVFG zu verbessern.
Dieses Förderprogramm verfolgt das Ziel, die Kommunen dabei zu unterstützen, die Attraktivität des ÖPNV in Niedersachsen gegenüber dem motorisierten Individualverkehr zu erhalten und zu erhöhen – und so i.S. des Umweltschutzes zu dessen Reduktion beizutragen – sowie moderne und verkehrssichere Übergänge zum ÖPNV einzurichten, die insbesondere den Belangen von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen und den Anforderungen der Barrierefreiheit weitreichend entsprechen.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden ÖPNV-Infrastrukturinvestitionen in Gestalt von Bau-, Bauplanungs- und Grunderwerbsausgaben für
2.1.1 in der Baulast von Gebietskörperschaften errichtete Umsteigeanlagen zum schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (SPNV), zu Stadtbahnlinien und zu bedeutsamen, insbesondere pendlerrelevanten Buslinien mit
2.1.1.1 Park-and-ride-, Bike-and-ride-, Kiss-and-ride- und Taxi-Stellplätzen,
2.1.1.2 Elektro-Ladestationen für die Nutzer der Park-and-ride- und Bike-and-ride-Stellplätze, sowie für
2.1.2 Omnibusbahnhöfe (bestehend aus mindestens drei Bushaltepositionen für Fahrgastwechsel) und
2.1.3 Richtungshaltestellen im straßengebundenen ÖPNV (maximal zwei Bushaltepositionen für Fahrgastwechsel).
2.2 Förderfähige Anlagen nach Nummer 2.1 schließen angemessene Zuwegungen sowie Verbindungen zwischen ÖPNV-Funktionsflächen mit ein (insbesondere zu denen des SPNV), soweit sie dem ÖPNV dienen.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
3.1 die niedersächsischen Kommunen und deren öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse sowie
3.2 grundsätzlich nur für Vorhaben nach Nummer 2.1.1 auch juristische Personen des Privatrechts im Mehrheitseigentum von Empfängern nach Nummer 3.1, wenn sich Empfänger nach Nummer 3.1 dieser Personen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im ÖPNV bedienen und sich die Personen aufgrund Unternehmenszwecks, Betrauung, Fachkenntnis, Eigentumsverhältnissen und Ausstattung besser eignen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Vorhaben
4.1 für den ÖPNV eingesetzt wird,
4.1.1 nach Art und Umfang für den zu erwartenden Bedarf zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse i.S. der Förderziele dringend erforderlich ist,
4.1.2 mit den Anforderungen des Nahverkehrsplans in Einklang steht,
4.1.3 mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, abgestimmt ist,
4.1.4 bau- und verkehrstechnisch einwandfrei nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
4.1.5 die Barrierefreiheit nach § 7 NBGG berücksichtigt oder Maßnahmen zum Abbau von Barrieren beinhaltet (insbesondere beim Bau- und Ausbau von Omnibusbahnhöfen und Haltestellen) und
4.1.6 die Gesamtfinanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnitts des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.
4.2 Bei der Planung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, so sind stattdessen die entsprechenden Verbände anzuhören.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Der Zuschuss beträgt maximal 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Die zuwendungsfähigen Bauausgaben werden durch Höchstbeträge begrenzt, die seitens des MW anlassbezogen (zum Beispiel aufgrund der Baupreisentwicklung) durch gesonderten, mit dem LRH abzustimmenden Erl. festgelegt werden, für
5.3.1 Kfz-Umsteigeanlagen
5.3.1.1 je Pkw-Stellplatz (nicht überdacht),
5.3.1.2 je Krad-Stellplatz (nicht überdacht),
5.3.1.3 je Pkw-Stellplatz im Parkhaus,
5.3.1.4 je Krad-Stellplatz im Parkhaus,
5.3.1.5 je Ladestation für Elektro-Kfz,
5.3.2 Bike-and-ride-Umsteigeanlagen,
5.3.2.1 je Fahrrad-Stellplatz (nicht überdacht),
5.3.2.2 je Fahrrad-Stellplatz (überdacht),
5.3.2.3 je Fahrrad-Stellplatz in einer abschließbaren Einzelbox,
5.3.2.4 je Fahrrad-Stellplatz in einer abschließbaren Anlage (Käfig),
5.3.2.5 je Fahrrad-Stellplatz in einer bewachten Fahrradstation („Fahrradparkhaus“),
5.3.2.6 je Ladestation für Elektro-Fahrräder,
5.3.3 Omnibusbahnhöfe je Bushalteposition und
5.3.4 Richtungshaltestellen je Bushalteposition.
5.4 Ausgaben für externe Bauplanungsleistungen sind bis maximal in Höhe von 10% der zuwendungsfähigen Bauausgaben zuwendungsfähig. Die Bewilligungsstelle zieht zur Einordnung der Planungsleistungen die Leistungsbilder der HOAI heran.
5.5 Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Grundstücksteilen sind zuwendungsfähig, soweit sie unmittelbar und dauernd für das Vorhaben benötigt werden. Grunderwerbsausgaben können separat neben den Bau- und Bauplanungsausgaben und außerhalb der Höchstbeträge bezuschusst werden. Der Grundstückskaufpreis ist bis zur Höhe des Verkehrswerts (individueller Höchstbetrag) zuwendungsfähig, der durch ein Verkehrswertgutachten des zuständigen Gutachterausschusses gegenüber der Bewilligungsstelle nachgewiesen wird. Liegt der erwartete Grundstückskaufpreis unter 20.000 EUR, kann die Bewilligungsstelle von der Vorlage eines Gutachtens absehen und einen Auszug aus der Bodenrichtwertkarte verlangen.
5.6 Nicht zuwendungsfähig sind
5.6.1 Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
5.6.2 Ausgaben für Eigenleistungen,
5.6.3 Verwaltungsausgaben,
5.6.4 die Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gemäß UStG geltend gemacht werden kann, und
5.6.5 Finanzierungsausgaben.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zweckbindung beträgt 20 Jahre (für Ladestationen 5 Jahre).
6.2 Die geförderten Anlagen müssen Nutzerinnen und Nutzern zu diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.
6.3 Um das Interesse der ÖPNV-Nutzerinnen und -Nutzer an den geförderten Anlagen zu wecken und zu erhalten, ist die Erhebung von Nutzungsentgelten und Gebühren grundsätzlich unzulässig. Die Erhebung von Nutzungsgebühren ist nur nach den Vorgaben in Nummer 6.4 zulässig.
6.4 Die Bewilligungsstelle darf einem Antrag auf Erhebung eines Entgelts oder einer Gebühr nur bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 zustimmen, wenn bei der Kalkulation der Preise keine Kapitalkosten (Finanzierungsnebenkosten, Zinsen und Abschreibungen), Pachten, Grunderwerbsausgaben, Gebühren, Wagnis- und Gewinnzuschläge sowie Verwaltungskosten (Overheadkosten) Berücksichtigung finden. Einkalkuliert werden dürfen Instandhaltungskosten, Betriebskosten sowie die administrativen Kosten der Entgelterhebung, die objektbezogen abrechenbar sind.
7 Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsstelle ist die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG), Kurt-Schumacher-Straße 5, 30159 Hannover.
7.3 Eine Förderung wird nur auf Antrag bewilligt.
7.4 Zuwendungsanträge sind unter Verwendung der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formulare bis zum 31. Mai des Jahres für das nachfolgende Programmjahr an die Bewilligungsstelle zu richten.
Formulare sind bei der Bewilligungsstelle (www.lnvg.de/downloads/foerderung) abrufbar.
7.5 Im Interesse der Rechtsanwendungsgleichheit und zur Information der Antragsteller stellt die Bewilligungsstelle Verfahrenshinweise zum Abruf zur Verfügung.
7.6 Anträge über Richtungshaltestellen eines Antragstellers mit voraussichtlichen Gesamtausgaben von weniger als 100.000 EUR je Haltestelle sind grundsätzlich in einem vereinfachten Verfahren zusammengefasst zu bearbeiten. Die Bewilligungsstelle hat dazu ein gesondertes Bewilligungsverfahren mit eigenen Antragsformularen anzubieten. Die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1 sollen in dem Formular soweit wie möglich vereinfachend, tabellarisch und durch Beibringen von Fotografien abgefragt und geprüft werden. Die Antragsteller reichen Planungsskizzen ein. Einer Entwurfsplanung bedarf es nicht.
7.7 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb der in den nach VV/VV-Gk zu § 44 LHO vorgegebenen Fristen nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Abweichend gilt im vereinfachten Verfahren eine Abgabefrist von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums.
Die Bewilligungsstelle soll die Vorlage des einfachen Verwendungsnachweises i.S. von Nummer 6.6 ANBest-P bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2 zulassen, wenn keine Anhaltspunkte aus dem aktuellen oder aus vergangenen Zuwendungsverfahren für eine vertiefende Prüfung sprechen.
7.8 Das MW ist berechtigt, Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern durchzuführen. Die Bewilligungsstelle hat die Zuwendungsempfänger im Bewilligungsbescheid darauf hinzuweisen.
8 Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt am 1.8.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2028 außer Kraft.