Förderprogramm

Aufwertung des niedersächsischen natürlichen und landschaftskulturellen Erbes sowie Erhalt und Erhöhung der biologischen Vielfalt in besiedelten Bereichen (Richtlinie Landschaftswerte 2.0)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung, Kommune, Unternehmen
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Ansprechpunkt:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Günther-Wagner-Allee 12–16

30177 Hannover

Weiterführende Links:
Landschaftswerte 2.0 NBank Kundenportal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie das niedersächsische Naturerbe und landschaftskulturelle Erbe mit geeigneten Maßnahmen aufwerten oder Vorhaben zur Sicherung der biologischen Vielfalt in besiedelten Bereichen umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei Maßnahmen, die zur Aufwertung des niedersächsischen natürlichen und landschaftskulturellen Erbes sowie zur Sicherung der biologischen Vielfalt in besiedelten Bereichen beitragen.

Sie erhalten die Förderung für Vorhaben in folgenden Bereichen:

  • naturverträgliche, dem Schutzzweck entsprechende Angebote für das Erleben der Natur, auch zum Zweck des Schutzes empfindlicher Habitate (insbesondere Natura 2000),
  • naturschutzgerechtes und nachhaltiges Wirtschaften von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
  • Schaffung und Ausbau Grüner Infrastruktur im besiedelten Bereich sowie
  • Konzeption und Durchführung von Vorhaben zur Verbesserung des Insektenschutzes und der Erlebbarkeit des Sternenhimmels durch Reduzierung der Lichtverschmutzung (Dark-Sky-Vorhaben).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss:

  • Die Höhe des Zuschusses beträgt in der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region – SER“ bis zu 40 Prozent und in der Regionenkategorie „Übergangsregion – ÜR“ bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Die Förderung kann durch Landesmittel auf 55 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Programmgebiet SER und 70 Prozent im Programmgebiet ÜR erhöht werden.
  • Der Zuschuss muss mindestens EUR 30.000 betragen.
  • Bei Hochbauvorhaben mit Ausgaben über EUR 200.000 liegt der Höchstfördersatz im Programmgebiet SER bei maximal 40 Prozent und im Programmgebiet ÜR bei maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme über das Kundenportal bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) ein. Beachten Sie bitte die im Internet veröffentlichten Stichtage für Ihre Antragstellung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kommunen und deren Zusammenschlüsse, Naturparkträger, Verbände, Stiftungen, Vereine, Unternehmen sowie sonstige juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorie „Übergangsregion – ÜR“ oder „stärker entwickelte Region – SER“) durchführen, für das Sie die Förderung beantragen.
  • Sie oder eine andere Person dürfen nicht zur Durchführung des Vorhabens verpflichtet sein.
  • Im Fall von interregionalen, grenzüberschreitenden und transnationalen Vorhaben muss die Kooperation im Interesse des Landes Niedersachsen liegen und die beteiligten Akteurinnen und Akteure aus Regionen außerhalb des Programmgebiets bringen ihre Mittel selbst ein.
  • Sie müssen fachlich zur Durchführung des Projekts geeignet sein und die Gesamtfinanzierung Ihres Vohabens sicherstellen.
  • Wenn Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie bestimmte Qualitätskriterien nach dem entsprechenden Scoring-Modell zur Ermittlung der Förderwürdigkeit eines Projekts nachweisen.
  • Bitte beachten Sie die für die einzelnen Vorhaben geltenden Zweckbindungsfristen.

Unternehmen in Schwierigkeiten erhalten keine Förderung.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Aufwertung des niedersächsischen natürlichen und landschaftskulturellen Erbes sowie Erhalt und Erhöhung der biologischen Vielfalt in besiedelten Bereichen (Richtlinien „Landschaftswerte 2.0“)

Erl. d. MU v. 2.11.2022 – N1-22611/35 –
– VORIS 28100 –
Bezug:
a) RdErl. d. MB. v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –
b) Erl. v. 2.12.2015 (Nds. MBl. S. 1512), zuletzt geändert durch Erl. v. 14.6.2021 (Nds. MBl. S. 1108)
– VORIS 28100 –
c) RdErl. d. MB v. 13.7.2022 (Nds. MBl. S. 976)
– VORIS 64100 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur Aufwertung des niedersächsischen natürlichen und landschaftskulturellen Erbes sowie für die Sicherung der biologischen Vielfalt.

Ziel ist es, Vorhaben zu fördern, die einen nachhaltigen Beitrag zu Erhalt und Erhöhung der biologischen Vielfalt leisten und Ökosystemleistungen stärken und entwickeln. Dabei sollen Grüne Infrastrukturen im besiedelten Bereich geschaffen oder ausgebaut werden. Durch Naturerlebnis-, Informations-, und Produktangebote soll Bewusstsein für den Schutz natürlicher Ressourcen und ihrer positiven Auswirkungen auf die wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Belange der Gesellschaft geschaffen und vertieft werden.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158),
  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23.7.2021 (ABl. EU Nr. L 270 S. 39) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – im Folgenden: AGVO –,
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2.7.2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung –,
  • EU-Strukturfondsförderung 2021–2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass zu a –,

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, das heißt für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet mit der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstände der Förderung sind:

2.1 Naturverträgliche, dem Schutzzweck entsprechende Angebote für das Erleben der Natur, auch zum Zweck des Schutzes empfindlicher Habitate (insbesondere Natura 2000):

2.1.1 Einrichtung, Ausbau und qualitative Aufwertung von Informationseinrichtungen und zielgruppenspezifischen Naturschutzbildungsangeboten sowie Naturbeobachtungsmöglichkeiten zum Schutz sensibler Bereiche zur Besucherlenkung und Besucherinformation,

2.1.2 Machbarkeitsstudien zur Vorbereitung für Vorhaben nach Nummer 2.1.1, insbesondere unter dem Aspekt empfindliche Naturlandschaften zu schützen und gleichzeitig ihre Funktion als Erholungsmöglichkeiten zu gewährleisten,

2.1.3 Angebote zur Förderung der Inklusion entsprechend den Zielen der Aufwertung der Grünen Infrastruktur.

Unter den Nummern 2.1.1 und 2.1.3 geförderte Vorhaben müssen ihre Wirkung in den Nationalen Naturlandschaften (Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke) entfalten (Förderkulisse).

2.2 Naturschutzgerechtes und nachhaltiges Wirtschaften von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU):

2.2.1 Aufbau und Weiterentwicklung von Netzwerken für Partnerbetriebe und -initiativen der Nationalen Naturlandschaften,

2.2.2 Förderung von Partnerbetrieben, die ihr Angebot entsprechend den unter Nummer 1.1 genannten Zielen nach den Kriterien der Nationalen Naturlandschaften natur- und umweltverträglich gestalten oder verbessern

Unter Nummer 2.2 geförderte Vorhaben müssen ihre Wirkung in den Nationalen Naturlandschaften (Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke) entfalten (Förderkulisse).

Zuwendungen für Vorhaben zu den Nummern 2.1 und 2.2 können eine staatliche Beihilfe darstellen. Liegt eine Beihilfe vor, kann diese im Einzelfall gemäß Artikel 53 AGVO freigestellt werden oder im Übrigen als De-Minimis-Förderung ausgestaltet werden.

2.3 Schaffung und Ausbau Grüner Infrastruktur im besiedelten Bereich; Grüne Infrastruktur wird definiert als ein strategisch geplantes Netzwerk wertvoller natürlicher und naturnaher Flächen mit weiteren Umweltelementen, das so angelegt ist und bewirtschaftet wird, dass sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum ein breites Spektrum an Ökosystemleistungen gewährleistet und die biologische Vielfalt geschützt ist:

2.3.1 Anlage und Aufwertung naturnaher Biotope und Landschaftselemente, die die Biodiversität verbessern und geeignet sind, Wasserhaushalt und Klima positiv zu beeinflussen,

2.3.2 Konzeption und vorbereitende Machbarkeitsstudien mit dem Ziel, Grüne Infrastrukturen bereitzustellen.

Unter Nummer 2.3 geförderte Vorhaben sollen in besiedelten Bereichen umgesetzt werden, die der Kategorie „Ortslage“ gemäß Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS) zugeordnet werden. Bei Fließgewässern können in begründeten Fällen auch angrenzende Gewässer- und Auenabschnitte einbezogen werden.

Zuwendungen für Vorhaben zu Nummer 2.3 können in Ausnahmefällen eine staatliche Beihilfe darstellen.

Liegt eine Beihilfe vor, kann diese als De-Minimis-Förderung ausgestaltet werden.

2.4 Konzeption und Durchführung von Vorhaben zur Verbesserung des Insektenschutzes und der Erlebbarkeit des Sternenhimmels durch Reduzierung der Lichtverschmutzung (Dark Sky-Vorhaben)

Unter Nummer 2.4 geförderte Vorhaben können in Ortslagen, in Nationalen Naturlandschaften (Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke) oder Natura 2000-Gebieten umgesetzt werden.

Zuwendungen für Vorhaben zu Nummer 2.4 können eine staatliche Beihilfe darstellen. Liegt eine Beihilfe vor, kann diese als De-Minimis-Förderung ausgestaltet werden.

2.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben,

  • für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres- Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind oder
  • soweit der Antragstellende oder ein Dritter zur Durchführung des Vorhabens ganz oder teilweise verpflichtet ist.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind Kommunen und deren Zusammenschlüsse, Naturparkträger, Verbände, Stiftungen, Vereine, Unternehmen sowie sonstige juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Zuwendungen auf Grundlage von Nummer 2.2.2 werden nur an Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) gewährt. Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen oder kleines oder mittleres Unternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36).

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und/oder Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2021/1060). Eine Förderung von Vorhaben nach Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Im Rahmen dieser Richtlinien können auch interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Vorhaben mit Akteuren aus anderen Mitgliedsstaaten, auch außerhalb der Europäischen Union, und/oder anderen deutschen Ländern unterstützt werden, sofern die Kooperation auch im Landesinteresse liegt. Die notwendigen Fördermittel bringt jede beteiligte Region grundsätzlich selbst in die Kooperation ein. Trägt das Vorhaben zu den Zielen des Operationellen Programms bei, kann das Vorhaben im Ausnahmefall ganz oder teilweise auch außerhalb des Programmraums durchgeführt werden. Bei derartigen Vorhaben werden sich die Verwaltungsbehörden der beteiligten Programme (einschließlich der relevanten Programme der Europäischen territorialen Zusammenarbeit [ETZ]) abstimmen.

4.3 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind

  • Eignung, d.h. fachliche und administrative Kompetenz des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Vorhabens,
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der Projektausgaben und die Gesamtfinanzierung,
  • Erreichung der im Scoring festgesetzten Mindestpunktzahlen bei den richtlinienspezifischen Kriterien und den Querschnittszielen.

Mit dem Projektantrag einzureichen sind folgende Unterlagen:

  • bei Vorhaben nach den Nummern 2.1, 2.3 und 2.4: Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde,
  • bei Vorhaben nach den Nummern 2.1, 2.3 und 2.4, die in einem Naturpark umgesetzt werden sollen: Stellungnahme des zuständigen Naturparkträgers.

Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Vorhabens im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.4 Bei der Antragsstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • richtlinienspezifische fachliche Kriterien,
  • fachliche Kriterien zur regionalen Entwicklung,
  • Beitrag zu den Querschnittszielen, insbesondere zum prioritär festgelegten Ziel „Nachhaltige Entwicklung“.

Wird das Vorhaben in Kooperation und/oder grenzübergreifender Zusammenarbeit durchgeführt und/oder hat Modellcharakter, ist dies in der Projektbeschreibung darzustellen.

Die jeweiligen Qualitätskriterien für die einzelnen Fördergegenstände nach den Nummern 2.1 bis 2.4 sowie ihre Gewichtung (Scoring-Modell) sind aus der Bewertungsmatrix in der Anlage zu diesen Richtlinien ersichtlich.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER 40% und in der ÜR 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ergänzend können Landesmittel zum Einsatz kommen. Insgesamt beträgt die Zuwendung in der SER maximal 55% und in der ÜR maximal 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Höhe der Zuwendung muss mindestens 30.000 EUR betragen.

Bei Hochbauvorhaben mit Ausgaben über 200.000 EUR liegt der Höchstfördersatz in der SER bei maximal 40% und in der ÜR bei maximal 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3 Vorhaben des Landes Niedersachsen im Geschäftsbereich des MU können als Vollfinanzierung durchgeführt werden. Nummer 5.2 Satz 1 gilt hier entsprechend.

5.4 Zuwendungen für Vorhaben nach diesen Richtlinien können eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7.6.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47; Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) – im Folgenden: AEUV – darstellen.

Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 dieser Richtlinien können i.S. von Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 freigestellt sein.

Bei Investitionsbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Der Betreiber der Infrastruktur darf einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum einbehalten. Bei Beihilfen von nicht mehr als 2 Mio. EUR kann die Beihilfeintensität alternativ zur Anwendung der vorgenannten Methode auf 80% der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden

Für Vorhaben nach den Nummern 2.1. und 2.2 kann alternativ eine Zuwendung unter Anwendung der De-minimis-Verordnung gewährt werden. Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission innerhalb von drei Steuerjahren staatliche Beihilfen – gleich welcher Zielsetzung – in Höhe von 200.000 EUR (Bruttosubventionsäquivalent) erhalten. Ebenfalls nach der De-minimis-Verordnung kann eine Zuwendung erfolgen, sofern Vorhaben nach den Nummern 2.3 und 2.4 nach Einzelfallprüfung eine Beihilfe i.S. des Artikels 107 AEUV darstellen.

Zur Überprüfung der zulässigen Höchstbeträge im Zusammenhang mit der Gewährung dieser oder späterer staatlicher Beihilfen ist der Zuwendungsempfänger zur Offenlegung aller Beihilfen verpflichtet, die – ausgehend vom Bewilligungszeitpunkt einer aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe – innerhalb eines Steuerzeitraums von drei Jahren gewährt wurden. Bei diesen Daten handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen i.S. des § 264 StGB.

5.5 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Dies sind auf das Vorhaben bezogene Ausgaben für

  • Planung,
  • Personal,
  • Bau- und Baunebenkosten,
  • Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit (Ehrenamt),
  • Sachausgaben (z.B. für Geräte und Materialien),
  • Vergütung von Werkverträgen über Dienst- oder Sachleistungen,
  • Grunderwerb und Grunderwerbsnebenkosten.

Stellt die Förderung eine nach Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 freigestellte Beihilfe dar, sind die Regelungen über die beihilfefähigen Kosten gemäß der Freistellungsgrundlage zu beachten.

5.6 Sofern die Gesamtausgaben eines Vorhabens nicht mehr als 200.000 EUR betragen, wird die Zuwendung als Pauschalbetrag gewährt. Die Ausgaben werden gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Gesamtpauschale gemäß Finanzierungsplan gewährt. Die Angemessenheit und die Notwendigkeit der Ausgaben gemäß Finanzierungsplan sind im Rahmen der Antragsbearbeitung zu prüfen.

Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Erreichung vorher definierter Meilensteine. Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung einen Meilensteinplan anzufertigen sowie die budgetierten Ausgaben darzulegen: Hierbei sind mindestens zwei und maximal vier Meilensteine festzulegen. Der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben. Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung der Angemessenheit der budgetierten Ausgaben und der geplanten Meilensteine im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.

Betragen die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens mehr als 200.000 EUR, so erfolgt die Abrechnung nach dem Realkostenprinzip. Die Verwaltungsbehörde kann durch Erlass abweichende Regelungen zu vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen. Bei AGVO-relevanten Vorhaben, die vereinfachte Kostenoptionen nutzen, müssen zwingend (zumindest teilweise) EU-Mittel eingesetzt werden.

Die Personalausgaben werden unabhängig von der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 als vereinfachte Kostenoption abgerechnet. Die Festlegung der Bedingungen erfolgt durch den Bezugserlass zu c.

5.7 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht förderfähig:

  • Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen;
  • Grunderwerb für einen Betrag von mehr als 10% der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens; für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15% (die Grenzwerte gelten nicht für Umweltschutzvorhaben); die Abrechnung erfolgt mit dem Verwendungsnachweis, soweit dieser noch finanzielle Änderungen enthält, ansonsten mit dem letzten Mittelabruf.

5.8 Darüber hinaus nicht förderfähig ist die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist.

5.9 Der Durchführungszeitraum für Vorhaben nach diesen Richtlinien beträgt maximal drei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen und soweit im Rahmen der Förderperiode 2021 bis 2027 möglich, kann von der Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem MU ein längerer Durchführungszeitraum genehmigt werden. Die Notwendigkeit ist zum Zeitpunkt der Antragstellung darzulegen und zu begründen.

5.10 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, die „Nachhaltige Entwicklung“, „Gleichstellung der Geschlechter“, „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“, das Pariser Klimaabkommen, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do No Significant Harm Principle (DNSH)“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache Nr. 343/13 zu achten.

6.4 Wird von der Ausnahmegenehmigung vom Verbot eines vorzeitigen Maßnahmebeginns Gebrauch gemacht, werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.

6.5 Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe darstellt und auf der Grundlage von Artikel 53 der AGVO freigestellt wird, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z.B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO.

Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe darstellt und auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung erfolgt, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung). Die Bewilligungsstelle prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind die Kumulierungsvorschriften des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EU Nr. L 352 S. 9), geändert durch Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21.2.2019 (ABl. EU Nr. L 51I S. 1), zu beachten.

6.6 Die Zuwendung ist, wenn mit ihrer Hilfe Grundstücke, Gebäude oder Gegenstände erworben oder hergerichtet werden mit einer Zweckbindungsfrist zu versehen. Der Zuwendungsempfänger hat bis zum Ablauf der Frist die dauerhafte Nutzungsfähigkeit auf eigene Kosten durch sachgerechte Betreuung, regelmäßige Reinigung, Instandhaltung und gegebenenfalls Erneuerung zu gewährleisten.

Die Zweckbindungsfrist beträgt

  • für Flächenerwerb 25 Jahre,
  • für Investitionen, z.B. Naturinformations- und Erlebnisangebote, Landschaftselemente, Biotope, bei Bauten und baulichen Anlagen 12 Jahre,
  • für den Erwerb von Geräten und sonstigen Gegenständen sowie Internetpräsentationen und Medien, erstellte Designs 5 Jahre.

Von diesen Regelungen kann die Bewilligungsstelle bei Vorliegen besonderer Gründe abweichen. Dabei ist Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu beachten. Die besonderen Gründe sind schriftlich zu dokumentieren.

Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Ende des Durchführungszeitraumes (Projektende). Dabei sind die Mindestzeiträume der Verordnung (EU) 2021/1060 zu beachten.

Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover. Sie wird im Förderverfahren vom NLWKN oder den Verwaltungen der niedersächsischen Nationalparke und Biosphärenreservate als Fachbehörden beratend unterstützt. Die Unterstützung erfolgt im Antragsverfahren durch eine fachliche Stellungnahme auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen und durch fachliche Prüfung der Zielerreichung bei Verwendungsnachweisprüfung.

Im Rahmen der Beurteilung der Förderwürdigkeit des Vorhabens ist das jeweils zuständige ArL zu beteiligen und ein Votum einzuholen. Dieses Votum ist bei der Bewilligung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für Antragstellung, Mittelanforderung und Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen und Formulare im Kundenportal und auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit. Insbesondere für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ wird ein Vordruck vorgehalten.

7.5 Das MU legt im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete der Regionenkategorie sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen fest. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite (www.nbank.de) der Bewilligungsstelle.

Ein im Rahmen des Antragsstichtagsverfahrens gestellter Förderantrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtags formgerecht zugegangen ist.

7.6 Bei Vorhaben in Trägerschaft des Landes Niedersachsen tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Zuwendungsbescheides. Die im Rahmen dieser Richtlinien getroffenen Regelungen gelten entsprechend.

7.7 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Dieser Erl. tritt am 17.11.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt zum 31.12.2023 außer Kraft.

8.2 Staatliche Beihilfen i.S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen nur bis zum 31.12.2023 bewilligt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1.1.2024 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt ist.

8.2.1 Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30.6.2024; für Regionalbeihilferegelungen endet die Freistellungswirkung der AGVO am Tag des Außerkrafttretens der betreffenden genehmigten Fördergebietskarte. Die Freistellung von Risikofinanzierungsbeihilfen nach Artikel 21 Abs. 2 Buchst. a AGVO endet mit Ablauf der in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Frist, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten Private-Equity-Fonds innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der AGVO auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und alle anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

8.2.2 Für De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllen, gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der De-minimis-Verordnung, mithin bis zum 30.6.2024.

8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.

8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.

 

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