Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen in der Pre-Seed- und Seed-Phase (Richtlinien Gründungsstipendium)
Erl. d. MW v. 21.6.2023 – 20-32318 –
– VORIS 77100 –
[geändert durch Erl. d. MW v. 24.04.2024 – 20-32318 –
– VORIS 77100 –]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen von innovativen, digitalen oder wissensorientierten Unternehmen.
1.2 Die Zuwendungen werden unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung –, gewährt.
1.3 Gründungsbereite Personen in der Pre-Seed- und Seed-Phase stehen insbesondere vor der Herausforderung, dass neben der intensiven Verfolgung der Gründungsidee in der Regel keiner abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit in Vollzeit nachgegangen werden kann und auch keine sonstigen Einnahmen generiert werden. Durch die Vergabe eines personenbezogenen Stipendiums sollen sie in die Lage versetzt werden, sich vollumfänglich der Entwicklung und Verwirklichung ihrer Geschäftsidee widmen zu können. Die Erfolgsaussichten der Gründung sollen durch eine Betreuung und ein Coaching durch eine begleitende Einrichtung erhöht werden.
Ziel ist, dass die Gründenden bis zum Ende des Stipendiums auf Basis eines Businessplans ein Unternehmen in Niedersachsen gegründet haben. Mit der Förderung soll ein Beitrag zur Stärkung der Gründungsdynamik in Niedersachsen geleistet werden.
1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Ausgaben zur Gründung eines Unternehmens nach Nummer 1.1 und zum Lebensunterhalt der Gründerin oder des Gründers in Form eines personenbezogenen Stipendiums.
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen ab 18 Jahren, die die Absicht verfolgen, ein Unternehmen nach Nummer 1.1 in Niedersachsen zu gründen. Der Unternehmenssitz muss während der gesamten Förderdauer in Niedersachsen liegen. Ebenso muss der Wohnsitz der Gründerin oder des Gründers zur Antragstellung und während der Stipendiumslaufzeit in Niedersachsen liegen.
3.2 Pro Gründung kann eine Einzelperson oder ein Team von bis zu drei Personen ein Gründungstipendium beantragen. Jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer des Teams stellt einen eigenständigen Antrag mit Bezug zu den anderen Anträgen. Aus den Anträgen muss eine nachvollziehbare Aufgabenaufteilung erkennbar sein.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zum Zeitpunkt der Bewilligung darf noch nicht gegründet worden sein. Darüber hinausgehend ist VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO nicht anzuwenden.
4.2 Die Förderung erfolgt unter der Auflage, dass eine Begleitung der Gründung durch eine Hochschule, ein Start-up-Zentrum, eine Forschungseinrichtung oder einen sonstigen Accelerator stattfindet. Eine Begleitung durch eine Hochschule oder Forschungseinrichtung ist nur dann möglich, wenn nachgewiesen wird, dass für das Vorhaben bereits ein Antrag auf ein EXIST-Gründerstipendium des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) abgelehnt wurde oder die Hochschule oder die Forschungseinrichtung bestätigt, dass der Antrag nicht EXIST-fähig ist. Mit dem Antrag ist ein umfassendes und systematisches Betreuungskonzept der Einrichtung vorzulegen, sofern das Betreuungskonzept der begleitenden Einrichtung noch nicht im Vorfeld von der Bewilligungsstelle akkreditiert wurde.
Der Sitz der begleitenden Einrichtung muss in Niedersachsen liegen.
4.3 Eine zeitgleiche Kombination des Gründungsstipendiums mit einem anderen Stipendium, einer Beschäftigung oder der freiberuflichen Tätigkeit von mehr als durchschnittlich zehn Stunden wöchentlich oder anderen öffentlichen Leistungen zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ist nicht zulässig.
4.4 Die Gewährung des Gründungsstipendiums ist ausgeschlossen, wenn zeitgleich eine Leistung nach § 137 i.V.m. den §§ 93 und 94 SGB III in der jeweils geltenden Fassung oder § 7 i.V.m. § 16b SGB II in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 16 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen wird.
4.5 Das Stipendium wird nur einmal pro Person gewährt.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung wird als personenbezogenes Stipendium in gleichen monatlichen Raten gezahlt und soll dazu dienen, die Ausgaben des Gründungsvorhabens an sich und den Lebensunterhalt der Gründerin oder des Gründers zu decken. Die Höhe des Stipendiums beträgt 2.200 EUR monatlich je gründende Person mit abgeschlossenem Studium oder Ausbildung, die sich nicht im Status "Studierende" befinden. Studierende Gründende und Andere können anteilig mit 1.100 EUR monatlich unterstützt werden. Die Bestimmung der Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Ausbildungsstatus bei der Antragstellung.
5.3 In dem personenbezogenen Stipendium sind alle etwaigen Sozial- und sonstigen Versicherungsausgaben enthalten. Die Gründerinnen und Gründer sind für ihre Sozial- und sonstigen Versicherungsausgaben und die etwaige Abführung von Steuern selbst verantwortlich.
5.4 Die Höchstlaufzeit des Stipendiums beträgt zehn Monate. Es wird nur für volle Monate gewährt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Durch die begleitende Einrichtung erfolgt eine kostenfreie systematische Betreuung durch eine namentlich festgelegte Mentorin oder einen namentlich festgelegten Mentor. Mindestens alle zwei Monate müssen strukturierte Statusgespräche stattfinden. Grundlage sollte ein Meilensteinplan sein. In den Statusgesprächen muss die Gründerin oder der Gründer oder das Gründungsteam der begleitenden Einrichtung den Stand des Gründungsvorhabens präsentieren. Außerdem werden die nächsten Schritte und der Zeitplan besprochen.
6.2 Des Weiteren erfolgt durch die begleitende Einrichtung ein kostenfreies, mindestens zweimonatiges Intensivcoaching. In dieser Zeit sollen der Gründerin oder dem Gründer oder dem Gründungsteam von der betreuenden Einrichtung möglichst kostenlose Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Das Intensivcoaching darf bereits nach der Antragstellung beginnen.
6.3 Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende Evaluierung vorgesehen. Dazu ist es erforderlich, dass die damit beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Informationen erhalten. Die geförderten Gründerinnen und Gründer werden daher verpflichtet, mit den für die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten, die erforderlichen Auskünfte zu geben, die notwendigen Daten zu ermitteln und diese zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt.
6.4 Die Zuwendung wird nach den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung gewährt. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
7 Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.3 Die erforderlichen Vordrucke für die Antragstellung (Lebenslauf, Projektskizze, Eigenerklärung, Coaching-Bestätigung der begleitenden Einrichtung) und für den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle u.a. im Internet unter www.nbank.de zur Verfügung gestellt und sind zu verwenden.
7.4 In der Coaching-Bestätigung erklärt die begleitende Einrichtung, dass sie die Bewilligungsstelle unterrichtet, wenn sie den Eindruck erhält, dass grobe unbegründete Abweichungen vom Zeitplan vorliegen oder die Gründerin oder der Gründer nicht an der Gründung weiterarbeitet.
7.5 Antragsverfahren
7.5.1 Das MW kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).
7.5.2 Die Antragstellung und die Einreichung der erforderlichen Vordrucke erfolgen bei der Bewilligungsstelle. Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.5.3 Die Auswahlentscheidung erfolgt auf der Grundlage eines Scorings durch die Bewilligungsstelle. Das Scoringmodell mit den entsprechenden Qualitätskriterien ist auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de) veröffentlicht. Für die Erstellung eines Scorings kann die Bewilligungsstelle in Abstimmung mit dem MW eine Auswahlkommission (Jury) einberufen, vor der die Antragstellerinnen und Antragsteller ihr Vorhaben präsentieren (Pitch). In diesem Fall legt die Bewilligungsstelle in Abstimmung mit dem MW die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Jury fest, übernimmt den Vorsitz und organisiert die Sitzungen.
7.5.4 Über die Bewilligung der Stipendien entscheidet die Bewilligungsstelle.
7.5.5 Anträge nach diesen Richtlinien können bis zum 31.3.2027 gestellt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Antragsunterlagen bei der Bewilligungsstelle. Anträge auf Gewährung des Gründungsstipendiums können bis zum 30.6.2027 bewilligt werden.
7.6 Auszahlung und Verwendungsnachweis
7.6.1 Die Bewilligungsstelle teilt der, dem oder den Begünstigten die Gewährung des Stipendiums schriftlich mit und zahlt dieses monatlich zum 15. des laufenden Monats aus.
7.6.2 Nach einer Laufzeit von vier Monaten ist von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein Formblatt vorzulegen. Hierin muss die betreuende Einrichtung bestätigen, dass bereits mindestens zwei Statusgespräche durchgeführt wurden, und die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss bestätigen, dass das Gründungsvorhaben weiterverfolgt wird und eine erfolgreiche Umsetzung möglich erscheint.
Weitere Auszahlungen ab dem sechsten Monat sind an diesen Nachweis gebunden.
7.6.3 Der Nachweis der Verwendung erfolgt spätestens zwei Monate nach der Beendigung des Stipendiums in Form eines formalisierten Abschlussberichts, der Vorlage des Businessplans, eines Nachweises zur Durchführung des Coachings und der Statusgespräche sowie eines Nachweises der vorgenommenen Gründung in Niedersachsen. Für den Fall, dass nicht gegründet wurde, sind die Vorlage einer aussagekräftigen Begründung und die Stellungnahme der betreuenden Einrichtung notwendig.
Ein zahlenmäßiger Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt in Abweichung von VV Nr. 10 zu § 44 LHO und Nummer 6 ANBest-P nicht.
7.7 Die Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7 und 5.1 bis 5.5 ANBest-P sind grundsätzlich unverändert zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Nummer 5.3 ANBest-P wird im Zuwendungsbescheid durch die Verpflichtung konkretisiert, die Bewilligungsstelle unverzüglich zu unterrichten, wenn das Gründungvorhaben nicht weiterverfolgt wird, der Wohnsitz oder Sitz des Unternehmens nicht mehr in Niedersachsen liegt oder eine der in Nummer 4.3 oder Nummer 4.4 genannten Konstellationen auftritt.
8 Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt am 21.6.2023 in Kraft und mit Ablauf des 30.4.2028 außer Kraft.
8.2 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.3 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.