Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit und von erfolgreichen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Transformationsprozessen in Innenstädten („Resiliente Innenstädte“)
Erl. d. MB v. 25.5.2022 – 101-46801 –
– VORIS 21075 –
[zuletzt geändert durch Erl. d. MB v. 13.05.2024 – 101-46801 –
– VORIS 21075 –]
Bezug: RdErl. v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen für Strategien und Projekte zur Förderung der Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit von Innenstädten.
Die Innenstädte sind Standort vieler Arbeitsplätze besonders in Handel, Dienstleistung und Gastronomie. Vor allem die Zunahme des Online-Handels stellt aber die klassische einzelhandelszentrierte Innenstadt infrage. In vielen Innenstädten werden zunehmende Leerstände zum Teil auch schon in ehemaligen 1-A-Lagen zum Problem. Die hohe Verkehrsdichte in den Innenstädten sowie die starke Verdichtung und Versiegelung von Flächen erfordern aber auch Maßnahmen zur Reduzierung von Schadstoffemissionen und zur Anpassung an Folgen des Klimawandels wie Hitze- oder Starkregenereignisse. Ziel dieses Programms ist daher eine behutsame Umgestaltung der Innenstädte. Lebendigkeit und Nutzungsvielfalt führen zu einer Abkehr von Monostrukturen, Beteiligungsprozesse an der Gestaltung der Innenstadt erhöhen Akzeptanz und Kreativität, die Stärkung klimagerechter Mobilitätskonzepte und eine umweltgerechtere Flächengestaltung schaffen Aufenthaltsqualität und Zukunftsfähigkeit.
Mit der Förderung sollen die Städte auf Grundlage ihrer eigens erstellten, mittelfristig und partizipativ ausgerichteten Strategie die laufenden Transformationsprozesse erfolgreich gestalten.
Das Programm ist nach EU-Vorgaben als integriertes territoriales Instrument für nachhaltige Stadtentwicklung aufgebaut. Es soll die integrierte soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung in städtischen Gebieten fördern. Die geplanten Vorhaben, die über diese Richtlinien gefördert werden, leiten sich aus den jeweiligen Strategien ab. Zuwendungszweck ist die Umsetzung von Vorhaben auf Grundlage der territorialen Strategien.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159),
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
- EU-Strukturfondsförderung 2021–2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass –,
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.6.2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – im Folgenden: AGVO,
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung –,
- Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABI. L, 2023/2832, 15.12.2023), – im Folgenden: DAWI-De-minimis-Verordnung –,
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregionen“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Regionen“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die den Nummern 2.1 bis 2.3 aufgeführten investiven und nicht-investiven Vorhaben, die der Umsetzung der ganzheitlichen und in Beteiligungsprozessen erstellten Strategien dienen.
2.1 Handlungsfeld soziale Aspekte:
2.1.1 Management, Beratung und Mediation für die Umsetzung von Vorhaben auf Grundlage der Strategie (nur im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR),
2.1.2 Ausbau, Schaffung oder Inwertsetzung von wohnungsnahen, öffentlichen Erholungs- und Rückzugsorten,
2.1.3 Gestaltung und Belebung von öffentlichen, frei zugänglichen Räumen und Plätzen sowie Revitalisierungen von Gebäuden durch die Schaffung von beispielsweise sozialen, am Gemeinwesen orientierten oder kulturellen Begegnungsorten und Treffpunkten, auch temporär. Für Grundstücke, die sich nicht in kommunaler Hand befinden, muss der Zuwendungsempfänger mit dem Eigentümer Nutzungsvereinbarungen mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist abschließen,
2.1.4 digitale Angebote etwa für nicht-kommerzielle lokale Unterstützungs- und Austauschstrukturen, Bürgerbeteiligungen oder kulturelle und soziale Dienstleistungen,
2.1.5 Aufbau von Online-Angeboten der Verwaltung wie beispielsweise Online-Bürgerbüros oder Plattformen, die Freizeit, Kultur, Sport, Soziales und Verwaltung kombinieren (nur im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR).
2.2 Handlungsfeld ökonomische Aspekte:
2.2.1 neue und flexible Nutzungen und Nutzungskonzepte für den öffentlichen und frei zugänglichen Raum und für Gebäude, wie beispielsweise für Dienstleistungen, Start-Ups, Klimaschutz-Aktivitäten oder kulturelle oder soziale Einrichtungen/Angebote, unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz,
2.2.2 Umsetzung neuer Modelle der Arbeitsorganisation wie beispielsweise Co-Working-Spaces durch bauliche Investitionen und Ausstattungen sowie Betrieb,
2.2.3 Unterstützung sozialer, kultureller und ökologischer Gründungsaktivitäten durch bauliche Investitionen und Ausstattungen sowie durch Beratung, Moderation und Mediation,
2.2.4 Stärkung hybrider Formen des Handels lokaler Unternehmen etwa durch lokale digitale Plattformen.
2.3 Handlungsfeld ökologische Aspekte:
2.3.1 Regionalisierung und klimaverträgliche Gestaltung von Produktion, Verarbeitung, Vermarktung und Verwertung,
2.3.2 klimaschonende Mobilität durch Multimodalität, Fuß- und Radverkehr, wie beispielsweise Shared Spaces, bessere und breitere Wege, Abstell- und Parksysteme, Beschilderungssysteme für schnelle und attraktive Routen, intelligente Ampelschaltungen für gute Erreichbarkeiten,
2.3.3 Etablierung CO2-neutraler Nahlogistik zur Überwindung der „letzten Meile“ beispielsweise durch Lagerinfrastruktur und Fahrzeuge, gemeinsame CO2-neutrale Lieferdienste im definierten innerstädtischen Bereich,
2.3.4 Reduzierung von Hitzestress und starkregenbedingten Überflutungen, z.B. durch Begrünungen, Flächenentsiegelung oder die ökologische Aufwertung von Gewässern und Auen,
2.3.5 Neuanlage und Aufwertung naturnaher innerstädtischer Grünflächen zur Steigerung der biologischen Vielfalt, für Naturerlebnismöglichkeiten und Lärmschutz,
2.3.6 Verbesserung der Reaktionsfähigkeit auf Umweltkrisen durch Stärkung von vernetzten Katastropheninterventionsmöglichkeiten,
2.3.7 Entwicklung und Erstellung von Konzepten zur Klimaanpassung.
2.4 Die Fördergegenstände 2.1.1 und 2.1.5 gelten nur für das Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR. Alle anderen Fördergegenstände gelten für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR und das Programmgebiet der Regionenkategorie SER.
2.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,
- Vorhaben in Gebietskulissen, die in das Städtebauförderungsprogramm des Landes aufgenommen wurden, soweit die Projekte bereits Bestandteil der anerkannten Ausgaben- und Finanzierungsübersicht der Gesamtmaßnahme sind, oder für sie ein begründeter Antrag auf Ergänzung der Ausgaben- und Finanzierungsübersicht gestellt worden ist und
- Pflichtaufgaben nach dem NKomVG.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind
3.1.1 für alle Fördergegenstände Kommunen, die einen rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ über die Genehmigung ihrer territorialen Strategie und die Aufnahme in das Programm „Resiliente Innenstädte“ erhalten haben (siehe Anlage),
3.1.2 für alle Fördergegenstände außer 2.1.1, 2.1.5, 2.3.5, 2.3.6 und 2.3.7 zudem sonstige juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, und die Vorhaben in unter 3.1.1 genannten Kommunen umsetzen wollen,
3.1.3 für alle Fördergegenstände außer 2.1.1, 2.1.5, 2.3.5, 2.3.6 und 2.3.7 zudem Gesellschaften in mehrheitlich kommunalem Eigentum, die Vorhaben in unter 3.1.1 genannten Kommunen umsetzen wollen sowie
3.1.4 für alle Fördergegenstände außer 2.1.1, 2.1.5, 2.3.5, 2.3.6 und 2.3.7 zudem rechtsfähige Zusammenschlüsse, die Vorhaben in unter 3.1.1 genannten Kommunen umsetzen wollen und die eine Quartiersgemeinschaft nach § 2 Abs. 1 NQG bilden.
3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.
3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i.V.m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 6 AGVO.
Für die Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten ist die Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten vom 31.7.2014 (ABl. EU Nr. C 249 S. 1) – maßgeblich.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
4.2 Antragsteller nach Nummer 3.1 müssen eine positive Stellungnahme der Steuerungsgruppe der Kommune, in der das Vorhaben durchgeführt werden soll, vorlegen. Der Stellungnahme müssen die in der territorialen Strategie festgelegten Bewertungskriterien zur Prüfung der Förderwürdigkeit zugrunde liegen (siehe Anlage).
4.3 Die für Vorhaben beantragten Mittel müssen im Rahmen des von der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ im Bescheid zugeteilten Budgets liegen (siehe Anlage).
4.4 Für eine Förderung von Vorhaben nach den Nummern 2.3.2 und 2.3.3 müssen verkehrsträgerübergreifende Mobilitätskonzepte vorliegen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in den SER bis zu 40% und in der ÜR bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Investive Maßnahmen müssen bei Beantragung der Zuwendung zuwendungsfähige Ausgaben von mindestens 240.000 EUR in den SER und mindestens 120.000 EUR in der ÜR umfassen. Nicht-investive Maßnahmen wie beispielsweise Konzepte, Strategien oder Gutachten müssen bei Beantragung der Zuwendung zuwendungsfähige Ausgaben von mindestens 30.000 EUR nachweisen. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort in Einzelfällen auch Projekte mit einer geringeren Mindestsumme genehmigen.
5.4 Soweit bei den Fördergegenständen eine beabsichtigte Zuwendung nach diesen Richtlinien eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7.6.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1) – im Folgenden: AEUV – darstellt, gilt Folgendes:
5.4.1 De-minimis-Beihilfe-Regelung mit einer Freistellung von Beträgen bis zu 300.000 EUR innerhalb von drei Jahren für die Fördergegenstände 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.3.1 und 2.3.3,
5.4.2 De-minimis-Beihilfe-Regelung mit einer Freistellung von Beträgen bis zu 300.000 EUR innerhalb von drei Jahren oder für Beträge von bis zu 750.000 EUR De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (DAWI-De-minimis) für die Fördergegenstände 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.3.1 und 2.3.3.
5.4.3 Sofern eine Freistellung nach den vorgenannten Regelungen nicht infrage kommt, ist für diese Fördergegenstände eine Freistellung nach Artikel 56 AGVO sowie für die Fördergegenstände 2.2.1 und 2.2.3 eine Freistellung nach Artikel 53 AGVO zu prüfen.
5.5 Bei den Fördergegenständen 2.1.1, 2.2.1 und 2.3.7 sind Personalausgaben zuwendungsfähig. Diese werden nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet. Die Abrechnung wird durch gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde festgelegt.
Für die zuwendungsfähigen Restausgaben wird nach Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz in Höhe von 40% der zuwendungsfähigen Personalausgaben gewährt.
Für die Fördergegenstände 2.1.1, 2.2.1 und 2.3.7 sind zusätzlich, für die Fördergegenstände 2.1.2 bis 2.1.5 und 2.2.2 bis 2.3.6 sind ausschließlich zuwendungsfähige Ausgaben
- investive Maßnahmen,
- Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit sowie Vernetzungsaktivitäten,
- Ausgaben für Einrichtung, Betrieb oder Raummiete von beispielsweise Co-Working-Spaces oder Beratungsbüros,
- Ausgaben für Gutachten und projektbezogene Dienstleistungen.
Sofern die Gesamtausgaben eines Vorhabens nicht mehr als 200.000 EUR betragen, wird die Zuwendung als Pauschalbetrag gewährt. Die Ausgaben werden gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 als Gesamtpauschale gemäß Finanzierungsplan gewährt, die Auszahlung erfolgt jeweils nach der Erreichung von vorher für den Verlauf des Projektes definierten Meilensteinen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung eine Meilensteinplanung anzufertigen: Hierbei sind mindestens zwei Meilensteine festzulegen, maximal vier; der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben.
Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.
Betragen die Gesamtausgaben eines Vorhabens mehr als 200.000 EUR so erfolgt die Abrechnung nach dem Realkostenprinzip. Die Verwaltungsbehörde kann durch Erl. abweichende Regelungen zu vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen.
Bei AGVO-relevanten Vorhaben, die vereinfachte Kostenoptionen nutzen, müssen zwingend (zumindest teilweise) EU-Mittel eingesetzt werden.
5.6 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 und nach diesen Richtlinien nicht förderfähig:
- Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen,
- allgemeine Verwaltungsausgaben (z.B. Personal- und Sachausgaben), welche der Antragsstellende auch ohne das geförderte Vorhaben zu tragen gehabt hätte,
- Umsatzsteuer, sofern die Gesamtausgaben 5 Mio. EUR einschließlich Umsatzsteuer übersteigen,
- Eigenleistungen,
- Ausgaben für Grunderwerb.
5.7 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, „die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung“ und „die Berücksichtigung der VN1)-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz ‚der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen‘ (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.
6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns sind die ANBest-EFRE/ESF+ gegenüber dem Zuwendungsempfänger als verbindlich zu erklären.
6.5 Soweit die Zuwendung auf der Grundlage der AGVO erfolgt, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z.B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen der Artikel 53 und 56 AGVO.
Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe darstellt und auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-minimis-Verordnung erfolgt, müssen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung). Die Bewilligungsstelle prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus.
6.6 Bei der Förderung von Infrastrukturen oder produktiven Investitionen ist im Bescheid ein Zweckbindungszeitraum festzulegen. Der Zweckbindungszeitraum beträgt für Investitionen in die Infrastruktur wie Bauten und bauliche Anlagen oder Landschaftselemente oder produktive Investitionen wie erworbene oder hergestellte Gegenstände, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte sowie Softwares oder Apps fünf Jahre. der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von Infrastrukturen oder produktiven Investitionen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und der VV/VV-Gk Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und der VV/VV-Gk Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchst. a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit.
Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in der jeweils geltenden Fassung zulässig.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt am 25.5.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV, die die Voraussetzungen der AGVO erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31.12.2026 gewährt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1.1.2027 geltende beihilferechtliche Rechtsgrundlage erfolgt ist.
Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30.6.2027. Die Freistellung von Risikofinanzierungsbeihilfen nach Artikel 21 Abs. 9 Buchst. a AGVO endet mit Ablauf der in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Frist, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten Private-Equity-Fonds innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der AGVO auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und alle anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.