Förderprogramm

Förderung von Regionalmanagements der Zukunftsregionen in Niedersachsen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Regionalförderung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung

Ansprechpunkt:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Günther-Wagner-Allee 12–16

30177 Hannover

Weiterführende Links:
Regionalmanagements der Zukunftsregionen NBank Kundenportal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune oder Kreis kreisübergreifend in einer anerkannten „Zukunftsregion“ zusammenarbeiten und ein Regionalmanagement errichten oder bereits betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Kommune oder Kreis mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei der Errichtung von Regionalmanagements sowie der Erweiterung und dem Betrieb bestehender Regionalmanagements einer anerkannten „Zukunftsregion“, an der Sie beteiligt sind.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss:

  • Die Höhe der Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt normalerweise bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Programmgebiet „stärker entwickelte Region – SER“ und 60 Prozent im Programmgebiet „Übergangsregion – ÜR“.
  • Die Förderung kann durch Landesmittel auf 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Programmgebiet SER und 90 Prozent im Programmgebiet ÜR erhöht werden.
  • Die Höhe des Zuschusses beträgt im Programmgebiet SER maximal EUR 210.000 pro Jahr und im Programmgebiet ÜR maximal EUR 270.000 pro Jahr.
  • Sie können Vorhaben können auch gebietsübergreifend (SER/ÜR) durchführen, dann werden die Finanzierungsanteile vorher festgelegt.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt als Erstempfängerinnen und Erstempfänger sind Leadpartnerinnen und -partner (das sind die federführenden Kommunen oder federführenden Kreise) der „Zukunftsregionen“, die einen rechtskräftigen Anerkennungsbescheid von der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ für die Förderperiode 2021 bis 2027 erhalten haben.

Sie können die Fördermittel an Letztempfängerinnen oder Letztempfänger (Organisationen mit kommunaler Beteiligung, die Regionalentwicklung zum Ziel haben, oder Organisationen, die von den Gebietskörperschaften mit der Wirtschaftsförderung betraut sind) weiterleiten.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Das zu fördernde Regionalmanagement für eine „Zukunftsregion“ muss in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorie „Übergangsregion – ÜR“ oder „stärker entwickelte Region – SER“) durchgeführt werden, für das die Förderung beantragt wird.
  • Sie als an der „Zukunftsregion“ beteiligte Kommune müssen neben dem Regionalmanagement auch eine Steuerungsgruppe unter Beteiligung der Wirtschafts- und Sozialpartnerinnen und -partner, der Ämter für regionale Landesentwicklung und weiterer relevanter Akteurinnen und Akteure einsetzen.
  • Regionalmanagements müssen durch Anbahnung, Initiierung und Entwicklung von konkreten Projekten und Projektanträgen das Zukunftskonzept der Region umsetzen sowie die regionale Zusammenarbeit der verschiedenen Akteurinnen und Akteure in der Steuerungsgruppe organisieren.
  • Geben Sie die Fördermittel an Letztempfängerinnen und Letztempfänger weiter, müssen diese einen Kooperationsvertrag mit Ihrer „Zukunftsregion“ zur Umsetzung des Regionalmanagements abgeschlossen haben.
  • Wenn Sie den Antrag stellen, müssen Sie die Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien nachweisen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalmanagements der Zukunftsregionen in Niedersachsen

Erl. d. MB v. 21.4.2022 – 101-06025 –
– VORIS 64100 –
Bezug: RdErl. v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Landes Niedersachsen Zuwendungen für die Errichtung und den Betrieb von Regionalmanagements der von der niedersächsischen Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ anerkannten „Zukunftsregionen“ in Niedersachsen. Damit werden die Projektentwicklungskapazitäten in den „Zukunftsregionen“ nachhaltig gestärkt.

Als integriertes territoriales Instrument gemäß Artikel 28 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 (siehe Nummer 1.2) sollen die „Zukunftsregionen“ die regionale und interkommunale Zusammenarbeit sowie die Wettbewerbsposition von Regionen stärken.

Zweck der Förderung ist, über die gezielte themenbezogene Zusammenarbeit von Landkreisen/kreisfreien Städten über bestehende Verwaltungsgrenzen hinaus und unter Beteiligung von Wirtschafts- und Sozialpartnern regionsspezifische Wachstumspotenziale in ausgewiesenen Handlungsfeldern zum Tragen zu bringen und so einen Beitrag zur Bewältigung der zentralen regionalen Herausforderungen zu leisten.

Die Kooperation soll strategisch aufgestellt, professionalisiert sowie partnerschaftlich und bürgernah ausgestaltet werden. Dafür sind durch die beteiligten Kommunen eine Steuerungsgruppe gemäß Artikel 29 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 und ein Regionalmanagement einzusetzen. In der Steuerungsgruppe sind mindestens die beteiligten Kommunen, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die ÄrL sowie weitere relevante Akteurinnen und Akteure für die gewählten Handlungsfelder vertreten.

Die Regionalmanagements haben die Aufgabe, durch Anbahnung, Initiierung und Entwicklung von konkreten Projekten und Projektanträgen das Zukunftskonzept umzusetzen. Daneben organisiert das Regionalmanagement die regionale Zusammenarbeit der verschiedenen Akteurinnen und Akteure in der Steuerungsgruppe.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159),
  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
  • EU-Strukturfondsförderung 2021–2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass –,

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden die Errichtung, die Erweiterung bestehender und der Betrieb von Regionalmanagements der von der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ anerkannten „Zukunftsregionen“.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt für das Regionalmanagement sind die Leadpartner der Zukunftsregionen, die einen rechtskräftigen Anerkennungsbescheid von der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ für die Förderperiode 2021–2027 erhalten haben (Erstempfänger). Der Erstempfänger kann die Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an einen Letztempfänger weiterleiten.

3.2 Letztempfänger nach Nummer 3.1 können nur Organisationen mit kommunaler Beteiligung sein, die Regionalentwicklung zum Ziel haben, oder Organisationen, die von den Gebietskörperschaften mit der Wirtschaftsförderung betraut sind, sofern diese einen Kooperationsvertrag mit der Zukunftsregion zur Umsetzung des Regionalmanagements abgeschlossen haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Regionalmanagements für Zukunftsregionen im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Vorhaben nach Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit folgende Qualitätskriterien zu folgenden Bereichen nachzuweisen:

  • Ausgangslage und Zielsetzungen,
  • Fachkompetenz und Erfahrung,
  • Umsetzung und Partizipation,
  • Beitrag zu den Querschnittszielen der Nachhaltigen Entwicklung, Gleichstellung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, Nachhaltige Entwicklung sowie Gute Arbeit.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

4.3 Die Weiterleitung der Zuwendung durch den Erstempfänger muss im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO erfolgen und setzt einen Kooperationsvertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung mit der Zukunftsregion voraus.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderungen aus EFRE-Mitteln betragen 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben im Programmgebiet SER und 60% im Programmgebiet ÜR.

Vorhaben können auch gebietsübergreifend (SER/ÜR) durchgeführt werden. Die Festlegung der Finanzierungsanteile erfolgt vorab im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ nach einem vorher begründeten, fest definierten und nachvollziehbaren Schlüssel.

Durch Zuwendungen mit Mitteln des Landes kann der Fördersatz für das Regionalmanagement in der SER auf 70% und in der ÜR auf 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden.

5.3 Die Zuwendung darf insgesamt 210.000 EUR je Jahr in der SER und 270.000 EUR je Jahr in der ÜR nicht übersteigen.

5.4 Zuwendungen für das Regionalmanagement werden für die gesamte EU-Förderperiode bis zum 31.12.2028 bewilligt.

5.5 Für den Betrieb bestehender Regionalmanagements durch die Zukunftsregionen oder für den Betrieb von Regionalmanagements durch eine kooperierende Organisation gemäß Nummer 3.2 sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:

  • Personalausgaben,
  • Sonstige zuwendungsfähige Ausgaben als Restkostenpauschale.

Die Personalausgaben werden nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der Form vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet. Die Abrechnung wird durch gesonderten Erlass der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ festgelegt.

Alle sonstigen zuwendungsfähigen Ausgaben werden nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 durch eine Restkostenpauschale in Höhe von 40% auf die Personalausgaben abgegolten.

Wird das Regionalmanagement im Rahmen einer Fremdleistung vergeben, sind die anfallenden Ausgaben gemäß Vertrag förderfähig.

5.6 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 und nach diesen Fördergrundsätzen nicht förderfähig:

  • Schuldzinsen,
  • Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist,
  • Personalausgaben in bestehenden Organisationsstrukturen, die das Regionalmanagement der Zukunftsregion ohne begründeten Mehraufwand durch neue Aufgaben übernehmen sollen,
  • Reparaturkosten, Reinigungskosten.

5.7 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bei Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBestEFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.

6.2 Für Zukunftsregionen, die zur Umsetzung des Regionalmanagements eine Kooperation mit Organisationen der Nummer 3.1 in privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Form eingehen, ist im Zuwendungsbescheid vorzusehen, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten kann. Die Regelungen gemäß VV/VVGk Nr. 12 zu § 44 LHO sind in den Bescheid aufzunehmen.

6.3 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.4 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBestEFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Fördergrundsätzen mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.5 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, die „Nachhaltige Entwicklung“, „Gleichstellung der Geschlechter“, „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“, des Grundsatzes des Pariser Klimaabkommens, des Grundsatzes „der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, die VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Bei der Antragstellung sind vom Erstempfänger die Qualitätsanforderungen gemäß Nummer 4.2 nachzuweisen.

7.4 Die Weiterleitung an den Letztempfänger entsprechend der Nummer 6.2 erfolgt entsprechend den Vorgaben der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO.

Durch die zweckbestimmte Weiterleitung erfüllt der Erstempfänger den Verwendungszweck. Ihm ist aufzuerlegen, gegenüber dem Letztempfänger ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsstelle auszubedingen sowie der Bewilligungsstelle auf Verlangen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Letztempfänger abzutreten. Für die Antragstellung haben die Leadpartner der Zukunftsregionen den Kooperationsvertrag oder die Verwaltungsvereinbarung der Bewilligungsstelle vorzulegen.

7.5 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.

7.6 Die Bewilligungsstelle stellt die erforderlichen Informationen für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in ihrem Kundenportal bereit.

Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+-Vordrucke vor.

7.7 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.7.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

 

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