Förderprogramm

Projekte zur Öffnung von Hochschulen (EU-Förderperiode 2021–2027)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Hochschule, Bildungseinrichtung
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur

Ansprechpunkt:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Günther-Wagner-Allee 12–16

30177 Hannover

Weiterführende Links:
Öffnung von Hochschulen NBank Kundenportal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Bildungsangebote umsetzen wollen, die den Hochschulzugang für qualifizierte Personen auch ohne Hochschulzugangsberechtigung erleichtern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF)+ bei Vorhaben zur Öffnung von niedersächsischen Hochschulen für beruflich qualifizierte Weiterbildungsinteressierte mit und vor allem ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung.

Sie erhalten die Förderung für die bedarfsgerechte Entwicklung und/oder Erprobung von

  • berufsbegleitend und modularisiert studierbaren (Weiter-)Bildungsangeboten an Hochschulen für beruflich qualifizierte Weiterbildungsinteressierte mit und ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung in Verbidnung mit Maßnahmen zur Unterstützung des Hochschulzugangs oder
  • berufsbegleitenden Bildungsangeboten der niedersächsischen Erwachsenenbildung zur Unterstützung des Hochschulzugangs sowie des Übergangs vom Beruf in die Hochschule für beruflich qualifizierte Weiterbildungsinteressierte mit und ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung.

Vorhaben, bei denen niedersächsische Hochschulen und niedersächsische Einrichtungen der Erwachsenenbildung zusammenarbeiten, werden bevorzugt gefördert.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, dabei aus ESF+-Mitteln

  • im Programmgebiet „stärker entwickelte Region“ (SER) maximal 40 Prozent und
  • im Programmgebiet „Übergangsregion“ (ÜR) maximal 60 Prozent.

Die Projektlaufzeit beträgt grundsätzlich 24 Monate, bei Projekten, die sowohl Entwicklung als auch Erprobung zum Gegenstand haben, 36 Monate.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte elektronisch über das Kundenportal bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • niedersächsische Hochschulen in staatlicher Verantwortung gemäß § 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) sowie
  • anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz (NEB).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Betriebsstätte und der Ort der Durchführung des Projekts müssen normalerweise in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorie „Übergangsregion – ÜR“ oder „stärker entwickelte Region – SER“) liegen, für das Sie die Förderung beantragen.
  • Sie müssen die Projekte eigenverantwortlich, gegebenenfalls mit Kooperationspartnerinnen und -partnern, durchführen. Zur Umsetzung von Projektbestandteilen können Sie Dritte beauftragen.
  • Beachten Sie bitte, dass eine Beratung zur Antragstellung durch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) verpflichtend ist.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Projekts sicherstellen.
  • Bei Antragstellung müssen Sie Qualitätskriterien zur Beurteilung der Förderwürdigkeit nachweisen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Öffnung von Hochschulen (EU-Förderperiode 2021–2027)

Erl. d. MWK v. 8.3.2023 – 35-46801-Strukturfonds ESF+ Öffnung von Hochschulen-783/2022 –
Vom 8. März 2023 (Nds. MBl. S. 211)
– VORIS 22200 –

Bezug:
a) RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909) – VORIS 64100 –
b) RdErl. d. MB v. 13.7.2022 (Nds. MBl. S. 976) – VORIS 64100 –
c) Erl. d. MWK v. 10.2.2016 (Nds. MBl. S. 141), geändert durch Erl. v. 1.10.2019 (Nds. MBl. S. 1460) – VORIS 22200 –

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sowie des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Projekte, die auf die Öffnung von niedersächsischen Hochschulen für beruflich qualifizierte Weiterbildungsinteressierte mit und insbesondere ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung abstellen.

Projekte richten sich an beruflich qualifizierte Weiterbildungsinteressierte mit und insbesondere ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung (im Folgenden: Zielgruppe). Besondere Berücksichtigung sollten die spezifischen Lebenssituationen der Zielgruppe in der Konzeption von Angeboten finden. Beispiele hierfür sind Berufstätigkeit, Familienpflichten oder Abschlüsse, die im Ausland erworben wurden.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159; Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16), geändert durch Verordnung (EU) 2022/2039 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 (ABl. EU Nr. L 275 S. 23),
  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21; Nr. L 421 S. 75),
  • EU-Strukturfondsförderung 2021–2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass zu a –

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregionen“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Regionen“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.5 Sind Hochschulen in staatlicher Trägerschaft Endempfänger von EU-Mitteln, erfolgt die Mittelzusage durch ein Schreiben der Bewilligungsstelle auf Grundlage der Vorschriften der EU und entsprechend den Regelungen dieser Richtlinien.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstände der Förderung sind die bedarfsgerechte Entwicklung und/oder Erprobung von

a) berufsbegleitend und modularisiert studierbaren (Weiter-) Bildungsangeboten an Hochschulen für beruflich qualifizierte Weiterbildungsinteressierte mit und insbesondere ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung i.V.m. Maßnahmen zur Unterstützung des Hochschulzugangs oder

b) berufsbegleitenden Bildungsangeboten der niedersächsischen Erwachsenenbildung zur Unterstützung des Hochschulzugangs sowie des Übergangs vom Beruf in die Hochschule für beruflich qualifizierte Weiterbildungsinteressierte mit und insbesondere ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung.

2.2 Bevorzugt werden Vorhaben in Zusammenarbeit zwischen niedersächsischen Hochschulen und niedersächsischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind niedersächsische Hochschulen in staatlicher Verantwortung gemäß § 2 NHG und anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach dem NEBG.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers und der Ort der Durchführung des Projekts müssen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

Die EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.

Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:

  • Der Antrag ist bei der Bewilligungsstelle frist- und formgerecht einzureichen.
  • Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
  • Der Zuwendungsempfänger führt die Projekte eigenverantwortlich ggf. mit Kooperationspartnern durch. Er kann Dritte zur Umsetzung von Projektbestandteilen beauftragen.
  • Eine Beratung zur Antragstellung durch die Bewilligungsstelle ist verpflichtend.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien gemäß Scoring darzustellen:

  • Ausgangslage und Ziele,
  • Qualität des Umsetzungskonzeptes,
  • Beitrag zu den Querschnittszielen „Gleichstellung der Geschlechter“, „Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit“, „Nachhaltige Entwicklung“, „Gute Arbeit.“

Die Erläuterung und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind aus der Anlage ersichtlich.

Gefördert werden können nur Projekte, die mindestens 75 Punkte (von möglichen 100 Gesamtpunkten) erreichen. Das Projekt muss in dem Bewertungsblock 1 „Richtlinienspezifische fachliche Kriterien“ für eine Förderwürdigkeit mindestens 55 Punkte und in dem Bewertungsblock 2 „Querschnittsziele“ mindestens 20 Punkte erreichen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus ESF+-Mitteln und/oder Landesmitteln beträgt grundsätzlich in beiden Programmgebieten maximal 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die Förderung aus ESF+-Mitteln im Programmgebiet „Stärker entwickelte Region“ grundsätzlich maximal 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben und im Programmgebiet „Übergangsregion“ grundsätzlich maximal 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen darf.

Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem richtlinienverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren Interventionssatz genehmigen.

5.3 Die Laufzeit eines Projektes ist grundsätzlich auf 24 Monate beschränkt. Für Projekte, die sowohl Entwicklung als auch Erprobung zum Gegenstand haben, ist die Laufzeit grundsätzlich auf 36 Monate beschränkt. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem richtlinienverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

5.4 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

  • direkte Personalausgaben, soweit sie unmittelbar dem Zuwendungszweck dienen, dem betreffenden Projekt direkt zugeordnet werden können und soweit sie notwendig und angemessen sind,
  • Honorar- und/oder Lehrbeauftragte,
  • ehrenamtlich Tätige,
  • alle sonstigen zuwendungsfähigen Ausgaben werden durch eine Restkostenpauschale gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 40% abgegolten.

Die Abrechnung der Personalausgaben als vereinfachte Kostenoption i.S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in einem RdErl. der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde – Bezugserlass zu b – in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

5.5 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 die „EU-Grundrechtecharta“, die „Nachhaltige Entwicklung“, „Gleichstellung der Geschlechter“, „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“, das Pariser Klimaabkommen, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.

6.4 Bei Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.

6.5 Bis Ende der Projektlaufzeit sind alle durch das Projekt erzielten Ergebnisse konzeptioneller und empirischer Art an geeigneter Stelle in geeigneter Form zu veröffentlichen. Dazu gehören während des Projekts selbst oder von Dritten erstellte Materialien (z.B. Lehr- und Studienmaterialien, Modulhandbücher, Lehrbriefe, elektronische Tools etc.), Studiengangkonzepte, Beratungskonzepte, Evaluationsergebnisse sowie alle weiteren Ergebnisse und Materialien, die im Kontext von empirischen Untersuchungen erstellt wurden (z.B. Fragebögen und deren Auswertungen). Im Verwendungsnachweis muss angegeben werden, wo und in welcher Form die Veröffentlichung erfolgt.

7 Anweisungen zum Verfahren

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in Buchst. a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO i.V.m. den ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.

7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

Das programmverantwortliche Ressort kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).

Die Anträge sind in dem dafür vorgesehenen Online-Verfahren über das Kundenportal bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Der Antrag ist vor Projektbeginn zu stellen. Ein Förderantrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtags formgerecht zugegangen ist.

7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.6 Es erfolgt eine fachliche Stellungnahme zur Förderwürdigkeit durch eine durch das MWK zu bestimmende Stelle. Diese Stellungnahme ist durch die NBank bei der Förderwürdigkeitsprüfung zusätzlich zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Die abschließende Entscheidung über die Bewilligung eines Projektes wird alleine von der NBank als Bewilligungsstelle verantwortet.

8 Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 8.3.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass zu c tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

 

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