Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Inklusion, Partizipation und Bewusstseinsbildung
Erl. d. MS v. 11.6.2020 – 102-49 023/13
– VORIS 21141 –
[zuletzt geändert durch Erl. d. MS v. 31.8.2022 – 102-49 023/13
– VORIS 21141 –]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen, die die Öffentlichkeit für die Belange von Menschen mit Behinderungen und ihre Rechte sensibilisieren und Menschen mit Behinderungen gleiche Chancen, umfassende Zugänglichkeit, aktive Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft ermöglichen.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig sind Projekte und/oder Maßnahmen, die
2.1.1 für die Belange von Menschen mit Behinderungen und ihre Rechte sensibilisieren (Bewusstseinsbildung), dazu zählen Projekte zum Schutz von Frauen und Kindern mit Behinderungen vor Gewalt und sexualisierter Gewalt,
2.1.2 eine aktive Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an der politischen und gesellschaftlichen Meinungsbildung fördern und verbessern (Empowerment und Partizipation),
2.1.3 Barrieren jeglicher Art abbauen und/oder
2.1.4 für Menschen mit Behinderungen die Zugänglichkeit zu und die Teilhabe sowie Teilgabe an Kultur-, Bildungs-, Freizeit- und Sportangeboten schaffen und verbessern (Inklusion).
2.2 Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören auch
2.2.1 die Erarbeitung von Aktionsplänen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und
2.2.2 die Durchführung von Inklusionskonferenzen, wenn sie Teil oder Beginn eines Prozesses zur Verwirklichung der in Nummer 1.1 genannten Ziele sind.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts sowie niedersächsische Kommunen (§ 1 Abs. 1 NKomVG) mit Ausnahme von Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden (Erstempfänger).
In begründeten Ausnahmefällen können auch Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden unter Berücksichtigung der §§ 5, 98 NKomVG Zuwendungsempfänger sein (Letztempfänger). Der Erstempfänger kann die Zuwendung im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an den Letztempfänger weiterleiten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die nach Nummer 2 förderfähigen Projekte und Maßnahmen müssen in Niedersachsen durchgeführt werden.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Kommunen, die im Jahr der Antragstellung Bedarfszuweisungen nach § 13 NFAG erhalten, beträgt die Zuwendung bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Zuwendung beträgt höchstens 50.000 EUR.
Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO kann eine Zuwendung an Kommunen bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mindestens 5.000 EUR beträgt.
Für gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts ist der in der VV Nr. 1.1 zu § 44 LHO genannte Mindestbetrag in Höhe von 2.500 EUR maßgeblich.
5.2 Förderfähig sind alle für die Durchführung des Projekts oder der Maßnahme erforderlichen Personal- und Sachausgaben. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind dabei zu beachten.
6. Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
6.3 Bei der Antragstellung sind zur Bewertung der Förderwürdigkeit mindestens vorzulegen (Anlage):
- Beschreibung des Vorhabens in konzeptioneller Hinsicht,
- Zeitplan für die Umsetzung des Vorhabens,
- Plan zur Finanzierung des Vorhabens sowie
- Angaben zu den Kriterien gemäß der Anlage zu diesem Erlass.
6.4 Die Bewilligungsbehörde beurteilt die Vorhaben anhand der in der Anlage enthaltenen Kriterien und der Bewertungsskala. Vorhaben, die weniger als 25 Punkte erreichen, werden nicht gefördert.
6.5 Sofern Zuwendungsmittel an Dritte nach Nummer 3 weitergeleitet werden, stellt der Erstempfänger den Antrag auf Förderung auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.
6.6 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragsstellung erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.soziales.niedersachsen.de) bereit.
6.7 Die Bewilligungsbehörde trifft zwei Mal im Jahr eine Entscheidung über die Auswahl der bis zum 30.4. bzw. 31.8. des jeweiligen Haushaltsjahres eingegangenen Anträge.
6.8 Die Bewilligungsbehörde übermittelt dem MS nach Abschluss des Zuwendungsverfahrens die für die Evaluierung der Richtlinie erforderlichen Daten.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 24.6.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.