Förderprogramm

Ökolandbau

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung, Unternehmen
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Standort Hannover

Wunstorfer Straße 9

30453 Hannover

Weiterführende Links:
Ökolandbau

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vorhaben umsetzen, durch die der ökologische Landbau in Niedersachsen gestärkt wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei Maßnahmen, die dazu beitragen, den ökologischen Landbau in Niedersachsen auszuweiten und die Zahl landwirtschaftlicher Betriebe zu erhöhen, die ökologisch wirtschaften.

Sie erhalten die Förderung für Personalausgaben, Sach- und Reisekosten für

  • die Teilnahme von Erzeugerinnen und Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften für den Ökologischen Landbau,
  • Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen durch Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (dazu gehören auch Ausbildungskurse, Workshops und Coachings) und auch für Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen,
  • Bereitstellung von Beratungsdiensten für ökologische sowie für an Umstellung auf Ökolandbau interessierte Betriebe,
  • Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
  • Zusammenarbeit im Agrarsektor und
  • Forschung und Entwicklung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses kann bis zu 100 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Sie bekommen aber höchstens EUR 300.000 pro Jahr.

Wenn Sie eine Förderung durch mehrere Stellen bekommen, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Durchführung des Projektes haben oder eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften sind, kann die Höhe Ihres Zuschusses bis zu 75 Prozent betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Standort Hannover.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen unabhängig von ihrer Rechtsform, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben normalerweise in Niedersachsen oder zum größten Teil in Niedersachsen durchführen.
  • Beachten Sie bitte, dass Unternehmen als Projektträger Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU sein müssen.
  • Sie erhalten keine Förderung für
    • Investitionen,
    • Sachschadensersatz bei Benutzung eines Pkw/motorbetriebenen Fahrzeugs,
    • außertarifliche Zulagen oder geldwerte Vorteile,
    • Tagegelder für Teilnehmende an Schulungs- oder Beratungsmaßnahmen,
    • Ausgaben für Vertretungsdienste während der Teilnahme an Schulungs- oder Beratungsmaßnahmen,
    • Ausgaben für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen und für die Bereitstellung von Beratungsdiensten, für die Sie eine Förderung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erhalten können.

Unternehmen in Schwierigkeiten werden nicht gefördert.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Projekten im ökologischen Landbau (Richtlinie Ökolandbau)

Erl. d. ML v. 27.02.2024 – 104-60143/02-72 –
– VORIS 78900 –
Bezug: Erl. v. 28.08.2020 (Nds. MBl. S. 957)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte zur Stärkung des ökologischen Landbaus.

1.2 Ziel der Förderung ist die Ausweitung des ökologischen Landbaus in Niedersachsen. Die geförderten Projekte haben einen nachhaltigen Beitrag zur Stärkung und kontinuierlichen Ausweitung des ökologischen Landbaus in Niedersachsen zu leisten. Die Zielvorgaben für die Ausweitung des ökologischen Landbaus sind in den verschiedenen bundes- und landespolitischen Vereinbarungen festgelegt, wonach in Niedersachsen ein Anteil von mindestens 15% ökologisch wirtschaftender landwirtschaftlicher Betriebe bis 2030 erreicht und damit gegenüber dem derzeitigen Stand von ca. 7% deutlich erhöht werden soll.

1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter Beachtung folgender Rechtsgrundlagen:

  • Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14.12.2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22.11.2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023).
  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung –.
  • Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.5.2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26, L 324 vom 6.10.2020, S. 65, L 439 vom 29.12.2020, S. 32; L 7 vom 11.1.2021, S. 53, L 204 vom 10.6.2021, S. 47, L 318 vom 9.9.2021, S. 5), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 der Kommission vom 24.11.2022 (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6).
  • Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35, L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8.2.2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 1).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und der fachlichen Bewertung des ML entsprechend Nummer 7.5 im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Projekte zur Unterstützung des ökologischen Landbaus gemäß Verordnung (EU) 2018/848 in den Bereichen:

2.1.1 Teilnahme von Erzeugerinnen und Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen nach Maßgabe von Artikel 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2022/2472, hier Teilnahme an Qualitätsregelungen im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau, insbesondere Vorhaben im Rahmen von Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfen oder Produktentwicklungen.

2.1.2 Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472 durch Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops, Konferenzen und Coaching) sowie Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen

  • zur Integration der Themen des ökologischen Landbaus in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsbereiche,
  • zur Qualifikation in den Themenbereichen des ökologischen Landbaus,
  • zur praxisbezogenen Information der Verbraucherinnen und Verbraucher durch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen,
  • zum Aufbau, zur Pflege und Weiterentwicklung von Netzwerken zwischen Produzenten, Verarbeitung und/oder Handel sowie weiteren relevanten Gruppen,
  • zur Entwicklung von Demonstrationsvorhaben, zum Aufbau von Demonstrationsbetrieben sowie
  • zur Einrichtung, zum Erfahrungsaustausch und zum Projektmanagement von Öko-Modellregionen.

2.1.3 Bereitstellung von Beratungsdiensten für ökologische sowie für an Umstellung auf ökologischen Landbau interessierte Betriebe nach Maßgabe von Artikel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2472, insbesondere

  • zur Beratung von umstellungsinteressierten, konventionell wirtschaftenden Landwirtinnen und Landwirten,
  • zur Beibehaltung und Verbesserung von ökologischen Anbau- und Haltungsverfahren,
  • zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,
  • zur Verbesserung der Ressourceneffizienz sowie des Natur- und Umweltschutzes,
  • zur Entwicklung, Umsetzung und Ausweitung von Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrategien,
  • zur Beratung zum Thema Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel (z.B. Verringerung der Treibhausgasemissionen, Verbesserung der CO2-Bindung, Förderung nachhaltiger Energien),
  • zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Boden und Luft,
  • zur Verbesserung von Ökosystemleistungen sowie zur Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften.

Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. Eine Förderung erfolgt nur für die Beratung in Gruppen mit mindestens 5 Teilnehmenden oder für Fachveranstaltungen. Eine einzelbetriebliche Beratung ist nach der jeweils geltenden Rahmenvereinbarung des ML zur Erbringung von Beratungsdienstleistungen nach Artikel 78 i.V.m. Artikeln 6 und 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 nur zulässig, wenn zu den Beratungsinhalten keine anderweitig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Angebote bestehen.

2.1.4 Maßnahmen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Maßgabe von Artikel 24 der Verordnung (EU) 2022/2472 durch

  • die Veranstaltung von und die Teilnahme an Wettbewerben und Ausstellungen oder
  • die Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

2.1.5 Zusammenarbeit im Agrarsektor nach Maßgabe von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2022/2472 zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele gemäß Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit mindestens zwei Akteuren.

2.1.6 Forschung und Entwicklung im Agrarsektor nach Maßgabe von Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2472, insbesondere praxisbezogene Versuchsanstellungen zur Verbesserung der Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbau- und Haltungsverfahren.

2.2 Die Projekte dürfen nicht auf eine Verbands- oder Unternehmenszugehörigkeit eingeschränkt werden.

2.3 Sofern sich ein Projekt aus mehreren der unter Nummer 2.1 genannten Bereiche zusammensetzt, ist der Ausgaben- und Finanzierungsplan entsprechend jedem Bereich nach Nummer 2.1 aufzugliedern.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind juristische Personen unabhängig von ihrer Rechtsform, die ihren Sitz oder eine Niederlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.

3.2 Gefördert werden im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2472 nur Unternehmen als Projektträger, die

  • die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen – Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten nicht als Unternehmen i.S. der Verordnung (EU) 2022/2472, wenn Ihnen eine Zuwendung nach den Nummern 2.1.2, 2.1.4, 2.1.5 oder 2.1.6 gewährt wird –,
  • nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 gelten und
  • Rückforderungsanordnungen aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt Folge geleistet haben.

4 Bewilligungsvoraussetzungen

4.1 Eine Zuwendung der jeweiligen unter Nummer 2.1 genannten Bereiche darf nur unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2022/2472 gewährt werden. Abweichend von Satz 1 können unter Einhaltung der De-minimis-Verordnung auch Zuwendungen für Projekte gewährt werden, die einem oder mehreren Förderbereichen nach Nummer 2.1 entsprechen, aber außerhalb der Primärerzeugung und der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse umgesetzt werden sollen.

4.2 Die Projekte müssen überwiegend in Niedersachsen umgesetzt werden, es sei denn, es erfolgt eine Beteiligung als Dritter an bundesweiten oder länderübergreifenden Projekten. Die Ergebnisse des Projekts lassen sich auf Niedersachsen übertragen und die Übertragbarkeit wird im Rahmen der Antragstellung begründet sowie im Abschlussbericht nachgewiesen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Die Zuwendung kann in Ausnahmefällen in Form einer Vollfinanzierung gewährt werden. Gebietskörperschaften sind von der Vollfinanzierung ausgeschlossen.

Der Zuwendungsbetrag wird auf volle Euro abgerundet. Der Höchstbetrag der Zuwendung ist auf 300.000 EUR jährlich begrenzt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn

  • eine Förderung durch mehrere Stellen erfolgt,
  • der Zuwendungsempfänger ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Durchführung des Projekts hat oder
  • der Zuwendungsempfänger eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften ist.

5.3 Zum Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben und zur Höhe der Zuwendung sowie zum Ausschluss von bestimmten Ausgaben gelten die jeweiligen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2472. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Von der Förderung ausgeschlossen ist die Umsatzsteuer, soweit der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Ergänzend dazu werden folgende Regelungen getroffen:

5.3.1 Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben sowie Reisekosten.

5.3.1.1 Bei der Förderung von Personalausgaben sind die standardisierten Personalkostensätze zu beachten, die das MF als RdErl. regelmäßig veröffentlicht und aktualisiert. Personalausgaben werden nur für projektbezogen beschäftigtes Personal und bis zur Höhe dieser Durchschnittssätze als zuwendungsfähig anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt, höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Personalausgaben soweit diese unter diesen Durchschnittssätzen liegen. Über diese Durchschnittssätze hinaus dürfen Personalausgaben nur anerkannt werden, wenn die Vergütung nach dem TV-L erfolgt. Voraussetzung ist, dass die tarifvertragliche Eingruppierung korrekt erfolgt ist.

Soll die Abrechnung nach Stundensätzen erfolgen, sind diese wie folgt zu berechnen:

  • In den Fällen der Anwendung des TV-L kann eine Spitzabrechnung nach der tatsächlichen Eingruppierung erfolgen. Zur Ermittlung der jeweiligen Stundensätze sind die gezahlten Jahresbruttobezüge (Arbeitgeberbrutto) durch 1.480 Stunden im Vollzeitäquivalent zu teilen.
  • Werden mehrere Personen im Projekt eingesetzt, kann eine einheitlich geltende Stundenpauschale berechnet werden. Diese ist auf Basis der einzelnen Stundensätze und der jeweils veranschlagten Arbeitszeiten für das Projekt zu ermitteln.
  • In allen anderen Fällen sind die Stundensätze anhand der geltenden Durchschnittssätze für die Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zu berechnen.

Die Bewilligungsbehörde stellt mit dem Bewilligungsbescheid fest, welche Stundensätze danach im Einzelnen zuwendungsfähig sind.

Die Förderung dieser Personalausgaben erfolgt nur, sofern das Personal nicht aus anderweitigen öffentlichen Mitteln bereits finanziert wird, und gegen entsprechenden Arbeitszeitnachweis.

5.3.1.2 Sachausgaben werden als zuwendungsfähig anerkannt, wenn diese durch das Projekt veranlasst werden und zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.

Zuwendungsfähige Sachausgaben sind

a) bei der Anwendung von Pauschalen:

  • eine allgemeine Sachausgabenpauschale für laufende Ausgaben entsprechend Anlage 1 in Höhe von 7 EUR je Personalstunde,
  • über die allgemeine Sachausgabenpauschale hinausgehende tatsächliche Auslagen für alle übrigen, nicht in Anlage 1 einkalkulierten Ausgaben,
  • eine technische Sachausgabenpauschale entsprechend Anlage 2 in Höhe von bis zu 150 EUR je im Projekt geleistete Betriebsstunde, sofern für die Projektdurchführung Maschinen/Geräte aus einem eigenen Fuhrpark landwirtschaftlicher Nutzmaschinen eingesetzt werden, oder

b) die tatsächlichen Sachausgaben, die detailliert aufgeschlüsselt, dem Projekt zugeordnet und einzeln belegt sind.

Sofern ein Projektträger verpflichtet ist, für die in der Sachausgabenpauschale einkalkulierten Sachausgabenpositionen eine Overhead-Pauschale zu erheben und diese sich auf mit dem Projekt in Zusammenhang stehende Sachausgaben bezieht, kann diese anstelle der unter Buchstabe a genannten allgemeinen Sachausgabenpauschale als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5.3.1.3 Die Reisekostenvergütung ist entsprechend den Regelungen der NRKVO zuwendungsfähig. Nutzt der Projektträger eigene Dienstwagen, wird die Wegstreckenentschädigung analog zu § 5 Abs. 2 bis 4 NRKVO als zuwendungsfähig anerkannt.

5.3.2 Die Förderung kann mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) 2022/2472 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität und der höchste nach der Verordnung (EU) 2022/2472 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

5.3.3 Nicht zuwendungsfähig sind

  • Investitionen,
  • Sachschadensersatz bei Benutzung eines Pkw/motorbetriebenen Fahrzeugs,
  • außertarifliche Zulagen oder geldwerte Vorteile,
  • Tagegelder für Teilnehmende an Schulungs- oder Beratungsmaßnahmen,
  • Ausgaben für Vertretungsdienste während der Teilnahme an Schulungs- oder Beratungsmaßnahmen,
  • Ausgaben für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen nach Nummer 2.1.2 sowie die Bereitstellung von Beratungsdiensten nach Nummer 2.1.3, für die eine Förderung im Rahmen des ELER angeboten wird,
  • direkte Geldleistungen oder direkte Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion tätig sind und die nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen. Die Vergütungen der eigenen Arbeitsleistungen oder die Erstattungen für eigene Aufwendungen im Rahmen der Projektförderung sind von dieser Regelung nicht erfasst.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Abweichend von VV Nr. 6.9 ANBest-P gilt eine Aufbewahrungsfrist von mindestens zehn Jahren.

6.2 Alle Ergebnisse der geförderten Projekte dürfen für die Allgemeinheit genutzt und durch das ML in vollständiger oder verkürzter Fassung veröffentlicht werden.

Zu diesem Zweck sind die Projektabschlussberichte zusätzlich in veröffentlichungsfähiger Form (ohne personenbezogene Daten) elektronisch als Datei an oekolandbau@ml.niedersachsen.de zu übersenden.

6.3 Vor Beginn eines Projekts nach Nummer 2.1.6 sind der LWK zur Veröffentlichung auf ihrer Internetseite zum ökologischen Landbau folgende Informationen zu übermitteln:

a) die Tatsache, dass das Projekt durchgeführt wird,

b) die Ziele des Projekts,

c) der voraussichtliche Veröffentlichungstermin der von dem Projekt erwarteten Ergebnisse,

d) ein Hinweis, wo die Ergebnisse des Projekts im Internet veröffentlicht werden und

e) ein Hinweis darauf, dass die Ergebnisse des Projekts allen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

Die Ergebnisse des geförderten Projekts müssen ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet oder an dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, auf der Internetseite der LWK zum ökologischen Landbau zur Verfügung gestellt werden, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Ergebnisse müssen mindestens fünf Jahre ab dem Abschluss des Projekts im Internet verfügbar bleiben.

6.4 Veröffentlichungen des Zuwendungsempfängers im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt in Form von Pressemitteilungen, Broschüren, Flyern usw. bedürfen innerhalb des Bewilligungszeitraums der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Ausgenommen hiervon sind allgemein gültige Fachinformationen, die elektronisch veröffentlicht werden.

6.5 In allen Veröffentlichungen ist wie folgt auf die Förderung des Landes hinzuweisen:

Es ist der Satz „Dieses Vorhaben wird/wurde aus Mitteln des Landes Niedersachsen gefördert.“ aufzunehmen; außerdem ist das Niedersachsen-Logo und der Name „Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML)“ aufzuführen.

6.6 Bei der Erstellung und Veröffentlichung von Publikationen, Broschüren oder Faltblättern liefert der Zuwendungsempfänger zwei kostenlose Exemplare oder die entsprechende digitale Version an das ML. Die Bewilligungsbehörde erhält die Veröffentlichungen mit dem Verwendungsnachweis.

6.7 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Überprüfung der bewilligten Förderung durch die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde und den LRH, Vertreter der EU und des Landes sowie durch deren Beauftragte zuzulassen. Auf deren Verlangen ist Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Allgemeine Verfahrenshinweise

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Wunstorfer Landstraße 9, 30453 Hannover.

7.3 Vordrucke

Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen sind auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde (www.lwk-niedersachsen.de in der Rubrik Förderung) abrufbar oder bei dieser anzufordern.

7.4 Antragstellung

7.4.1 Der Zuwendungsantrag ist fristgemäß bis spätestens zum jeweiligen Stichtag bei der Bewilligungsbehörde auf den für die Antragstellung vorgesehen Vordrucken sowie den geforderten Anlagen einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge oder Anträge, die sich nicht auf den ausgeschriebenen Maßnahmenbereich nach Nummer 2.1 beziehen, sind abzulehnen.

7.4.2 Der Zuwendungsantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a) Namen und Größe des antragstellenden Unternehmens,

b) Beschreibung des Projekts oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Projekts oder der Tätigkeit,

c) Standort des Projekts oder der Tätigkeit,

d) Aufstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben,

e) Art der Zuwendung und Höhe der für das Vorhaben oder die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung,

f) Ziele des Projekts,

g) Zuordnung des Projekts zu den Förderbereichen nach Nummer 2.1 und

h) Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten.

7.4.3 Die Termine der Antragstellung werden vom ML auf den Internetseiten des ML und der Bewilligungsbehörde veröffentlicht.

7.4.4 Das ML bestimmt für jeden Stichtag den Maßnahmenbereich nach Nummer 2.1 sowie die Höhe der zur Bewilligung vorgesehenen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen. Eine Änderung dieser Mittelausstattung ist jederzeit möglich, wenn unvorhergesehene Ereignisse oder Entwicklungen dies erfordern.

7.4.5 Alle eingehenden Anträge sind einer Eingangsregistrierung zu unterziehen.

7.5 Bewilligung

Bewilligt werden Anträge, die die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen und die vom ML als inhaltlich förderwürdig bewertet wurden. Im Rahmen dieser Bewertung legt ML unter Berücksichtigung der fachlichen und politischen Schwerpunkte eine Bewilligungsreihenfolge fest. Reichen die Haushaltsmittel nicht für eine Bewilligung aller Anträge aus, erfolgt die Bewilligung entsprechend dieser Reihenfolge, die übrigen Anträge werden abgelehnt.

7.6 Auszahlung der Zuwendung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt gemäß VV/VV-Gk Nrn. 7.1 bis 7.3 zu § 44 LHO.

Bei Auszahlung von Teilbeträgen sind die Teilzahlungsbeträge auf volle hundert Euro abzurunden.

Eine Auszahlung nach Vorlage des Verwendungsnachweises gemäß VV Nr. 7.4 zu § 44 LHO kommt nicht in Betracht.

7.7 Weiterleitung der Zuwendung

Im Bewilligungsbescheid kann die Weiterleitung der Zuwendung an Drittempfänger zugelassen werden. In diesen Fällen sind die Nebenbestimmungen gemäß VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO in den Bescheid aufzunehmen. Wird die Zuwendung ganz oder teilweise weitergeleitet, stellt der Erstempfänger den Antrag auf der Grundlage des Antrags des Letztempfängers. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen gegenüber der Bewilligungsbehörde.

Sofern eine Weiterleitung der Zuwendung an Drittempfänger erfolgt, müssen diese die Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Voraussetzungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllen.

7.8 Prüfung der Verwendung

Die Bewilligungsbehörde stellt im Rahmen der Prüfung sicher, dass eine Doppelfinanzierung mit dem ELER ausgeschlossen ist.

7.9 Die Bewilligungsbehörde veranlasst innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung die Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2022/2472 in der Beihilfentransparenzdatenbank der EU-Kommission.

7.10 Die Bewilligungsbehörde führt die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2472 vorgesehenen ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. Die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Förderakten ab dem Tag der Auszahlung der Beihilfe mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

7.11 Diese Richtlinie unterliegt keiner beihilferechtlichen Evaluierungspflicht gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2472.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 27.02.2024 in Kraft und mit Ablauf des 30.06.2030 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

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