Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Niedersächsischen Innovationsförderprogramms für Forschung und Entwicklung in Unternehmen
Erl. d. MW v. 18. 5. 2022 – 30-328 7012 –
– VORIS 77100 –
[zuletzt geändert durch Erl. d. MW v. 29.11.2023 – 30-328-7012 –
– VORIS 77100 –]
Bezug: a) RrdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –
b) Gem. Erl. d. MW u. d. MU v. 20.1.2016 (Nds. MBl. S. 99),
geändert durch Gem. Erl. d. MU u. d. MW v. 8.11.2017
(Nds. MBl. S. 1573)
– VORIS 77100 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) Zuwendungen zur Beschleunigung innovativer Entwicklungen und Prozesse in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Niedersachsens. Die Förderung soll Anreize für betriebliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bieten, mit denen neue vermarktbare Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen in den Spezialisierungsfeldern der „Niedersächsischen regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung“ (RIS3- Strategie) des Landes entwickelt werden.
Die innovativen Vorhaben sollen insbesondere dazu beitragen, die Marktchancen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie kleiner Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung zu verbessern. Dabei soll sowohl die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen als auch die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen intensiviert werden.
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159)
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
- EU-Strukturfondsförderung 202102027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass zu a –
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.6.2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) – im Folgenden: AGVO –
in der jeweils geltenden Fassung.
Soweit GRW-Mittel zum Einsatz kommen, finden außerdem die Regelungen des GRW-Koordinierungsrahmens, Bekanntmachung des Koordinierungsausschusses der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 17.12.2021 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (Banz AT 10.02.2022 B3), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060)
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung sind Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung gemäß Artikel 25 Abs. 2 Buchst. b und c i. V. m. Artikel 2 Abs. 85 f. AGVO mit dem Ziel, neue oder erheblich verbesserte, vermarktbare Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Die Vorhaben müssen einen hohen eigenen Entwicklungsanteil durch einen entsprechenden Einsatz eigenen Personals aufweisen.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU), kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sowie mit diesen kooperierende Forschungseinrichtungen.
Nicht-KMU gelten lediglich im Rahmen eines Verbundvorhabens nach Nummer 5.3 als Zuwendungsempfänger.
Als gewerbliche Wirtschaft gelten Unternehmen mit Eintrag im Handelsregister oder i. S. der Handwerksordnung. Als KMU gelten Unternehmen nach Anhang I AGVO und/oder nach der Empfehlung der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36). Als kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung gelten nach dieser Richtlinie Unternehmen gemäß Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.6.2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/ 2013 – der europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.3.2021 (ABl. EU Nr. L 107 S. 30), die bis zu 499 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, keine KMU sind und die einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR haben.
3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden
3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und/oder Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikel 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.
4.2 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird
4.3 Kooperierende Forschungseinrichtungen müssen grundsätzlich eine am Vorhaben beteiligte Betriebsstätte in Niedersachsen haben. Ausnahmen hierfür sind nur möglich, sofern keine niedersächsische Forschungseinrichtung über das entsprechende Know-how verfügt oder die Kooperation im Landesinteresse gemäß Nummer 4.4 dieser Richtlinie liegt.
4.4 Im Rahmen dieses Programms können auch interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Vorhaben mit Akteuren aus anderen Mitgliedsstaaten, auch außerhalb der Europäischen Union, und/oder anderen deutschen Ländern (insbesondere in der Metropolregion Hamburg) unterstützt werden, sofern die Kooperation auch im Landesinteresse liegt.
Die notwendigen Fördermittel bringt jede beteiligte Region grundsätzlich selbst in die Kooperation ein. Trägt das Vorhaben zu den Zielen des Operationellen Programms bei, kann das Vorhaben im Ausnahmefall ganz oder teilweise auch außerhalb des Programmraums durchgeführt werden. Bei derartigen Projekten werden sich die Verwaltungsbehörden der beteiligten Programme (einschließlich der relevanten Programme der Europäischen territorialen Zusammenarbeit – ETZ) abstimmen.
4.5 Die Personalausgaben müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung mindestens 50 % aller zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
4.6 Vorhaben können durchgeführt werden
4.6.1 als Einzelvorhaben von einem KMU oder einem kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung,
4.6.2 als Verbundvorhaben von mindestens zwei voneinander unabhängigen Unternehmen nach Nummer 3.1, von denen mindestens eins ein KMU ist.
4.6.3 als Kooperationsvorhaben von KMU oder kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung und einer oder mehreren Forschungseinrichtungen.
4.7 Die Verbund- und/oder Kooperationspartner etablieren eine wirksame Zusammenarbeit i. S. von Artikel 25 Abs. 6 Buchst. b Unterbuchst. i AGVO und haben dazu ihre Beziehungen zueinander einschließlich Rechte, Pflichten, Regelungen im Streitfall und Verwertung entstehender Rechte in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln, die den Vorgaben des Artikels 2 Abs. 90 AGVO entspricht. Die Vereinbarung bestimmt auch, welches Unternehmen die Aufgabe des Projektkoordinators übernimmt.
4.8 Eine Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Bewilligungszeitraum eines weiteren nach dieser Richtlinie geförderten Vorhabens eines Unternehmens noch nicht beendet ist. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachressort.
4.9 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
4.9.1 Fachliche Qualitätskriterien i. S. des Zuwendungszwecks:
- Bedeutung für die niedersächsische Wirtschaft,
- Innovationsgehalt,
- technologisches Entwicklungsrisiko,
- Realisierbarkeit,
- Marktfähigkeit.
4.9.2 Qualitätskriterien i. S. der Querschnittsziele der niedersächsischen RIS3-Strategie:
- Stärkung der Innovationskraft der KMU,
- Kooperation und Wissenstransfer,
- Gründungsintensität,
- Förderung regionalspezifischer Innovationspotenziale im ländlichen Raum,
- Spezialisierungsfelder der RIS3-Strategie.
4.9.3 Qualitätskriterien i. S. der Querschnittsziele der niedersächsischen EFRE-Förderung:
- Gleichstellung,
- Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,
- Nachhaltige Entwicklung,
- Gute Arbeit.
4.9.4 Qualitätskriterien i.S. der regionalfachlichen Komponente:
- Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie (RHS),
- Kooperativer Ansatz,
- Beitrag zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa,
- Modellhaftigkeit/besonderer Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen und/oder zur Umsetzung der Regionalen Handlungsstrategie.
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER bis zu 40 % und in der ÜR bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ergänzend können Landesmittel oder GRW-Mittel eingesetzt werden. Dabei sind bei jeder Förderung zwingend anteilig EFRE-Mittel einzusetzen.
5.3 Zuwendungen, die als Zuschuss für KMU, kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung oder für wirtschaftlich tätige Forschungseinrichtungen für Ausgaben nach Nummer 5.4 gewährt werden, stellen staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) – im Folgenden: AEUV – dar und dürfen eine Beihilfeintensität von 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich nicht überschreiten. Dies gilt sowohl für Zuwendungen für experimentelle Entwicklung (vgl. Artikel 25 Abs. 5 Buchst. c AGVO) als auch (abweichend von Artikel 25 Abs. 5 Buchst. b AGVO) für Zuwendungen für industrielle Forschung.
Die Beihilfeintensität kann im Einklang mit Artikel 25 Abs. 6 AGVO erhöht werden
a) um 10 % für mittlere Unternehmen und um 20 % für kleine Unternehmen;
b) um weitere 15 %, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Ausgaben bestreitet, oder
- zwischen mindestens einem KMU oder kleinem Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung und einer oder mehreren Forschungseinrichtungen, die mindestens 20 und maximal 40 % der beihilfefähigen Ausgaben tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.1 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 25 Abs. 3 AGVO zuwendungsfähig:
- Ausgaben für Personal, soweit dieses für das Vorhaben eingesetzt wird (Artikel 25 Abs. 3 Buchst. a AGVO),
- Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig (Artikel 25 Abs. 3 Buchst. b AGVO),
- Ausgaben für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm`s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen nach Nummer 2.1 (Artikel 25 Abs. 3 Buchst. d AGVO), die jeweils ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden. Nach dem Grundsatz des Arm`s-length-Prinzips dürfen sich die Bedingungen des Rechtsgeschäftes zwischen den Vertragsparteien nicht von jenen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden würden, und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen getroffen worden sein,
- sonstige Betriebsausgaben, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen, u. a. Ausgaben für Reisen, Material, Bedarfsartikel etc. (Artikel 25 Abs. 3 Buchst. e AGVO).
5.4.2 Die unter Nummer 5.4.1 genannten zuwendungsfähigen Ausgaben können nach den Vorgaben der Artikel 53 ff. der Verordnung (EU) 2021/1060 als vereinfachte Kostenoption abgerechnet werden. Die Abrechnung von vereinfachten Kostenoptionen wird durch gesonderten Erlass der EFRE-/ESF+-Verwaltungsbehörde oder des Fachministeriums festgelegt.
5.5 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht förderfähig:
- Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Formvon Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen,
- Grunderwerb für einen Betrag von mehr als 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens; für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %; für Finanzinstrumente beziehen sich diese Prozentsätze auf den an den Endempfänger ausgezahlten Programmbeitrag oder, im Falle von Garantien, auf den Betrag des zugrundeliegenden Darlehens (die Grenzwerte gelten nicht für Umweltschutzvorhaben),
- Mehrwertsteuer.
5.6 Die Projektlaufzeit für Projekte nach dieser Richtlinie ist grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt
5.7 Sonstige Bemessungsgrenzen
5.7.1 Bei Einzelvorhaben beträgt die Höhe von Zuschüssen zum Zeitpunkt der Bewilligung mindestens 50.000 EUR und grundsätzlich höchstens 500.000 EUR je KMU oder kleinem Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung.
5.7.2 Bei Verbundvorhaben und Kooperationsvorhaben nach den Nummern 4.6.2 und 4.6.3 gelten zusätzlich zu Nummer 5.7.1 folgende Bemessungsgrenzen:
5.7.2.1 Die Höhe von Zuschüssen an die beteiligten KMU oder kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung ist insgesamt begrenzt auf 500.000 EUR.
5.7.2.2 Die Höhe von Zuschüssen für Ausgaben von Forschungseinrichtungen ist begrenzt auf 300.000 EUR je beteiligter Forschungseinrichtung.
5.7.2.3 Die Höhe der maximal zulässigen Fördersätze für Forschungseinrichtungen richtet sich danach, ob die Forschungseinrichtung darlegen und in geeigneter Weise nachweisen kann, dass ihre Tätigkeit im Rahmen des Kooperationsvorhabens nichtwirtschaftlicher Art ist. Maßgeblich sind hierfür die Bestimmungen der Randnummern 18 und 19 der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU Nr. C 198 vom 27.6.2014 S. 1). Die Förderung für eine nichtwirtschaftlich tätige Forschungseinrichtung beträgt bei Kooperationsvorhaben 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für die Förderung von Forschungseinrichtungen, die wirtschaftlich tätig sind, gelten die Bemessungsgrenzen nach Nummer 5.3.
5.7.3 Bei separaten Förderaufrufen nach Nummer 7.5 ist die Höhe von Zuschüssen an beteiligte KMU oder kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung insgesamt begrenzt auf 1.000.000 EUR
5.8 Durch Einzelerlass des programmverantwortlichen Ressorts können Ausnahmen von den zuvor genannten Bemessungsgrenzen zugelassen werden.
5.9 Die VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBestEFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, „die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung“ und „die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz ,der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen‘ (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.
6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBestEFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.5 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen des Artikels 25 AGVO.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBestEFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit.
Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
Das programmverantwortliche Ressort kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete der Regionenkategorie sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite (www.nbank.de) der Bewilligungsstelle.
Der Förderantrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtags formgerecht zugegangen ist.
7.5 Im Rahmen von separaten Förderaufrufen können Interessenten zur Einreichung von Projektskizzen zu einem jeweiligen Stichtag aufgefordert werden. Mit dem Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie, die thematische Schwerpunktsetzung und Ausgestaltung der Förderung sowie der Stichtag veröffentlicht.
Die Veröffentlichung erfolgt
- im Nds. MBl.,
- auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).
7.6 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.7 Ob ein Vorhaben einem der Spezialisierungsfelder der niedersächsischen RIS3-Strategie zuzuordnen ist und damit diese Voraussetzung für die Förderfähigkeit erfüllt, entscheidet die Bewilligungsstelle unter maßgeblicher Berücksichtigung einer entsprechenden Stellungnahme der Innovationszentrum Niedersachsen GmbH.
Für die Bewertung der Förderwürdigkeit der beantragten Vorhaben hat die Bewilligungsstelle die Expertise sachkundiger Institutionen hinzuzuziehen, maßgeblich zu berücksichtigen und zu dokumentieren:
- eine fachliche Stellungnahme der Innovationszentrum Niedersachsen GmbH in Hinblick auf die fachlichen Qualitätskriterien,
- ein Votum des jeweils zuständigen ArL in Hinblick auf die Qualitätskriterien der regionalfachlichen Komponente.
7.8 Über die Bewilligung der Förderanträge entscheidet die Bewilligungsstelle. Sie hat bei ihrer Entscheidung die Voten der externen Gutachter maßgeblich zu berücksichtigen.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt am 18.5.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.1 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen nur bis zum 31.12.2026 bewilligt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1.1.2027 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt ist.
Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30.6.2027.
Die Freistellung von Risikofinanzierungsbeihilfen nach Artikel 21 Abs. 9 Buchst. a AGVO endet mit Ablauf der in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Frist, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten Privat-Equity-Fonds innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der AGVO auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und alle anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.