Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundlichere Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Mobilitätszentralen 2023)
Erl. d. MW v. 5.7.2023 – 44-01220/0070 –
– VORIS 93200 –
Bezug:
a) RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –
b) Erl. v. 6.2.2017 (Nds. MBl. S. 198)
– VORIS 93200 –
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie Mitteln des Landes Zuwendungen für die Schaffung und den Betrieb von Mobilitätszentralen im ÖPNV.
Ziel der Förderung ist es, emissionsarme Mobilität innerhalb der Städte und im Stadt-Umland-Bereich einfach und attraktiv zu machen und dadurch den motorisierten Individualverkehr (MIV) auf umweltfreundlichere Verkehrsträger umzulenken.
Dazu sollen Schaffung und Betrieb von Mobilitätszentralen an geeigneten Orten gefördert werden. Diese Mobilitätszentralen sollen Informationen und Dienstleistungen zur verkehrsmittelübergreifenden Mobilität anbieten und ein flächendeckendes, übersichtliches und nahtlos nutzbares Mobilitätsangebot schaffen, welches emissionsarme Mobilität sowohl innerhalb der Städte als auch im Stadt-Umland-Bereich einfacher und attraktiver macht.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.2.2023 (ABl. EU Nr. L 63 S. 1) – im Folgenden: Dachverordnung –,
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
- EU-Strukturfondsförderung 2021–2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass zu a –,
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Dachverordnung), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Regionen“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Dachverordnung).
1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden die Einrichtung und der Betrieb von Mobilitätszentralen für nachhaltige Mobilitätsangebote. Mobilitätszentralen bieten ein Mobilitätsmanagement an, das zielorientiert und zielgruppenspezifisch das Mobilitätsverhalten mit koordinierenden, informatorischen, organisatorischen und beratenden Maßnahmen, in der Regel unter Einbeziehung weiterer Akteure über die Verkehrsplanung zu beeinflussen versucht, um die Mobilität der Menschen auf umweltfreundliche Nahverkehrsangebote umzulenken.
Mobilitätszentralen sind Anlaufstellen für alle Fragen rund um die Mobilität für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sowie Verkehrsanbieter innerhalb von Städten, regionalen Zentren und dem dazugehörigen Umland.
Zu dem Aufgabenspektrum der Mobilitätszentralen gehören insbesondere
- die individuelle Beratung von Menschen mit dem Ziel, dass diese verstärkt CO2-sparsame Beförderungsangebote nutzen,
- die Erstellung persönlicher Fahrpläne zur Unterstützung einer CO2-sparenden Verkehrsmittelwahl der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer,
- die individuelle Information über möglichst alle lokalen, regionalen und überregionalen Mobilitätsdienstleistungen auf Basis zeitgemäßer Technologielösungen,
- die Initiierung, Koordination und Organisation von Fahrgemeinschaften,
- die Ansprache und Beratung unterschiedlicher Zielgruppen (z.B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Schülerinnen und Schüler, Seniorinnen und Senioren), die dazu beitragen, den Umstieg vom motorisierten Individualverkehr zum Umweltverbund zu unterstützen sowie
- die allgemeine Beratung von insbesondere Unternehmen und Behörden bei der Erarbeitung von Konzepten, die dazu beitragen, den Umstieg vom motorisierten Individualverkehr zum Umweltverbund zu unterstützen.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Dachverordnung zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können an Aufgabenträger i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 NNVG sowie Landkreise, kreisfreie Städte oder kreisangehörige Gemeinden unbeschadet der Aufgabenträgerschaft für den öffentlichen Personennahverkehr bewilligt werden. Vorhaben von Landkreisen oder kreisfreien Städten sowie kreisangehörigen Gemeinden, die nicht selbst Aufgabenträger sind, müssen mit dem jeweiligen Aufgabenträger abgestimmt werden.
Die Zuwendungsempfänger können auch gemeinsam eine Mobilitätszentrale einrichten.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Förderfähigkeit
Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Dachverordnung). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Dachverordnung bleibt unbenommen.
Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, die eine Mobilitätszentrale in Niedersachsen oder ein in Niedersachsen wirkendes Mobilitätsmanagement betreiben.
4.1.1 Im Rahmen dieser Richtlinien können auch interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Vorhaben mit Akteuren aus anderen Mitgliedstaaten auch außerhalb der Europäischen Union und bzw. oder anderen deutschen Ländern unterstützt werden, sofern die Kooperation im Landesinteresse liegt. Die notwendigen Fördermittel bringt jede beteiligte Region grundsätzlich selbst in die Kooperation ein. Trägt das Vorhaben zu den Zielen des Operationellen Programms bei, kann das Vorhaben im Ausnahmefall ganz oder teilweise auch außerhalb des Programmraums durchgeführt werden. Bei derartigen Projekten werden sich die Verwaltungsbehörden der beteiligten Programme (einschließlich der relevanten Programme der Europäischen territorialen Zusammenarbeit [ETZ]) abstimmen (Artikel 63 Abs. 4 der Dachverordnung).
4.1.2 Der Zuwendungsempfänger hat einen Nachweis vorzulegen, dass das Vorhaben mit den Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans vereinbar ist und Luftqualitätspläne, Klimaschutzpläne sowie Verkehrsentwicklungs- bzw. Mobilitätspläne – soweit vorhanden – berücksichtigt. Sofern der regionale Nahverkehrsplan verkehrsträgerübergreifende Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt, muss im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs von Februar 2020 im Antrag alternativ auf andere verkehrsträgerübergreifende Mobilitätspläne Bezug genommen werden oder der Einklang des Vorhabens mit relevanten regionalen und landesweiten Plänen und Strategien mit Verkehrsbezug dargelegt und begründet werden.
4.1.3 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.2 Förderwürdigkeit
Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die folgenden Kriterien als Qualitätskriterien nachzuweisen:
4.2.1 Fachliche Qualitätskriterien
- Substanz: schlüssiges und nachvollziehbares Konzept mit Darlegung der Ziele und Maßnahmen, Fortführung (insbesondere Finanzierung) nach Ende der Förderung, Aussagen zu Verlagerungspotenzial, Leistungsspektrum, Personal, technischer Ausstattung, Darstellung in der Öffentlichkeit,
- Kooperationen: mit anderen Mobilitätszentralen und Mobilitätsmanagern,
- Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen (gleichzeitig Beitrag zum Querschnittsziel Nachhaltige Entwicklung).
4.2.2 Qualitätskriterien nach Artikel 9 der Dachverordnung (Querschnittsziele)
- Gleichstellung,
- Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,
- Nachhaltige Entwicklung,
- Gute Arbeit.
4.2.3 Qualitätskriterien für regional bedeutsame Maßnahmen
- Beitrag zur regionalen Entwicklung,
- kooperativer Ansatz,
- grenzübergreifende Zusammenarbeit,
- Zusatzkriterium Modellhaftigkeit.
Die Detaillierung und die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind aus der Anlage ersichtlich.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Höchstgrenzen der Förderung
Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt
- im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR maximal 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie
- im Programmgebiet der Regionenkategorie SER maximal 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Förderung kann um bis zu 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Landesmitteln erhöht werden.
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die Zuwendungen zum Zeitpunkt der Bewilligung eine Höhe von 600.000 EUR nicht überschreiten.
Projekte, deren zuwendungsfähige Gesamtausgaben nicht mehr als 200.000 EUR betragen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
5.3 Dauer der Förderung
Die Laufzeit beschränkt sich auf maximal 36 Monate. Eine ausnahmsweise längere Laufzeit bedarf der Zustimmung des MW.
5.4 Förderfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind
- Personal- und Sachausgaben (einschließlich Ausgaben für Fort- und Weiterbildung, Büro- und Raumausstattung, Telekommunikation, Weiterbildungsangebote und Marketing),
- Ausgaben für Technik einschließlich Call-Center-Funktion und Software,
- Miete für Gebäude,
- Ausgaben für mobile Beratungsstellen,
- Steuern und Versicherung,
- vorbereitende Maßnahmen (Studien, Konzepte), die Grundlage für die Einrichtung und den Betrieb einer regionalen Mobilitätszentrale bzw. für die Einführung und Umsetzung eines kommunalen Mobilitätsmanagements sind und insbesondere die CO2-Emissionsreduzierung betrachten.
Die zuvor genannten zuwendungsfähigen Ausgaben können nach den Vorgaben von Kapitel II Abschnitt I der Dachverordnung als vereinfachte Kostenoption abgerechnet werden. Die Abrechnung von vereinfachten Kostenoptionen wird durch gesonderten Erl. der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde oder des MW festgelegt.
5.5 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig:
5.5.1 der Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken,
5.5.2 die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist,
5.5.3 Schuldzinsen gemäß Artikel 64 der Dachverordnung, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen.
5.6 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Im Rahmen des als Bestandteil des Verwendungsnachweises vorzulegenden Sachberichts nach Nummer 7.3 ANBest-EFRE/ESF+ hat der Zuwendungsempfänger auch einen Nachweis über die durch das geförderte Vorhaben eingesparten CO2-Emissionen vorzulegen. Eine angemessene Ermittlungsmethodik dafür ist vor Projektstart mit der Bewilligungsstelle abzustimmen.
6.3 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.4 Sofern im Rahmen des Vorhabens eine Förderung von Investitionen erfolgt, hat die Bewilligungsstelle im Bewilligungsbescheid einen angemessenen Zweckbindungszeitraum festzusetzen.
6.5 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.6 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Querschnittsziele aus Artikel 9 der Dachverordnung, „die EU-Grundrechtecharta“, „die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung“ und „die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten. Der Zuwendungsempfänger ist zudem auf den „Markt für intelligente Städte“ („Smart Cities Marketplace“) der Europäischen
7 Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Dachverordnung mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Dachverordnung hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit.
Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG zulässig.
7.6 Im Rahmen der Beurteilung der Förderfähigkeit sowie der Förderwürdigkeit holt die NBank eine Bewertung der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4.1.2, der fachlichen Qualitätskriterien sowie der Querschnittsziele von der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) und im Hinblick auf die Qualitätskriterien i.S. der Regionalen Handlungsstrategien vom jeweils zuständigen ArL ein. Diese Bewertungen sind im Bewilligungsverfahren bei der Förderwürdigkeitsprüfung maßgeblich zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
7.7 Über die Bewilligung von Förderanträgen entscheidet die Bewilligungsstelle. In die Einplanungen gehen nur Anträge ein, die das Verfahren nach Nummer 7.6 durchlaufen haben.
8 Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt am 5.7.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
8.2 Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.