Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Migrationsberatung in Niedersachsen (Richtlinie Migrationsberatung)
Erl. d. MS v. 19.1.2022 – 301.31-04011-07 –
– VORIS 27400 –
[geändert durch Erl. d. MS v. 09.01.2024 – 505.32-04011-7 –
– VORIS 27400 –]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die Beratung von Menschen mit Migrationsgeschichte in Niedersachsen.
1.2 Zweck der Zuwendung ist die Förderung der Beratung zuwandernder oder zugewanderter Menschen, soweit diese ergänzend zu den bundesgeförderten Beratungsdiensten „Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer“ (MBE) und „Jugendmigrationsdienste“ (JMD) erforderlich ist, um den zu beratenden Personen die zeitnah und individuell benötigte Orientierung und Hilfestellung zu vermitteln.
Der Umfang des örtlich vom Land geförderten Beratungsangebots wird unter Berücksichtigung soziostruktureller Daten (z.B. Anteil der Bevölkerung mit ausländischer Staatsangehörigkeit), der örtlichen Gegebenheiten sowie der vorhandenen entsprechenden Beratungsangebote des Bundes und der niedersächsischen Kommunen und der regelmäßigen Abfrage von Daten zu den bestehenden Beratungsangeboten bei den Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe sowie zu den MBE- und JMD-Stellen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mindestens einmal jährlich durch die Förderbehörde in Zusammenarbeit mit dem für diese Richtlinie zuständigen Ressort ermittelt.
Der Prozess der Migration und Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte in Niedersachsen soll durch eine themenzentrierte Beratung gezielt gesteuert und begleitet werden. Sie unterstützt durch Hilfe zur Selbsthilfe die eigenständige Lebensgestaltung und die gleichberechtigte Teilhabe an gesellschaftlichen Ressourcen und Systemen.
Darüber hinaus soll die nach dieser Richtlinie geförderte Beratung durch eine aktive Öffentlichkeits- und Gemeinwesenarbeit zur Verbesserung von Akzeptanz und Toleranz zwischen allen Bevölkerungsgruppen, zur Vernetzung der im Rahmen von Migration und Teilhabe tätigen Personen und Stellen sowie zur migrationsgesellschaftlichen Öffnung insbesondere der Regeldienste (z.B. Kindertagesstätten, Schulen, Jobcenter) beitragen.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert wird die Beratung der Zielgruppe i.S. des in Nummer 1.2 beschriebenen Zuwendungszwecks. Geförderte Beratungsinhalte sind
- die Hilfe zur Selbsthilfe,
- die Begleitung des Integrations- und Teilhabeverlaufs,
- Vermittlung in Hilfesysteme (Verweisberatung),
- die Überprüfung und ggf. die individuelle Anpassung eingeleiteter Maßnahmen.
Die Schwerpunkte liegen auf der Information und der individuellen Beratung
- in aufenthaltsrechtlichen Fragen, auch Legalisierungsberatung und -begleitung,
- in sozialrechtlichen Fragen,
- als sozialpädagogische und psychosoziale Beratung,
- zum Gesundheits- und Pflegesystem und zu allgemeinen gesundheitsrechtlichen Fragen,
- zum Gewaltschutz,
- über Integrationskurse und weitere Sprachfördermaßnahmen sowie die individuelle Vermittlung in diese,
- bei der Integration in Bildung, Ausbildung und Arbeit,
- über die Möglichkeiten von Rückkehrhilfen und Reintegrationsmaßnahmen.
Das Angebot einer Migrationsberatung kann neben der zentrierten Vorhaltung einer Beratungsstelle zusätzlich auch durch den Einsatz digitaler Hilfsmittel und/oder den Einsatz ergänzender Beratungsformen (z.B. aufsuchende Beratung), erfolgen.
2.2 Die Beraterinnen und Berater zu Nummer 2.1 können Ehrenamtliche in die Erledigung ihrer Aufgaben einbinden und die Einsätze im notwendigen Umfang koordinieren. Sie informieren die Förderbehörde über die Unterstützung und Begleitung durch Ehrenamtliche, insbesondere Integrationslotsinnen und Integrationslotsen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige, juristische Personen des privaten Rechts. Ausgeschlossen sind Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen sind subsidiär zu den Fördermitteln des Bundes für die MBE und JMD in Anspruch zu nehmen.
4.2 Zur Sicherstellung einer zielgerichteten und effizienten Aufgabenerledigung müssen grundsätzlich folgende Qualifikationsmerkmale für die beratenden Personen vorliegen:
- erfolgreicher Abschluss eines einschlägigen Bachelorstudiengangs (z.B. Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften) oder eine vergleichbare Qualifikation,
- interkulturelle Kompetenz,
- Sozial- und Methodenkompetenz,
- Gleichstellungskompetenz.
Eine wünschenswerte weitere Qualifikation sind beratungsrelevante Fremdsprachenkenntnisse.
Sie müssen insbesondere in der Lage sein, Bedarfe für die weiterführende Beratung zu erkennen, um die Asylsuchenden an die zuständigen Stellen verweisen zu können.
Menschen mit Migrationsgeschichte sind bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.
4.3 Über Eignung und Einstellung der beratenden Personen entscheidet der Träger. Bei Abweichungen hinsichtlich der geforderten Qualifikation ist das Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde herzustellen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden notwendigen Personal- und Sachausgaben. Sachausgaben sind bis zur Höhe von 15% der zuwendungsfähigen Personalausgaben zuwendungsfähig.
5.3 Die Zuwendung beträgt bis zu 90% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, maximal jedoch 60.000 EUR jährlich für eine volle Stelle. Die Zuwendung darf zusammen mit Mitteln aus dem Integrationsfonds 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Leiterinnen und Leiter der Regionalverbünde der geförderten Beraterinnen und Berater wirken in der Kooperativen Migrationsarbeit Niedersachsen (KMN) verbindlich mit.
6.2 Themenfelder und Aufbau des Sachberichts gemäß Nummer 6 ANBest-P werden vom MS festgelegt. Zum Nachweis des Projekterfolgs sind die Träger verpflichtet, aktuelle Daten aus dem Beratungsgeschehen zu erheben und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
6.3 Die Erreichung des Förderziels ist jeweils nach zwei Jahren durch das für diese Richtlinie zuständige Ressort zu evaluieren. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, hieran mitzuwirken und stellt hierzu die erforderlichen Daten zur Verfügung.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
7.3 Die Anträge sind bis zum 30. September des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Ausnahmen von der Antragsfrist können in besonders begründeten Fällen zugelassen werden.
7.4 Dem Antrag auf eine Zuwendung ist eine Erklärung über die vorrangige Inanspruchnahme der Fördermittel des Bundes für die MBE und JMD beizufügen. Soweit Fördermittel nicht in Anspruch genommen werden können, ist dies schriftlich zu erklären.
7.5 Für den Nachweis der Verwendung der Zuwendung zu den Sachausgaben wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.