Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Messepräsentationen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Angehöriger Freier Berufe
Erl. d. MW v. 20.11.2020 – 24-3206/0021–
– VORIS 77100 –
[zuletzt geändert durch Erl. d. MW v. 16.04.2024 – 24/3206-0021 –
– VORIS 77100 –]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage von § 8 des Gesetzes zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Messepräsentationen niedersächsischer Unternehmen. Ziel der Messeförderung ist es, die Absatzkraft der Unternehmen auf internationalen Messen im In- und Ausland sowie auf Ausstellungen nachhaltig zu unterstützen sowie neue Unternehmen bei ihrer Marktetablierung zu fördern. Durch die Förderung sollen Kosten und Risiken einer Messebeteiligung auf ein vertretbares Maß reduziert sowie betriebsgrößenspezifische Nachteile abgebaut werden.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Teilnahme an Messen im Inland
Gefördert wird die Messeteilnahme als Ausstellerin oder als Aussteller
- auf einem Gemeinschaftsstand des MW,
- auf einem Gemeinschaftsstand anderer Anbieterinnen oder Anbieter, soweit dieser nicht von oder im Auftrag der öffentlichen Hand organisiert wird oder
- die erstmalige Teilnahme mit einem Einzelstand an einer Messe, auf der das MW nicht mit einem Gemeinschaftsstand vertreten ist.
2.2 Teilnahme an Messen im Ausland
Gefördert wird die Messeteilnahme als Ausstellerin oder als Aussteller
- auf einem Gemeinschaftsstand des MW,
- auf einem Gemeinschaftsstand anderer Anbieterinnen oder Anbieter, soweit dieser nicht von oder im Auftrag der öffentlichen Hand organisiert wird oder
- mit einem Einzelstand, sofern das MW nicht mit einem Gemeinschaftsstand vertreten ist.
2.3 Förderfähigkeit
Förderfähig ist die Teilnahme an solchen Messen, die in der Messedatenbank des Ausstellungs- und Messeausschusses der Deutschen Wirtschaft e.V. (im Folgenden: AUMA) verzeichnet sind.
Daneben kann für einzelne durch das MW festzulegende Veranstaltungen im In- und Ausland der Art und Höhe nach eine besondere Förderung vorgesehen werden, insbesondere auch indirekte Fördermaßnahmen wie Informationsstände und außenwirtschaftlich relevante Sonderaktionen – auch wenn diese nicht in der Messedatenbank des AUMA gelistet sind.
2.4 Beschränkung der Förderung
Das MW behält sich im Hinblick auf die jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vor, die Förderung auf Messen mit besonderer branchenspezifischer und internationaler Bedeutung zu beschränken.
3. Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger (Erstempfängerin oder Erstempfänger) bei der Förderung von Gemeinschaftsständen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 ist die Organisatorin oder der Organisator der Messepräsentation.
3.2 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger bei der Förderung von Einzelständen auf Inlands- oder Auslandsmessen bzw. Letztempfängerin oder Letztempfänger bei der Förderung von Gemeinschaftsständen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 sind kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden: KMU) i.S. der jeweils geltenden Definition der EU-Kommission und Angehörige Freier Berufe mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen.
Danach gelten als KMU Unternehmen nach dem Anhang zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36).
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Bei der Förderung von Gemeinschaftsständen des MW ist der Bewilligungsstelle von der Organisatorin oder dem Organisator ein Antrag vorzulegen, der alle Kosten zur Durchführung eines Gemeinschaftsstandes umfasst. Um eine einheitliche Konzeption der Gemeinschaftsstände zu erreichen, sollen die auf der Basis des „Niedersachsen-Stils“ für Präsentationen des Landes entwickelten gestalterischen und standbaubaulichen Vorgaben berücksichtigt werden.
Bei Gemeinschaftsständen soll die Teilnahme von mindestens zehn niedersächsischen Unternehmen vorgesehen werden.
Des Weiteren sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit Ausführungen zu folgenden Qualitätskriterien erforderlich:
- Erfahrungen in der Organisation von Gemeinschaftsständen,
- Kenntnisse der niedersächsischen Branche (je nach Messe),
- Umsetzbarkeit und Logik des Konzepts für die Akquise der Ausstellerinnen und Aussteller,
- Kosten pro Ausstellerin oder Aussteller,
- Plausibilität und Qualität der Antragsunterlagen.
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich. Gefördert wird ausschließlich der Antrag, der die höchste Gesamtpunktzahl, mindestens jedoch die Mindestpunktzahl, erreicht hat.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung bei Gemeinschaftsständen wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung und bei Einzelständen im In- und Ausland in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Bei der Inanspruchnahme anderer öffentlicher Finanzierungshilfen ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind alle für die Organisation und den Betrieb des Standes notwendigen Ausgaben. Ausgenommen sind Eigenleistungen sowie Ausgaben für Reisen, Unterkunft, Verpflegung und Bewirtung des letztbegünstigten Unternehmens.
5.3 Inlandsmessen nach Nummer 2.1
5.3.1 Bei der Teilnahme an Gemeinschaftsständen auf Inlandsmessen beträgt die Zuwendung bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 12.00 EUR.
Für ein neu gegründetes KMU kann die Zuwendung auf bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden, sie beträgt jedoch höchstens 13.500 EUR. Ein KMU gilt in den ersten fünf Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit als neu gegründet.
Eine Förderung ist für bis zu zwei Messebeteiligungen je Ausstellerin oder Aussteller möglich.
5.3.2 Bei der Teilnahme mit einem Einzelstand an Inlandsmessen beträgt die Zuwendung als Festbetrag einmalig 2.000 EUR. Eine Förderung ist nur einmal je Ausstellerin oder Aussteller möglich.
5.3.3 Eine Förderung ist in beiden Fällen auf eine Messebeteiligung pro Kalenderjahr begrenzt. Die Förderung eines Einzelstandes wird auf die Anzahl der möglichen Messebeteiligungen an einem Gemeinschaftsstand angerechnet.
5.4 Auslandsmessen nach Nummer 2.2
5.4.1 Bei der Teilnahme mit einem Einzelstand oder auf Gemeinschaftsständen Dritter beträgt die Zuwendung als Festbetrag 2.000 EUR bei Messen innerhalb der EU und 4.000 EUR bei Messen in den übrigen Ländern.
5.4.2 Bei der Beteiligung an einem Gemeinschaftsstand des MW beträgt die Zuwendung bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 5.000 EUR bei Messen innerhalb der EU und 8.000 EUR bei Messen in den übrigen Ländern.
5.4.3 Eine Förderung ist auf eine Messebeteiligung pro Kalenderjahr begrenzt. Eine Ausstellerin oder ein Aussteller darf insgesamt zweimal die Förderung für die Teilnahme an einer bestimmten Messe im Ausland in Anspruch nehmen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Organisatorin oder der Organisator ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Ausstellerinnen und Aussteller zu beraten und während der Messe sowie in der Vor- und Nachbereitungsphase der gemeinschaftlichen Messepräsentation zu betreuen.
6.2 Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende Evaluierung vorgesehen.
Dazu ist es erforderlich, dass die Bewilligungsstelle jeweils nach Abschluss der Messepräsentation die erforderlichen Auskünfte seitens der geförderten Ausstellerinnen und Aussteller in Form eines Feedbackbogens erhält. Die geförderten KMU von Einzelständen sind daher verpflichtet, der Bewilligungsstelle die erforderlichen Auskünfte zu geben, die notwendigen Daten zu ermitteln und diese zeitnah zur Verfügung zu stellen.
6.3 Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Gemeinschaftsständen führt die Organisatorin oder der Organisator des Standes nach Abschluss der Messe entsprechende Ausstellerbefragungen durch. Die Berichte sind der Bewilligungsstelle vorzulegen.
Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.3 Die Zuwendungen stellen staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7.6.2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) dar. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung – vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
7.4 Der Antrag ist vor Maßnahmebeginn (verbindliche Anmeldung zur Messe/Flächenbuchung) bei der Bewilligungsstelle vorzulegen.
Das MW kann Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de). Sofern Antragsstichtage festgelegt werden, gilt ein Förderantrag dann als rechtzeitig zugegangen, wenn er der Bewilligungsstelle zum Ablauf des Stichtages formgerecht (d.h. insbesondere eigenhändig unterschrieben) zugegangen ist.
Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.5 Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen (Nummer 6.6 ANBest-P).
7.6 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen des LRH zuzulassen.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Anlage
Scoring-Modell
Bei der Bewertung der Anträge (Nummer 4 der Richtlinie) sind folgende Qualitätskriterien und Höchstpunktzahlen zu beachten:
Kriterium | Maximale Punktzahl |
---|
1. Erfahrung in der Organisation von Gemeinschaftsständen (Referenzen, welche und wie viele Gemeinschaftsstände in den letzten fünf Jahren realisiert wurden.) | 35 |
2. Kenntnisse der niedersächsischen Branche (je nach Messe) (Welche Akteure sind bekannt, wer soll bei der Akquise angesprochen werden?) | 30 |
3. Logik und Umsetzbarkeit des Konzeptes für die Akquise der Ausstellerinnen und Aussteller (Welche Akteure sollen angesprochen werden, wie erfolgt die Ansprache, welcher Zeitaufwand wird veranschlagt?) | 15 |
4. Kosten pro Ausstellerin oder Aussteller | 10 |
5. Plausibilität und Qualität der Antragsunterlagen (Plausibler Zeitplan zur Realisierung des Gemeinschaftsstandes, plausibler Finanzierungsplan) | 10 |
Gesamtpunktzahl | 100 |