Richtlinie
Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung für eine Prämie bei erfolgreich abgelegter Meisterprüfung im Handwerk (Meisterprämie im Handwerk)
Erl. d. MW v. 4.10.2023 – 20-32130/0003 –
– VORIS 77100 –
1. Zweck, Rechtsgrundlage
Die erfolgreich absolvierte Meisterprüfung befähigt zur meisterhaften Ausführung eines Handwerks, Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden und zum selbstständigen Führen eines Handwerksbetriebes
Die bestandene Meisterprüfung ermöglicht den qualifikationsgebundenen Zugang zu den Gewerben der Anlage A des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) – im Folgenden: HwO –. Sie berechtigt nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1a HwO zum selbstständigen Betrieb dieser zulassungspflichtigen Handwerke als stehende Gewerbe. In zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben ist eine Meisterausbildung ebenfalls möglich, aber nicht Voraussetzung für das Führen eines selbstständigen Handwerkbetriebes.
Die Anzahl der Meisterabsolventinnen und Meisterabsolventen im Handwerk ist in allen Gewerben (Anlagen A, B1 und B2 HwO) seit Jahren rückläufig. Die Anzahl der Betriebe in den zulassungsbeschränkten Gewerben der Anlage A HwO sinkt.
Um der Dequalifizierung und Folgenwirkungen auf die Struktur der Betriebe im Handwerk entgegenzuwirken, soll der Meistertitel im Handwerk durch die Gewährung der Meisterprämie attraktiver gemacht werden. Die Meisterprämie soll außerdem die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung unterstreichen und den Weg in die berufliche Bildung interessanter machen. Mit der Meisterprämie wird ein gezielter Anreiz geschaffen, sich beruflich fortzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Die Prämie gewährt eine finanzielle Anerkennung für die bestandene Meisterprüfung im Handwerk.
Die Gewährung der Meisterprämie als Billigkeitsleistung i.S. des § 53 LHO erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Meisterprämie wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Meisterprämie
Die Meisterprämie wird für das Bestehen der Meisterprüfung in einem Gewerbe gemäß der HwO vergeben.
3. Empfängerinnen und Empfänger der Meisterprämie
Begünstigte sind Meisterinnen und Meister nach der HwO.
4. Voraussetzungen
4.1 Die Prämie wird für Absolventinnen und Absolventen mit einem Meisterabschluss im Handwerk nach der HwO gewährt, die ihre Prüfung erfolgreich seit dem 1.7.2023 insgesamt abgeschlossen haben (Datum des Meisterprüfungszeugnisses i.S. von § 22 MPVerfV).
4.2 Hauptwohnsitz oder Ort der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem Handwerksbetrieb muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses seit mindestens sechs Monaten in Niedersachsen liegen. Der Nachweis erfolgt grundsätzlich durch eine erweiterte Meldebescheinigung. Sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Wohnsitz außerhalb von Niedersachsen haben, kommt ausnahmsweise ein Beschäftigungsnachweis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (als Vorlage im Kunden portal der Investitions- und Förderbank Niedersachsen [NBank]) in Betracht.
4.3 Die Gewährung der Prämie ist nicht möglich, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller für denselben Abschluss bereits eine Förderung in einem anderen Bundesland beantragt oder gewährt bekommen hat.
4.4 Die Prämie wird nur einmal je Person gewährt.
5. Art und Umfang, Höhe der Meisterprämie
Die Prämie beträgt 4.000 EUR.
Die Auszahlung erfolgt auf das von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Antragsformular angegebene Konto.
6. Anweisungen zum Verfahren
Zuständig für Beratung, Antragsannahme und Bewilligung der Prämie ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
Die für die Antragstellung erforderlichen Informationen werden durch die NBank unter https://kundenportal.nbank.de bereitgestellt.
Die Antragstellung und die Einreichung der erforderlichen Nachweise (über den Hauptwohnsitz oder den Beschäftigungsort, Prüfungszeugnis) erfolgen online über das Kundenportal der NBank.
Die NBank teilt den Begünstigten die Gewährung der Meisterprämie mit und zahlt diese aus.
Der letzte Tag zur Vorlage vollständiger Antragsunterlagen wird auf der Internetseite der NBank bekannt gegeben (Ausschlussfrist).
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.