Förderprogramm

Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege (Richtlinie NAL)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Kommune, Privatperson, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Ansprechpunkt:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Günther-Wagner-Allee 12–16

30177 Hannover

Weiterführende Links:
Unterstützung der niedersächsischen Natur- und Geoparke

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie sich in Niedersachsen mit geeigneten Maßnahmen für die Verbesserung des Landschaftsbildes und Naturhaushaltes einsetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei Vorhaben des Natur- und Artenschutzes sowie der Landschaftspflege.

Sie erhalten die Förderung für

  • Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen und Lebensstätten sowie für spezielle Artenschutz- und Artenhilfsmaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung gefährdeter Populationen und ihrer Lebensstätten,
  • vorbereitende und begleitende Maßnahmen zur fach- und zielgerechten Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  • Grunderwerb, Pacht, Ablösung von Nutzungsrechten und Gestattungsverträge,
  • den Kauf von geeigneten neuen technischen Maschinen und Geräten und sonstige Investitionen zur Durchführung von Vorhaben,
  • weitere aus Gründen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege zwingend nötige Maßnahmen sowie für die
  • Unterstützung der niedersächsischen Natur- und Geoparke bei ihrer Aufgabenerfüllung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt grundsätzlich bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für die naturschutzfachliche Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten und weiteren Gebieten von besonderer Bedeutung, bei Vorhaben in besonderem Landesinteresse sowie für die Unterstützung der niedersächsischen Natur- und Geoparke bei ihrer Aufgabenerfüllung bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens EUR 2.500 betragen, im Fall von Gebietskörperschaften mindestens EUR 25.000.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) ein, im Bereich der Nationalparke und Biosphärenreservate bitte bei der jeweils örtlich zuständigen Großschutzgebietsverwaltung.

Ihren Antrag auf Förderung von Vorhaben zur Unterstützung der Natur- und Geoparke bei ihrer Aufgabenerfüllung richten Sie bitte an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Gebietskörperschaften und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  • Stiftungen, Träger der Natur- und Geoparke sowie Verbände und Vereine, Landschaftspflegeeinrichtungen, nichtbehördliche Einrichtungen zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten,
  • sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie
  • natürliche Personen und Personengesellschaften.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie erhalten bevorzugt eine Förderung für Vorhaben, die
    • in für den Naturschutz wertvollen Gebieten liegen,
    • der Zielerfüllung der niedersächsischen Landesnaturschutzprogramme oder Aktionsprogramme dienen,
    • der Sicherung und Entwicklung von schutzbedürftigen Arten sowie deren Lebensräumen von landesweiter, nationaler und europäischer Bedeutung dienen oder
    • eine Weiterführung und Vervollständigung von in der Vergangenheit begonnenen Maßnahmen darstellen und deren stringente Fortsetzung naturschutzfachlich erforderlich ist.
  • Bei geschützten Flächen und Einzelbestandteilen der Natur darf Ihr Vorhaben dem in der jeweiligen Verordnung festgelegten oder anderweitig durch die Naturschutzbehörden bestimmten Schutzziel nicht widersprechen.
  • Bei Vorhaben auf fremdem Grund und Boden müssen Sie die vorherige Zustimmung der Eigentümerin, des Eigentümers oder der sonstigen Berechtigten einholen, wenn nicht es nicht eine behördliche Anordnung gibt.

Unternehmen in Schwierigkeiten erhalten keine Förderung.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege (Richtlinie NAL)

RdErl. d. MU v. 21.6.2017 – 26-04011/02/100 –
– VORIS 28100 –
[geändert durch RdErl. d. MU v. 7.8.2019 – 26-04011/02/100 –
– VORIS 28100 –]

1. Zuwendungszweck, Rechtgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege in Niedersachsen.

Ziel ist die Förderung von Vorhaben zur Erhaltung des Natur- und Kulturerbes in Niedersachsens. Hierbei sollen

  • der Naturhaushalt und das Landschaftsbild nachhaltig gesichert und verbessert,
  • die Lebensräume und Lebensbedingungen heimischer, insbesondere gefährdeter Tier- und Pflanzenarten entwickelt und wiederhergestellt,
  • ein landesweites Biotopverbundsystem entwickelt, erhalten und gepflegt,
  • ein Beitrag zur Sicherung und Entwicklung des „europäischen ökologischen Netzes Natura 2000“ sowie der Naturschutzgebiete geleistet,
  • die vielgestaltigen, charakteristischen Natur- und Kulturlandschaften Niedersachsens bewahrt

werden.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage

  • der Vorschriften des NAGBNatSchG vom 19.2.2010 (Nds. GVBI. S. 104),
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – im Folgenden: AGVO (ABI. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65),
  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. EU Nr. L 352 S. 1),
  • der Verordnung (EIJ) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABI. EU Nr. L 352 S. 9)

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde oder Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind nachfolgende Vorhaben:

2.1.1 Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen und Lebensstätten sowie spezielle Artenschutz- und Artenhilfsmaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung gefährdeter Populationen und ihrer Lebensstätten, hierzu zählen

a) der Erhalt, die Entwicklung und die Pflege von Lebensräumen und Standorten heimischer, gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,

b) die Verringerung und die Vermeidung von Beeinträchtigungen und Störungen in ökologisch sensiblen Gebieten,

c) der Erhalt und die Entwicklung von kulturhistorisch geprägten, naturnahen Landschaften,

d) das Wiederherstellen natürlicher oder naturnaher Standort- und Lebensbedingungen,

e) die naturschutzfachliche Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten und weiteren Gebieten von besonderer Bedeutung für den Naturschutz,

f) die naturschulz- und vorhabenbezogene Information der Öffentlichkeit zum besseren Verständnis des Naturhaushalts und zur Erhöhung der Akzeptanz von Naturschutzmaßnahmen, auch im Rahmen der Durchführung einer bestimmten Maßnahme.

2.1.2 Vorbereitende und begleitende Maßnahmen zur fach- und zielgerechten Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, hierzu zählen

  • die vorhabenbezogene fachliche Vorbereitung, Begleitung und Überprüfung der Durchführung von Maßnahmen einschließlich der Erstellung von Konzepten sowie Pflege- und Entwicklungsplänen,
  • das gebiets- und vorhabenbezogene Monitoring,
  • die Beratung von Eigentümerinnen, Eigentümern, Besitzerinnen, Besitzern, Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von Flächen, die für die Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege geeignet sind,
  • die Durchführung von Modellvorhaben und Demonstrationsprojekten.

Diese Maßnahmen können eigenständig oder zusammen mit Maßnahmen der Nummer 2.1.1 gefördert werden.

2.1.3 Grunderwerb, Pacht, Ablösung von Nutzungsrechten und Gestattungsverträge. Dabei ist Folgendes zu beachten:

2.1.3.1 Der Erwerb und die langfristige Pacht vorzugsweise in Form kapitalisierter Zahlungen von naturschutzfachlich wertvollen und entwicklungsfähigen Grundstücken zur Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes i.S. des Förderungszwecks ist nur zulässig, wenn

  • die Maßnahmen nur an einer bestimmten Stelle durchgeführt werden können und
  • keine Grundstücke der öffentliche Hand zur Verfügung stehen und
  • eine anderweitige Sicherung nicht möglich ist.

Für den Fall, dass ein direkter freihändiger Erwerb dieser Grundstücke nicht möglich ist, ist euch der Erwerb geeigneter Tauschgrundstücke förderfähig, wenn die lagerichtige Verwendung zeitgerecht sichergestellt ist.

2.1.3.2 Die Ablösung bestehender Nutzungsrechte oder der Abschluss von Gestattungsverträgen ist förderfähig, wenn nur hierdurch der Förderzweck sichergestellt werden kann.

2.1.4 Der Erwerb von geeigneten neuen technischen Maschinen und Geräten sowie sonstige Investitionen zur Durchführung von Vorhaben i.S. der Nummer 2.1.1.

2.1.5 Maßnahmen, die in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 nicht aufgeführt, aber im Einzelfall aus Gründen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege zwingend geboten sind und den Bestimmungen des Artikels 53 AGVO entsprechen.

2.1.6 Unterstützung der niedersächsischen Natur- und Geoparke bei ihrer Aufgabenerfüllung, um ihre Qualität zu verbessern.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben,

2.2.1 für die von anderer Stelle für denselben Zweck bereits gleichartige Leistungen gewährt werden,

2.2.2 zu deren Durchführung die Antragstellerin, der Antragssteller oder eine Dritte oder ein Dritter rechtlich verpflichtet ist oder die bereits vertraglich vereinbart sind, hiervon ausgenommen sind die gemäß Nummer 4.4 Satz 2 abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten,

2.2.3 die laufende Verwaltungs- und Personalausgaben beinhalten, hiervon ausgenommen ist die Förderung nach Nummer 2.1.1 Buchst. e und Nummer 2.1.6 an Empfänger gemäß Nummer 3.1.2.

2.3 Die Vorhaben nach Nummer 2.1 werden nur in Gebieten gefördert, die für den Naturschutz von besonderer Bedeutung sind (Naturschutzkulisse) oder der Pflege oder der Entwicklung von Flächen dieser Kulisse dienen. Bestandteile der Naturschutzkulisse des Naturerbes in Niedersachsen sind

2.3.1 Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservale, Naturparke,

2.3.2 Flächen, die bereits Bestandteil des „europäischen ökologischen Netzes Natura 2000“ sind oder die von Niedersachsen zur Aufnahme in das Netz gemeldet oder vorgeschlagen worden sind,

2.3.3 Lebensräume der in Anhang 1 und Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – sog. EG-Vogelschutzrichtlinie – (ABI. EU Nr. L 20 S. 7), geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.5.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), aufgeführten Vogelarten,

2.3.4 Gebiete gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – sog. FFH-Richtlinie – (ABI. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.5.2013 (ABI. EU Nr. L 158 S. 193), auf Lebensraumtypen nach Anhang I und in Lebensstätten der Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV,

2.3.5 Flächen mit landesweiter Bedeutung für Arten und Lebensraumtypen, die Bestandteil der Niedersächsischen Strategie zum Arten- und Biotopschutz sind oder in Kern- und Verbindungsflächen des Biotopverbundkonzepts liegen, sowie sonstige Flächen, die für Zwecke des Naturschutzes erworben wurden oder von besonderer Bedeutung für den Naturschutz sind.

3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungen können gewährt werden an

3.1.1 Gebietskörperschaften und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts,

3.1.2 Stiftungen, Träger der Natur- und Geoparke sowie Verbände und Vereine, Landschaftspflegeeinrichtungen, nichtbehördliche Einrichtungen zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten,

3.1.3 sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

3.1.4 natürliche Personen sowie Personengesellschaften.

3.2 Es gelten nachfolgende Einschränkungen:

3.2.1 Zuwendungen gemäß Nummer 2.1.1 Buchst. e können nur gewährt werden an

  • gemeinnützige Zweckbetriebe cler in Nummer 3.1.1 genannten Körperschaften, sofern die Zweckbe-triebe dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen,
  • die in Nummer 3.1.2 genannten Empfänger, sofern sie als gemeinnützig anerkannt sind.

3.2.2 Zuwendungen gemäß den Nummern 2.1.3.1 und 2.1.3.2 können nur gewährt werden an

  • die in Nummer 3.1.1 genannten Zuwendungsempfänger,
  • anerkannte Naturschutzverbände, öffentlich-rechtliche oder private Naturschutzstiftungen.

3.2.3 Zuwendungen gemäß Nummer 2.1.6 können nur an Träger der Naturparke nach § 20 Abs. 1 Satz 3 NAGBNatSchG und an Träger der Geoparke gewährt werden.

3.2.4 Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von einer Förderung generell ausgeschlossen.

3.2.5 Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Buchst. c i.V.m. Artikel 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert.

3.2.6 Förderungen von Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion sowie Unternehmen der Fischerei und Aquakultur sind im Rahmen dieser Richtlinie ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben Förderungen von Auftragsvergaben unter Anwendung des öffentlichen Vergaberechts an Unternehmen nach Satz 1 sowie die Gewährung von De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Bei der Auswahl von Vorhaben, die auf Grundlage dieser Richtlinie finanziert werden sollen, werden diejenigen bevorzugt berücksichtigt, die

  • in für den Naturschutz wertvollen Gebieten liegen (Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke sowie Teile von Biosphärenreservaten, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen),
  • der Zielerfüllung der niedersächsischen Landesnaturschutzprogramme oder Aktionsprogramme dienen,
  • der Sicherung und Entwicklung von schutzbedürftigen Arten sowie derer Lebensräume von landesweiter, nationaler und europäischer Bedeutung dienen oder
  • eine Weiterführung und Vervollständigung von in der Vergangenheit begonnenen Maßnahmen darstellen und deren stringente Fortsetzung fachlich erforderlich ist.

4.2 Eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinie kommt nur nachrangig zu anderen Förderprogrammen der EU, des Bundes, des Landes und der Kommunen in Betracht.

4.3 Bei geschützten Flächen und Einzelbestandteilen der Natur dürfen die Vorhaben dem in der jeweiligen Verordnung festgelegten oder anderweitig durch die Naturschutzbehörden bestimmten Schutzziel nicht widersprechen.

4.4 Förderungen nach Nummer 2.1.1 Buchst. e erfolgen auf Basis der vom Land aufgestellten landesweiten Grundsätze für die Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen. Der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der zuständigen unteren Naturschutzbehörde oder dem NLWKN bei einem hohen Anteil an landeseigenen Naturschutzflächen und der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ist Voraussetzung der Förderung. Zahlungen können nur für Aufgaben und Maßnahmen auf Basis jährlich zwischen den in Satz 2 genannten Kooperationspartnern schriftlich vereinbarter Arbeitspläne gewährt werden.

4.5 Grunderwerb gemäß Nummer 2.1.3.1 ist nur förderfähig, wenn sich die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsenrpfänger dazu verpflichtet, die finanzierten Flächen dauerhaft für Zwecke des Naturschutzes zu verwenden (eigendynamische Entwicklung, Erhalt und Entwicklung naturnaher Flächen durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder durch naturschutzkonforme Bewirtschaftung unter Beachtung angepasster Bewirtschaftungsregelungen). Bei langfristiger Pocht gilt Satz 1 für die Dauer der Anpachtung. Bei dem Erwerb von Tauschflächen gilt Satz 1 ab dem Zeitpunkt der lagerichtigen Verwendung.

4.6 Bei allen Vorhaben, die auf fremdem Grund und Boden durchgeführt werden sollen, ist die vorherige Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten einzuholen, soweit die Zustimmung nicht durch eine behördliche Anordnung nach § 15 Abs. 1 NAGBNatSchG ersetzt wird.

4.7 Zuwendungen an Unternehmen für Projekte oder Vorhaben nach dieser Richtlinie können eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen.

4.7.1 Beihilfen an Unternehmen können i.S. des Artikels 53 Nr. 2 Buchst. h AGVO freigestellt sein. Bei der Gewährung einer Zuwendung sind die Voraussetzungen der AGVO einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel 1 (Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und 11 AGVO (Berichterstattung und Monitoring) sowie die besonderen Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO (insbesondere die speziellen Tatbestandsmerkmale, die Beihilfehöchstgrenzen und die beihilfefähigen Ausgaben). Die Anmeldeschwellen gemäß Artikel 4 Nr. 1 Buchst. b AGVO dürfen nicht überschritten werden.

4.7.2 Alternativ zu Nummer 4.7.1 können auch De-minimis-Beihilfen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt werden. Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission innerhalb der jeweils letzten drei Steuerjahre staatliche Beihilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 200.000 EUR (Bruttosubventionsäquivalent) erhalten. Zur Überprüfung der zulässigen Höchstbeträge im Zusammenhang mit der Gewährung dieser oder späterer staatlicher Beihilfen ist der Zuwendungsempfänger zur Offenlegung aller Beihilfen verpflichtet, die – ausgehend vom Bewilligungszeitpunkt einer aufgrund dieser Richtlinie gewährten Beihilfe – innerhalb eines Steuerzeitraumes von drei Jahren gewährt wurden. Bei diesen Daten handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen i.S. des § 264 StGB.

4.7.3 Für Vorhaben im Agrarsektor können im Rahmen dieser Richtlinie Zuwendungen an Unternehmen in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nur unter Anwendung des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EI J) Nr. 1408/ 2013 gewährt werden. Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission innerhalb von drei Steuerjahren staatliche Beihilfen in Höhe von 15.000 EUR (Bruttosubventionsäquivalent) erhalten. Die Kumulierungsvorschriften des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 sind im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten.

5. Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1 Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung von bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Folgende Ausnahmen hiervon sind möglich:

5.1.1 Förderungen nach Nummer 2.1.1 Buchst. e und Nummer 2.1.6 werden als Vollfinanzierungen gewährt.

5.1.2 Für Vorhaben mit besonderem Landesinteresse kann im begründeten Einzelfall eine Zuwendung bis zu 100% gewährt werden. Das besondere Landesinteresse kommt nur für naturschutzfachlich bedeutsame Vorhaben in Betracht, deren Finanzierung anderweitig nicht realisiert werden kann.

5.2 Bei Grunderwerb sowie bei der langfristigen Pacht nach Nummer 2.1.3.1 sind nur Ausgaben bis zur Höhe des ortsüblichen Verkehrswertes vergleichbarer Grundstücke förderfähig. Besteht die Gefahr, dass ohne Grunderwerb das Schutzziel nicht erreicht wird, kann im Einzelfall ein Zuschlag gewährt werden. Zum Verkehrswert ist eine Wertermittlung ggf. unter Beteiligung einer fachkundigen Wertemittlungsstelle durchzuführen.

5.3 Die Ablösung hesiehender Nutzungsrechte nach Nummer 2.1.3.2 basiert auf einer agronomischen oder sonstigen Berechnung, die von fachkundigen Dritten einzuholen ist.

5.4 Zu den förderfähigen Ausgaben zählen grundsätzlich nur Sach- und Personalausgaben, die durch die Beauftragung Dritter entstehen sowie befristet eingestelltes Projektpersonal. Im Rahmen der Förderung nach Nummer 2.1.1 Buchst. e und Nummer 2.1.6 können bei den Zuwendungsempfängern gemäß Nummer 3.1.2 auch die Kosten für das eingesetzte Personal sowie; die laufenden Personalgemein- und Sachkosten berücksichtigt werden. Die Abrechnung anhand von Pauschalen ist grundsätzlich zulässig. Die Höhe dieser Pauschale und die davon erfassten Kosten sind in den betreffenden Zuwendungsvereinbarungen zur Schutzgebietsbetreuung oder Natur- und Geoparkförderung mit aufzunehmen.

5.5 Förderfähig sind nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung der Maßnahmen anfallenden Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.

5.6 Zuwendungen unter 2.500 EUR werden nicht gewährt, bei Gebietskörperschaften grundsätzlich nicht unter 25.000 EUR (Bagatellgrenze).

5.7 Nicht förderfähig sind

  • Ausgaben, die durch Einnahmen aus der Nutzung gedeckt werden können,

  • Geldbeschaffungskosten, Zinsen und Provisionen,

  • Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist,

  • Eigenleistungen, mit Ausnahme von Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Buchst. e sowie bei der Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durch eigenes Personal von Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern der Nummern 3.1.2 bis 3.1.4,

  • Einsparungen durch Preisnachlässe (Skonti, Rabatte und sonstige Nachlässe); Preisnachlässe müssen in Anspruch genommen und als Minderausgaben nachgewiesen werden.

5.8 Einnahmen, die aus der Nutzung von Flächen resultieren, deren Erwerb oder Anpachtung auf der Grundlage dieser Richtlinie gefördert wurden, sind als zusätzliche zuwendungsmindernde Deckungsmittel anzusehen. Im Zuwendungsbescheid können hiervon abweichend Regelungen getroffen werden, dass diese Einnahmen sich nicht zuwendungsmindernd auswirken, sofern diese für Zwecke des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Förderungen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt wurden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge des Artikels 53 AGVO überschritten werden.

6.2 Die Zuwendung ist, wenn mit ihrer Hilfe Grundstücke oder Gegenstände erworben oder hergerichtet werden, nach VV Nr. 4.2.4 und VV-Gk Nr. 4.2.3 zu § 44 LIIO mit einer Zweckbindungsfrist zu versehen. Während dieser Frist ist die dauerhafte Nutzungsfähigkeit des Vorhabens auf eigene Kosten durch laufende Betreuung, regelmäßige Reinigung, Instandhaltung und ggf. Erneuerung sicherzustellen. Der Beginn und die Dauer der jeweiligen Zweckbindungsfrist sind im Bewilligungsbescheid festzulegen.

Die Zweckbindungsfrist für Flächenerwerb beträgt grundsätzlich 25 Jahre. Von diesen Regelungen kann die Bewilligungsstelle bei Vorliegen besonderer Gründe abweichen. Die besonderen Gründe sind schriftlich zu dokumentieren.

6.3 Bei der Förderung von Grunderwerben ist grundsätzlich durch geeignete Auflagen sicherzustellen, dass die anzukaufenden Grundstücke gemäß dem Naturschutzzweck erhalten werden (z.B. verbindliche Eintragung einer Grundlast im Grundbuch). Eine Weiterverpachtung kommt nur in Betracht, wenn die Naturschutzzielsetzung dies erfordert oder ihr nicht widerspricht.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Allgemeines

Für die, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit Abweichungen nicht in dieser Richtlinie zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde/Bewilligungsstelle

Bewilligungsbehörde ist der NLWKN, im Bereich der Nationalparke und Biosphärenreservate die jeweils örtlich zuständige Großschutzgebietsverwaltung. Bewilligungsstelle für Nummer 2.1.6 ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank.

7.3 Antragsvordruck, Unterlagen

Anträge auf Zuwendungen sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde oder Bewilligungsstelle vor Beginn der Maßnahme schriftlich zu stellen. Die beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsvordruck, der bei der zuständigen Bewilligungsbehörde oder Bewilligungsstelle verfügbar ist. Die Bewilligungsbehörde kann weitere zur Beurteilung des Antrags und des Verwendungsnachweises erforderliche Unterlagen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verlangen.

Bei Anträgen mit Beihilferelevanz müssen die Angaben nach Artikel 6 Nr. 2 AGVO enthalten sein. Die Bewilligungsbehörde oder Bewilligungsstelle führt die nach Artikel 12 AGVO vorgesehenen ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die für die Feststellung notwendig sind, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. Die Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen zusammen mit den Förderakten beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Es ist der dem Zuwendungsbescheid beigefügte Vordruck zur Auszahlungsanforderung zu verwenden.

7.5 Veröffentlichung der Förderinformationen

Die Veröffentlichung der Informationen zu der Förderung von Vorhaben gemäß Artikel 53 Nr. 2 Buchst. b AGVO erfolgt nach Maßgabe von Artikel 9 Abs. 1 i.V.m. Anhang III AGVO.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 15.7.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. Die Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 treten mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

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