Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung von LEADER (LEADER-Richtlinie)
RRdErl. d. ML v. 1.3.2023 – 60150/6-13 –
Vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 236)
– VORIS 78210 –
Bezug: RdErl. v. 1.8.2019 (Nds. MBl. S. 1289)
– VORIS 78210 –
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt zusammen mit der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie aus Landesmitteln Zuwendungen für die Umsetzung von Regionalen Entwicklungsstrategien im Rahmen von LEADER.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159; Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16), geändert durch Verordnung (EU) 2022/2039 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 (ABl. EU Nr. L 275 S. 23),
- der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35; Nr. L 227 S. 137), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 der Kommission vom 15.2.2022 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1),
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2.7.2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1; Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23.7.2021 (ABl. EU Nr. L 270 S. 39) – Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – im Folgenden: AGVO –,
- des NEFG.
1.3 Zweck der Förderung ist die Unterstützung einer ausgewogenen regionalen Entwicklung durch die Umsetzung regionaler Entwicklungskonzepte (REK) im ländlichen Raum, die den Regionen dabei helfen, den Übergang in eine nachhaltige Zukunft zu gestalten.
1.4 Die Förderung erfolgt grundsätzlich im ländlichen Gebiet des Programmgebietes entsprechend der Definition im GAP-Strategieplan1).
Ländliches Gebiet in Niedersachsen, Bremen und Hamburg ist das gesamte Landesgebiet außerhalb von Städten oder Gemeinden mit 75.000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern. Innerhalb dieser Städte und Gemeinden können ländlich geprägte Orts- und Stadtteile gefördert werden. Diese Orts- und Stadtteile müssen eine Verbindung zum übrigen ländlichen Gebiet haben.
Förderungen außerhalb dieser Gebiete sind zulässig, wenn sich das Vorhabenziel auf die LEADER-Region und den ländlichen Raum bezieht.
1.5 Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstände der Förderung sind folgende Maßnahmen:
2.1.1 Vorhaben im Rahmen und auf der Grundlage des jeweiligen REK der Region zur Umsetzung der Entwicklungskonzepte,
2.1.2 Kooperationsvorhaben im Rahmen und auf der Grundlage des jeweiligen REK der Region einschließlich Anbahnungskosten, soweit eine konkrete Idee oder Vorhabenplanung für ein Kooperationsvorhaben glaubhaft gemacht werden kann. Möglich sind:
- transnationale Kooperationsvorhaben (Vorhaben mit Regionen aus anderen EU-Mitgliedstaaten),
- gebietsübergreifende Kooperationsvorhaben (Kooperationen innerhalb Niedersachsens oder Vorhaben mit Regionen anderer Bundesländer),
2.1.3 laufende Ausgaben der Lokalen Aktionsgruppen LEADER (LAG) im Rahmen der Verwaltung der Umsetzung der Strategie einschließlich der Information und Aktivierung der potenziellen lokalen Akteurinnen und Akteure (Sensibilisierungskosten). Hierunter zu verstehen sind insbesondere Ausgaben für:
- Regionalmanagement und Geschäftsstelle (Personal- und Sachausgaben),
- Öffentlichkeitsarbeit der LAG,
- Sensibilisierung der lokalen Akteurinnen und Akteure,
- Schulungen,
- Veranstaltungen, Messen,
- Vernetzungsaktivitäten im Rahmen der LEADER-Netzwerke.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind
- kommunale Pflichtaufgaben einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Planungsleistungen,
- Aufwendungen, die dem laufenden Betrieb des Förderobjekts zuzurechnen sind (Unterhaltungsarbeiten) sowie Ersatzinvestitionen/-beschaffungen,
- die Umsatzsteuer, ausgenommen Gemeinden und Gemeindeverbände,
- die Grunderwerbsteuer,
- der Kauf von Lebendinventar,
- Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung, die über den in Nummer 2.1.3 genannten Umfang hinausgehen,
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
- Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB,
- bei landwirtschaftlichen Investitionen der Kauf von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen, Tieren oder einjährigen Pflanzen (Ausnahme: Wiederaufbau nach Naturkatastrophen).
- Vorhaben der technischen Infrastruktur, insbesondere der Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundesstraßeninfrastruktur oder im Bereich der Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen (AFP) sind nur förderfähig, wenn das Vorhaben entweder Teil eines integrierten Vorhabens ist, oder einen durch die LAG begründeten gemeinschaftlichen Mehrwert durch die Erfüllung der im REK formulierten Ziele der LAG aufweist oder sich durch einen besonderen Innovationsgehalt auszeichnet. Vorhaben, die nicht der technischen Basis-Straßenverkehrsinfrastruktur zuzuordnen sind, sind förderfähig, insbesondere im Bereich der Bildung, Fürsorgedienstleistungen einschließlich Kindertagesstätten, Gesundheitswesen, Kultur, Sport und Freizeit.
- Erwerb von Geschäftsanteilen,
- Schuldzinsen, Abschreibungen, Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten, Kontoführungsgebühren, Buchführungskosten, Skonti,
- Bußgelder, Strafen, Prozesskosten,
- Reisekosten.
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind
- LAG, soweit diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
- von einer LAG beauftragte Partnerinnen und Partner und Stellen soweit diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
- sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und natürliche Personen (nicht für die in Nummer 2.1.3 genannten Maßnahmen),
soweit nicht im jeweiligen REK der Region weiter einschränkende Regelungen getroffen wurden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Ein positiver Beschluss des LAG Entscheidungsgremiums einer für die Förderperiode 2023–2027 ausgewählten LEADER-Region liegt unter Anwendung der im REK festgelegten Auswahlkriterien vor. Für die Abwicklung von Vorhaben aus der Förderperiode 2014-2022 kann entsprechend der Vorgaben des jeweiligen REK dieser Beschluss durch einen positiven Beschluss des Entscheidungsgremiums aus der Förderperiode 2014–2022 ersetzt werden.
4.2 Ein Kooperationsvorhaben muss immer den Vorgaben des REK jeder beteiligten LAG entsprechen.
4.3 Werden Leistungen des Regionalmanagements als Dienstleistungsauftrag vergeben, so ist das Vergaberecht einzuhalten. Soweit für Leistungen des Regionalmanagements Personal beim Vorhabenträger eingestellt wird, gelten die beim Vorhabenträger geltenden Bestimmungen zu Stellenausschreibungen. Die Förderung von eingestelltem Personal im Regionalmanagement erfolgt über Einheitskosten entsprechend der Durchschnittssätze für die Veranschlagung von Personalausgaben des MF. Erfolgt eine Bewilligung der Zuwendung über eine Laufzeit von mehr als drei Jahren so erhöht sich der in der Anlage genannte Betrag um 10% ab dem vierten Förderjahr.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80%, bei Einsatz von Landesmitteln bis zu 90% der förderfähigen Ausgaben, soweit nicht geringere Fördersätze im jeweiligen REK der Region festgelegt wurden.
5.3 Abweichend von Nummer 5.2 darf für Investitionen i.S. des Artikels 73 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 die Zuwendung 65% der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
Eine Ausnahme bilden Basisdienstleistungen i.S. von Artikel 73 Abs. 4 Buchst. c Nr. ii der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115. Als Basisdienstleistungen i.S. des Artikels 73 gelten Interventionen zur Stimulierung des Wachstums und der Förderung der ökologischen und sozio-ökonomischen Nachhaltigkeit der ländlichen Gebiete, insbesondere durch die Entwicklung der lokalen und sozialen Infrastruktur und der lokalen Grundversorgung (beispielsweise auch in den Bereichen Freizeit, Informations- und Kommunikationstechnologien) sowie der Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes der Dörfer und ländlichen Landschaften. Ziel ist es, die Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung mit Basisdienstleistungen sicherzustellen, um Lebensqualität und Wirtschaftskraft vor Ort zu erhalten und die negativen Folgen des demographischen Wandels auf die wohnortnahe Versorgung einzudämmen. Zu den Basisdienstleistungen zählen damit insbesondere
- Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete von hohem Naturwert,
- Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen sowie Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen in überwiegendem öffentlichem Interesse,
- Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basiseinrichtungen für die ländliche Bevölkerung wie beispielsweise Nah-/Grundversorgungseinrichtungen oder ländliche Dienstleistungsagenturen und die dazugehörige Infrastruktur,
- Investitionen in Informations- und Kommunikationstechnologien für Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen in ländlichen Räumen,
- Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen,
- Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Kultur- und Naturerbes von Dörfern, von ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozioökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Schärfung des Umweltbewusstseins,
- Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern,
- Investitionen zur Beseitigung ungenutzter baulicher Anlagen bzw. Flächen, mit denen Landschafts- und Siedlungsräume zurückgewonnen werden, um somit einen Beitrag zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme zu leisten.
Sofern eine Höchstzuwendung festgelegt wurde und die Anwendung einen geringeren Fördersatz bewirkt, wird dieser bei der Bewilligung verwendet.
5.4 Vorhaben mit einem Zuwendungsbetrag unter 500 EUR und 1.000 EUR bei Gebietskörperschaften werden nicht gefördert.
5.5 Der Zuwendungsbetrag darf für ein einzelnes Vorhaben in den Teilmaßnahmen der Nummern 2.1.1 oder 2.1.2 grundsätzlich entweder nicht mehr als 20% des Gesamtbudgets der Lokalen Aktionsgruppe oder 250.000 EUR betragen soweit nicht im jeweiligen REK der Region weiter einschränkende Regelungen getroffen wurden.
5.6 Bei Vorhaben niedersächsischer Regionen mit Regionen aus anderen Bundesländern dürfen je Region Fördermittel bis zu einer Höhe von 5.000 EUR je Vorhaben und bis maximal 100.000 EUR über den gesamten Förderzeitraum für Investitionen oder Leistungen in anderen Bundesländern eingesetzt werden.
5.7 Indirekte Personalausgaben bei Vorhaben werden als Pauschalbetrag in Höhe von 15% der direkten Lohnkosten gefördert. Hierzu zählen insbesondere Ausgaben für Büromaterial, anteilige Ausgaben für die Nutzung von Arbeitsgeräten (z.B. Kopierer, Drucker, Faxgeräte), Post- und Fernsprechgebühren sowie anteilige Büroraummiete einschließlich Heiz- und Nebenkosten und Versicherungen.
5.8 Bei der Anschubfinanzierung von Personal sind lediglich die Personalausgaben für ein Jahr – in Ausnahmefällen für zwei Jahre bei degressiver Staffelung – förderfähig.
5.9 Der Erwerb von gebrauchten Gegenständen kann gefördert werden, wenn die Erreichung des Zuwendungszwecks nur mit gebrauchten Gegenständen möglich ist (z.B. Museumsschiff), in der Eigenart des Objekts liegt (z.B. Denkmalpflege, Kulturgut) oder diese zu einem erheblichen Mehrwert gegenüber einem entsprechenden Neugegenstand führen.
5.10 Kosten für den Grunderwerb im Rahmen eines Vorhabens werden bis zur Höhe von 10% der als förderfähig anerkannten Gesamtkosten bei der Berechnung des Förderbetrages berücksichtigt.
5.11 Bei der Festsetzung der Zuwendung können eigene Arbeitsleistungen der Begünstigten nach Nummer 3 mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden und im Rahmen von bürgerschaftlichem Engagement der Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich erbrachten Arbeitsleistungen mit bis zu 60% des Betrages berücksichtigt werden, der sich bei der Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen ergeben würde (ohne Berechnung der Umsatzsteuer). Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten. Unbare Eigenleistung darf nicht zur Kofinanzierung von EU-Mitteln eingesetzt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Nach dieser Richtlinie geförderte Vorhaben – soweit es sich bei der Förderung um eine staatliche Beihilfe handelt – sind auf der Basis der Artikel 60 und 61 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14.12.2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) freigestellt. Soweit Vorhaben die Vorgaben der genannten Verordnung nicht erfüllen, müssen diese Vorhaben die Vorgaben der De-minimis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung befolgen, soweit nicht Vorhaben auf der Grundlage anderer im GAP-Strategieplan programmierter Maßnahmen umgesetzt werden und diese gesondert notifiziert wurden. Für Vorhaben, die auch auf der Grundlage von Richtlinien zu Maßnahmen des EFRE, ESF, ELER oder EMFAF durchgeführt werden könnten und deren Vorgaben entsprechen, gelten die dortigen beihilfe-rechtlichen Bestimmungen.
6.2 Wird im Rahmen dieser Maßnahme Personal eingestellt, dessen Gehalt sich an den Einstufungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD oder TV-L) anlehnt, so muss auch die Arbeitsplatzbeschreibung den Tätigkeitsmerkmalen dieser Einstufung entsprechen.
6.3 Die Zuwendung ist, wenn mit ihrer Hilfe Gegenstände erworben oder hergestellt werden, nach VV Nr. 4.2.4/VV-Gk Nr. 4.2.3 zu § 44 LHO mit einer Zweckbindungsfrist zu versehen. Die Frist beträgt bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen ab Fertigstellung zwölf Jahre, sowie bei technischen Einrichtungen, Geräten und sonstigen Gegenständen fünf Jahre ab Lieferung und endet mit Ablauf des fünften bzw. zwölften auf die Schlusszahlung folgenden Kalenderjahres. In diesem Zeitraum führen insbesondere Änderungen der Eigentumsverhältnisse, durch die ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht, oder erhebliche Veränderungen der Art oder den Zielen des Vorhabens zu einer zumindest teilweisen Rückzahlung der gewährten Zuwendung.
7 Anweisung zum Verfahren
7.1 Für die Antragsannahme, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV(ggf. VV-Gk) zu § 44 LHO, das NEFG sowie die ANBest-ELER, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschaftsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen sind.
7.2 Bewilligungsbehörden sind die vier ÄrL Braunschweig, Leine-Weser (Sitz in Hildesheim), Lüneburg und Weser-Ems (Sitz in Oldenburg).
7.3 Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über einen landesweit einheitlichen Antragsvordruck. Dieser steht im Internet unter www.leader.niedersachsen.de bereit oder kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.
7.4 Die Vorhabenauswahl erfolgt in der LAG nach den im REK festgelegten Auswahlkriterien. Von der LAG ist vor Bewilligung die Einhaltung dieser Vorgaben zu bestätigen.
8 Schlussbestimmungen
Laufende Vorhaben, die nach der LEADER-Richtlinie in der Fassung vom 1.8.2019 (Bezugserlass) bewilligt wurden, werden weiterhin nach deren Regelungen, dem PFEIL-Programm der EU-Förderperiode 2014–2022 und den erlassenen Zuwendungsbescheiden spätestens bis zum 31.12.2025 umgesetzt und abgerechnet.
Rückfließende EU-Mittel der EU-Förderperiode 2014–2022 dürfen erneut für LEADER in Vorhaben gebunden werden. Es gelten dafür die Regelungen in Absatz 1. Näheres wird per Einzelerlass geregelt, sofern wiederzuverwendende Mittelrückflüsse vorliegen.
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.
1) GAP = Gemeinsame Agrarpolitik. Der GAP-Strategieplan ist einsehbar auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft https://www.bmel.de/DE/home/home_node.html und dort über den Pfad „Themen > Landwirtschaft > EU-Agrarpolitik + Förderung > Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) > Grundzüge der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und ihre Umsetzung in Deutschland“.