Förderprogramm

Kulturwirtschaftliche Film- und Medienförderung der nordmedia GmbH

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport, Unternehmensfinanzierung, Aus- & Weiterbildung, Infrastruktur
Fördergebiet:
Niedersachsen, Bremen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Bildungseinrichtung, Unternehmen
Ansprechpunkt:

nordmedia Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen mbH

Expo Plaza 1

30539 Hannover

Weiterführende Links:
nordmedia – Antragsportal nordmedia – Förderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Vorhaben im Bereich Film oder Medien planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen oder einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die nordmedia Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen mbH unterstützt Sie bei Vorhaben, die die audiovisuell geprägte Kulturwirtschaft in Niedersachsen und Bremen quantitativ und qualitativ stärken und weiterentwickeln.

Sie erhalten die Förderung für

  • Stoff- und Projektentwicklung,
  • Produktion,
  • Verleih, Vertrieb, Verbreitung, Untertitelung und Audiodeskription,
  • Abspiel und Präsentation – insbesondere Veranstaltungen und Festivals,
  • Investitionen,
  • Ausbildungsmaßnahmen und Beratungsdienstleistungen,
  • Preise, Stipendien, Prämien,
  • audiovisuelle Projekte, auch solche mit interaktiven digitalen Inhalten (Interactive Digital Content Funding),
  • sonstige Maßnahmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss oder als Darlehen.

Die Höhe der Förderung hängt davon ab, welches Vorhaben Sie planen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens zuerst online über das Antragsportal und dann schriftlich an die nordmedia Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen mbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind

  • Autorinnen und Autoren,
  • Produzentinnen und Produzenten und Entwicklerinnen und Entwickler,
  • Verleih- und Vertriebsunternehmen,
  • Veranstalterinnen und Veranstalter von Filmpräsentationen,
  • Unternehmen, Vereine und Organisationen als Veranstalterin beziehungsweise Veranstalter von Weiterbildungen,
  • kleine und mittlere Unternehmen.

Die geförderten Maßnahmen müssen einen kulturwirtschaftlichen Effekt erwarten lassen.

Nicht gefördert werden

  • öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten,
  • private Rundfunkveranstalter,
  • zum Fördermittelaufkommen beitragende Gesellschafter/Partner der nordmedia.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur kulturwirtschaftlichen Film- und Medienförderung der nordmedia – Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen mbH (nordmedia)

vom 01.01.2018
in der geänderten Fassung vom 01.07.2021

[...]

Präambel

nordmedia unterstützt Projekte, die das Bild einer freien, demokratischen, pluralistischen, diversen und weltoffenen Gesellschaft zeichnen, soweit Thema und Inhalt des Projekts, etwa bei historischen Stoffen, Genrefilmen oder Dokumentationen, dem selbst nicht entgegenstehen. Es werden weder Projekte gefördert, die Gewalt verherrlichen, noch solche, die darauf ausgerichtet sind, Menschen zu diskriminieren oder zu benachteiligen, etwa aufgrund ihrer Herkunft, Religion, Weltanschauung, ihres Geschlechts, Alters, einer Behinderung oder ihrer sexuellen Orientierung. Tradierte Geschlechter- und Rollenklischees sollen mit den Projekten nicht bedient werden.

Förderentscheidungen werden nach qualitativen, künstlerischen und kulturwirtschaftlichen Kriterien getroffen. Bei der Realisierung der Projekte wird erwartet, dass eine geschlechtergerechte Besetzung und Beschäftigung sowie eine faire Vergütung angestrebt werden. Natur, Umwelt und Ressourcen sind zu schonen. Es soll ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltig produziert werden.

1 Allgemeine Grundsätze

1.1 Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist die nachhaltige Stärkung und Weiterentwicklung der audiovisuell geprägten Kulturwirtschaft in Niedersachsen und Bremen. Sie will damit auch einen Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Deutschland und Europa leisten.

Die Förderung zielt auf:

  • die Erhöhung und Weiterentwicklung der Qualität, Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit von audiovisuellen Projekten, insbesondere Film- und Fernsehproduktionenaller Genres und Formate,
  • deren Verbreitung über den deutschsprachigen Raum hinaus, auch im Hinblick auf die Konvergenz der Medien, digitale Vertriebswege und Wertschopfungsketten sowie
  • die Qualifizierung und Beschaftigung der vornehmlich im Fordergebiet ansässigen Akteure der Film- und Medienwirtschaft

1.2 Rechtsgrundlagen und Gegenstände der Förderung

Rechtsgrundlage von Beihilfen gemäß Nr. 3 bis 6 dieser Richtlinie ist die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – (ABl. EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014, Berichtigung ABl. EU Nr. L 283 vom 27. September 2014, S. 65) geändert durch Verordnung EU 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl. EU Nr. L 156 vom 20. Juni 2017 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. EU L 215 vom 7. Juli 2020 S. 3) – im Folgenden AGVO. Rechtsgrundlage von Beihilfen gemäß Nr. 7 bis 11 dieser Richtlinie ist die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (ABl. EU L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. EU Nr. 215 vom 7. Juli 2020, S. 3) – im Folgenden De-minimis-VO.

Bei der Förderung audiovisueller Werke sind nur kulturelle Projekte förderfähig, die die Anforderungen des Art. 54 Absatz 2 AGVO erfüllen. Die Anforderungen an ein kulturelles Projekt (Förderkriterien) sind in einem gesonderten Merkblatt gelistet. Die nordmedia kann Fördermittel für Vorhaben in folgenden Bereichen gewähren:

  • Stoff- und Projektentwicklung (Nr. 3),
  • Produktion (Nr. 4),
  • Verleih, Vertrieb, Verbreitung, Untertitelung und Audiodeskription (Nr. 5),
  • Abspiel und Präsentation, insbesondere Veranstaltungen und Festivals (Nr. 6),
  • Investitionen (Nr. 7),
  • Ausbildungsmaßnahmen und Beratungsdienstleistungen (vgl. Ziff. 8),
  • Preise, Stipendien, Prämien (vgl. Ziff. 9),
  • audiovisuelle Projekte, auch solche mit interaktiven digitalen Inhalten (Interactive Digital Content Funding) (Nr. 10) und
  • sonstige Maßnahmen (Nr. 11).

1.3 Kulturwirtschaftliche Effekte

Gefördert werden können Maßnahmen, wenn durch diese ein kulturwirtschaftlicher Effekt in den Ländern Niedersachsen und/oder Bremen zu erwarten ist. Bei der Realisierung einer geförderten Maßnahme ist anzustreben, dass mindestens das 1,5-fache der gewährten Fördermittel in den Ländern Niedersachsen und/oder Bremen ausgegeben wird (Regionaleffekt), soweit die Höhe der nordmedia Beteiligung an den Gesamtkosten des Projekts dies rechnerisch zulässt. Auf Antrag kann ein bis auf 100% der gewährten Mittel verminderter Regionaleffekt anerkannt werden, soweit dies für die Maßnahme stofflich und technisch unabdingbar oder zur Vermeidung unverhältnismäßig hohen Aufwands erforderlich ist. Der Antrag ist zu begründen. Wird im Fördervertrag/Zuwendungsbescheid ein höherer kulturwirtschaftlicher Effekt vereinbart, so muss dieser auch tatsächlich erbracht werden. In allen Fällen muss jedoch gewährleistet bleiben, dass mindestens 20% der Herstellungskosten in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgegeben werden können, d.h. diese dürfen auch bei kumulierten Förderungen oder hoher Förderintensität nicht durch kulturwirtschaftliche Effekte territorial gebunden werden.

2 Antragsverfahren, allgemeine Förderungsbedingungen

2.1 Antrag

Die Förderung (Zuschuss oder Darlehen) wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist online mittels des Antragsportals der nordmedia zu stellen. Einzelheiten über die einzureichenden Unterlagen sowie über Einreichtermine ergeben sich aus dieser Richtlinie und den zu einzelnen Förderbereichen herausgegebenen Merkblättern, die über die Homepage der nordmedia (www.nordmedia.de) im Internet abrufbar sind. Ein rechtsverbindlich unterzeichneter Ausdruck eines Antrags ist bei der nordmedia fristgerecht, vollständig und in deutscher Sprache einzureichen.

Die Kosten des Projekts, für das eine Förderung beantragt wird, sind branchenüblich und nach den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung zu kalkulieren. Das Mindestlohngesetz und die für Medienschaffende geschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten. Die besonderen Bedingungen bei der Talent- und Nachwuchsförderung sollen Berücksichtigung finden.

2.2 Ausschlussklausel

Nicht antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder private Rundfunkveranstalter sowie zum Fördermittelaufkommen beitragende Gesellschafter/Partner der nordmedia.

Nicht antragsberechtigt für Förderungen nach der AGVO sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 c i.V.m. Art. 2 Nr. 18 AGVO. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

2.3 Vergabe

Die Beschlüsse über die Fördermittel der nordmedia werden von einem Vergabeausschuss unter der Leitung der Geschäftsführung der nordmedia gefasst. Zur Beschlussfassung können Voten von fachlich beratenden Beiräten (insbesondere bei der Games- und Talentförderung sowie bei der Vergabe von Preisen und Stipendien) eingeholt werden. Darüber hinaus kann die Geschäftsführung der nordmedia in einzelnen Bereichen nach Maßgabe eines von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Förderrahmens und im Einvernehmen mit den jeweiligen Fördermittelgebern Entscheidungen über Förderanträge treffen. Der Vergabeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung der nordmedia bedarf.

Grundsätzlich werden von der Geschäftsführung dem Vergabeausschuss nur die Anträge vorgelegt, die die Fördervoraussetzungen erfüllen. Ausnahmen bedürfen einer Begründung.

Nach Maßgabe der Beschlüsse des Vergabeausschusses sowie der Geschäftsführung schließt nordmedia mit den Fördernehmern Förderverträge und veranlasst die Mittelauszahlung. Sie kann sich hierzu Dritter (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) bedienen. In Fällen, in denen Mittel nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung vergeben werden, erlässt die nordmedia als ein vom Land Niedersachsen beliehenes Unternehmen Förderbescheide nach § 23 und § 44 LHO sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und Bestimmungen (ANBest-P).

Die Mittelvergabe kann nur im Rahmen des Förderaufkommens der nordmedia erfolgen, das sich aus den jeweiligen Fördermittelkontingenten, die der nordmedia von ihren Gesellschaftern und Partnern zur Verfügung gestellt werden, zusammensetzt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Die nordmedia informiert die Antragstellerin/den Antragsteller über den Vergabebeschluss zu ihrem/seinem Antrag. Eine Begründung der Beschlussfassung erfolgt in der Regel nicht.

Mit der Realisierung der Maßnahme darf vor Eingang des unterzeichneten Antrags bei der nordmedia nicht begonnen worden sein. Der Beginn einer Maßnahme vor Abschluss eines Fördervertrages/Erlass eines Zuwendungsbescheids erfolgt auf eigenes Risiko der Antragstellerin/des Antragstellers.

Die Förderzusage erlischt, wenn die vollständige Finanzierung nicht zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Förderzusage nachgewiesen wird. In Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden.

2.4 Finanzierungsarten, Zuschüsse, Darlehen, Rückzahlung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung und grundsätzlich als Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen oder bedingt rückzahlbaren Darlehen. Ausschließlich bei der Förderung von Film- und Medienfestivals gem. Ziffer 6.2 können Zuschüsse auch als Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Darlehen werden nur in solchen Fällen gewährt, in denen eine Darlehensrückführung aus Erlösen möglich und realistisch ist. Hierbei darf das Bruttosubventionsäquivalent des Darlehens, das auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wird, die Höhe eines nach Maßgabe dieser Richtlinie alternativ zu gewährenden Zuschusses nicht überschreiten. Die Rückzahlungsmodalitäten regelt der jeweilige Fördervertrag/Zuwendungsbescheid.

2.5 Beihilfeintensität, Kumulierung von Förderungen

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen (Art. 7 Abs. 1 AGVO).

Fördermittel der nordmedia und andere öffentliche Mittel können einander ergänzen, sofern die für die jeweiligen Fördergegenstände nach Maßgabe dieser Richtlinie bestimmten und nach der AGVO bzw. De minimis zulässigen Schwellenwerte nicht überschritten werden.

Die Beihilfeintensität von Maßnahmen gemäß Nr. 3 dieser Richtlinie darf 100% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Wird das Drehbuch oder Vorhaben verfilmt beziehungsweise realisiert, so werden die Kosten für die Vorbereitung der Produktion in das Gesamtbudget aufgenommen und bei der Berechnung der Beihilfeintensität für das betreffende audiovisuelle Werk berücksichtigt (Art 54 Abs.8 AGVO).

Die Beihilfeintensität von Maßnahmen gemäß Nr. 4 und 5 dieser Richtlinie darf 50% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Art 54 Abs. 6 und 8 AGVO). Bei Koproduktionen, die von mehr als einem Mitgliedstaat der EU finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, beträgt die höchstzulässige Beihilfeintensität 60%, bei „schwierigen audiovisuellen Werken“1) und deren Präsentation 80% der Gesamtkosten. Erfolgt eine Kofinanzierung aus anderen staatlichen Förderprogrammen, deren Richtlinien eine höhere Beihilfeintensität erlauben (z.B. der BKM), kann die kumulierte Beihilfeintensität nach Art 54 Abs.7b AGVO bis zu 100% der beihilfefähigen Kosten betragen. Davon unberührt gilt die auf 80% begrenzte Förderhöhe der nordmedia fort.

Die Beihilfeintensität von Maßnahmen gem. Nr. 6 und 7 dieser Richtlinie von nicht mehr als einer Mio. EUR für kulturelle Zwecke gemäß Art 53 Abs. 2 AGVO, insbesondere für Kino als Einrichtungen zur Erhaltung und zum Schutz des Filmerbes, Veranstaltungen und Festivals und ähnliche kulturelle Aktivitäten, darf 80% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Art. 53 Abs. 8 AGVO).

2.6 Auszahlung und Verwendungsnachweis

Die Auszahlung von bewilligten Fördermitteln erfolgt in Raten gem. Projektfortschritt und dem jeweiligen Fördervertrag/Zuwendungsbescheid und setzt insbesondere voraus, dass die für die Durchführung der Maßnahme notwendigen Rechte nutzbar sind, die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert und nachgewiesen ist und die Auflagen des Fördervertrages/Zuwendungsbescheids erfüllt sind. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projekts vorzulegen. Die Schlussrate wird fällig, sobald die Prüfung des Verwendungsnachweises erbracht hat, dass diese gemäß den Vorgaben der Förderrichtlinie und des Fördervertrags/Zuwendungsbescheids ausgezahlt werden kann.

2.7 Förderhinweis, Premieren

Bei der Durchführung und Präsentation geförderter Projekte ist in angemessener Weise auf die Förderung durch die nordmedia hinzuweisen. Dies soll u.a. im Nachspann, auf Verpackungen, in Publikationen für Öffentlichkeitsarbeit und Marketingzwecke, im Internet und in sozialen Netzwerken erfolgen. Die Premiere von Projekten, bei denen der Förderanteil der nordmedia höher ist als der einer anderen Fördereinrichtung, soll in Niedersachsen und/oder Bremen stattfinden. Ausgenommen sind Aufführungen bei Festivals.

2.8 Veröffentlichung von Förderentscheidungen

nordmedia berichtet über ihre Förderentscheidungen und veröffentlicht die Förderung von Vorhaben nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III AGVO. nordmedia wird Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000,00 EUR auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlichen.

3 Förderung der Stoff- und Projektentwicklung (gem. Art 54 Abs. 8 AGVO)

3.1 Drehbuch- und Stoffentwicklung

3.1.1 Die Entwicklung eines Stoffes für eine audiovisuelle Produktion kann gefördert werden. Förderfähig sind

  • Autorenhonorare zur Herstellung eines Drehbuchs (fiktional) oder einer umfassenden Projektbeschreibung (nicht-fiktional) oder einer Reihe von Treatments und eines Szenariums für eine erste Staffel eines seriellen Formats (fiktional oder nicht-fiktional),
  • Recherchen (nur als Fremdleistungen),
  • Beratungsleistungen durch Dritte (Dramaturgie, Fach- und Rechtsfragen),
  • Übersetzungen durch Dritte,
  • der Erwerb von Optionen auf Stoffrechte.

Antragsberechtigt sind Autorinnen/Autoren und Produzentinnen/Produzenten, die bei Antragstellung bereits mit der Autorin/dem Autor des Projekts zusammenarbeiten.

Die Förderung kann bei Antragstellung durch Autorinnen/Autoren bis zu 100%, bei Antragstellung durch Produzentinnen/Produzenten bis zu 90% der beihilfefähigen Kosten, maximal EUR 25.000, betragen.

3.1.2 Autorenhonorare können bis zur Höhe von EUR 3.500 pro Monat und bis zu einer Dauer von sechs Monaten anerkannt werden. Ausgaben für Fremdleistungen sind förderfähig.

3.1.3 Dem Antrag ist ein Treatment mit einer ausgearbeiteten Dialogszene, bei Dokumentarfilmen, Dokumentationen oder Features eine umfassende Projektskizze, bei seriellen Formaten Exposés mehrerer Episoden mit Handlungsbogen, die Beschreibung der weiteren Entwicklungsschritte und ein erstes Umsetzungskonzept beizufügen. Grundsätzlich hat eine Antragstellerin/ein Antragsteller, sofern sie/er nicht selbst die Produzentin/der Produzent ist, bei Antragstellung die Absichtserklärung einer Produzentin/eines Produzenten, die/der das entsprechende Projekt realisieren will, vorzulegen.

3.1.4 Die Fördernehmerin/der Fördernehmer erhält nach Abschluss des Fördervertrags/Wirksamwerden des Förderbescheides 60% des Förderbetrags, auszahlbar in Raten gem. Fördervertrag/Zuwendungsbescheid. Weitere 30% werden nach Lieferung, Prüfung und Abnahme des Ergebnisses durch die nordmedia ausgezahlt. Für die Auszahlung der Schlussrate gilt Ziffer 2.6.

3.1.5 Die Rundfunkanstalt, deren Fördermittel über die nordmedia für eine Stoffentwicklung vergeben werden, erwirbt ein erstes Zugriffsrecht auf die Fernsehnutzungsrechte an dem entwickelten Stoff. Der Erwerb dieser Nutzungsrechte erfolgt zu marktüblichen Konditionen.

3.1.6 Die Fördernehmerin/der Fördernehmer ist verpflichtet, das geförderte Vorhaben spätestens nach Ablauf von 24 Monaten nach Auszahlung der letzten Rate bei der nordmedia zur Produktionsförderung einzureichen. Über Ausnahmen entscheidet die Geschäftsführung. Durch die Förderung der Stoffentwicklung entsteht kein Rechtsanspruch auf eine weitere Förderung.

3.1.7 Die Fördernehmerin/der Fördernehmer hat 50% der Erlöse, höchstens jedoch die gewährten Fördermittel, bei Drehbeginn oder bei sonstiger Verwertung von Rechten an dem geförderten Projekt zurückzuzahlen. Die Veräußerung des Drehbuchs unterhalb der Herstellungskosten ist nur mit Zustimmung der nordmedia möglich. Verfilmt der Zuwendungsempfänger das Drehbuch selbst, ist die gewährte Drehbuchförderung zu 100% bei Drehbeginn zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Zahlung der letzten Darlehensrate. Bei einer von nordmedia im Anschluss an eine Förderung der Stoffentwicklung zusätzlich gewährten Produktionsförderung kann die Umwandlung der Förderung der Stoffentwicklung in einen Teil der Produktionsförderung an die Stelle der Rückzahlung treten.

3.2 Projektentwicklung

3.2.1 Die weitere Entwicklung eines Projektes kann auf der Grundlage eines Drehbuches oder bei nichtfiktionalen Stoffen einer umfassenden Projektbeschreibung oder bei seriellen Formaten auf Grundlage von Serienkonzepten und Treatments einer Reihe von Episoden zur Vorbereitung einer einzelnen Produktion oder einer Serie (fiktional oder nicht-fiktional) gefördert werden. Förderfähig sind insbesondere

  • der Erwerb/die Verlängerung von Optionen auf Stoffrechte,
  • die Überarbeitung des Drehbuchs bzw. bei nonfiktionalen Stoffen der Projektbeschreibung und bei seriellen Formaten die Weiterentwicklung des Serienkonzepts, die Ausarbeitung der Serienbibel und der einzelnen Drehbücher,
  • Recherchen, Casting, Fundraising, Teaser, Storyboard, Lektorate, Production-Design und dramaturgische oder visuelle Beratung.

Bei der Entwicklung von audiovisuellen Projekten mit interaktiven digitalen Inhalten sind insbesondere förderfähig

  • der Erwerb von Optionen auf Rechte an Bild- und Tonmaterial,
  • Recherchen,
  • die Erstellung eines Pflichtenheftes und
  • die Erstellung einer Demoversion.

Antragsberechtigt sind Produzentinnen/Produzenten und Entwicklerinnen/Entwickler, die eine kompetente Durchführung der Produktion gewährleisten. Die Förderung kann bis zu 80% der förderfähigen Kosten, höchstens EUR 100.000, betragen.

3.2.2 Die Fördernehmerin/der Fördernehmer erhält nach Abschluss des Fördervertrags/Wirksamwerden des Zuwendungsbescheides 60% des Förderbetrags, auszahlbar in Raten gem. Fördervertrag/Zuwendungsbescheid. Weitere 30% werden, nach Lieferung, Prüfung und Abnahme des Ergebnisses der Projektentwicklung durch die nordmedia ausgezahlt. Für die Auszahlung der Schlussrate gilt Ziffer 2.6.

3.2.3 Dem Antrag sind außer dem Drehbuch, bzw. bei seriellen Formaten den Treatments und dem Szenarium und bei Dokumentarfilmen, Dokumentationen, Features und anderen audiovisuellen Projekten neben der umfassenden Projektbeschreibung, ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan und ein erstes Verwertungskonzept beizufügen.

3.2.4 Die Ziffern 3.1.5 (erstes Zugriffsrecht) und 3.1.6 (Einreichverpflichtung) gelten entsprechend.

3.2.5 Der Förderbetrag ist in der Regel bei Drehbeginn oder bei sonstiger Verwertung von Rechten an dem geförderten Projekt zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Auszahlung der letzten Darlehensrate durch nordmedia. Bei einer von nordmedia im Anschluss an eine Förderung der Projektentwicklung zusätzlich gewährten Produktionsförderung kann die Umwandlung der Projektentwicklungsförderung in einen Teil der Produktionsförderung an die Stelle der Rückzahlung treten.

4 Produktionsförderung (gem. Art 54 Abs. 3a AGVO)

4.1 Für die Produktion von Kino- oder Fernsehprojekten oder solchen, die für Mediatheken oder Streaming bestimmt sind, gleich welcher Genres und Formate, einschließlich serieller Projekte, fiktional oder nichtfiktional sowie von anderen audiovisuellen Projekten, auch solchen mit interaktiven digitalen Inhalten, kann eine Förderung gewährt werden. Antragsberechtigt ist die Produzentin/der Produzent, die/der eine kompetente Durchführung der Produktion gewährleistet. Das Projekt muss sich durch eine besondere inhaltliche künstlerische und gestalterische und/oder programmliche Qualität auszeichnen und ein Verwertungskonzept aufweisen, das darauf ausgerichtet ist, eine breite Öffentlichkeit zu erreichen. Insbesondere ist eine Produktion förderungswürdig, die für eine Auswertung auf dem internationalen Markt geeignet erscheint bzw. mit europäischen Partnern koproduziert werden soll.

4.2 Dem Antrag sind eine dem Projekt angemessene Beschreibung (z.B. Drehbuch), eine Stab- und Besetzungsliste, ein Nachweis über die Nutzungsrechte am Stoff, Drehbuch und Titel, eine branchenübliche Kalkulation, ein Finanzierungsplan sowie ein detailliertes Verwertungskonzept bzw. eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung beizufügen. Bei anderen audiovisuellen Projekten, auch solchen mit interaktiven digitalen Inhalten, ist in der Regel auch ein Visualisierungskonzept beizufügen.

Es ist aufgeschlüsselt darzulegen, welcher Anteil der Herstellungskosten in Niedersachsen und/oder Bremen ausgegeben wird. Die eingereichte Kalkulation hat außerdem die Effekte detailliert auszuweisen, die bei anderen Fördereinrichtungen zu erbringen sind.

Zur Antragstellung sollen Verträge oder Absichtserklärungen über die Verwertung des Projekts vorgelegt werden, wobei ersichtlich werden muss, welche Verwertungsrechte dem Produzenten verbleiben. Bei einer europäischen oder internationalen Koproduktion muss darüber hinaus eine Gesamtkalkulation und eine Kalkulation des deutschen Koproduktionsanteils beigefügt werden.

Es werden nur Anträge zur Entscheidung vorgelegt, bei denen ein grundsätzliches inhaltliches Interesse eines der zum Förderaufkommen der nordmedia beitragenden Gesellschafters oder Partners (belegt z.B. durch eine vereinbarte zusätzliche Senderbeteiligung oder einen Letter of Intent,) nachgewiesen ist.

4.3 Die Antragstellerin/der Antragsteller soll darlegen, in welchem Umfang sie/er bei der Herstellung der audiovisuellen Produktion die medienberufliche Aus- und Weiterbildung von Personen z.B. durch Praktika unterstützt, die ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen oder Bremen haben.

4.4 Werden aus dem Förderaufkommen einer der zum Fördermittelaufkommen der nordmedia beitragenden Rundfunkanstalt Mittel zur Förderung von Film- und Fernsehproduktionen bereitgestellt, treten in der Regel und im Ermessen dieser Rundfunkanstalt ihre eigenen Kofinanzierungsmittel (im Falle des NDR ggf. sogenannte „Aufstockungsmittel“) hinzu; auf diese Weise erwirbt die Rundfunkanstalt Nutzungsrechte an der geförderten Produktion.

Der Umfang der erworbenen Nutzungsrechte soll sich ausschließlich nach der Höhe der Kofinanzierungsmittel bzw. der Aufstockungsmittel richten. Fördermittel können dabei unberücksichtigt bleiben (§ 6 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag). Für die Verteilung der Nutzungsrechte einer nach dieser Richtlinie geförderten Kinoproduktion oder Kino-Koproduktion finden die zwischen den Koproduktionspartnern und den Rundfunkanstalten im Rahmen des Film- und Fernsehabkommens mit der Filmförderungsanstalt (FFA) getroffenen Vereinbarungen und die Richtlinien der Projektfilmförderung der FFA zum Rückfall der Fernsehnutzungsrechte in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Ausnahmen bedürfen der besonderen Begründung sowie der Beschlussfassung des Vergabeausschusses.

Bei Fernsehproduktionen, die nicht zur Auswertung im Kino vorgesehen sind, ist sicher zu stellen, dass die Vereinbarungen mit der jeweiligen Rundfunkanstalt ausgewogene Vertragsbedingungen und eine faire Aufteilung der Nutzungsrechte und Erlöse vorsehen.

4.5 Werden die Fördermittel in Form eines Darlehens gewährt, hat die Fördernehmerin/der Fördernehmer vor Abruf der ersten Rate nachzuweisen, dass das Projekt sowie die Bild- und Tonträger in branchenüblicher Weise versichert sind.

Die Fördernehmerin/der Fördernehmer ist verpflichtet, der nordmedia nach Abschluss des Projekts, spätestens jedoch zeitgleich mit dem Verwendungsnachweis, eine technisch einwandfreie Kopie der Kino- bzw. Sendefassung der geförderten Produktion in deutscher Sprachfassung oder mit deutschen Untertiteln auf drei Datenträgern (Datenformate gem. nordmedia-Merkblatt) als Belegexemplare der nordmedia und zur ausschnittsweisen Nutzung zur eigenen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit unentgeltlich zu übereignen.

Sofern es sich um einen in der Bundesrepublik Deutschland produzierten oder koproduzierten Spiel-, Animations-, Dokumentar- oder Kurzfilm handelt, der für die öffentliche Vorführung in Filmtheatern bestimmt ist, ist die Fördernehmerin/der Fördernehmer verpflichtet, spätestens zwölf Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung des Films eine technisch einwandfreie und entsprechend den Vorgaben des Filmarchivs archivierungsfähige Kopie der geförderten Produktion (Kinofilm: DCDM; TV/Internet/SVOD: MXF-File (XDCAM HD 422, 50 Mbit/s, MXF OP 1a) dem „Bundesarchiv Filmarchiv“ bzw. einer anderen durch die Konvention des Europarates zum Schutz des audiovisuellen Erbes qualifizierten Archivstelle unentgeltlich zu übereignen. Erfolgt keine öffentliche Aufführung, beginnt die Zwölfmonatsfrist mit der Fertigstellung der Produktion. Die Einlagerung ist der nordmedia gegenüber nachzuweisen (Einlagerungsbestätigung des Filmarchivs). Von der Übereignung der Archivkopie kann abgesehen werden, wenn diese Verpflichtung schon anderweitig begründet ist und der nordmedia nachgewiesen wird.

Die Abnahme der Belegkopie als Teil des Nachweises der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel erfolgt durch die nordmedia und in den Fällen, in denen Fördermittel einer Rundfunkanstalt über die nordmedia vergeben wurden, unter Beteiligung dieser Rundfunkanstalt. Hiervon unberührt bleibt die alleinige Zuständigkeit der Rundfunkanstalten für die redaktionelle und technische Abnahme geförderter Produktionen.

Darüber hinaus ist der nordmedia veröffentlichungsfähiges Material (verschiedene Fotos/Bilddateien, Plakate und – sofern vorhanden – Trailer) für ihre Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Druckwerke, Internetauftritt, Präsentationen) unentgeltlich und frei von Rechten Dritter zur Verfügung zu stellen. Die nordmedia ist befugt, diese Nutzungsrechte zu gleichen Zwecken auch an Dritte zu übertragen. Die Kosten der Herstellung dieser Materialien können in die anerkennungsfähigen Kosten einbezogen werden.

Die Zahlung der letzten Rate erfolgt gem. Ziffer 2.6 und erst nach erfolgtem Nachweis der Einlagerung der Archivkopiesowie der Abnahme der nordmedia. Die Abnahme der nordmedia hat keine Bindungswirkung für die im jeweiligen Produktionsvertrag vorgesehene (End-)Abnahme durch die jeweilige Rundfunkanstalt.

4.6 Die Antragstellerin/der Antragsteller hat für die Finanzierung der von nordmedia anerkannten Herstellungskosten ihres/seines Vorhabens einen, nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit angemessenen Eigenanteil zu erbringen. Die darin enthaltenen Eigenmittel sollen mindestens 5% der anerkannten Herstellungskosten betragen und als Barmittel (mittels Bankbestätigung nachzuweisende Bankguthaben) eingebracht werden. Alternativ kann die Antragstellerin/der Antragsteller Mittel als Eigenmittel einbringen, die ihr/ihm darlehensweise mit unbedingter Rückzahlungspflicht oder als partiarische Darlehen überlassen werden. Werden Verleih- und Vertriebsgarantien oder Beiträge von Beteiligungsgesellschaften oder Verwertungslizenzen als Eigenmittelersatz anerkannt, kann sich der o.g. in bar einzubringende Eigenmittelanteil des Antragsstellers/der Antragstellerin auf wenigstens 2,5% der Herstellungskosten vermindern.

Im Übrigen kann der Eigenanteil erbracht werden durch:

  • Rückstellungen Dritter und rückgestellte Eigenleistungen. Diese können nur in Höhe ihres marktüblichen Geldwertes anerkannt werden. Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreativer Produzent/kreative Produzentin oder in den Bereichen Herstellungsleitung, Regie, Darstellung oder Kamera im Rahmen des Vorhabens erbringt. Als Eigenleistungen gelten auch Verwertungsrechte der Produzentin/des Produzenten an eigenen Werken, wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die sie/er zur Herstellung des Projektes verwendet. Bei anderen audiovisuellen Projekten, auch solchen mit interaktiven digitalen Inhalten, sind das ggf. Leistungen, die der Produzent/die Produzentin in den Bereichen Technikbeistellung, Vergütungsrückstellung, eigene Softwareprogramme erbringt,
  • Preisgelder aus öffentlichen oder privaten Quellen ohne Zweckbindung zur Herstellung eines neuen Films.
  • Verleih- und Vertriebsgarantien (auch als Eigenmittelersatz).
  • Beiträge von Beteiligungs- oder Fondsgesellschaften (auch anteilig als Eigenmittelersatz).
  • Fernseh- und Videolizenzen bzw. -beteiligungen, soweit sie während der Herstellung des Films in bar eingebracht werden (auch als Eigenmittelersatz).

Nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden Filmfördermittel sowie Preisgelder aus öffentlichen Mitteln, die mit der Auflage der Herstellung eines neuen Films verbunden sind (z.B. Deutscher Filmpreis). Bei einer internationalen Koproduktion sind bei der Berechnung des Eigenanteils die auf die deutsche Produzentin/den deutschen Produzenten entfallenden Herstellungskosten bzw. der deutsche Finanzierungsanteil zugrunde zu legen.

4.7 Wird ein erfolgsbedingt rückzahlbares Darlehen gewährt, verpflichtet sich die Fördernehmerin/der Fördernehmer, von den ihr/ihm aus der Verwertung des geförderten Produkts zustehenden Erlösen das Förderdarlehen zu tilgen. Diese Verpflichtung entsteht spätestens nach Abdeckung des im Fördervertrag/Zuwendungsbescheid anerkannten Eigenanteils des Produzenten und endet nach vollständiger Rückzahlung des Förderbetrages bzw. nach Ablauf des im Darlehensvertrag festgelegten Rückzahlungszeitraumes (in der Regel zehn Jahre nach Erstaufführung des Filmes). Preisgelder werden nicht als Erlös bewertet. Im Darlehensvertrag können auch andere Rückzahlungsmodalitäten, etwa ein Rückzahlungskorridor oder eine Erlösbeteiligung (z.B. partiarisches Darlehen), vereinbart werden.

Ist der Film von mehreren Fördereinrichtungen gefördert worden, soll die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen erfolgen. Wird zwischen dem Antragsteller/der Antragstellerin und einer anderen an dem Projekt beteiligten Fördereinrichtung ein niedrigerer Vorrang und/oder ein Rückzahlungskorridor und/oder ein längerer Rückzahlungszeitraum vereinbart, gelten diese Regelungen auch für das Darlehen nach dieser Richtlinie.

Wird ein unbedingt rückzahlbares Darlehen gewährt, werden die Rückzahlungsbedingungen jeweils einzelfallbezogen im Darlehensvertrag geregelt.

4.8 In begründeten Ausnahmefällen können für ein bis dahin nicht von der nordmedia gefördertes Kino- oder Fernsehprojekt bzw. ein anderes audiovisuelles Projekt Fördermittel für Post-Produktionsmaßnahmen gewährt werden. Voraussetzung ist der Abschluss der Dreharbeiten/das Vorliegen des audiovisuellen Materials.

Der Produzent hat neben den Antragsunterlagen, die für eine Produktionsförderung erforderlich sind, eine gesonderte Kalkulation der Post-Produktionsmaßnahme sowie Ansichtsmaterial des Projekts vorzulegen. Es ist zu begründen, weshalb aufgrund der zur Förderung beantragten Maßnahme bessere Ergebnisse zu erwarten sind, insbesondere bei der Verwertung der Produktion. Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen für die Produktionsförderung.

4.9 Ein geförderter Kinofilm darf frühestens sechs Monate nach der regulären Erstaufführung zur Auswertung durch Bildträger freigegeben werden. Für die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste beträgt die Frist zur Auswertung sechs Monate, für die Auswertung durch Bezahlfernsehen zwölf Monate und für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste 18 Monate jeweils nach der regulären Erstaufführung. Eine mögliche Verkürzung vorgenannter Fristen kann auf Antrag der Herstellerin/des Herstellers gewährt werden. Die Entscheidung trifft die nordmedia.

Für Kinofilme, die unter Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen oder eines privaten Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, kann auf Antrag die Sperrfrist bis auf sechs Monate, beginnend mit der Abnahme durch die nordmedia, verkürzt werden, soweit andere beteiligte Förderinstitutionen dem ebenfalls zustimmen. Die Regelungen des Filmförderungsgesetzes (FFG) zu Sperrfristen bzw. Sperrfristenverkürzungen finden in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, sofern diese Richtlinie keine anderslautende Regelung trifft. Im Falle einer FFA-Beteiligung bzw. bei Förderungen, deren Projektdurchführung durch die FFA erfolgt (z.B. DFFF), gilt deren Entscheidung zur Sperrfristenverkürzung.

Filme und andere audiovisuelle Werke, die gem. Antrag und Fördervertrag/Zuwendungsbescheid nicht zur Kinoauswertung bestimmt sind, unterfallen den o.g. Sperrfristregelungen nicht.

Fernsehfilme, serielle Formate und andere audiovisuelle Werke können über Sender, Internet-Plattformen und Streaming-Dienste oder sonstige technische Verfahren und Wege verbreitet werden.

4.10 Ein geförderter Film unterliegt gem. § 17 Bundesarchivgesetz (BArchG) der gesetzlichen Registrierungspflicht für Filmhersteller. Dies gilt für Neuproduktionen ab dem 04.07.2013.

Die Hersteller und Mithersteller deutscher Kinofilme haben diese Filme in einer Datenbank beim Bundesarchiv zu registrieren. Die Registrierung ist binnen zwölf Monaten nach der ersten öffentlichen Aufführung (Kino, Festival oder Preisverleihung) vorzunehmen. Deutsches Filmregister: www.pflichtregistrierung-film.bundesarchiv.de)

5 Förderung von Verleih, Vertrieb, Verbreitung, Untertitelung und Audiodeskription (gem. Art 54 Abs. 3c, 5c und 8 AGVO)

5.1 Für den Verleih, den Vertrieb, die Verbreitung, die Untertitelung und die Audiodeskription von Filmen können Fördermittel gewährt werden. Antragsberechtigt sind Verleih- und Vertriebsunternehmen oder Produzenten (Selbstverleih). Voraussetzung ist, dass die entsprechende Maßnahme geeignet erscheint, die Auswertungschancen einer nach dieser Richtlinie geförderten Produktion zu verbessern und/oder neue Auswertungspotenziale zu erschließen und/oder einen besonderen Beitrag zur Entwicklung der europäischen Filmkultur zu leisten. Darüber hinaus kann die Auswertung anderer als nach dieser Richtlinie geförderter Produktionen gefördert werden, wenn ein besonderes Verwertungskonzept in Bezug auf Niedersachsen und/oder Bremen vorgelegt wird.

Bei Antragstellung auf Förderung der Untertitelung hat der Antragsteller die Einladung eines renommierten internationalen Festivals oder einer renommierten internationalen Organisation vorzulegen.

5.2 Werden die Fördermittel in Form eines erfolgsbedingt rückzahlbaren Darlehens gewährt, entsteht die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nach Abdeckung der anerkannten Verleih- oder Vertriebsvorkosten aus den dem Antragsteller zustehenden Erlösen und endet nach vollständiger Rückzahlung des Förderbetrages bzw. nach Ablauf des im Darlehensvertrages festgelegten Rückzahlungszeitraumes.

5.3 Die besonderen Anforderungen an den Vertrieb von Kinder- und Jugendfilmen, Kurz-, Dokumentar- und Experimentalfilmen werden bei der Prüfung der Förderungswürdigkeit berücksichtigt.

5.4 Die Fördernehmerin/der Fördernehmer ist verpflichtet, der nordmedia Werbe- und Pressematerial sowie zwei Datenträger der geförderten Produktion(en) unentgeltlich zu übereignen. Die Verpflichtung zur Übereignung einer Kopie im Originalvorführungsformat gem. Ziffer 4.1.5 gilt entsprechend. Sie/er hat sechs Monate nach Beginn der Maßnahme der nordmedia einen ersten Auswertungsbericht und mit dem Verwendungsnachweis einen weiteren Auswertungsbericht vorzulegen.

6 Förderung von Abspiel und Präsentation (gem. Art 53 Abs. 2 AGVO)

6.1 Zur Förderung des Abspiels und der Präsentation von kulturell anspruchsvollen Filmen (z.B. im Rahmen von Filmprogrammreihen, kleinen Filmtagen, Filmtourneeprogrammen, Filmabspielringen), insbesondere von Produktionen, die bereits mit Mitteln der nordmedia gefördert wurden, können Zuschüsse oder Darlehen vergeben werden. Antragsberechtigt sind die Veranstalter entsprechender Maßnahmen. Die Förderung kann bis zu 50% der beihilfefähigen Kosten betragen.

6.2 Für Veranstaltungen von besonderer Bedeutung wie Film- und Medienfestivals, Multimediakonferenzen und -ausstellungen sowie Internet-Präsentationen kann eine Förderung gewährt werden. Antragsberechtigt sind die Veranstalter entsprechender Maßnahmen. Die Förderung der nordmedia kann bis zu 50% der beihilfefähigen Kosten betragen.

7 Förderung von Investitionen (gem. De-minimis-VO)

7.1 Für investive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung, Erweiterung oder grundlegenden Rationalisierung und Umgestaltung von Unternehmen (einschließlich Vereinen, Organisationen) der audiovisuellen Medienwirtschaft können Fördermittel gewährt werden. Antragsberechtigt sind Start-Ups sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU (2)). Die Förderung kann bis zu 50% der beihilfefähigen Kosten, maximal jedoch EUR 100.000 betragen. Voraussetzung ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller entsprechend ihrer/seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel und sonstige Fremdmittel einsetzt.

7.2 Bei Förderung nach der De-minimis-Verordnung müssen alle Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen, insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Transparenz der Beihilfe, Grenze der Kumulierung und Anforderungen an die Überwachung. Die nordmedia prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine vom antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen Beihilfen nach den Regelungen in Nr. 1.2 und stellt eine Bescheinigung aus.

7.3 Erfolgt eine Kofinanzierung aus anderen staatlichen Förderprogrammen (z.B. dem Zukunftsprogramm Kino der BKM) kann die kumulierte Beihilfeintensität nach Maßgabe des Artikel 53 Abs. 8 AGVO, bis zu 80% der beihilfefähigen Kosten betragen. Davon unbeschadet gilt die in Ziff. 7.1 Satz 3 auf 50% begrenzte Förderhöhe der nordmedia fort. Zur Überprüfung der jeweils zulässigen Höchstbeträge im Zusammenhang mit der Gewährung dieser und späterer staatlicher Beihilfen ist die Förderempfängerin/der Förderempfänger innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Erhalt einer aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe zur Offenlegung aller erhaltenen Beihilfen verpflichtet. Näheres hierzu regelt der Fördervertrag/Zuwendungsbescheid.

7.4 Ein Antrag muss neben einer ausführlichen Beschreibung des Vorhabens (u.a. Zweck, Beginn und Fertigstellungszeitpunkt, detaillierter Kalkulations- und Finanzierungsplan) Gewinn- und Verlustrechnungen der Antragstellerin/des Antragstellers der letzten zwei Jahre bzw. eine Ertragsvorschau sowie Angaben über die vorhandene technische Einrichtung und über die Beschäftigungssituation enthalten.

8 Förderung von Ausbildungsmaßnahmen und Beratungsleistungen (gem. De-minimis-VO Nr. 7.2)

8.1 Als Ausbildungsmaßnahmen können ausschließlich ergänzende, innovative und bedarfsgerechte Qualifizierungsangebote im Medienbereich gefördert werden. Antragsberechtigt sind KMU als Veranstalter von Qualifizierungsmaßnahmen mit Sitz im Fördergebiet, die über eine hohe Professionalität und besondere medienspezifische Erfahrungen verfügen sowie Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an derartigen Maßnahmen und Angeboten. Nicht antragsberechtigt sind staatliche und kommunale Anbieter.

Die Förderintensität kann bis zu 50% der beihilfefähigen Kosten betragen. Sie kann jedoch wie folgt auf maximal 70% der beihilfefähigen Kosten erhöht werden: a) um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer; b) um 10 Prozentpunkte bei Förderungen für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen für kleine Unternehmen.

8.2 Zur Förderung von Beratungsleistungen zur Durchführung von Projekten, Errichtung, Erweiterung oder grundlegende Rationalisierung und Umgestaltung von KMU einschließlich Start-Ups der audiovisuellen Medienwirtschaft können Mittel vergeben werden. Ziffer 8.1 Abs.1 gilt entsprechend.

Voraussetzung ist, dass es sich dabei nicht um Dienstleistungen handelt, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung. Gefördert werden können nur Kosten für Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen externer Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen, die unmittelbar mit einem förderwürdigen Projekt in Verbindung stehen. Die Förderung kann bis zur Höhe von 50% der beihilfefähigen Kosten betragen.

9 Vergabe von Preisen, Stipendien und Prämien (gem. De-minimis-VO Nr. 7.2)

9.1 Zur Würdigung erbrachter sowie zur Unterstützung zukünftiger besonderer und/oder herausragender Leistungen im Bereich der audiovisuellen Medien können Preise und Stipendien vergeben werden.

9.2 An Filmtheater und Filmabspielstellen in Niedersachsen und Bremen können Prämien für qualitativ besondere und/oder herausragende Jahresfilmprogramme vergeben werden.

9.3 Für die Vergabe von Preisen, (Nachwuchs-) Stipendien und Prämien werden die Ausschreibungsbedingungen gesondert veröffentlicht. Hierzu zählen aktuell die Stipendienprogramme „Cast & Cut“ in Niedersachsen und das Stipendienprogramm „Filmstart“ in Bremen.

10 Förderung von anderen audiovisuellen Projekten, auch solchen mit interaktiven digitalen Inhalten (Interactive Digital Content Funding) (gem. De-minimis-VO Nr. 7.2)

10.1 Zur Förderung der Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von anderen audiovisuellen Projekten, auch solchen mit interaktiven digitalen Inhalten, einschließlich qualitativ hochwertiger, pädagogisch und/oder kulturell wertvoller Computerspiele (Games) und 360-Grad-Video (360 Grad TV-Projekte gemäß Nr. 4), Virtual-Reality oder Augmented-Reality Projekten, können Mittel vergeben werden. Die Ziffer 1 –9 dieser Richtlinie finden entsprechend Anwendung, einschließlich der dort genannten Förderintensitäten und Förderhöchstbeträge. Antragsberechtigt sind KMU, insbesondere Start-Ups im audiovisuellen Medienbereich insbesondere mit Sitz im Fördergebiet.

10.2 Dem Antrag sind mindestens eine projektgerechte Beschreibung, geeignete Visualisierungshilfen, ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie ein Verwertungskonzept beizufügen. Näheres hierzu regelt ein für diesen Förderbereich gesondert herausgegebenes Merkblatt der nordmedia.

11 Förderung sonstiger Maßnahmen (gem. De-minimis-VO Nr. 7.2)

Für sonstige Maßnahmen, die im Besonderen den Zielen der Förderung gem. Ziffer 1.1 entsprechen, können in begründeten Einzelfällen an KMU Fördermittel gewährt werden. Die Förderung kann bis zur Höhe von 80% der beihilfefähigen Kosten betragen.

12 Besondere Regelungen

12.1 In besonders begründeten Einzelfällen kann auch vor Nachweis der Gesamtfinanzierung ein Teil der Fördermittel ausgezahlt werden.

12.2 Vorhaben, die den Gebrauch der niederdeutschen oder saterfriesischen Sprache oder den barrierefreien Zugang zu audiovisuellen Werken fördern, finden besondere Berücksichtigung.

12.3 Auf Vorschlag der Geschäftsführung kann der Vergabeausschuss durch ein einstimmiges Votum und im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fördermittelgeber in besonders begründeten Einzelfällen im Sinne der genannten Förderziele auch von dieser Richtlinie abweichende Beschlüsse fassen. Voraussetzung ist, dass es sich um Maßnahmen handelt, die nachweislich im besonderen kulturwirtschaftlichen Interesse der Länder Niedersachsen und/oder Bremen im Bereich Film und Medien liegen.

13 Inkrafttreten/Laufzeit

Diese Richtlinie tritt nach ihrer Genehmigung durch die Gremien der nordmedia mit Wirkung zum 1. Juli 2021 in Kraft. Ihre Laufzeit ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2024 befristet.

                        

1) „Schwierige audiovisuelle Werke“ sind Werke, die von den Mitgliedstaaten der EU im Rahmen der Einrichtung von Beihilferegelungen oder der Gewährung von Beihilfen anhand vorab festgelegter Kriterien ausgewiesen werden, zum Beispiel Filme, deren einzige Originalfassung in der Sprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet, geringer Bevölkerungszahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurde, Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme, Low-Budget-Produktionen oder sonstige aus kommerzieller Sicht schwierige Werke (Art. 2 Abs. 140 AGVO).

2) KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen, insbesondere

1. weniger als 250 Personen beschäftigen und

2. entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Die Unternehmen müssen entweder eigenständig sein oder dürfen als Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen die Schwellenwerte des Anhangs I der AGVO nicht überschreiten. Neben KMU sind auch ähnlich strukturierte Akteure der audiovisuellen Film- und Medienwirtschaft wie Vereine und Organisationen antragsberechtigt.

 

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